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Rezension zu „Langues et construction européenne“

von Dominik Hanf, Klaus Malacek und Élise Muir (eds.). Cahiers du Collège d’Europe No 10. Bruxelles [et al.], Peter Lang 2010.

 

Tito Gallas

20. April 2013

urn:nbn:de:hbz:38-69248

 


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Die Mehrsprachigkeit in der Europäischen Union ist ein Thema, das nach wie vor auf großes Interesse stößt und bisweilen auch die Gemüter erregt; ein weiteres Buch zu diesem Thema hat somit seine volle Berechtigung. Die Beiträge im vorliegenden Band konzentrieren sich auf die Mehrsprachigkeit in den Organen und Institutionen der Union, wobei die gegenwärtige Praxis, aber auch die Zukunftsperspektiven angesprochen werden.

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Nach einer ausführlichen Einleitung, auf die wir noch zurückkommen werden, strukturiert sich der Band in vier Teile. Der erste Teil, „Éléments d’une politique européenne en matière de langues ?“, beschäftigt sich mit den Grundlagen einer europäischen Sprachenpolitik und beginnt mit einem langen und reichhaltigen Beitrag von Dominik Hanf und Élise Muir zum Thema „Droit de l’Union européenne et multilinguisme. Le cas de l’établissement du marché intérieur“.

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Dominik Hanf und Élise Muir beginnen ihren Beitrag („Droit de l’Union européenne et multilinguisme. Le cas de l’établissement du marché intérieur“) mit der Frage, ob die Sprachengleichheit ein Verfassungsgrundsatz der Union ist. Sie geben keine ausdrückliche Definition dieses Prinzips, man kann aber zusammenfassen, dass sie darunter einen Grundsatz verstehen, der in einer Verfassung verankert ist oder sich aus dem Inhalt einer Verfassung ableiten lässt und von dem deshalb nicht einfach durch einen Akt des Sekundärrechts (z.B. eine Verordnung eines Gemeinschaftsorgans) abgewichen werden kann.

Hanf und Muir verweisen auf die Vorschriften, die die Sprachenfrage in der Union regeln (Verträge, Verordnung 1/58 usw.), sowie auf die Sprachenregelung in der Praxis, den Druck, diese zu „rationalisieren“ – also de facto die Gleichheit aller Sprachen einzuschränken – sowie auf die Rechtsprechung zu dieser Frage. Dabei wird klar, dass einerseits große Verfassungsthemen wie die Achtung der nationalen Identität oder der Schutz der Bürger im Spiel sind, andererseits auch die Notwendigkeit, effiziente Lösungen zu finden.

So kommen Hanf und Muir zu dem Schluss, dass die Sprachengleichheit in einem Akt des Sekundärrechts vorgesehen ist und dass sie deshalb keinen formellen Verfassungsgrundsatz darstellt. Andererseits zeigt die Praxis und mehr noch die Rechtsprechung, dass die Mehrsprachigkeit eine quasi-verfassungsrelevante Anerkennung genießt. Dies bedeute allerdings nicht, dass die Gleichheit der Sprachen unter allen Umständen gewährleistet sein muss, etwa bei der internen Arbeitsweise der Organe.

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Im zweiten Teil ihres Aufsatzes setzen sich Hanf und Muir mit der Frage auseinander, welche Rolle die Mehrsprachigkeit bei der Errichtung des Binnenmarktes der Union spielt. Es handelt sich nicht um eine Fallstudie, sondern eher darum, wie die Mehrsprachigkeit im Rahmen des materiellen Rechts gehandhabt wird. Kennzeichnend für den Binnenmarkt sind der freie Warenverkehr, die Personenfreizügigkeit, die Dienstleistungsfreiheit und der freie Kapital- und Zahlungsverkehr. Dass in diesen Bereichen die Sprachenregelung eine Rolle spielen kann, liegt auf der Hand. Man denke zum Beispiel an den Schutz der Verbraucher bei der Etikettierung von Produkten oder an die Gefahr, dass ein Mitgliedstaat protektionistische Absichten hinter einem sprachlichen Argument verbirgt, etwa bei der Freizügigkeit von Arbeitsnehmern. Die Autoren stellen bei ihrer Untersuchung fest, dass der Vertrag und die Organe der Union gewissermaßen einen „funktionellen“ Ansatz kennen, sodass die nationalen Regelungen zum Gebrauch der Sprachen nicht unter allen Umständen in Kraft bleiben müssen. Laut Hanf und Muir liegt die zentrale Schwierigkeit jedoch in der Abwägung der verschiedenen Interessen im Einzelfall.

