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Rezension zu „Sprachenrecht für die Europäische Union – Wohlstand, Referenzsprachensystem und Rechtslinguistik“

von Claus Luttermann und Karin Luttermann. Tübingen, Mohr Siebeck 2020.

 

Ulrich Klinke

20.Oktober 2020

urn:nbn.de:hbz:38-207543

 


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"Sprachenrecht für die Europäische Union –

Wohlstand, Referenzsprachensystem und Rechtslinguistik" ist ein ca. 250 Seiten umfassendes Werk betitelt. Geschrieben haben es die Eheleute Luttermann. Beide sind Hochschullehrer, er Bilanzrechtler, sie Professorin für Deutsche Sprachwissenschaft und Europastudien und Lehrbeauftragte.

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Ein höchst eigenwilliges Werk, von dem man keine stringente wissenschaftliche Beschäfti­gung mit dem Thema erwarte. Man mache sich stattdessen auf einen polemischen Essay, auf ein Pamphlet über Sprachen in der Union und den Verrat europäischer Ideen sowie zugleich eine Art Suada gegen das Englische und alles Englische (vor allem im Bilanzrecht) gefasst.

Überblick

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Der Leser sieht sich mit drei Themen konfrontiert. Verbunden sind sie durch die aus der europäischen Vielsprachigkeit erwachsene Sprachproblematik. Den roten Faden, der alle drei Themen verbindet, findet man nicht einleitend, vielmehr ausnahmsweise erst im letzten Kap. XII („Sinn und Grenzen des Europarechts“) .

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Das Buch widmet sich zunächst der Vielsprachigkeit der Union. Nach einleitenden Betrachtungen zu Sprache, Geschichte Europas, Recht und Union („I. Bürger und Sprache“, „II. Europas Völker, Sprachen und Integration“) folgt eine ausführliche Kritik am gegenwärtigen Zustand („III. Sprachenregime der Europäischen Union und Praxis“ – „IV. Europäischer Gerichtshof: Sprache im großen Theater des Europarechts“). Insgesamt lautet ihr Vorwurf „Ein rechtsförmiges belastbares, transparentes Verfahren mangelt (S. 56)“ und gipfelt in der Frage „Wo bleibt das Gebot der Rechtsstaatlichkeit?“ (S. 66).

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Den von den Autoren angesprochenen Mängeln wollen sie mit dem Europäischen Referenzsprachenmodell (Kap. V – Kap. VII) abhelfen. Dazu wenden sie sich gegen die aktuelle vielsprachige Rechtssetzung und -anwendung, als „rechtspolitisch wie geschäftlich instrumentalisiert und verzerrt, […] längst selbst Quelle von Ungerechtigkeit, Krise und Nieder­gang unserer Rechtsgemeinschaft“ (S. 8), aber auch eine in der Praxis zu beobachtende Reduktion auf eine Sprache (Monolingualismus) (S. 52 ff, 91). Einen reduzierten sprach- und rechtsver­gleichenden Multilingualismus (S. 62) erkennen sie aber an, wollen ihn jedoch auf europäischer Ebene auf zwei Referenzsprachen reduzieren und im Übrigen alle anderen Sprach­fassungen „renationalisieren“.

Die Autoren betten anschließend (Kap. VIII – Kap. XII) die Sprachenproblematik in einen größtmöglichen Zusammenhang und sehen es – darunter tun sie es nicht – im Weltenganzen (S. 10): „Wir zeigen zur Lösung der Sprachenfrage […], den Wohlstand des europäischen Interesses im Weltenganzen (VIII., IX.) durch Subsidiaritätsprinzip und humanistische Bildung (X.) als fruchtbares Arbeitsfeld der Rechtslinguistik (XI.) für ein sinnvoll praktiziertes Europarecht (XII.);" – ein gewaltiges pointillistisches Panorama.

Das dritte Thema ist das Bilanzrecht, genauer seine Rechnungslegungsvorschriften nach IFRS (International Financial Reporting Standards). Eine systematische Darstellung fehlt zwar, die IFRS dienen indes als Beispiele für angloamerikanisches Rechtsdenken (S. 153), aber vor allem auch als Beispiele im Rahmen ihrer Kritik am monolingualen Gebrauch des Englischen (S. 140).

I. Der Stil (oder der Ton macht die Musik)

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Der Stil eines Buches steht üblicherweise nicht an prominenter Stelle einer Buchbesprechung. Hier ist es anders, wird der Zugang zu seinem Inhalt doch durch den Stil erschwert. Den Stil zeichnen einige Eigenarten aus.

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Das Buch ist mit missionarischem Eifer geschrieben. Es liest sich phasenweise wie ein europäisches Glaubensbekenntnis zu den „Dogmen“ der Union. Mit Vehemenz, ja mit nahezu manischem Furor wird das Englische bekämpft und gegen die vom angloamerikanischen Recht entwickelten Rechnungslegungsvorschriften vorgegangen („folgt die Europäische Union angloamerikanischen Mustern der Bewertung, Finanzierung und Marktorganisation. Also nachweis­lich und offenbar (seit dem Lehman-Fall 2008) Instrumenten der eigennützigen Gier und Katastro­phenwirtschaft“, S. 109).

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Alle drei großen Themen sind auf das Engste ineinander verwoben und verschachtelt. Zwischen ihnen springen die Gedanken wie ein Pumuckl hin und her. Das macht die Lektüre nicht einfach. Es geht vom Kleinen nahtlos zum Großen und wieder zurück („Das System des Europäischen Referenzsprachenmodells achtet die Menschen, Erbe und Zukunft. Europa steht für Humanismus als Freiheit des Individuums in einer geordneten Gemeinschaft. Das ist der Kern ethischer Gesinnung und Praxis. Ihn hat Albert Schweizer – als deutsch-frankophoner Elsässer – ein Vorbild europäischer Vernunft, in einer Zeit bitteren Kulturverfalls zeitlos formuliert“, S. 226). Die einzelnen Themen werden aus wechselnder Perspektive immer wieder aufgegriffen, wieder und wieder behandelt (wie z.B. das Englische, S. 36, 43, 109 ff, 128 f., 137 f., 141, 146 ff, 152, 166 f., 178 ff, 238).

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Ausgangspunkt aller Überlegungen sind die in Art. 2, 3 EUV aufgezählten „Werte der huma­nistischen Vernunft“. Institutionell werden Demokratie, Bürgernähe, Subsidiarität und Rechts­staatlichkeit gem. Art. 5, 6 EUV (S. 235) beschworen. Darauf basiere die EU als Rechts­gemeinschaft. Weder wird dabei zwischen den in Art. 2 aufgeführten (bestehenden) Werten und den in Art. 3 EUV genannten (anzustrebenden) Zielen unterschieden, noch werden die Begriffe der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit den entsprechenden Rechts­vorschriften korrekt zugeordnet (S. 235).

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Die in den Art. 2, 3, 5 und 6 EUV aufgeführten Begriffe „Menschenwürde“, „Freiheit“, „Demo­kratie“, „Gleichheit“, „Rechtsstaatlichkeit“, „Wohlstand“, „Subsidiarität“, „Bürger­nähe“, „Rechts­sicherheit“ (S. 235) werden mantraartig ständig wiederholt. Sie sind (Tot)schlagworte, Worthülsen (wie die „Werte der humanistischen Vernunft“ oder die „ganzheitliche Rechts­ver­gleichung im Dialog der Kulturen“, S. 102) und Schablonen, die sowohl die Ablehnung des be­stehenden Sprachenregime und vor allem seiner Ausformung in der Praxis als auch die Recht­fertigung des angeblich besseren Referenzsprachensystems begründen sollen. Allein, das bloße Behaupten eines Verstoßes des Sprachenregimes gegen eines dieser Prinzipien wie auch das seiner Übereinstimmung mit einem dieser Prinzipien ist noch kein Nachweis dafür, dass es tatsächlich so ist. Auch werden Wertungen in den Raum gestellt, die nichts als bloße Behaup­tungen sind (z.B. dass im vorgeschlagenen Europäischen Referenzsprachensystem in die Amtssprachen, die nicht Referenzsprachen sind, rechtssicher und verständlich euro­päische referenzsprachliche Rechtstexte übersetzt würden, S. 79 a. E. f.). So argumentiert der Stamm­tisch auf höherer Ebene.

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Gemeinplätze, Phrasen, bombastische Begriffe („Universum des Lebens“, S. 134), schlichte Behauptungen („größter Binnenmarkt der Welt, längst satt und behäbig“, S. 155), und Aussagen dubioser Bedeutung (wie „Menschlich bleibt geboten, Denken und Handeln wissenschaftlich weiter zu klären“, S. 120; „Der anzustrebende Wohlstand ist mithin umfassend zu bedenken im huma­nistischen Sinne“, S. 186) dominieren. Formulierungen werden repetitiv verwendet.

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Suggestivfragen, rhetorische und mitunter recht sinnfreie Fragen häufen sich; teils enthalten sie kaum oder nicht zu quantifizierende Beurteilungsfragen oder lassen sich aus dem Schrift­tum beantworten („Wie hoch ist die Quote divergenter Sprachfassungen? Auf welchen Sprachebenen bestehen Defizite welcher Art? Welche Texte sind in welcher Sprache von wem (Nicht-/Mutter­sprachler) in welchem Zeitraum unter welchen Handlungsbedingungen mit welchen Hilfs­mitteln (z.B. computer-assisted translation – CAT) und mit welchem Basiswissen verfasst worden?“, S. 43; „Wer aber ordnet Ebenen und Zielgruppen, qualifiziert also die Informationen? Nach welcher Rechts­grundlage?“, S. 46, 56; „Abweichende Meinungen im Beratungsprozess treten nicht zutage. Warum?“, S. 69; „Wo bleibt das Rechtsstaatsprinzip?“; S. 66, 69, 177; „Wo bleibt ein europäischer Hilfsfonds? Wo die Vernunft?“, S. 178). