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Europam esse construendam – Geschichte und Gegenwart
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Eine Podiumsdiskussion, Kölner Symposium "50 Jahre Römische Verträge" am 13. April 2007.

 

Bernhard Kempen

1. Juni 2010

urn:nbn:de:hbz:38-74819

 


Open Access PDF Download from USB Journals, Zeitschrift für Europäische Rechtslinguistik


 

Mit Wortbeiträgen von Isolde Burr, Jürgen Elvert, Waltraud Hakenberg, Bernhard Kempen, Clemens Ladenburger, Christian Lohse, Dirk Schroeder 1

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Prof. Dr. Bernhard Kempen 2

"Meine Damen und Herren, wir kommen jetzt zu unserer Podiumsdiskussion Europam esse construendam. Die bunte Zusammensetzung dieses Podiums garantiert einen bunten, lebhaften Nachmittag. Und wenn es kontrovers zugeht, ist dies durchaus erwünscht und erwartet. Es wurde verabredet, keine ermüdenden Eingangsstatements zu halten, sondern direkt in den europäischen Integrationsprozess zu springen. Ich darf direkt beginnen mit Frau Kollegin Hakenberg, die seit 2005 Kanzlerin des Gerichts für den öffentlichen Dienst – ein neues Geschöpf der Institutionalisierung auf der Gemeinschaftsebene – ist. Frau Hakenberg ist von Haus aus Juristin, mit einer europäischen Zusatzqualifikation, die sie in Brügge erworben hat.

Frau Hakenberg, das Gericht heißt Gericht für den öffentlichen Dienst. Brauchen ausgerechnet Beamte ein eigenes Gericht?"

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Prof. Dr. Waltraud Hakenberg 3

"Die Bezeichnung unseres neu gegründeten Gerichts ist nicht nur Gericht für den öffentlichen Dienst, sondern Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. Vor unserem Gebäude wehen nicht alle bunten Flaggen der Mitgliedstaaten, sondern nur die blaue Europa-Flagge. Dies kennzeichnet uns gegenüber den anderen beiden Gerichten, dem Europäischen Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz, die den Europäischen Gemeinschaften zuzuordnen sind, und deshalb jeweils Richter aus allen Mitgliedsländern haben. An unserem Gericht sind lediglich sieben Richterpersönlichkeiten beschäftigt, was eine Beteiligung aller Mitgliedstaaten ausschließt. Dies ist etwas Besonderes. Ihre Frage war allerdings, warum ausgerechnet unser Gericht gegründet würde, und das ist natürlich eine sehr interessante Frage, die ich gerne beantworte. Vorstellbar wäre auch ein Fachgericht für Fälle der Gemeinschaftsmarken, oder für europäisches Kartellrecht, oder für die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen in Ehe- und Kindschaftssachen, oder für die sechste Mehrwertsteuerrichtlinie etc. Wir sind als allererstes europäisches Fachgericht sozusagen ein Prototyp, ein kleines Gericht, welches für einen genau abgegrenzten Rechtsbereich zuständig ist. Wir versuchen im Moment unter Beweis zu stellen, dass es möglich ist, mit einem Gericht unseres Zuschnittes einen solchen Bereich kompetent abzudecken."

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Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Vielen Dank, Frau Hakenberg. Ist denn in der rechtlichen Konstruktion dieses Spruchkörpers wirklich alles zum Besten bestellt? So ist gegen Entscheidungen des Gerichts unter bestimmten Umständen eine Art Rechtsbehelf zulässig, über den dann das Gericht erster Instanz entscheidet; doch dieses entscheidet dann ja gar nicht in erster Instanz, sondern eigentlich in zweiter. Ist das nicht wieder ein Baustein zu gleichsam babylonischer Rechtsbegriffsverwirrung?"

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Prof. Dr. Waltraud Hakenberg:

"Ja und nein. Dass gegen Urteile von Gerichten Rechtsmittel statthaft sind, gehört zu den Rechtstraditionen aller Mitgliedstaaten. Richtig ist, dass das Europäische Gericht erster Instanz dringend seinen Namen ändern sollte, da es seit unserer Gründung ja auch in zweiter Instanz entscheidet. Der Vertrag von Lissabon wird dies voraussichtlich bewerkstelligen. Im Prinzip, denke ich, ist sehr positiv zu werten, dass es jetzt auf europäischer Ebene auch eine Drei-Instanzen-Konzeption gibt. Dieses wurde oft von Mitgliedstaaten gefordert, die dies ja durchgängig praktizieren. Die Konzeption der Gemeinschaftsgerichte sieht so aus: die Fachgerichte sind ganz unten angesiedelt; ihre Rechtsmittel-Instanz ist das Gericht erster Instanz, welches später nur noch "Gericht" heißen wird, und quasi als Superrevisionsinstanz kann der EuGH in ausgewählten Fällen die Rechtsmittel-Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz überprüfen."

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Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Bleiben wir bei den Akteuren, die in amtlicher Eigenschaft für die Europäische Union bzw. die Europäischen Gemeinschaften tätig sind: Herr Ladenburger, Sie sind als Jurist im juristischen Dienst der Europäischen Kommission tätig und waren maßgeblich am Prozess der Entstehung des Verfassungsvertrages, insbesondere der Grundrechtecharta, beteiligt. Waren Sie über das Scheitern des Verfassungsvertrags in Frankreich überrascht?"

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Dr. Clemens Ladenburger 4

Also, wir haben das wenige Wochen davor abgesehen. Aber überrascht war ich davon, wie sehr die Institutionen unvorbereitet von diesem Erdbeben getroffen wurden. Man hat da in einigen Wochen, als man die schlechten Umfragewerte kannte, gedacht ,Na ja, das ist ein Mitgliedsstaat, der Ratifikationsprozess muss fortgesetzt werden´, man hat auf Völkerrecht und auf die Vertragsrechtskonvention verwiesen, und man hat betont, dass keinem Gründermitgliedsstaat eine Sonderrolle eingeräumt werden dürfe. Alles war drei, vier Wochen nach dem Referendum Makulatur. Und davon war auch ich überrascht.

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Prof. Dr. Bernhard Kempen:

Die Frage, die Sie in der Kommission umtreibt, aber nicht nur dort, ist ja: Wie soll es weitergehen? Und eine Figur, die in der politischen Diskussion eine wichtige Rolle gespielt hat und spielt, ist, ob man nicht zur alten Idee,- die ja übrigens teilweise im Primärrecht verwirklicht ist- eines Europas mehrerer Geschwindigkeiten übergehen sollte. Also ein Integrationsprozess, der gestuft ist zwischen Staaten, die zu einem Kerneuropa gehören, und Staaten, die zu einem Randeuropa gehören. Was halten Sie von dieser Überlegung?

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Dr. Clemens Ladenburger:

"Das ist ja eine Idee, die wie eine Europäische Meerschlange, eine serpent de mer, immer wieder mal in der Geschichte des Einigungsprozesses aufgebracht wird, wenn das große Projekt unter allen Mitgliedsstaaten ins Stocken gerät. Und in der Tat haben wir die Diskussion vor kurzem wieder mit Verhofstadts Vorstoß bekommen: Sie sind jetzt etwas abgeflaut, weil es der Bundeskanzlerin durch unglaubliche Hartnäckigkeit und Durchsetzungskraft gelungen ist, den Verfassungsprozess in Gang zu halten. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass das Thema 2009 wieder angesprochen wird, wenn Schwierigkeiten weiterhin auftreten. Aber meiner Meinung nach muss man unterscheiden. Was für mich in der erweiterten Union mehr und mehr zur Normalität werden wird, und was auch positiv zu sehen ist, das ist das Konzept der flexiblen Integration innerhalb eines stabilen Grundrahmens innerhalb der Europäischen Union. Das, was wir ja mit Schengen und dem Euro bereits praktiziert haben, was im Verfassungsvertrag, etwa im Bereich der gemeinsamen Sicherheitspolitik, weiter entwickelt wird, eine vertragsunmittelbar begründete engere Zusammenarbeit einiger williger Mitgliedsstaaten im gemeinsamen Rechtsrahmen. Auch das Instrument der verstärkten Zusammenarbeit auf sekundärrechtlicher Ebene- das ist bisher nicht eingesetzt worden, hat aber seine Funktion als Drohpotential in mehreren Fällen erfüllt; ich glaube, das wird in der Praxis eine größere Rolle spielen. Das hat auch seine Probleme, denn es führt zu einer immer größeren Unübersichtlichkeit des Gesamtgebildes und man weiß als EU-Bürger nicht mehr, welcher Staat überhaupt wobei mitmacht. Trotzdem, dies ist in der Union der 27 ohne Alternative.

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Die großen Probleme sehe ich hingegen, wenn man- und das ist ein ganz anderes Konzept- von einem Kerneuropa oder einem Europa der zwei Geschwindigkeiten spricht, das von einem Kern von Staaten außerhalb des EU-Rahmens gegründet werden sollte, und das dann für die Verwirklichung einzelner Projekte dienen mag. Oder gar, wenn man zu dem Ergebnis kommt, das Projekt der 27 kommt nicht weiter, dass man sagt, wir setzen jetzt unsere europapolitische Ambition in eine neues, engeres Europa: Da wollen wir den Integrationstraum verwirklichen. Warum ist das problematisch? Da möchte ich als Beispiel den Vertrag von Prüm ins Spiel bringen, einen Vertrag, der nicht zuletzt auch vom deutschen Bundesinnenministerium vor einigen Jahren initiiert wurde, ein völkerrechtlicher Vertrag zur engeren polizeilichen Zusammenarbeit- im Grunde ein Schengen III.Wenn man sich aber den Stand der Integration vergegenwärtigt, wird deutlich, dass solche Alternativprojekte meistens intergouvernemental angedacht werden, dass sie aber die parlamentarische Legitimation, die durch das Europäische Parlament vermittelt werden kann, die rechtsstaatliche Legitimation, die durch eine gemeinsame Gerichtsinstanz, den Gerichtshof vermittelt werden kann, von vorneherein nicht garantieren können. Wenn man ein Kerneuropa schaffen wollte, was aus demokratietheoretischen und auch rechtsstaatlichen Anforderungen heraus befriedigend und wirklich weiterführend sein könnte, dann müsste man Parallelinstitutionen zu den Gemeinschaftsorganisationen Kommission, Parlament und Gerichtshof schaffen. Was das aber bedeutet für das Einigungswerk, mag ich mir nur schwer ausmalen und ist wohl auch dem Bürger kaum vermittelbar. Schließlich sehe ich im Moment auch keinen stabilen Kern von Mitgliedsstaaten in allen Politikbereichen, in denen man das machen müsste, der wirklich kohärent ist. Will man wirklich eine EU, ein Kerneuropa schaffen, das als außenpolitischer Akteur tätig wird, aber ohne das Vereinigte Königreich agiert? Dies ist aus meiner Sicht alles nicht zu Ende gedacht."

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Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Vielen Dank. Bevor wir zur Wissenschaft kommen, bildet die Rechtspflege geradezu das ideale Bindeglied. Herr Kollege Schroeder, Sie sind Rechtsanwalt in Köln und einer der wirklichen Spezialisten für Fusions- und europäisches Kartellrecht. Nun interessiert mich die Frage, ob es nicht im Grunde ein Armutszeugnis ist, dass das Übernahmeangebot von E.ON an der spanischen Endesa letztlich am spanischen staatlichen Protektionismus gescheitert ist. Oder ist dies eine laienhafte, falsche Wahrnehmung, die aber so doch von den Medien suggeriert wird?"

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Prof. Dr. Dirk Schroeder 5

"Ich bin nicht sicher, dass es nur daran gescheitert ist, aber dies hat sicher eine wichtige Rolle gespielt. Der Hintergrund dabei ist, dass wir in der Fusionskontrolle anders als im übrigen Kartellrecht eine klare Zuständigkeitsabgrenzung haben zwischen der Kommission einerseits und den Kartellbehörden der Mitgliedstaaten andererseits. Wenn Zusammenschlüsse eine sogenannte gemeinschaftsweite Bedeutung haben und bestimmte Umsätze erreicht werden, dann ist ausschließlich die Kommission zuständig, in anderen Fällen dann die Mitgliedstaaten- wobei man zum Teil dann in zehn, zwölf, 15 Mitgliedstaaten gleichzeitig anmelden muss. Dafür gibt es auch wieder Mechanismen, Verweisungen vor oder nach Anmeldung. Aber im Fall E.On/Endesa war es ganz klar eine gemeinschaftsweite Bedeutung: Die Kommission war zuständig, das ist bei der Kommission angemeldet worden, und die Kommission hat das auch freigegeben. Das liegt daran, dass im Energiebereich die Produktmärkte geografisch national abgegrenzt werden, weil es noch nicht allzu viel grenzüberschreitenden Wettbewerb gibt und die Anbieter sich auch von Land zu Land noch unterscheiden- auch die Bedingungen, zu denen die Produkte, also die Energie, angeboten werden. E.On hatte nicht viel in Spanien und Endesa nichts in Deutschland oder in anderen Ländern, in denen E.On tätig ist, das wurde in der ersten Phase durchgewunken, was nicht weiter verwunderlich war.Was verwunderlich war, ist, dass vielmehr spanische Institutionen, bei denen das formal auch anzumelden war (eher aus energierechtlicher als aus kartellrechtlicher Sicht), dann anfingen, Auflagen und Bedingungen festzusetzen, die man eigentlich nur in der Fusionskontrolle erwartet hätte. Und da sind natürlich überall die roten Lichter angegangen, denn in Art. 21 der EG-Fusionskontrollverordnung ist ausdrücklich geregelt, dass Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die Kommission zuständig ist, ihr nationales Kartellrecht nicht mehr anwenden dürfen.

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Es gibt drei Bereiche, in denen sie nationales Recht noch anwenden dürfen, das ist für die öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichtsregeln bei Banken und Versicherungen. Es gibt darüber hinaus die Möglichkeit, dass, wenn Mitgliedsstaaten meinen, dass sie ein Partikularinteresse haben, das nur sie wahren können, sie einen Antrag bei der Kommission stellen können darauf, dass dieses Interesse anerkannt wird. Das hat z.B. Großbritannien gemacht im Hinblick auf die Sicherstellung der Versorgung der Öffentlichkeit mit Trinkwasser. Das war in diesem Fall sicher angezeigt, denn ein französisches Unternehmen hatte sich anstellig gemacht, einen englischen Wasserversorger zu übernehmen, und aus englischer Sicht können Franzosen kein sauberes Trinkwasser garantieren. Und so wurde ein solcher Antrag gestellt.

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Die Spanier haben keinen solchen Antrag gestellt in Sachen E.On, deswegen hat die Kommission dann auch ein relativ gradliniges Vertragsverletzungsverfahren langsam in die Wege geleitet. Und das wird jetzt, soweit ich das höre, auch fortgesetzt werden, obwohl sich der Fall erledigt hat. Es ist nämlich eine ganz grundsätzliche Frage, ob man einen Staat laufen lassen soll, wenn er Partikularinteressen geltend macht, wo er eigentlich überhaupt keine Zuständigkeiten mehr hat, wo er das europäische Verfahren sabotiert und wo es ihm in Wirklichkeit nur darum geht, dass ein Ausländer die nationale spanische Lösung verhindert."

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Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Danke schön. Herr Schroeder, ich nehme an, dass in Ihrer Praxis- wenn es um europäisches Wirtschaftsrecht geht und grenzüberschreitende Angelegenheiten in Rede stehen- man sich sehr schnell auf Englisch als Geschäftssprache verständigt. Ist denn da das Festhalten an 23 Amtssprachen inklusive Maltesisch eigentlich noch zeitgemäß? Oder würden Sie sagen, wir müssen uns einen Ruck geben und sagen: ,Lasst uns das doch alles auf Englisch machen.´ Wir haben bereits mehrfach gehört, wie viel Zeit es alleine braucht, in den gerichtlichen Verfahren immer alles über Kreuz zu übersetzen. Also, die Frage an Sie: Hin zur lingua franca?"

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Prof. Dr. Dirk Schroeder:

"Wenn Sie es mir erlauben, dann würde ich Ihnen diese Frage gerne mit drei Beispielen aus meiner Praxis beantworten. Zwei Beispiele, um Ihnen zu zeigen, wie sich die Sprachenvielfalt hinderlich auswirken kann und ein Beispiel, um zu zeigen, wo es hingeht. Das erste hinderliche Beispiel kommt natürlich unmittelbar vom EuGH. Ich hatte 1988 ein Antidumpingverfahren; geklagt gegen einen Antidumpingzoll, der festgesetzt worden war gegen verschiedene osteuropäische Elektromotorenhersteller. Die Verfahrenssprache war in meinem Fall Deutsch, die anderen hatten weitere Amtssprachen. Es kam zur mündlichen Verhandlung, alle haben plädiert und beim EuGH wird ja anders als beim Gericht erster Instanz nicht so viel nachgefragt, aber der Generalanwalt hatte Fragen. Der Generalanwalt, ich glaube, er war Grieche oder Spanier, sprach ein ausgezeichnetes Französisch und hat seine Frage auf Französisch gestellt. Ich hätte ihm liebend gerne auf Französisch geantwortet, aber ich durfte nicht, denn ich musste ja, wenn ich vorher keinen Antrag gestellt habe, dass ich das anders machen darf, in der Verfahrenssprache bleiben. Ich habe also auf Deutsch geantwortet, er hat sich die Kopfhörer aufgesetzt, und ich habe an seinem Gesicht gesehen, dass meine Antwort absolut nicht ankam.

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Ich weiß, dass sich Kollegen da manchmal bestimmter Hilfsmittel bedienen, die schon komisch sind. Im Deutschen haben Sie ja das Problem, dass das Prädikat immer am Ende des Satzes kommt, und der Dolmetscher kann natürlich erst dann übersetzen, wenn er sich halbwegs vorstellen kann, was das Prädikat sein könnte. Im Französischen und Englischen haben Sie immer eine kurze Einleitungsfloskel, die Ihnen die Logik des Satzes ankündigt und dann kommen ziemlich schnell Subjekt, Prädikat und Objekt, der Satz spult sich so runter. Ich kenne Kollegen, die sagen dann Sätze wie ,Gleichwohl, der Kläger muss beantragen …´ D.h. sie reden Deutsch, konstruieren aber eine Grammatik, die fachgerechte Übersetzung sicherstellt. Das nur um zu zeigen, wie unsinnig solche Regeln sein können.