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Der zweite Beitrag des ersten Teils, der den Titel „Les interventions des institutions européennes sur l’usage et la connaissance des langues. Vers quelle politique linguistique ?“ trägt und von Claude Truchot verfasst wurde, stellt ausdrücklich die Frage nach den Perspektiven einer Sprachenpolitik der Union. Gibt es eine „positive“ europäische Politik in Sachen Sprachen? Der Autor stellt dabei von Anfang an klar, dass nicht jede Berücksichtigung der Sprachenfrage im Rahmen einer Politik „Sprachenpolitik“ ist. Von einer solchen kann nur die Rede sein, wenn sich die Politiker bei einer Entscheidung über eine Sprachenfrage auf einen Komplex von Prinzipien und Zielen beziehen, die für die Lösung solcher Fragen gegeben und akzeptiert sind.

Truchot beantwortet die anfangs gestellte Frage, ob es eine europäische Sprachenpolitik gibt, nicht explizit. Er analysiert die verschiedenen Programme, die die Mehrsprachigkeit berühren oder berühren könnten (Socrates, Leonardo, Comenius, Erasmus, Lingua usw.), und stellt dabei fest, dass sie nicht notwendigerweise die Sprachkenntnisse der Studierenden erweitern. Vielmehr ist das Ergebnis oft noch nur eine weitere Einsprachigkeit. Man muss notwendigerweise das Englische beherrschen, um Partner bei einem Programm zu sein, insbesondere bei Lingua. Das ist ein Paradox, da das Ziel ausdrücklich die Mehrsprachigkeit ist. Die Vorherrschaft des Englischen beeinträchtigt demnach auch die Vitalität der anderen Sprachen.

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Teil zwei des Bandes trägt den Titel „Régimes et pratiques linguistiques des institutions de l’Union“ und behandelt die Sprachenregelung und -praxis in den Gemeinschaftsorganen. Dabei kommen Insider zu Wort, die sich allerdings nicht hauptberuflich mit diesen Fragen befasst haben. So beschreibt Amadeu Lopes Sabino in seinem Beitrag „Les langues au Conseil de l’Union européenne: Légalité et légitimité. Enjeux, pratiques et perspectives“ nicht die Situation in seinem Organ, dem Rat, sondern fragt mutig, ob die Mehrsprachigkeit, insbesondere bei der Redaktion von Rechtsnormen der Union, ein Grundrecht ist. Das ist eine Frage, die oft im Raum steht, auf die aber selten expressis verbis eingegangen wird. Lopes Sabino beantwortet die Frage positiv: Das Recht auf Normen in der Muttersprache sei Bestandteil der Unionsbürgerschaft (citoyenneté), der Demokratie. Dabei soll uns eine rein terminologische Frage nicht stören. Lopes Sabino benützt erst den zweifelhaften Ausdruck „droits et libertés individuels (individuelle Rechte und Freiheiten)“, dann aber „droit de l’homme (Menschenrecht)“ und es besteht wohl kaum ein Zweifel, dass die Termini Menschenrecht und Grundrecht dasselbe bedeuten (Menschenrechtskonvention und Grundrechtecharta decken dasselbe Feld ab).

An der Aussage, dass Mehrsprachigkeit ein Grundrecht ist, ändert auch der Umstand nichts, dass die Organe üblicherweise nicht in allen Sprachen arbeiten, was ihnen Artikel 6 der Verordnung 1/58, Grundlage des Gemeinschaftsrechtes zur Sprachenregelung, auch erlaubt. Der Autor weist übrigens zu Recht darauf hin, dass bei der Arbeit der Organe der Ausgangstext für die folgende Übersetzung in alle Sprachen nicht einsprachig entsteht, sondern dass in die Diskussion und in die Redaktion Beiträge aus verschiedenen Sprachen einfließen. Für Lopes Sabino ist „Sprache der Europäischen Union“ die Gesamtheit aller Gemeinschaftssprachen.

