Rezension zu „Comparative Law for Legal Translators“
von Guadalupe Sorano-Barabino. Bern [et al.], Peter Lang 2016.
3. März 2017
urn:nbn:de:hbz:38-74221
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Für die herausfordernde Arbeit juristischer Übersetzer und Dolmetscher sind Kenntnisse fremder Rechtsordnungen, Rechtskulturen und Rechtssprachen sowie der zwischen diesen existierenden Gemeinsamkeiten und Unterschieden eine absolute Notwendigkeit (z. B. BAAIJ, The Role of Legal Translation in Legal Harmonization (2012); CAO, Translating Law (2007); POMMER, Rechtsübersetzung und Rechtsvergleichung (2006); WIESMANN, Rechtsübersetzung und Hilfsmittel zur Translation. Wissenschaftliche Grundlagen und computergestützte Umsetzung eines lexikographischen Konzepts (2004); SANDRINI, Übersetzen von Rechtstexten. Fachkommunikation im Spannungsfeld zwischen Rechtsordnung und Sprache (1999) und ŠARČEVIĆ, New Approach to Legal Translation (1997)). Ohne das erforderliche Wissen um die Strukturen und Eigenheiten verschiedener Rechtsordnungen lässt sich im Prozess der Rechtsübersetzung als ‚rechtskulturellem Transfer‘ (z. B. POMMER 2006: 41) der Inhalt eines ausgangssprachlichen rechtlichen Textes nicht adäquat erfassen. Dies hat logischerweise zur Folge, dass für ausgangssprachliche Begriffe oder Phraseologismen der geeignete Ausdruck in der Zielsprache nicht sicher festgelegt werden kann. Das Verständnis fremden Rechts und die Fähigkeit, rechtsvergleichend vorzugehen, bilden die Grundlage für die juristische Übersetzungstätigkeit. Trotz dieser offensichtlichen Tatsache ist die vergleichende Rechtswissenschaft, oder die Rechtsvergleichung, in den Ausbildungsprogrammen juristischer Übersetzer und Dolmetscher oft nicht sehr stark ausgeprägt. Die hierdurch entstandene Wissenslücke möchte Guadalupe Soriano-Barabino mit ihrem an Studierende, Lehrer, Praktiker und Forscher auf dem Gebiet des juristischen Übersetzens gerichteten Werk Comparative Law for Legal Translators beheben. Das hier zu besprechende Werk soll laut Einführung insbesondere als eine Einleitung in die Rechtsvergleichung für Übersetzer juristischer Dokumente dienen (S. 1), wobei es Ziel der Verfasserin und der zwei weiteren beteiligten Autoren ist, eine kurze Beschreibung der hauptsächlichen Merkmale ausgewählter Rechtssysteme anzubieten, anhand derer die Übersetzer sich je nach Bedarf im Einzelfall sodann auf die Suche nach weiteren Details begeben können (S. 2). Die Erwartungen des Lesers richten sich bei dem vorliegenden Werk im Vergleich zu juristischen Handbüchern zur Rechtsvergleichung somit an vergleichende rechtssprachliche Erörterungen als Mehrwert für Übersetzer.
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Das insgesamt 210 Seiten umfassende Buch besteht aus vier thematisch separaten Teilen, deren Themengebiete in Hinblick auf die Seitenanzahl sehr umfangreich sind: einer allgemeinen Einleitung in die Rechtsvergleichung und Rechtsübersetzung („Comparative Law and Legal Translation“, S. 3–33), einem Einblick in die römisch-germanische bzw. kontinentaleuropäische Rechtstradition („The Civil Law Tradition“, S. 35–98), einer Vorstellung der anglo-amerikanischen Rechtstradition („The Common Law Tradition“, S. 99–137) und dem von der Theorie zur Praxis übergehenden letzten Teil mit Schwerpunkt auf Rechtsvergleichung für Rechtsübersetzer („Comparative Law for Legal Translators – From Theory to Practice“, S. 139–183). In dem aus zwei Kapiteln bestehenden ersten Teil mit dem Titel „Comparative Law and Legal Translation“ sollen die Rechtsvergleichung definiert und beschrieben sowie die Einteilung in hauptsächliche Rechtsfamilien („main legal families“) vorgestellt werden (S. 3). So stellt Soriano-Barabino im ersten Kapitel, „Comparative Law and its Importance in Legal Translation“ (S. 5–22), das weite Feld der Rechtsvergleichung in Anlehnung an das Standardwerk von Zweigert und Kötz (An Introduction to Comparative Law, 1998: 2) als eine intellektuelle Aktivität dar, in der eine Pluralität von Rechtssystemen auf ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiede hin kontrastiv erforscht werden (S. 5). Nachdruck wird hier zu Recht auf die Tatsache gelegt, dass die Erforschung fremden Rechts ohne kontrastiven Ansatz de facto keine Rechtsvergleichung ist:
It is important to know that the mere study of foreign law is not comparative law as one only can speak of comparative law if there are specific comparisons of legal systems, legal institutions, legal problems, legal principles, legal rules, legal realities, and so on. (S. 5)
Als zwei hauptsächliche Perspektiven („main perspectives“) der Rechtsvergleichung nennt sie die beschreibende, d. h. deskriptive („descriptive“), Rechtsvergleichung und die praxisnahe angewandte („applied“) Rechtsvergleichung, wovon die letztere gerade als Hilfsmittel für die Rechtsübersetzung nützlich sein soll (S. 12 ff.):
The usefulness of comparative law for legal translation arises from its applied perspective as a tool for translators of legal texts. (S. 19)
An diesen Kerngedanken knüpft der rote Faden des Werkes: Soriano-Barabino plädiert zu Recht dafür, dass die Rechtsvergleichung als Werkzeug in der Ausbildung juristischer Übersetzer und in der praktischen Übersetzungstätigkeit einzusetzen sei (S. 15). Professionelle juristische Übersetzer sollten sich umfassende Kenntnisse der jeweiligen Rechtssysteme aneignen; doch ist solcherlei juristische Expertise weder zu Beginn des übersetzungswissenschaftlichen Studiums noch in der Anfangsphase der Karriere zu erwarten, weshalb im vorliegenden Werk die Vermittlung des Mindestausmaßes von rechtlichem Wissen über die vorgestellten Rechtssysteme („minimum amount of knowledge“) in den Vordergrund gestellt worden ist (S. 22).
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Das zweite Kapitel, „Legal Families and Traditions“ (S. 23–33), beinhaltet sodann eine kurze Beschreibung der wichtigsten Rechtsfamilien und Traditionen der Welt. Die Begriffe „Rechtsfamilie“ und „Rechtstradition“ werden hierbei von der Verfasserin synonym verwendet und dahingehend weit verstanden, als dass sie die Geschichte und Kultur einer Rechtsordnung erfassen und hierdurch vom „Rechtssystem“ als einen auf Rechtsnormen reduzierten engeren Begriff abgegrenzt werden (S. 23). Nach einer kurzen Darstellung verschiedener Gruppierungsmöglichkeiten der Rechtssysteme (ESMEIN, Le droit comparé et l’enseignement du droit, 1905; ARMINJON et al., Traité de Droit Comparé. Legal Monographs and Treatises. Book 10, 1950; DAVID, Major Legal Systems in the World Today, 1985; ZWEIGERT / KÖTZ 1998) und der Darlegung des eigenen Klassifizierungsvorschlags – 1. Civil law, 2. Common law, 3. Islamic family, 4. Eastern European legal systems, 5. Asian legal systems (S. 26) – richtet Soriano-Barabino ihren Blick auf die in diesem Werk im Mittelpunkt stehenden Rechtsfamilien: die kontinentaleuropäische Rechtstradition des „Civil law“ und die anglo-amerikanischen Rechtstradition des „Common law“.