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Das Gericht erster Instanz ist da viel flexibler: Ich habe im Kartonverfahren die Kommission in den deutschsprachigen Fällen vertreten. In einem Fall wurden dann die Anwälte gewechselt zwischen dem schriftlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erster Instanz. Da waren es dann plötzlich belgische Kollegen, die zuständig waren und die sich die Erlaubnis geholt hatten, Englisch plädieren zu dürfen. Dort war es dann gar keine Frage, da durfte ich ohne Erlaubnis dann auch auf Englisch antworten, und das war gut so, denn wenn ich auf Deutsch hätte antworten müssen, hätte ich wieder einen Nachteil gehabt.

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Ein weiteres Beispiel. Ich habe 1995/1996 für ein größeres amerikanisches Unternehmen den Erwerb eines größeren Teils der ostdeutschen Chemieindustrie fusionskontrollrechtlich und auch beihilfenrechtlich betreut. Es gab zwei förmliche Beihilfeverfahren hintereinander. Es ging im ersten um 10 Mrd. Mark Beihilfen- jedenfalls hatte die Kommission sich erstmal so viel ausgerechnet. (Hinterher hat sie gemerkt, dass bestimmte umweltrechtliche Freistellungen gar keine Beihilfen sein konnten, aber das liegt jetzt hier etwas neben der Sache.) Schließlich kam am 29.11.1995 die Entscheidung, die mit kleinen Abstrichen die Beihilfen genehmigt hat. Wir hatten dann ein großes Interesse daran, dass diese Entscheidung unanfechtbar wird. Wir hatten Angst, dass Wettbewerber Klage erheben und die Klagefrist läuft ja erst ab Kenntnisnahme durch die Wettbewerber. Also haben wir gesagt: ,Im Moment wissen wir, es dauert mindestens fünf bis sieben Monate bis das übersetzt ist und im Amtsblatt veröffentlicht werden kann. Was können wir tun, um den Prozess zu beschleunigen? Wir haben dann auf eigene Kosten- zum Glück waren es damals nur 11 Amtssprachen- die Entscheidung, die in einer Sprache förmlich ergangen war und die kommissionsintern in drei Sprachen vorlag, nämlich auf Deutsch, Englisch und Französisch, in die übrigen Amtssprachen übersetzen lassen. Wir dachten, wir helfen der Kommission dabei und beschleunigen den Prozess. Das Gegenteil war der Fall, denn wir haben dann durch den Übersetzungsprozess festgestellt, dass es erhebliche inhaltliche Abweichungen zwischen der englischen und der deutschen Fassung gab, die dann dazu geführt haben, dass der ganze Übersetzungs- und Veröffentlichungsprozess gestoppt wurde, und die Kommission dieselbe Entscheidung noch einmal annahm. Das ist jetzt die Entscheidung, glaube ich, vom 08.05.1996. Ich habe dann im weiteren Verfahren immer die Entscheidung vom 29.11.1995/08.05.1996 zitiert. Die Kommission hat so getan, als ob es die erste nie gegeben hätte. Und förmlich im Amtsblatt finden Sie nur die zweite. Da haben wir dann bei der Übersetzung nicht mehr geholfen, das war uns eine Lektion.

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Soviel zur babylonischen Sprachenvielfalt. Ihr Ausgangspunkt war ja, wo geht es hin. Klar, internationale Deals werden im Wesentlichen auf Englisch verhandelt. Es sei denn, man befindet sich im deutsch-französischen Bereich; dort findet man es gelegentlich, dass es noch auf Französisch passiert. In der Kommission war es ja früher so, dass eigentlich Französisch die Hauptarbeitssprache war, und gerade die älteren deutschen Kommissionsbeamten haben ein perfektes Französisch gesprochen- ihr Englisch war meist nicht so gut. Und ich erinnere mich an einen Fall, das war für ein amerikanisches Unternehmen. Es war ein Fusionskontrollfall gewesen, der national durchlief, wo es aber Nebenbestimmungen gab, u.a. exklusive Lieferbeziehungen und Wettbewerbsverbote, also sogenannte fusionskontrollrechtliche Nebenbestimmungen, die normalerweise von der zuständigen Kartellbehörde automatisch mit freigegeben werden. In dem Fall wollten wir aber sicher sein, dass die Kommission keine Einwände gegen die Nebenbestimmungen hat, und das Konzept der Nebenabrede war auch noch nicht so weit entwickelt. Wir haben diese Sache damals jedenfalls angemeldet, um gewisse Rechtssicherheit zu erlangen. Der Sachbearbeiter war Franzose, der natürlich ein ausgezeichnetes Französisch sprach; der zuständige Abteilungsleiter war ein kurz vor dem Ruhestand stehender Deutscher, der ebenfalls gut Französisch sprach. Wir sind zu viert hin, vier Anwälte, also ich mit einer englischen Kollegin, die gut Französisch sprach, und die andere Vertragspartei mit zwei deutschen Anwälten. Der jüngere von ihnen sprach auch Französisch, und es hätte sich wirklich angeboten, dieses Gespräch auf Französisch zu führen, denn dann hätten die viel leichter verstanden, worum es ging, und die Sache wäre schnell erledigt gewesen. Doch war leider ein älterer Kollege aus Frankfurt dabei, der kein Französisch sprach, und es waren von der Kommission noch mehr Leute dabei. Es waren zehn Leute im Raum, von denen neun Französisch sprachen, es wäre gut gelaufen auf Französisch, aber wir mussten es auf Englisch machen, da einer dabei war, der kein Französisch konnte. Und das war 1992/1993.

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Inzwischen hat sich die Welt noch weiter geändert: Wir haben all die neuen Mitgliedsstaaten, die tendenziell eher Englisch als Französisch sprechen- Deutsch war ja ohnehin noch nie ein ernsthafter Konkurrent in diesem Sprachenwettstreit. Die Prognose ist also, es wird auf Englisch hinauslaufen. Sie werden natürlich immer die Richtlinien, Verordnungen, usw. im Amtsblatt auf allen Sprachen haben, denn der Bürger muss ja in seiner eigenen Muttersprache lesen können, was für ihn das Recht und Gesetz ist. Aber Entwürfe von Verordnungen oder auch Entwürfe nur von Bekanntmachungen der Kommission gibt es bereits heute fast nur auf Englisch. Und das wird sich in Zukunft verstärken, deswegen muss man jedem, der sich fürs Europarecht interessiert, sagen: ,Lern ein vernünftiges Englisch, das ist ganz wichtig´."

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Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Danke schön, Herr Schroeder. Nun ist natürlich die Sprache Ausdruck nationaler, kultureller Identität und gehört zu den Dingen, die für die Mitgliedstaaten geradezu zu den Heiligtümern gehören und nicht so ohne Weiteres einem Integrationsprozess geopfert werden dürfen. Herr Kollege Elvert, Sie sind Historiker hier an der Universität zu Köln und haben als besonderen Forschungsschwerpunkt den Prozess der europäischen Integration, den Sie seit vielen Jahren mit zahlreichen Veröffentlichungen begleiten. Von Ihnen stammt die Aussage, das Integrationsprojekt stecke in einer tiefen Krise. Ich glaube, da würde man gar nicht widersprechen. Wie tief diese Krise ist, darüber kann man freilich noch streiten. Sie haben sich dafür ausgesprochen, dass man, bevor man über Erweiterung und Vertiefung nachdenkt, erst einmal darüber nachdenken sollte, wohin der Integrationsprozess eigentlich führen soll. Wir alle kennen das Bild von dem Fahrradfahrer, der umfällt, sobald er stehen bleibt, und ich finde dieses Bild durchaus sympathisch und passend auf den Integrationsprozess, und trotzdem würde es uns als Bürger, die wir hinten auf dem Sattel sitzen, auch interessieren, wohin die Reise geht. Herr Elvert, sind Sie nicht in der Position eines hoffnungslosen Europa-Skeptikers, der gegen den politischen Mainstream schwimmt, wenn Sie die finalité européenne anmahnen?"

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Prof. Dr. Jürgen Elvert 6

"Gelegentlich habe ich so den Eindruck. Und Herr Ladenburger hat mich darin noch einmal bestätigt, denn wenn ich nach der finalité politique rufe, ist ja auch die Antwort Kerneuropa nicht allzu fern. Insofern habe ich mit großem Interesse zugehört, und ich kann die Argumentation durchaus nachvollziehen, wenn man sagt, ich setze auf die variable Geometrie und lasse in den verschiedenen Bereichen verschiedene Integrationsdichten zu. Die Frage, die sich mir dann als Historiker stellt, ist aber, wohin das eigentlich führt. Wenn wir die Zügel so weit loslassen, dass wir die variable Geometrie zulassen, führt das nicht möglicherweise sogar zu einem Auseinanderfall der Europäischen Union in letzter Konsequenz? In der Weltgeschichte gab es immer Machtzentren, die aus irgendwelchen Gründen wieder auseinander gefallen sind. Die Frage muss also lauten: Ist die Verantwortung, die wir gegenüber diesem europäischen Integrationsprojekt haben, nicht so groß, dass wir uns darüber Gedanken machen sollen, wo wir eigentlich hin wollen? Diese Frage stellt sich insbesondere seit 1989/91 wieder neu, als sich die Rahmenbedingungen in Europa grundsätzlich geändert hatten. Bis zum Ende des bipolaren Systems war die Aufgabe des europäischen Projekts klar. Seither ist Europa in der Tat in der Pflicht, sich selber neu zu erfinden und ich befürchte, dass da die Ratlosigkeit eher größer ist als die Vorstellung, wie man es machen könnte. Aus der Binnenperspektive heraus ist mir die variable Geometrie also durchaus verständlich.