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Eingehender als Lopes Sabino beschreibt Gregorio Garzón Clariana in seinem Beitrag „La pratique linguistique du Parlement européen“ die Sprachenpraxis des Gemeinschaftsorgans, in dem er tätig war, des Europäischen Parlaments. Er kommt zu dem Schluss, dass das Parlament, das schließlich aus gewählten Vertretern der europäischen Unionsbürger besteht, wahrscheinlich das mehrsprachigste europäische Organ ist.

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Interessant ist insbesondere die zweite Hälfte dieses Beitrages. Darin behandelt Garzón Clariana ein weniger bekanntes Thema, den „amtlichen Gebrauch zusätzlicher Sprachen“. Dieser Gebrauch ist zuerst in Schlussfolgerungen des Rates im Jahr 2005 angesprochen worden. In der Bemühung um mehr Bürgernähe genehmigt damit der Rat, unter gewissen Voraussetzungen, den Gebrauch von Sprachen, die zwar nicht zu den offiziellen Sprachen der Union zählen, die aber in einem Mitgliedstaat einen offiziellen Status genießen. Der Autor beschreibt, wie das Parlament diese Frage, auf der Grundlage einer eigenen Entscheidung aus dem Jahr 2006, angeht. Er bezieht sich dabei ausschließlich auf den Antrag Spaniens und auf das Katalanische. Offenbar eingedenk seiner langjährigen Querelen mit dem Rat als Generaldirektor des Juristischen Dienstes des Parlaments, enthält sich Garzón Clariana abschließend nicht einer Spitze gegen den Rat; dieser habe mit seinen Schlussfolgerungen 2005 das Problem im Alleingang angegangen, statt es im Einvernehmen mit den anderen Organen zu regeln.

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Die Kommission ist bekanntlich das Organ, das die größte Anzahl Beamte beschäftigt und die meisten Kontakte mit der Außenwelt (Bürgern) hat. Der Beitrag „Le régime linguistique de la Commission européenne“ von Ludwig Krämer über die Situation in diesem Organ verdient deshalb besondere Beachtung. Der Beitrag beschreibt zuerst die tatsächliche Rolle der Übersetzung und der Interpretation in der Kommission und liefert detaillierte Daten dazu. Es ist schade, dass die Information zum interessanten Thema des amtlichen Gebrauchs zusätzlicher Sprachen (siehe oben Garzón Clariana) nicht gut verständlich ist; anscheinend fehlt (im dritten Absatz auf S. 98) ein Satzteil.

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Der Autor bestätigt das bekannte Phänomen, dass Englisch zunehmend die vorherrschende Sprache ist. Dies beeinflusse indirekt auch den politischen Ansatz seitens der Dienste der Kommission. Anfangs scheint der Autor dieser Entwicklung positiv gegenüberzustehen. Allerdings ist das Argument, die öffentliche Meinung könne sich aktiv an der Erarbeitung eines Gemeinschaftstextes beteiligen, wenn der englische Vorentwurf vor den anderen Sprachfassungen vorliegt, schwer verständlich (S. 103). Wie soll sich zum Beispiel ein italienischer oder polnischer Bürger zu einem Vorentwurf äußern, wenn er ihn nicht verstehen kann? Besorgniserregend ist sogar, dass Stellungnahmen von außen, die nicht auf Englisch vorgelegt werden, von den Diensten der Kommission gar nicht zur Kenntnis genommen werden (S. 104).

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Krämer weist abschließend doch auf die Problematik der Ein-, bestenfalls Zweisprachigkeit der Gemeinschaftsorgane hin. So stellt er zu Recht fest, dass eine Sitzung gewöhnlich von den Teilnehmern beherrscht wird, in deren Sprache verhandelt wird. Ganz allgemein führt er die Distanz zwischen der Union und der öffentlichen Meinung auch auf die sprachliche Kluft zurück. Diese Kluft müsse überbrückt werden. Dabei setzt Krämer auf die Ausweitung der Mehrsprachigkeit dank der automatischen Übersetzung, die allerdings nur ein Hilfsmittel sei.