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Der mit der Überschrift „The Civil Law Tradition“ versehene zweite Teil des Werkes besteht aus einer zweiseitigen Einleitung sowie vier Länderberichten, in denen auf die Rechtssysteme Italiens (verfasst von Angela Carpi, S. 37–50), Frankreichs (S. 51–66), Spaniens (S. 67–82) und Deutschlands (verfasst von Rafael Adolfo Zambrana Kuhn, S. 83–98) eingegangen wird. Es sollen jeweils pro Rechtssystem einige für Übersetzer relevante Charakteristika („some main aspects“) vorgetragen werden, zu denen u. a. die geschichtliche Entwicklung des Rechtssystems, die Rechtsquellen und das Gerichtssystem gezählt werden (S. 35). Folglich bieten die einzelnen Länderberichte dem Leser diesbezüglich kurze Übersichten zu diesen Themen, wobei aus Sicht der juristischen Übersetzungstätigkeit interessant ist, dass ausschließlich im Bericht zu Deutschland Übersetzungen der Namen der nationalen Gerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, usw.) ins Englische, Spanische und Französische angegeben werden (dies erfolgt in Anlehnung an Jessnitzer, 1982: 95 ff.). Entsprechende allgemeinen Informationen zu den Rechtssystemen von Großbritannien und Wales (S. 101–113), von den Vereinigten Staaten Amerikas (S. 115–125) und von Irland (S. 127–137) sind im dritten Teil des Werkes mit dem Titel „The Common Law Tradition“ zu finden. Den Länderberichten folgt leider keine zusammenfassende Diskussion über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Rechtssystemen und Rechtssprachen oder über deren Auswirkungen auf die praktische Arbeit juristischer Übersetzer. Angesichts der im Kapitel 1 in Anlehnung an Zweigert und Kötz (An Introduction to Comparative Law, 1998: 2) von Soriano-Barabino formulierten Definition der Rechtsvergleichung (S. 5) scheint es hier an der als wichtigen Bestandteil der Rechtsvergleichung vorausgesetzten kontrastiven Annäherungsweise zu fehlen.
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Im vierten und letzten Teil „Comparative Law for Legal Translators: From Theory to Practice“ wendet sich die Perspektive der Praxis zu. Das erste von den zwei sich hier befindenden Kapiteln „Training Legal Translators“ (S. 141–155) befasst sich vor allem mit der Frage nach der Kompetenz des juristischen Übersetzers. Als zwei Schlüsselbereiche werden in Anlehnung an Kelly (A Handbook for Translator Trainers, 2005) zum einen die kulturelle und die interkulturelle Kompetenz sowie zum anderen die subjektbezogene fachliche (hier: rechtliche) Kompetenz angesehen, welches zu der Feststellung führt, dass professionelle juristische Übersetzer ‚Experten‘ („experts“, S. 150, auch 152) sowohl in Übersetzungswissenschaft als auch – etwas vage mit „at least to a certain extent“ formuliert – in Rechtswissenschaft sein sollten (S. 150). An die Frage nach dem genauen Ausmaß des juristischen Wissens knüpft die Diskussion, ob sich Juristen oder Übersetzer mit Spezialisierung auf Recht besser für die juristische Übersetzungstätigkeit eignen. Hierzu konstatiert Soriano-Barabino (S. 152), dass juristische Übersetzer im Fachgebiet Recht kompetent sein sollten, dass hierfür aber dennoch die Absolvierung einer juristischen Ausbildung nicht unbedingt erforderlich sei. Als Grund wird in erster Linie die Fokussierung der Juristenausbildung auf das nationale Rechtssystem und somit die geringe Vermittlung der vom Standpunkt der Rechtsübersetzung relevanten rechtsvergleichenden Kenntnisse angegeben (S. 152 ff.):
… the acquisition and development of the subject area competence in legal translation should be done not through the study of national law but through research in comparative law instead. (S. 155)
Auf die zutreffende Feststellung, dass Rechtsvergleichung in vielen der existierenden Ausbildungsprogramme juristischer Übersetzer nur im geringen Masse Berücksichtigung findet (S. 155 und Rückdeckel des Buches), folgen keine weiterführenden Überlegungen oder Vorschläge seitens der Verfasserin. Es bleibt dem Leser somit unklar, wie die vorausgesetzte und akzentuierte Expertise in Recht, insbesondere in der Rechtsvergleichung, zu erreichen wäre.