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Die Frage aber, um die es auch gehen: Gelingt es uns dann, die Bürger mitzunehmen? Ist dies dann überhaupt noch ein Projekt, das einer Öffentlichkeit zu verkaufen ist, wenn man sagt, in dem einen Bereich besteht diese Konstellation und in dem anderen jene und in einem dritten Bereich wieder eine andere? Gegen diese Europa-Verdrossenheit sollen wir im Moment ja angehen- auch dem Wunsche der europäischen Kommission nach den negativen Referenden folgend. Wenn wir also einen Diskussionsprozess führen, in dem es darum gehen soll, was wir machen und wo wir hin sollen, dann werden wir nicht darum herumkommen, auch diese Frage zu beantworten.

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Ich habe vor zwei Wochen einer Podiumsdiskussion zuhören können, in der es um eine andere Frage, nämlich der des Leitbilds Europa ging. Und da hat ein erfahrener Journalist gesagt, wenn Europa einer größeren Bevölkerung, die sich nicht tagtäglich mit dieser Materie auseinandersetzt, "verkauft" werden, wenn Europa also eine größere Akzeptanz haben soll, dann muss Europa eine Geschichte erzählen. Und diese Geschichte muss kurz sein. D.h. also, wir haben als Wissenschaftler und Politiker die Aufgabe, auf der einen Seite zu schauen, was wir machen können, auf der anderen Seite müssen wir aber auch klarer definieren, was wir wollen. Wenn Sie nicht sagen, wohin wir wollen, dann befinden Sie sich letztendlich in der Position eines Kapitäns auf einem Schiff auf hoher See, der zwar eine volle Ladung hat, aber nicht weiß, wo er sie löschen soll. Und insofern stellt sich hier tatsächlich die Frage nach dem Kerneuropa.

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Warum stellt sie sich? Sie stellt sich ganz einfach vor dem Hintergrund der Frage danach, was Europa im globalen Kontext will und kann. Wenn man sich die Maastrichter Säulen anschaut, bietet sich beispielsweise die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik an. Das halte ich für einen zentralen Gegenstand, der von genuin europapolitischem Interesse ist, auch in Zeiten drohenden Unilateralismus. Übrigens auch ein Aspekt, der in frühen Europa-Entwürfen im Zweiten Weltkrieg immer wieder vorgetragen worden ist: Wenn Sie sich die Gegenentwürfe zur nationalsozialistischen Aggression anschauen, die damals entstanden sind, die hatten immer auch die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik im Blick. D.h. also im Umkehrschluss, wenn man sagt, dass eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik beispielsweise ein Kriterium für einen europäischen Kern wäre- hier könnte man dann noch die andere Maastricht-Säule, die justizielle und politische Zusammenarbeit mit hinzufügen- wenn es also gelingt, eine Gruppe zu schaffen, die sich auf gemeinsame Handlungsmuster in diesen Bereichen verständigen kann und zwar ausschließlich in diesen Bereichen, dann hätte man beispielsweise schon Kandidaten für einen härteren Kern. Und ich glaube auch, dass sich hier eine Gruppe zusammenfinden könnte.

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Wir brauchen eine neue Integrationsdynamik, daran mangelt es im Moment. Und die Gefahr besteht im Moment, Herr Kempen, um zu Ihrem Bild zurückzukommen, dass dieses europäische Fahrrad mangels Dynamik kippt. Wie gesagt, als Historiker sind mir zerfallende Machtkonstellationen durchaus geläufig. Und ich sehe in der Tat in dieser Krise- anders als in zwei anderen Krisen, die ich identifiziere, wenn ich mir den Integrationsprozess anschaue (das eine ist die EVG-Krise, das zweite ist die Krise des ,Leeren Stuhls´)- jetzt die Gefahr, dass der Konstitutionalisierungsschub, der damals dazu beigetragen hat, die EVG-Krise und die sehr zurückhaltende französische Position oder De Gaulle’sche Position zu überwinden, im Moment fehlt. Wir brauchen eine neue Dynamik und sei es eben durch provokative Modelle. Also, wenn es tatsächlich nicht gelingen sollte, oder wenn das Kerneuropa aufgrund technischer oder zu großer politischer Widerstände nicht realisierbar sein sollte, dann sollten wir aber mindestens eine intensive Diskussion darüber führen und offen legen, warum es nicht möglich ist. Das sind wir der Öffentlichkeit schuldig."

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Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Ja, wobei ich mir nicht sicher bin, ob ausgerechnet die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik geeignet ist, um diese Identifikationsleistung zu bringen. Da brauche ich mir nur die Diskussion um den amerikanischen Raketenabwehrschirm mit Stationen in Polen und Tschechien anzuschauen."

Prof. Dr. Jürgen Elvert:

"Ich rede ja auch von einem Kern, Herr Kempen."

Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Ich denke, man müsste auch noch über andere, nämlich vollintegrative Leitbilder nachdenken und sich dann wirklich Rechenschaft darüber ablegen, ob wir, um einmal zwei Pole zu nennen, mehr ein Europa der Vaterländer werden wollen, oder mehr zu den Vereinigten Staaten von Europa."

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Prof. Dr. Jürgen Elvert:

"Also, das Europa der Vaterländer ist das alte De Gaulle’sche Modell, und wenn man diesen Gedanken konsequent zu Ende denkt, auch als Historiker, dann ist man ganz schnell wieder bei der Konstellation der Nationalstaaten, die wir vorher hatten, mit den entsprechenden, verhängnisvollen Folgen. Der große Verdienst des Integrationsprozesses ist es doch, dass die nationalstaatliche Dimension überwunden worden ist, dass wir supranationale Institutionen haben- eben dass die zwischenstaatlichen Spannungen herausgenommen worden sind. D.h. also, das Europa der Vaterländer kann es keinesfalls sein. Die supranationale Dimension muss nicht nur gewahrt, sondern gestärkt werden. Und klar, der Sicherheitsschirm... Diejenigen, die diesem Gedanken durchaus freundlich gegenüber standen, würden dann in meiner Definition eben nicht zu diesem Kern zählen, sie wären draußen und hätten sich disqualifiziert."

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Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Danke schön. Frau Kollegin Burr, Sie sind Romanistin und gehören zu den Pionieren eines ganz neuen Fachs, nämlich des Fachs Rechtslinguistik. Ich muss das hier offen legen: Es ist alleine Ihnen und nicht etwa mir zu verdanken, dass wir an dieser Universität einen neuen Studiengang mit dem Titel Rechtslinguistik haben, und zwar als Bachelor- und Masterstudiengang. Vielleicht können Sie zunächst einmal erläutern, worum es da geht. Und dann sollten Sie sich aber auch mit dem auseinandersetzen, was Herr Schroeder gesagt hat, der- wenn ich das so einfach ausdrücken darf- doch formuliert hat, es helfe alles nichts, die Deals laufen auf Englisch, und schließlich werden wir uns dahin bewegen."

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Prof. Dr. Isolde Burr 7

Darf ich zunächst noch Korrekturen anbringen? Die beiden neuen Verbundstudiengänge haben als vollständigen Titel: Europäische Rechtslinguistik. Das Attribut ist wichtig, da der Bezug zu den offiziellen Rechtssprachen der EU hier in der Bezeichnung explizit zum Ausdruck gebracht wird. Zudem muss ich das mir zugewiesene Kompliment, für die Schaffung zweier neuer Verbundstudiengänge verantwortlich zu sein, etwas modifizieren, denn mehrere Akteure haben hier gewirkt.

Die große Bereitschaft zweier Fakultäten, nämlich der Philosophischen und der Rechtswissenschaftlichen, hier an der Universität zu Köln, in transdisziplinärer Weise ein neues Konzept in Lehre und Forschung einzubringen, war ein wichtiger Anreiz und auch der Grund, dass wir diese beiden Verbundstudiengänge einrichten konnten. Der Terminus Rechtslinguistik ist vor ca. 30 Jahren in Gebrauch gekommen und bezieht sich auf die in letzter Zeit immer stärker hervortretende inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Juristen und Linguisten, aber auch mit Vertretern von Nachbardisziplinen wie z. B. Kognitionswissenschaft, Kommunikationswissenschaft, Philosophie, Soziologie.

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Neben den spezifischen Aufgaben für Fachübersetzer und Fachdolmetscher im juristischen Bereich kristallisieren sich im Bereich der Rechtssprachen der Europäischen Union Desiderata heraus, denen in eigenen Curricula Rechnung getragen werden muss. Die Ausbildung innerhalb dieser Curricula soll die Studierenden befähigen, an Rechtstexte mit beiden Methoden- der juristischen und der linguistischen- heranzugehen, sie zu verstehen und zu bearbeiten. Dabei muss uns bewusst sein, dass beide Methoden unterschiedliche Modi vorgeben, die wir unterscheiden und berücksichtigen müssen. Die Grundlage juristischen Erkenntnisinteresses ist der Modus des Entscheidens, Ausgangspunkt die Sachverhaltsanalyse. Grundlage linguistischen Erkenntnisinteresses ist hingegen der Modus des Beschreibens, Ausgangspunkt die Sprachanalyse. Trotz der unterschiedlichen Herangehensweisen bleibt als gemeinsames Ziel, die Sprache des Rechtstextes so effizient wie möglich zu gestalten bzw. hochgradig verständlich zu machen.