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Der vierte Beitrag des zweiten Teils „The Linguistic Regime and Practise of the Institutions of the European Union“ von Fergal Ó Regan, Beamter im Dienst des Europäischen Bürgerbeauftragten (Ombudsmann), beleuchtet die Frage der Mehrsprachigkeit aus einem besonderen Blickwinkel, jenem der Adressaten der Gemeinschaftstexte. Der Gebrauch bzw. Nicht-Gebrauch einer Sprache seitens der Organe beeinflusst das effektive Vermögen, ein Recht auszuüben oder einen Dienst zu genießen. Wird dieses Vermögen beschnitten, so kann sich der Bürger an den Ombudsmann wenden. Dieser muss sich tatsächlich nicht selten mit Beschwerden wegen mangelnden Vorliegens eines Textes in einer bestimmten Sprache befassen. Dies gilt, schreibt der Autor, insbesondere in der Einstellungspolitik (Stellenausschreibung usw.), aber er beschreibt auch den Fall, dass im Rahmen eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen die Bewerbung nur in einer Sprache eingereicht werden kann. Oder den Fall, dass in der Website eines Organes Dokumente in nur einer Sprache veröffentlicht werden. Der Bürgerbeauftragte entscheidet fallweise und akzeptiert gewisse Abweichungen vom Prinzip der Gleichbehandlung aller Gemeinschaftssprachen. Abschließend unterstreicht Ó Regan aber, dass die nicht genügende Beachtung der Sprachenvielfalt die demokratische Legitimität der Union in Frage stellen kann.

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Bezüglich der Sprachenregelung bei dem Europäischen Gerichtshof ist daran zu
erinnern, dass der Vertrag (Art. 342 AEUV) und die Verordnung 1/58 EWG es dem Gerichtshof überlassen, seine eigenen Regeln festzulegen. Sie und die Praxis im EuGH sind Gegenstand des Beitrages von Marc-André Gaudissart mit dem Titel „Le régime et la pratique linguistiques de la Cour de justice des Communautés européennes“. Er schickt eingangs schon voraus, dass auch hier, wie bei den anderen Organen, eine gewisse Spannung zwischen Pragmatismus und Mehrsprachigkeit besteht.

Alle Amtssprachen haben den Status einer Verfahrenssprache, die normalerweise von der Wahl des Klägers bestimmt wird, eventuell auch von der Natur des betreffenden Verfahrens, etwa wenn ein Mitgliedstaat Beklagter ist. Diese Sprache wird während des ganzen Prozesses benützt, wobei es allerdings Ausnahmen gibt (z.B. Anhörung von Zeugen und Experten). Das Urteil wird aber in allen Amtssprachen veröffentlicht.

Was die Arbeitssprache betrifft, hat der EuGH schon früh eine einzige Sprache gewählt und zwar das Französische; „aus leicht verständlichen historischen Gründen“, sagt der Autor, der dem Leser dazu vielleicht einige Informationen mehr hätte zur Hand geben können. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bedeutet, dass alle Schriftstücke auf Französisch vorliegen, bzw. eventuell übersetzt werden müssen.

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Der dritte Teil des Buches behandelt die Übersetzung, Kodifizierung und Auslegung mehrsprachiger Rechtstexte.

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Zur Kodifizierung. Diese ist eines der Mittel, um der Normeninflation, die man dem EU-Recht wie auch allen anderen Rechtsordnungen vorwirft, Herr zu werden. In der Europäischen Union handelt es sich natürlich darum, mehrsprachige Rechtstexte zusammenzufassen. Man kann sich fragen, ob die Mehrsprachigkeit auch bei der Kodifikation neue Probleme aufwirft. Auf unsere Frage geht der Beitrag von Xavier Estève mit dem Titel „La codification de l’Acquis communautaire au regard du multilinguisme“ kaum ein.

Um es vorweg zu nehmen: Solche Probleme scheinen sich nicht zu stellen. Selbstverständlich können bei der Kodifizierungsarbeit Fehler, mangelnde Übereinstimmung verschiedener Sprachversionen festgestellt werden. Die Frage in diesem Fall ist: Wie soll man vorgehen? Wie bei anderen Fehlern der zu kodifizierenden Texte müssen die Eingriffe – schreibt Estève– mit größter Vorsicht vorgenommen werden, da im Rahmen der Kodifizierung jedwede Interpretation untersagt ist. Es muss deshalb zuerst eine offizielle Berichtigung des Rechtsaktes angenommen werden, was allerdings nur möglich ist, wenn der Fehler offensichtlich ist.

Abgesehen von der Frage der Mehrsprachigkeit gibt der Artikel von Estève einen detaillierten Einblick in die Kodifizierungsarbeit in der Praxis, die eigentlich komplizierter ist, als man sich vorstellt.

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Maria Gawron-Zaborska nimmt es im Titel ihres kurzen Beitrages „Il n’y a pas de traduction sans interpretation“ vorweg: Es gibt keine Übersetzung ohne Interpretation. Der Übersetzer muss notwendigerweise vorallererst den Ausgangstext auslegen. Das ist leicht, wenn dieser Text klar ist. Ist er hingegen mehrdeutig, so muss der Übersetzer schrittweise vorgehen, um die Bedeutungen auszumerzen, die nicht der Absicht des Autors entsprechen können. Falls ihm schließlich noch Zweifel bleiben, so plädiert Gawron-Zaborska dafür, dass er in einer Anmerkung den Leser auf die verschiedenen möglichen Interpretationen aufmerksam macht.

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Es sei noch auf einige Punkte in dem Artikel hingewiesen.

Die Autorin fragt sich, ob die Übersetzung eines Rechtstextes besser einem Linguisten oder einem Juristen anvertraut werden sollte. Ihrer Meinung nach haben die Linguisten einen gewissen Vorsprung, obwohl natürlich alles von den individuellen Fähigkeiten abhängt.

Auch der EuGH kennt, wie die anderen Organe, die organisatorischen Probleme, die die Mehrsprachigkeit mit sich bringt, wobei die zeitlichen Verzögerungen besonders schwer wiegen. Der Gerichtshof hat deswegen einige Maßnahmen getroffen, unter anderem in seinen „Praktischen Anweisungen für Klagen und Rechtmittel“. Die Autorin beschreibt sie im letzten Teil ihres Aufsatzes.

Gawron-Zaborska sagt auch offen, dass manchmal eine Übersetzung besser ist als das Original. Damit hat sie Recht, obwohl es manchen Laien befremden mag.

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Schließlich sei noch auf eine kurze, aber wichtige Aussage aufmerksam gemacht. Die Texte des EU-Rechts sind manchmal deshalb schlecht, weil die Übersetzung nicht vom Originaltext ausgeht, sondern von einer Übersetzung; es ist also die Übersetzung einer Übersetzung. Dies ist jedenfalls für die Übersetzungen des sogenannten „acquis communautaire“ (gemeinschaftlichen Besitzstandes) in die Sprachen neuer Mitgliedstaaten wahr, wo rücksichtslos aus dem Englischen übersetzt wird, was immer die Sprache des wirklichen Originals gewesen sein mag.

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Was die Mehrsprachigkeit für die Einigung Europas bedeutet, ist Gegenstand des vierten und letzten Teils des Buches.

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Im ersten Beitrag, der den Titel „Language Use in the European Union – The Role of «English as a Lingua Franca»“ trägt, beschreibt Julia Lichtkoppler zuerst kurz die Entwicklung der Mehrsprachigkeit in der Europäischen Union. Diese hat sich von Anfang an zur Sprachenvielfalt bekannt, sowohl in den Organen (Verordnung 1/58), als in den Mitgliedstaaten (verschiedene Programme zur Förderung des Sprachenstudiums). In der Praxis hat sich dies allerdings als problematisch erwiesen. Verschiedene Versuche, die Situation zu vereinfachen, haben keinen Erfolg gehabt. So muss man schließlich feststellen, dass die Gleichheit der Sprachen zwar auf dem Papier steht, in Wirklichkeit aber einige Sprachen „gleicher als die anderen“ sind. Tatsache ist, dass das Englische seine Vorherrschaft durchgesetzt hat.

Daran, schreibt Lichtkoppler, sei nichts zu ändern. Wohl aber müsse man sich die Frage stellen, wie man auf diesen Zustand reagieren soll. Wenn man nicht ändern kann, „welche“ Sprache benützt wird, so kann man doch ändern, „wie“ man sie benützt.

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Die Autorin unterscheidet das Englische, wie es von Muttersprachlern verwendet wird (ENL – English as a native language), vom Englischen, wie Nicht-Muttersprachler es als Kommunikationsmittel handhaben (ELF – Englisch as a lingua franca). Es gehe darum, auf diese Art die Sprache „verantwortlich“ zu gebrauchen und damit mehr Fairness und Gleichheit zu sichern.

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Als Spezialistin des Englischen beschreibt Lichtkoppler die verschiedenen Studien zum ELF (oder International English, Global English usw.). Dazu gibt sie detaillierte Beispiele der Eigenheiten des ELF. Hierauf kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Fest steht für sie: ELF ist nicht die Sprache der Englisch-Muttersprachler; die Nicht-Muttersprachler haben gewissermaßen ein eigenes Recht auf das ELF.

Dies bedeutet, dass die Benutzer des ELF – im Gegensatz zu den Personen, die Englisch als Fremdsprache lernen, wobei auch die englische Kultur eine Rolle spielt – eine eigene Gemeinschaft bilden und nicht an die kulturellen Werte der englischen Muttersprachler gebunden sind. (Zu dieser Behauptung wird der Jurist allerdings einige Zweifel anmelden: Bedient er sich eines Terminus aus dem common law, so übernimmt er notwendigerweise dessen Bedeutung in dieser Rechtsordnung). Der beschriebene Bruch führe dazu, dass englische Muttersprachler es schwer haben, sich des ELF zu bedienen und das Risiko eingehen, nicht verstanden zu werden.

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Fazit ist, dass Veränderungen des Englischen, die von Anglophonen als Verunzierung ihrer Sprache empfunden werden, positiv zu bewerten sind. Ziel sei die „Demokratisierung“ des Englischen. Abschließend meint Lichtkoppler, diese Entwicklung führe zu einer Erneuerung des Bekenntnisses zur Mehrsprachigkeit und zu größerer sprachlicher Fairness und Gleichheit. Der Gedankengang dieser letzten Folgerung ist allerdings für den Leser nicht leicht nachzuvollziehen.

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Der folgende Beitrag „Language Use of the Students of the College of Europe“ von Klaus Malacek gibt einen sehr guten Überblick, z.T. mit zahlreichen Diagrammen, über die Sprachenverwendung von Studierenden des Collège d’Europe (Brügge). Die Ausführungen basieren auf einer Umfrage unter den Studenten im akademischen Jahr 2007/2008 und auf einer statistischen Analyse der MA/LLM Abschlussarbeiten zwischen 1994 und 2008.

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Offiziell haben im Collège d’Europe Englisch und Französisch denselben Rang und die Studenten müssen Kurse in beiden Sprachen belegen. Aus der Untersuchung geht jedoch hervor, dass Englisch die meist benützte Arbeitssprache ist. Auch das Studienprogramm verlangt praktisch geringere Französischkenntnisse. Die Institution selbst ermutigt stillschweigend die Studenten, sich lieber in Englisch als in Französisch auszudrücken. Nur bei dem Rechtsstudium liegen die beiden Sprachen tatsächlich auf demselben Niveau. Der Vorzug, der dem Englischen gegeben wird, befriedigt nicht alle Studenten, die sich teilweise vom Aufenthalt beim Collège eine Verbesserung ihrer Französischkenntnisse erhoffen. Deshalb drücken sich wohl englische Studenten lieber in Französisch als in ihrer Muttersprache aus; das Umgekehrte ist ebenso zutreffend. Andere Studierende sind wiederum der Ansicht, dass eine einzige Sprache (Englisch) genügen müsste. Englisch ist jedenfalls auch hier auf dem Vormarsch.

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Anregend, aber eigentlich mehr als Gedankenspiel, ist der Beitrag von Ann-Marie Thiesse über die Einsprachigkeit als Grundlage für den nationalen und Hindernis für den europäischen öffentlichen Raum mit dem dazu passenden Titel „Le monolinguisme. Fondement moderne de l’espace public national et entrave à l’espace public européen ?“

Thiesse geht davon aus, dass die Einsprachigkeit erst mit dem Nationalstaat entstanden sei. Das heutige Europa ist ein Mosaik von Monolinguismen. Die große Zahl von Nationalsprachen sei einer der Gründe, weshalb es keinen europäischen öffentlichen Raum gibt, und soll daher eine der Ursachen des europäischen „Demokratiedefizits“ sein.

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Keine der theoretisch möglichen Lösungen, die die Autorin untersucht, ist ideal. Es gibt, schreibt sie, keine gute Lösung des Dilemmas. Eine der „weniger schlechten“ Lösungen wäre eine Rückkehr zur Formel der prä-nationalen Periode: eine Kombination einer Vielfalt von nationalen Sprachen und einer gemeinsamen Sprache für die grenzüberschreitenden politischen und administrativen Beziehungen. Diese gemeinsame Sprache wäre höchstwahrscheinlich das Englische, auch weil es in den USA, Kanada und Australien verbreitet ist und deshalb nicht strikt an die britische oder irische nationale Identität gebunden sei.

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Die beiden letzten Aufsätze stammen aus der Feder von Wirtschaftswissenschaftlern und ihr Ansatz ist für den Juristen oder Linguisten nicht durchwegs leicht verständlich.

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François Grin stellt in seinem Beitrag „Le plurilinguisme des Européens. De l’efficience communicationnelle à l’enjeu politique“ die Frage nach der kommunikativen Effizienz bei der Mehrsprachigkeit der Europäer. Er findet, dass zahlreiche Lösungsvorschläge für die Probleme, die die Mehrsprachigkeit aufwirft, nicht strikt rationell durchdacht sind. So etwa das Modell «1+>2», demzufolge die Interkommunikation gewährleistet sei, wenn jeder Europäer außer seiner Muttersprache zumindest noch zwei weitere Sprachen lernt.

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Der Autor bietet selbst keine fertigen Lösungen an. Er stellt hingegen eine gewisse Anzahl von Begleitmaßnahmen vor, um das Modell «1+>2» besser zu gestalten; darunter:

– die Verteidigung der Mehrsprachigkeit in allen Organen und in vielen möglichen Situationen,

– das Verbot, bei Stellenausschreibungen der Organe das Englische als Muttersprache zu verlangen (diesen Fall hat es schon gegeben),

– die Festlegung von Kontexten, in denen bei den Organen der Gebrauch der dominierenden Sprachen (Englisch, aber auch Französisch und Deutsch) ausgeschlossen ist,

– das strikte Recht der Mitgliedsstaaten, selbst den Sprachengebrauch bei der Etikettierung von Produkten zu regeln. Und anderes mehr.

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Bei dem Beitrag von Fidrmuc, Ginsburgh und Weber mutet schon der Titel etwas eigenartig an: „Scenarios Beyond Unanimity. Could a Qualified Majority of Member States alleviate the Burden of Multilingualism in Europe?”. Hier wird die Frage gestellt, ob eine qualifizierte Mehrheit von Mitgliedstaaten die Lasten der Mehrsprachigkeit in Europa erleichtern, also die bestehende Regelung ändern kann, der zufolge alle Sprachen gleichberechtigt sind. Man möchte diese Frage mit einem schlichten Nein beantworten, besagt doch Artikel 342 AEUV, dass die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Union […] vom Rat einstimmig getroffen werden.

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Von Haus aus Wirtschaftswissenschaftler, sehen die Autoren die Fragestellung von einem anderen Blickwinkel aus. Sie zeigen, dass die Bürger bei dieser Frage offen seien: Eine Mehrheit von 54% befürworte den Gebrauch einer einzigen Sprache. Allerdings ist die Auswertung der Tabelle 1 durchaus missverständlich, denn zugleich wird in dieser Tabelle 1 hervorgehoben, dass wiederum 72 % für die Gleichbehandlung aller Sprachen ist.

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Anhand zahlreicher Tabellen und Berechnungen erarbeiten die Autoren verschiedene Szenarien, um aufzuzeigen, bei welcher Anzahl von Amtssprachen welcher Prozentsatz von Bürgern seine eigene Sprache von den Amtssprachen ausgeschlossen sehen würde. Sie kommen zu dem Schluss, dass unter diesem Blickwinkel ein Sechs-Sprachen-Regime (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch und Spanisch) akzeptabel sein müsste und mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen werden könnte.

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Nun wissen die Autoren aber, dass laut Art. 342 AEUV die Sprachenregelung einstimmig festgelegt werden muss. Wieso sprechen sie dann von qualifizierter Mehrheit? Sie weisen darauf hin, dass der Vertrag die Möglichkeit vorsieht, die Regel der Einstimmigkeit durch die qualifizierte Mehrheit zu ersetzen; dazu ist aber der Konsens aller Mitgliedstaaten notwendig (Überleitungsklausel, Artikel 48 (7) EUV), also praktisch die Einstimmigkeit. Sie finden diese Regel undemokratisch. Das soll hier nicht diskutiert werden. Fest steht, dass an der bestehenden Regelung nicht ohne Zustimmung aller Mitgliedstaaten nicht gerüttelt werden kann.

Unter diesen Umständen ist die Studie von Fidrmuc, Ginsburgh und Weber eben doch eine rein akademische Übung, obwohl sich die Autoren dies ausdrücklich verbitten.

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Zum Schluss erst soll hier auf die Einleitung des Bandes mit dem Titel „État et enjeux du multilinguisme dans les institutions européennes“ eingegangen werden und zwar aus dem Grund, dass in ihr Stéphane Lopez in wenigen klaren Seiten die Grundzüge der Probleme aufzeigt, die sich zur Zeit für die Mehrsprachigkeit in der Europäischen Union stellen.

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Im Gegensatz zu anderen internationalen und multilateralen Organisationen hat sich die Europäische Union von Anfang an zu der Gleichheit der Sprachen aller Mitgliedstaaten bekannt. Das hat, angesichts der (laut Lopez zu schnellen) Ausweitung der Union, zu Problemen geführt, wobei die oft beschworenen Kosten der Mehrsprachigkeit (in Wirklichkeit 2 bis 3 Euro pro Kopf pro Jahr) das „schlechteste der Argumente“ gegen die Gleichheit der Sprachen ist.

Jedenfalls wird die Wahl einer einzigen Sprache oft als die weiseste oder auf Dauer einzig mögliche Lösung befürwortet und tatsächlich scheint die Union de facto auf dem Wege zur Einsprachigkeit, nämlich auf die Beschränkung auf das internationale Englisch, zu sein.

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Stéphane Lopez kritisiert diese Tendenz unter mehreren Gesichtspunkten.

So vertieft die Kommunikation in einer einzigen Sprache, die nur von einer Elite verstanden wird, die Kluft zwischen den Bürgern und der Union und vergrößert damit deren Demokratiedefizit.

Der Umstand, dass man sich auf Unionsebene nur in Englisch ausdrücken kann, würde die englischen Muttersprachler bevorteilen und so gegen das Prinzip der Gleichbehandlung verstoßen.

Vor allem aber ist zu bedenken, dass die Sprache nicht nur ein Instrument der Kommunikation ist, sondern ein Denkschema darstellt. Mit der Sprache übernimmt man auch die entsprechenden Konzepte, schließlich die Weltanschauung der entsprechenden Kultur.

Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die Europäische Union dringend eine echte Sprachenpolitik braucht, wobei er allerdings vor allem an die Erhaltung des Deutschen und des Französischen zu denken scheint.

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Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei diesem Band insgesamt um eine durchaus lesenswerte und willkommene Darstellung der Mehrsprachigkeit in der Europäischen Union handelt. Verschiedene Facetten der Mehrsprachigkeit werden aus verschiedenen Blickwinkeln ausgeleuchtet. Dass dabei immer wieder auf die Stellung des Englischen eingegangen wird, entspricht der derzeitigen Situation.

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Am Rande sei noch eine pointierte Anmerkung erlaubt. Bei der Durchsicht dieser Publikation fällt auf, dass sich so gut wie fast alle Fußnoten auf englische und französische Literatur beziehen. Wenige Ausnahmen stellen lediglich einige Hinweise zu deutschen und einer polnischen Publikation in Beiträgen von deutschen und polnischen Autoren dar. Ist zu unserem Thema wirklich nichts etwa auf Spanisch, Italienisch oder Niederländisch veröffentlicht worden? Oder sind die Autoren nicht davon überzeugt, dass das Denken desto ergiebiger sein kann, in je mehr Sprachen man denkt?

 


Dominik Hanf, Klaus Malacek & Élise Muir (eds.)
Langues et construction européenne.
[Cahiers du Collège d’Europe / College of Europe Studies. No 10]
Bruxelles [et al.], Peter Lang 2010. ISBN: 978-90-5201-594-1.