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Im letzten Kapitel „Legal Translation in the Classroom“ (S. 157–183) setzt sich die Verfasserin mit dem Übersetzungsunterricht auseinander und unternimmt zunächst den Versuch, die Nützlichkeit der rechtsvergleichenden Annäherungsweise in der Übersetzung juristischer Texte zwischen zwei Rechtssystemen zu demonstrieren. Sie beschreibt hierbei zwei voneinander zu unterscheidende Schritte: 1) den Prozess des Erwerbs (inter)kultureller und fachspezifischer Kompetenzen („acquisition of the (inter)cultural and subject area competences“) und 2) den Prozess der Erstellung eines neuen Textes („creation of a new text“), d.h. der Übersetzung (S. 158). Der erste Schritt wird weiterhin in Rechtsvergleichung auf der Makro- und Mikroebene eingeteilt, wobei die Vorgehensweise vom Allgemeinen („[…] background or basic (inter)cultural and subject area competences“) zum Besonderen („[…] analysis of legal terms, institutions, documents or proceedings […]“) ist (S. 158). In Bezug auf die Suche nach der zwischen Rechtssystemen oft nicht vorhandenen Äquivalenz legt Soriano-Barabino (S. 159) anschließend drei Thesen („assumptions“) fest, auf denen die im Werk besprochene Übersetzungsmethodik basiert: 1) Der Übersetzer soll über ausreichende Kenntnisse der jeweiligen Rechtskulturen verfügen, 2) die Übersetzung ist u.a. durch die kommunikative Situation, den Übersetzungszweck und den Elementen des Textes bedingt, und 3) die Ermittlung äquivalenter Ausdrücke in den Rechtssystemen und Rechtssprachen ist nicht immer möglich oder notwendig („not always possible or necessary“), weshalb der Übersetzer sich je nach Kontext auf unterschiedliche Übersetzungstechniken („various translation techniques“) stützen muss.
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Die Vorstellung der konkreten Anwendung der Rechtsvergleichung in der Rechtsübersetzung („Application of comparative law to legal translation“) erfolgt in den folgenden Seiten des Werkes mit Fokus auf die Ebenen der Terminologie und des Textes (S. 162–170). Anhand von ausgesuchten Beispielen aus dem Bereich der juristischen Terminologie werden zwei wesentliche ‚Übersetzungsstrategien‘ dargestellt: Zum einen wird die Suche nach der funktionalen Äquivalenz mit Hilfe der von dem Internationalen Institut für Rechts- und Verwaltungssprache entwickelten Analysemethodik erläutert, wobei die als Beispiel angeführten zivilrechtlichen Begriffe – „guardian“ (EN) und „tutor“ (ES), sowie „guardian ad litem“ (EN) und „defensor judicial“ (ES) – in deren Einzelmerkmale zerlegt und danach miteinander auf vollständige Übereinstimmung verglichen werden (S. 162 ff.). Zum anderen wird die übliche Situation besprochen, in der zwischen den jeweiligen Rechtsordnungen keine Äquivalenz oder lediglich eine partielle Äquivalenz vorhanden ist (S. 164 ff.); in diesen Fällen (z. B. bei Namen der nationalen Gerichte) wäre laut Soriano-Barabino als Übersetzungsstrategie eine deskriptive, erklärende Übersetzung („descriptive translation“, S. 164), also eine Umschreibung, geboten. Am Ende des Kapitels wird noch – die rechtssprachliche Phraseologie überspringend – die textuelle Ebene juristischer Texte kurz berührt: Es werden die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Organisation vom Textinhalt in juristischen Textsorten angesprochen (S. 165–170). Anhand von spanischen und französischen Modelltexten für Arbeitsverträge, die von den Webseiten der jeweils zuständigen Ministerien entnommen worden sind, werden nützliche Divergenzen in Bezug auf die inhaltlichen Komponenten sowie auf deren Reihenfolge bzw. die standardisierte Struktur aufgezeigt, die jedoch zusammen mit einer Erläuterung der normativen und rechtskulturellen Hintergründe dieser Befunde für den Leser noch ergiebiger gewesen wären. Es folgt zum Schluss noch eine Reihe von Beispielsübungen für den Übersetzungsunterricht, die auf die Entwicklung der (inter)kulturellen Kompetenz und der fachlichen Kompetenz zielen (S. 170–183).