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Die Parallelität von juristischen und der linguistischen Vorgehensweisen bei der Arbeit mit EU-Rechtstexten bekommt durch die rechtlich-politische Vorgabe der Authentizität aller 23 Amtssprachen besondere Bedeutung. Im Kontext des Gemeinschaftsrechts bleibt es nicht beim Wissenshorizont des nationalen Rechts der einzelnen EU-Amtssprachen, sondern es werden intentional neue Rechtskonzepte geschaffen, die versprachlicht werden müssen und zum Teil auf die nationalen Rechtssprachen rückwirken. Über die vorwiegend bilinguale Arbeitsweise der Fachübersetzer und Fachdolmetscher mit ihren fremdsprachlichen Kompetenzen hinaus fordert das mehrsprachige Rechtssystem der Europäischen Union u.a. Kenntnisse der Phänomene des Sprachkontakts, der Methoden des Sprachvergleichs, der Terminologie und insbesondere einer vergleichenden Textlinguistik. Zur parallelen Ausbildung der Studierenden in der Rechtswissenschaft und der Linguistik kommt die Entwicklung sprachpraktischer Kompetenzen in einer romanischen Schwerpunkt-Sprache, sowie in mindestens einer weiteren EU-Amtssprache.

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Zu der weiteren Bitte um Erläuterung, die sich auf das Statement von Herrn Schroeder bezieht, möchte ich zwei Gesichtspunkte hervorheben. Zum einen gilt es, die von Herrn Schroeder positiv beurteilte Möglichkeit, ja Notwendigkeit, zu unterstreichen, im Verfahren die Sprache zu wechseln und nicht nur einer Sprache die Präferenz zu geben. Unbestritten hat das Englische mittlerweile einen hohen Stellenwert vor allem bei den vorbereitenden Aktivitäten im Rahmen der Genese von Rechtstexten des Sekundärrechts eingenommen, doch gilt weiter der Leitgedanke der EU der ,Einheit in Vielfalt´, der sich insbesondere auch auf die Sprachen bezieht. Zum anderen ist allerdings mit Herrn Schroeder auch auf die spezifische Kontrollfunktion des Übersetzungsprozesses bei den EU-Rechtstexten hinzuweisen, die sich durch die Prämisse der Verbindlichkeit der 23 Amtssprachen auszeichnet. Die unbestritten notwendige Veröffentlichung von EU-Rechtstexten in diesen Amtssprachen – der Bürger muss ja in seiner eigenen Muttersprache lesen können, was für ihn Recht und Gesetz ist- verlangt allerdings eine frühe Einbindung des Übersetzungsprozesses und des Sprachen- und Textvergleichs bei der Genese von EU-Rechtstexten.

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Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Vielen Dank, Frau Burr. Ich glaube, Sie haben jetzt schon soviel Provokation ausgepackt, dass Herr Schroeder direkt darauf antworten möchte."

Prof. Dr. Dirk Schroeder:

"Selbst mit den Grundtexten gibt es ja Probleme. Das Kartellrecht findet ja auch im EG-Vertrag statt: Artikel 81 Folgende, da arbeite ich ja auch mit den Grundtexten, aber da gibt es schon Mist. Es gibt ja Euro-Speak, das sind Begriffe, die es in der jeweiligen Muttersprache gar nicht gibt und dann im europäischen Gebrauch eine völlig andere Bedeutung annehmen. Ein Beispiel ist die Übersetzung des Wortes ,Unternehmen´ im damaligen Artikel 85 (heute Artikel 81) im Französischen auch kein Problem: ,entreprise´, und als 1973 die Engländer dazu kamen brauchte man eine Übersetzung und ,enterprise´ wäre richtig gewesen. Ich weiß bis heute noch nicht, wer dafür zuständig war, aber da steht jetzt ,undertaking´ drin. Für einen Amerikaner oder Engländer ist ,undertaking´ entweder das Unternehmen im Sinne ,ich mache mich auf den Weg´ oder es ist eine Zusage. Das sind die beiden Originalbedeutungen des Wortes. Es bedeutet unter gar keinen Umständen ,Unternehmen´. Soviel zur Theorie. Seit 1973 reden alle Kartellrechtler von ,undertaking´, und wenn Sie heute in die englischen kartellrechtlichen Gesetze schauen, ist dort auch von ,undertaking´ die Rede, da hat sich Euro-Speak in der Nationalsprache ausgebreitet. Und meine Befürchtung ist auch so ein kleines bisschen, dass wir nicht unbedingt elf oder 21 Nationalsprachen dadurch schützen, wenn wir sie weiterverwenden; wir machen einfach elf oder 21 Sprachen kaputt."

<35>

Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Das ist auch immer meine These. Ich sage immer, der Siegeszug des Englischen ist einfach nicht aufzuhalten, aber im Grunde muss es einem um die Sprache leid tun, zumindest so wie das in Deutschland um sich greift. Ich will das an dieser Stelle nicht vertiefen, aber darauf hinweisen, dass es unabhängig von den praktischen Problemen im Rechtsalltag noch eine tiefere Dimension gibt, über die es sich vielleicht lohnt nachzudenken. Herr Ladenburger, Sprache ist das Kommunikationsmedium Nummer eins und sozusagen das Bindeglied, das die politische Willensbildung über die Staatsgrenzen hinweg befördert. Und da gibt es einen engen Bezug zu dem oftmals beklagten Demokratiedefizit, das in der Europäischen Union besteht. Wenn wir die Integrationsleistung, die Sie, Herr Elvert, angemahnt haben, bringen wollen, dann kann das ja nur geschehen, wenn wir die 480 Mio. Bevölkerung für die Europäische Idee gewinnen. Und das setzt aus meiner Sicht voraus, dass alle verstehen, um was es geht. Das kann letztlich nur gelingen, wenn die Leute in ihrer eigenen Sprache angesprochen werden. Nur so lässt sich politische Willensbildung bewerkstelligen. Auch im Europäischen Parlament und bei den Direktwahlen zum Europäischen Parlament, wo politische Willensbildung stattfindet, ist das verständlich Machen in der Muttersprache vielleicht doch wesensnotwendig. Aber möglicherweise widersprechen Sie mir auch."

<36>

Dr. Clemens Ladenburger:

"Nein, ganz im Gegenteil. Bei der Sprachenfrage müssen wir schon unterscheiden zwischen dem öffentlichen politischen Diskurs und dem Kontakt mit dem Bürger einerseits, und der auch spannenden Frage unserer internen Sprachenregimes andererseits. Die Vielsprachigkeit, die wir unter hohem Aufwand erkaufen, die ist zugleich auch ein Gütesiegel unserer supranationalen Demokratie, die wir versuchen aufzubauen. Und deswegen wird dies auch in Zukunft für mich ein Element sein, das die EU von jeder anderen internationalen Organisation unterscheidet. Dass also im Europäischen Parlament in allen Sprachen gesprochen wird, auf Ministerebene im Rat ebenso, und dass auch der Bürger, wenn er wirklich mal als Partei vor dem Europäischen Gerichtshof erscheint, in seiner Sprache eine mündliche Verhandlung miterleben kann, dass die wichtigsten Urteile in allen Sprachen veröffentlicht werden, das ist unverzichtbar. Bloß, wenn das so ist, dann müssen die Politiker meiner Meinung nach auch deutlich machen, was für ein Gewinn darin liegt, und wenn etwa oft auf die Bürokratie geschimpft wird, muss man deutlich machen, dass fast ein Viertel unserer Planstellen im groben Bereich Übersetzung, Dolmetscher und Sprach- und Dokumentenmanagement angesiedelt sind. Und das ist etwas, was unsere Demokratien sich bewusst leisten müssen.

<37>

Die davon zu trennende Frage ist, wie es intern aussieht, und da gebe ich Herrn Schroeder sicherlich recht: Das Französische etwa in der Europäischen Kommission ist noch eine Generationenfrage. Ich glaube, in 20 Jahren- und das hat die neueste Erweiterung noch einmal beschleunigt- wird intern überwiegend auf Englisch gearbeitet werden. So meine Erwartung. Nur im europarechtlichen Bereich, da widersetzen sich dem Trend jetzt zwei Felsen in der Brandung, und da frage ich, kann das auf Dauer so bleiben- was ich fast wünschen würde- oder lässt sich dies nicht durchhalten? Der eine Fels ist der Europäische Gerichtshof, der als einzige interne Arbeitssprache Französisch hat, und dessen Ausstrahlungswirkung darin besteht, dass wir in den juristischen Diensten der drei Institutionen noch viel mehr Französisch sprechen als überall sonst. Und uns gegenseitig auch auf Französisch verklagen. Das ist der eine Fels. Wie lange wird er sich widersetzen können? Ich fände es wünschenswert, da ich nämlich meine, dass das Französische als Rechtssprache die juristische Denkstruktur in einer anderen Weise prägt als das Englische, und in vielem uns Deutschen näher ist als das Englische.

<38>

Der andere Fels in der Brandung ist für mich die Rechtswissenschaft in zwei, drei großen europäischen Mitgliedsstaaten, nämlich in Deutschland – die Franzosen haben noch nicht das Problem, weil das Französische auch noch die Sprache des Gerichtshofs ist – aber auch die Italiener und die Spanier, die nämlich immer noch das Europarecht in ihrer Sprache schreiben, und nicht auf Englisch- wie die Skandinavier oder die Niederländer. Es führt schon heute immer noch dazu, dass wir etwa in der Kommission, im juristischen Dienst, Deutsch als Rechtssprache fördern, Kurse anbieten und es ermutigen, dass unsere Kollegen versuchen, ein bisschen Deutsch zu verstehen, damit sie die Kommentare verstehen, da doch die deutschen Vertragskommentare immer noch zu den Profundesten gehören. Wie lange werden sich diese beiden Felsen der Brandung der englischen Rechtssprache widersetzen können?"

<39>

Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Da fragen wir doch einmal Frau Hakenberg. Ist denn das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ein solcher Fels in der Brandung oder haben Sie da schon die Segel gestrichen?"

Prof. Dr. Waltraud Hakenberg:

"Da unser Präsident aus Großbritannien kommt, haben das viele von unserem Gericht erwartet. Aber wie bei Herrn Nelson auf dem Trafalgar Square wurden auch bei uns keine Segel gestrichen! Ich würde gerne hierzu zwei Bemerkungen machen. Erstens: Politisch ist evident, dass alle 23 Amtssprachen gleich behandelt werden müssen. Zweitens: In unserer täglichen Arbeit ist es allerdings sehr schwierig und zeitraubend, dies umzusetzen. Nehmen Sie nur mein Gericht; ich bin in der Kanzlei gezwungen, mit zehn Mitarbeitern in 23 Amtssprachen Verfahren zu führen. Dies ist durchaus nicht theoretisch; bislang haben wir bereits Fälle mit 16 unterschiedlichen Sprachen anhängig gehabt. Wenn beispielsweise Post in einem slowenischen Fall kommt oder in einem litauischen, so ist das für uns sehr schwierig, weil niemand der Mitarbeiter diese Sprachen versteht. Besser ist es schon mit Finnisch oder Griechisch; das versteht meine Sekretärin, und so kann ich in gutem Vertrauen Antwortbriefe unterzeichnen. Unangenehm wird es nur, wenn Rechtsanwälte aus diesen Ländern, die die schönen Briefe bekommen haben, dann bei mir anrufen.

<40>

Gegenwärtig betreibt im Übrigen ein deutscher Rechtsanwalt eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter unseres Gerichts. Er ist sehr aufgebracht darüber, dass er in einem Verfahren, welches er auf Deutsch im Namen eines Mandanten gegen das Markenamt in Alicante führt, und in dessen Rahmen er 504 Seiten Anlagen in verschiedensten Sprachen beigefügt hat, aufgefordert wurde, die Anlagen auf Deutsch zu übersetzen. Dies ergibt sich jedoch zwingend aus der Verfahrensordnung. Wenn eine Verfahrenssprache gewählt wird, muss sie auch insgesamt eingehalten werden. Er ist der Auffassung, dass das Sprachenregime das Allerunglaublichste sei, wovon er je gehört habe. Manchmal ist schwierig, mit Überzeugung etwas anderes zu vertreten. Herr Ladenburger kann sich daran erinnern, wie wir vor kurzem im Rat unsere Verfahrensordnung vor 27 Mitgliedsstaaten verteidigen mussten. Jeder der Teilnehmer spricht in seiner Sprache und wird gedolmetscht, was für Details eines juristischen Textes sehr diffizil ist. In Wirklichkeit hatten fast alle Beteiligten den englischen Text vor sich liegen und auf dessen Basis die Tagungen vorbereitet. Am EuGH alleine beträgt der Anteil des Budgets, der im weitesten Sinne mit dem Sprachenregime und den Übersetzungen zusammenhängt, im Jahre etwa 135 Mio. Euro. Das ist nicht wenig, und es muss von den europäischen Steuerzahlern aufgebracht werden. Diesen ist wahrscheinlich die Realität nicht so klar, bzw. es besteht ein gewisses Kommunikationsdefizit. Ein Bürger auf der Straße in Köln würde sich darüber wohl eher wundern.

<41>

Nun beantworte ich aber die Frage von Herrn Ladenburger, ob unser Gericht in der Sprachenfrage als Fels in der Brandung angesehen werden kann. Nun, ich denke, für unser Gericht wäre in Betracht gekommen, nur eine geringere Anzahl von Sprachen zuzulassen- zumal alle EU-Beamten, für die wir zuständig sind, ohnehin Englisch und Französisch sprechen müssen. Auch ein Fünf-Sprachen-Regime wie im Markenamt in Alicante wäre denkbar gewesen. Auf politischer Ebene war dies jedoch nicht durchzusetzen. Was die interne Arbeitssprache französisch angeht, so sind die sieben Richter an unserem Gericht, wie ich bereits erwähnt hatte, nicht von den Mitgliedstaaten entsandt, sondern sie wurden von einem Auswahlkomitee vorgeschlagen, welches besetzt ist mit früheren Richtern des EuGH bzw. Persönlichkeiten aus der Wissenschaft, die alle gut Französisch sprechen. Alle unsere Richter sprechen perfekt Französisch. Auf Englisch wird bei uns nicht so großer Wert gelegt. Wir haben zu Beginn unser Tätigkeit überlegt, ob wir auch Englisch als interne Sprache zulassen sollen, es dann aber verworfen, weil dies für die ganze Administration – und wir sind ja nun mal ein Teil der Administration des Gerichtshofs als Ganzen – zu komplex geworden wäre. Auch eignet sich das Französische als Arbeitssprache zugegebenermaßen ganz gut, weil es im Gegensatz zum Englischen nur einen verhältnismäßig begrenzten Wortschatz hat. Da bleibt nicht viel Raum, etwas "zwischen den Zeilen" auszudrücken, und das soll ein Gericht ja auch nicht tun. Also, ich vermute einmal, dass wir in unserem Gericht das Französische genauso lange wie der EuGH beibehalten werden. Für andere neue Fachgerichte mag dies ganz anders sein, etwa im gewerblichen Rechtsschutz, in dem Englisch ja eine sehr große Rolle spielt.

<42>

Noch ganz kurz zum Externen. Sie wissen, dass am EuGH Urteile und Schlussanträge der Generalanwälte in den allermeisten Fällen in alle Sprachen übersetzt werden. Dies wird – zu Recht – damit begründet, dass der rechtsunterworfene Bürger die Urteile, denen er unterworfen wird, auch verstehen möchte. An unserem Gericht sind für die Übersetzungen der Urteile keine Budget-Mittel vorhanden; es können nur ganz wichtige Urteile in alle Sprachen übersetzt werden, vielleicht fünf Prozent im Jahr. Die Urteile liegen also nur in der Verfahrenssprache vor und eventuell zusätzlich auf Französisch. In die anderen Sprachen werden nur kurze Resümees übersetzt. Dies ist für die juristische Recherche natürlich ein sehr großes Problem, etwa wenn ein Rechtsanwalt aus Bulgarien, der erstmalig ein Verfahren bei uns einleitet, sich darüber informieren möchte, wie unsere Rechtsprechung zu einem bestimmten Punkt aussieht."

<43>

Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Vielen Dank. Also, das sind alles sehr nachdenklich stimmende Dinge. Sprachenwahnsinn oder notwendige Sicherung kultureller Sprachenvielfalt. Herr Elvert, fühlen Sie sich provoziert durch das, was Herr Ladenburger vorgetragen hat?"

Prof. Dr. Jürgen Elvert:

"Nein, eigentlich gar nicht, sondern eher bestätigt."

<44>

Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Ich darf aber nun auch das Publikum fragen, ob Sie sich provoziert fühlen, Fragen zu stellen. Sie können aber auch einfach nur ein Statement abgeben, wobei jede authentische Sprache der Europäischen Union zugelassen wäre."

<45>

Prof. Dr. Christian Lohse 8

Die Verwendung der 23 Amtssprachen auf fünf bis sechs zu beschränken erscheint mir eine gute Idee. Schon vor einiger Zeit hatte ich selbst vorgeschlagen, für bestimmte Bereiche, Tätigkeiten oder Gelegenheiten nicht alle Amtssprachen sondern nur einige wenige Kernsprachen einzusetzen. Nur eins ist dabei zu bedenken: Dann müssen Sie auch das richterliche Denken verändern. Wenn ich nämlich ein Urteil nur in sechs Sprachen habe, dann habe ich ja auch nur in sechs Sprachen gedacht. M.E. könnte und sollte der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Gerichtshof- und damit auch allen anderen Rechtsanwendern – ermöglichen, bei der Auslegung von EU-Richtlinien und –Verordnungen nur etwa drei bis fünf Amtssprachen als Auslegungskernsprachen zu verwenden. Übergangs- und versuchsweise bietet sich an, die Auslegung von Kommissionsverordnungen auf die bei ihrem Erlass vorliegenden Kernfassungen englisch, französisch und deutsch zu beschränken. Meine Frage an Sie Frau Hakenberg: Wären auch Sie eine Befürworterin der Beschränkung auf wenige Auslegungssprachen? Ich gehe weiterhin davon aus, dass das sekundäre Gemeinschaftsrecht in 23 Amtssprachen verfasst wird, dass aber für dessen Auslegung nur die Auslegungs-Kernsprachen verwendet werden. Wäre das eine Lösung?

<46>

Prof. Dr. Waltraud Hakenberg:

"Verstehe ich Sie recht, dass die Gesetzestexte weiterhin in allen Sprachen erstellt werden sollen?- Ja, da bin ich einverstanden mit Ihnen. Die Gesetzestexte sollten vorhanden sein. Dass der EuGH nur fünf Sprachen zur Auslegung heranziehen würde, kann ich mir kaum vorstellen. Meine Idee wäre eher, dass die eigene Produktion des EuGH, also die Urteile, eingeschränkter übersetzt werden sollten. Aber eine Beschränkung bei der Auslegung halte ich für problematisch. Ich hatte einmal einen Fall aus Holland zu betreuen, wo es um den Anbau von Hanf ging. In sämtlichen Sprachfassungen der maßgeblichen Verordnung mit Ausnahme der holländischen stand sinngemäß, dass "für den Anbau von Hanf" dies und jenes vorgesehen ist. In der holländischen Fassung hieß es jedoch, dass "für den Anbau von Flachs und Hanf" die betreffende Rechtsfolge vorgesehen ist. Dies war ein erheblicher Unterschied im Tatsächlichen. Das Urteil lautet dann darauf, dass die holländische Fassung als Redaktionsfehler nicht in Betracht gezogen werden kann. Dies ist für das betroffene Land natürlich unbefriedigend."

<47>

Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Es zeigt sich, dass das Sprachenproblem tatsächlich ein Problem und nicht nur eine Frage ist. Sicherlich wird man da, wo die Gemeinschaft und ihre Institutionen den Bürgern gegenüber treten, nicht so ohne weiteres Sprachen reduzieren können, sondern man wird, gerade um die gewünschten Integrationseffekte zu erzielen, in den sauren Apfel beißen und hunderte von Millionen Steuer-Euro ausgeben und sich damit ein Stück Identifikationsfähigkeit erkaufen müssen. Das schließt aber aus meiner Sicht nicht aus, dass man sich in anderen Bereichen tatsächlich sehr schnell auf eine effektive interne Sprachenregelung im Sinne einer Sprache verständigt. Und ich glaube, dass insoweit schon erhebliche Rationalisierungseffekte zu erzielen wären. Aber vielleicht richten wir doch noch unseren Blick auf einen zweiten Themenkomplex, nämlich auf das, was heute Morgen Herr Stern 9 vorgetragen hat, und was ich doch in hohem Maße bedenkenswert fand. Herr Stern hat vorgeschlagen, den ins Stocken geratenen Konstitutionalisierungsprozess dadurch wieder zu beleben, dass man aus dem Verfassungsvertrag den dritten, umfangreichen Teil herausklammert und dadurch eine neue, schlanke Verfassung macht, die man am besten gar nicht Verfassung, sondern möglicherweise Europäisches Grundgesetz nennt. Ich möchte das Podium, aber auch Sie als Publikum fragen, wie dieser Vorschlag bei Ihnen aufgenommen wird. Darf ich dazu zunächst einmal die Frage an Sie richten, Herr Elvert."

<48>

Prof. Dr. Jürgen Elvert:

"Also, grundsätzlich teile ich die Ansicht von Herrn Stern, dass wir den Prozess wieder aufleben lassen müssen. Die Diskussion, die geführt wird, läuft tatsächlich in diese Richtung. Man hört es allen Ortens, dass die Teile eins und zwei in verschlankter Form entsprechend, möglicherweise mit einem anderen Namen benannt- Grundvertrag, Grundgesetz, wie auch immer- letztendlich dann geschaffen, vorgelegt und beschlossen werden müssen. Das ist eine symbolische Handlung. Sie kann aber nur als eine Art Ausgangspunkt verstanden werden. Es ist genau wie das Bild mit dem Binnenmarkt: Letztendlich hat man die Mauern eines Gebäudes errichtet und vielleicht eine Zwischendecke eingezogen, aber es fehlt die Ausgestaltung der Räume. Ähnlich wird das auch damit sein. Es ist notwendig, dass ein kleinster gemeinsamer Nenner gefunden wird im gemeinsamen Rahmen- aus rechtlichen Gründen, sicherlich auch aus Gründen der Selbstvergewisserung für die Mitgliedsstaaten, aber eben auch als Zeichen nach außen. Doch daraus ergibt sich die Frage: Welche Konsequenz ziehen wir daraus? Ziehen wir daraus die Konsequenz, es dabei zu belassen, es so zu machen, wie es hierin steht? Nehmen wir das quasi als eine Art Finalité- weiter wollen wir nicht? Oder empfinden wir diesen Vertrag als eine Art Impuls, an diesem Projekt weiter zu arbeiten? Das ist die große Frage, die ich sehe.

<49>

Ich möchte auch noch auf den Begriff Konstitutionalisierungsprozess zu sprechen kommen. Der Begriff wird in den Geschichtswissenschaften in den letzten Jahren durchaus verwendet, wenngleich mit einer gewissen Skepsis, weil ,Konstitutionalisierungsprozess´ einen gradlinigen Verlauf suggeriert, eine Art Teleologie, also eine Art naturgesetzlicher Prozess, der, einmal angestoßen, in eine ganz bestimmte Richtung verläuft. Als Historiker sehe ich das anders. Ich sehe den Integrationsprozess als einen Prozess, der gekennzeichnet ist durch bestimmte Konstitutionalisierungsschübe, die zusammenhängen- oder abhängen von bestimmten externen Faktoren: Ausgangssituation, krisenhafte Situation, usw. Es gab aber immer auch Zeiten des Stillstandes und im Moment befinden wir uns in einer solchen Zeit."

<50>

Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Darf ich noch eine Ergänzungsfrage stellen? Wie wichtig ist denn dabei der Begriff ,Verfassung´ im Titel des Dokuments? Herr Stern hatte eine gewisse Skepsis, dass sich möglicherweise nationale Vorbehalte gerade an diesem Begriff reiben und dass man deswegen vorsichtigerweise auf diesen Begriff verzichten sollte. Allerdings sind wir uns doch darüber im Klaren, dass die eigentliche symbolische Handlung, wie Sie das nennen, gerade in diesem Begriff liegt. Wenn wir ihn weglassen, dann ist es nicht mehr und nicht weniger als jede andere Vertragsänderung- und qualitativ ist gar kein Mehrwert entstanden."

<51>

Prof. Dr. Jürgen Elvert:

"Nein, sicherlich nicht. Es gibt unterschiedliche Traditionen. Die Angelsächsische- muss man unbedingt eine Verfassung haben oder reicht die Entwicklung einer bestimmten Rechtstradition aus- oder brauchen wir das zentrale Schlüsseldokument, auf das wir uns immer wieder berufen können. Letztendlich meine ich schon, dass gerade so ein fragiles Produkt wie die Europäische Union etwas mehr braucht als einen historisch-politisch gewachsenen Rechtskorpus. Den haben wir mit dem acquis communautaire, also da ist schon eine Menge drin, aber wir brauchen auch diese symbolhaften Handlungen. Und dazu zähle ich – aus der Sicht eines Nicht-Juristen – auch so eine Verfassung, die man meinetwegen auch Grundgesetz nennen kann."

<52>

Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Wie sehen Sie das Herr Ladenburger?"

Dr. Clemens Ladenburger:

"Also zunächst mal zu Teil Eins, Teil Zwei, Teil Drei. Wenn alles gut geht, wenn man überhaupt, so wie es die Berliner Erklärung sagt, bis 2009 eine erneuerte Grundlage bekommen will, dann wird es so verkauft werden, dass der Teil Drei fallengelassen wurde, und dass man Teil Eins- Teil Zwei, also die Grundrechtecharta, ist noch ein Problem für sich – in der Tat als einen schlankeren Grundlagenvertrag oder Rahmenvertrag versucht zu retten. Aber die Substanz der Verfassung geht natürlich weit in den Teil Drei hinein. Und deshalb wird, wenn alles gut geht, neben diesem Grundvertrag- oder Rahmenvertrag- ein Abänderungsvertrag stehen. Die Struktur, denke ich, wird so sein wie der Vertrag von Maastricht. Der EU-Vertrag müsste praktisch durch einen Gesamtvertrag ersetzt werden, der aus einem neuen Grundlagenvertrag und dann aus gewissen Abänderungen des gegenwärtigen EG-Vertrags besteht – und da kommt es dann darauf an, dass die wichtige Substanz im dritten Teil der Verfassung, die vieles der eigentlichen Fortschritte des Verfassungsvertrags ausmacht, so übernommen wird.Zum Beispiel die Vergemeinschaftung der dritten Säule, also die umwälzende Veränderung im Bereich des Raums der Freiheit und Sicherheit und des Rechts. Oder auch die Neuordnung der auswärtigen Beziehungen der Europäischen Union, die Konsequenzen aus der Vereinheitlichung der Rechtspersönlichkeiten und dem Amt des Außenministers. Also, da liegen die eigentlichen Fortschritte der Verfassung im Teil Drei und deswegen wird man viele, viele Artikel aus Teil Drei in diese andere Verpackung übernehmen müssen. Und da werden die Politiker sagen, dass sie den ungeliebten Teil Drei abgeschafft haben, aber in Wirklichkeit ist dies nicht so und es ist auch unverzichtbar. Sonst, meine ich, wäre zu wenig übrig von der Verfassung.

<53>

Was den Begriff ,Verfassung´ angeht, so schließe ich mich den Vorrednern an. Wenn es auch in der Praxis ausgemacht ist, dass der Begriff fallengelassen wird, weil er politische Schwierigkeiten gemacht hat, ist es doch auch aus rechtlicher Sicht schade und nicht gleichgültig. Denn wir Praktiker im Gemeinschaftsrecht erleben ja doch ständig, dass dieses Gemeinschaftsrecht ein Recht sui generis zwischen Völkerrecht und nationalem Recht ist. Ja, das muss ja in irgendeinem Bezugsrahmen interpretiert werden, und da konkurriert doch gelegentlich noch die völkerrechtliche Argumentation mit der mehr staatlichen Argumentation. Und da macht es natürlich schon einen Unterschied, ob man ein Dokument hat, das Verfassung heißt, das auch eine akademische Disziplin wie Europäisches Verfassungsrecht hervorruft. Es ist ja erstaunlich zu sehen, wie in den letzten fünf Jahren die Bücher über Europäisches Verfassungsrecht wie Pilze aus dem Boden geschossen sind, das wäre ja vielleicht so nicht passiert, wenn nicht auch der Konvent sein Dokument ,Verfassung´ genannt hätte. Also, es macht einen Unterschied."

<54>

Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Können Sie noch mit einem Satz erklären, warum Sie bei der Grundrechtecharta eine gewisse Zurückhaltung haben erkennen lassen?"

Dr. Clemens Ladenburger:

"Na ja, eigene Zurückhaltung natürlich nicht. Ich würde es dramatisch finden, wenn die Grundrechtecharta in dem zukünftigen Vertragswerk außen vor bleiben würde, aber es läuft leider darauf hinaus. Und zwar aufgrund der politischen Nöte der Briten, dass man eine Lösung sucht, nach der die Grundrechtecharta nicht mehr als eigener Teil Zwei eines neuen Vertrages so ratifiziert wird und im Vertragsbuch steht, sondern lediglich über einen Verweis in einem Artikel des neuen, schlankeren Vertrages rechtsverbindlich wird.Das ist vielleicht noch akzeptabel, wenn es zu einer vollen Verbindlichkeit dieser Charta führen kann, und wie man das rechtlich hinbekommt, ist schon gar nicht so leicht.Aber es läuft darauf hinaus, da das für die Briten offenbar zur Bedingung wird, dass sie ein Referendum vermeiden können. Auch von einigen anderen Mitgliedsstaaten gibt es jetzt immer stärkere Vorbehalte gegen die Grundrechtecharta. Allerdings darf man in diesem Zusammenhang eines nicht vergessen, und das führt ein bisschen zurück auf die Frage nach dem Urteil Bosphorus-Airways, die heute Morgen 10 mal gestellt wurde. Ohne die Charta wird es im Verfassungsprozess auch nicht den Beitritt zur Menschenrechtskonvention geben, und das ist aus meiner Sicht ein fast gleich wichtiger Schritt im Interesse eines harmonischen Grundrechtsschutzes in der EU. Denn nur durch diesen Beitritt kann das Spannungsverhältnis zwischen dem Menschenrechtsschutz der EMRK und der Grundrechtsgeltung in der EU befriedigend gelöst werden."

<55>

Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Danke schön. Haben Sie aus dem Publikum Fragen zu diesem großen Themenkomplex?- Wenn dies nicht so ist, dann hätte ich noch eine kleine Frage an Frau Hakenberg. Wenn wir über Inhalte einer zukünftigen europäischen Verfassung sprechen, müsste sich dann nicht doch auch im Bereich des Individualrechtsschutzes auf der europäischen Ebene etwas bewegen? Denn das Nebeneinander eines in den Mitgliedstaaten stattfindenden, durchaus effektiven Rechtsschutzes in einem mehr oder weniger spannungsbelasteten Kooperationsverhältnis mit dem Europäischen Gerichtshof ist ja nicht unbedingt der Weisheit letzter Schluss. Es wäre ja durchaus denkbar, dass man einen effektiven Individualrechtsschutz auf der europäischen Ebene etabliert, etwa in der Weise, dass man die Nichtigkeitsklage deutlich ausweitet und der Individualklage weiter und zusätzlich zugänglich macht."

<56>

Prof. Dr. Waltraud Hakenberg:

"Mir ist das recht, denn dann können wir 100 neue Richterposten in Luxemburg einrichten! Das wird unsere Bedeutung und unser Budget deutlich erhöhen, warum nicht? Spaß beiseite, der Individualrechtsschutz vor dem EuGH ist in der Tat ein wichtiges Problem, welches den europäischen Bürger angeht. Theoretisch ist die Stärkung der Klagerechte ein sehr sinnvolles Unterfangen. Auch in der Praxis sehen wir als Gericht unsere Aufgabe nicht darin, im luftleeren Raum zu operieren, sondern wir würden gerne mehr in der Kommunikation mit den Bürgern stehen. Die Frage, die gut durchdacht werden muss, ist allerdings die praktische Umsetzung. Wie soll kanalisiert werden, dass nicht jeder Bürger, dem eine Regelung einer EG-Agrarmarktordnung nicht gefällt, diese nicht vor dem EuGH angreifen kann, eventuell unter Zuhilfenahme von Prozesskostenhilfe. Hier müsste ein vernünftig ausgestaltetes Klagerecht entworfen werden."

<57>

Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Ja gut, da können wir aus Deutschland Nachhilfe geben. So kann man mit der A-Limine-Abweisung manches schon im Kammerverfahren erledigen. Aber dann entstehen natürlich auch wieder neue Probleme."

Prof. Dr. Waltraud Hakenberg:

"Das erscheint mir dann aber eine Augenwischerei zu sein. Neue Rechte theoretisch einzurichten und diese dann hinterher gleich mit einem Zulassungsverfahren praktisch wieder zurückzuschneiden erscheint mir nicht fair. Das Konzept einer sinnvollen Kanalisierung ist aber selbstverständlich schwierig. Vielleicht könnte ein Ansatz in stärkeren Verbandsklagemöglichkeiten liegen.

<58>

Zum Schluss möchte ich noch gerne sagen, dass ich ganz allgemein denke, dass man zwischen den Institutionen und den europäischen Bürgern besser kommunizieren könnte. Ein Beispiel hierfür ist die Verfassung, deren Text ich übrigens mitgebracht habe für diejenigen Teilnehmer, die sie noch nie gesehen haben. Vielleicht, wenn man den europäischen Bürgern vor der Abstimmung über die Verfassung einmal ihren wirklichen Inhalt erklärt hätte, wäre man weiter gekommen als das momentane Ergebnis. Und das schließt auch unseren Kreis: Die Kommunikation ist ein Schritt, den wir, die wir bei den Institutionen arbeiten, aber vielleicht auch Sie an den Hochschulen verbessern könnten. Veranstaltungen wie die heutige dienen ihr unbedingt, und dafür dürfen wir den Veranstaltern, allen voran Frau Professor Burr, sehr herzlich danken!"

<59>

Prof. Dr. Bernhard Kempen:

"Vielen Dank. Das war auch schon gleich ein wunderbares Schlusswort. Die Zeit ist weit vorangeschritten und ich will jetzt der Versuchung mannhaft widerstehen, hier das zusammenzufassen, was wir hier vom Publikum, aber natürlich auch vom Podium gehört haben. Ich darf Ihnen allen noch mal herzlich danken für Ihre zahlreichen instruktiven und aus der Praxis gespeisten Beiträge. Ich glaube, dass es ein bereichernder Tag war, der uns viele Inspirationen gegeben hat und hoffe, dass es auch Ihnen im Publikum gefallen hat. Wenn das so sein sollte, dann würden wir uns alle sehr freuen, wenn Sie uns bei nächster Gelegenheit noch mal die Ehre geben. Ihnen auf dem Podium nochmals vielen Dank und Ihnen allen einen guten Nachhauseweg."

Einzelnachweise

 

1 Die angeführten Funktionen und Titel entsprechen dem Stand des 13.04.2007 (Zeitpunkt des Symposiums). Vor der Veröffentlichung wurden die einzelnen Redebeiträge den Diskussionsteilnehmern zur Freigabe vorgelegt.

2 Prof. Dr. Bernhard Kempen ist Direktor des Instituts für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln und Mitveranstalter des Symposiums

3 Prof. Dr. Waltraud Hakenberg ist Kanzlerin des Gerichts für den öffentlichen Dienst der EU.

4 Seit 1999 ist Dr. jur. Clemens Ladenburger als Assistent des Generaldirektors im Juristischen Dienst der Europäischen Kommission in der Gruppe „Institutionen“ tätig. In dieser Funktion arbeitete er am Entwurf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit.

5 Prof. Dr. Dirk Schroeder ist Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Europäisches Wirtschaftsrecht und Kartellrecht an der Universität zu Köln.

6 Prof. Dr. Jürgen Elvert ist seit 2001 Universitätsprofessor für Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts (Schwerpunkt: Geschichte der Europäischen Integration) und Didaktik der Geschichte an der Universität zu Köln.

7 Prof. Dr. Isolde Burr ist Romanistin und Sprachwissenschaftlerin am Romanischen Seminar der Universität zu Köln und Mitveranstalterin des Symposiums

8 Prof. Dr. Christian Lohse ist seit 2001 Honorarprofessor für Steuerrecht an der Universität Regensburg sowie ehemaliger Vorsitzender Richter am Finanzgericht München. Seine Interessenschwerpunkte sind das Europarecht, insbesondere das Mehrwertsteuerrecht sowie die Zusammenhänge zwischen Sprache und Recht.

9 Stern, Klaus (2010): "Die Europäische Union auf dem Weg zur Verfassungsrechtsgemeinschaft". ZERL, (urn:nbn:de:hbz:38-75190); zum Volltext).

10 von Danwitz, Thomas (2010): "Diskussion zum Vortrag "Die europäische Rechtsgemeinschaft vor den Herausforderungen von Vertiefung und Erweiterung". ZERL, (urn:nbn:de:hbz:38-75170); zum Volltext).

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