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Nach der Lektüre lässt sich feststellen, dass das Buch als Gesamtheit seine Aufgabe erfüllt, indem es dem Leser juristisches Basiswissen für die Zwecke der juristischen Übersetzung liefert. Angesichts des Anfangs erwähnten, von der Autorin bewusst gewählten weiten Gegenstandsbereiches ist es allerdings kaum überraschend, dass an mancher Stelle des Werkes eine Vertiefung der Ausführungen nicht fehl am Platze gewesen wäre. Die erwartete Diskussion zu rechtssprachlichen Besonderheiten in den vorgestellten Rechtssystemen und zu deren Vergleich ist ausgeblieben, weshalb das Werk insbesondere sprachlich interessierten Lesern mit grundlegenden Vorkenntnissen der Rechtsvergleichung leider keine neuen Erkenntnisse bietet. Wegen der notgedrungen relativ abrisshaften und oberflächlichen Darstellung der Rechtsfamilien und Rechtssysteme eignet sich das Werk wiederum nicht als rechtsvergleichendes Lehrbuch im klassischen Sinne. Des Weiteren zeichnen sich viele der Kapitel, vor allem die Länderberichte, durch spärliche Literaturverweise als Quellenangaben aus. So stützt sich beispielsweise der 16-seitige Bericht zum deutschen Rechtssystem inhaltlich lediglich auf zwei Quellen, nämlich auf das Standardwerk der Rechtsvergleichung von Zweigert und Kötz (1998, ein Verweis im Länderbericht) sowie auf die Publikation Jessnitzers (Ein Handbuch für die Praxis der Dolmetscher, Übersetzer und ihrer Auftraggeber im Gerichts-, Beurkundungs- und Verwaltungsverfahren, 1982, ein Verweis im Länderbericht). Diese Beobachtung mitsamt der entsprechend geringen Menge an Literatur in dem Literaturverzeichnis („Bibliography“, S. 191–196), steht der hiesigen Ansicht nach im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck des Werkes, der laut Einführung in der Darstellung der wesentlichen Grundlagen zur Ermöglichung weiterführender Recherchen seitens der juristischen Übersetzer besteht (S. 2). Für die erstmalige Einarbeitung in ein bislang fremdes Rechtssystem scheinen Standardwerke der Rechtsvergleichung, die sich ausdrücklich an Leser aus fremden Rechtskreisen ohne einschlägige Vorkenntnisse richten, wie beispielsweise das genannte Standardwerk von Zweigert und Kötz, wesentlich besser geeignet. Trotz der besprochenen Mängel ist letzten Endes hervorzuheben, dass die sich im letzten Abschnitt (11.4 „From theory to practice“) des Buches befindenden Beispielsübungen bei der Vermittlung der erforderlichen rechtsvergleichenden Kenntnisse an Studenten im übersetzungswissenschaftlichen Studium hilfreich sein können. In dieser Hinsicht ist der Aussage der Verfasserin (S. 170) zuzustimmen, dass die Studenten zuerst die theoretischen Grundlagen der Rechtssysteme („basic legal theoretical rudiments“) lernen sollten, wonach das erworbene Wissen mit praktischen Übungen, wie mit der kontrastiven Textanalyse, vertieft werden kann.
Guadalupe Sorano-Barabino
Comparative Law for Legal Translators.
[New Trends in Translation Studies, Vol. 17]
Bern [et al.], Peter Lang 2016. ISBN: 978-3-0343-1725-2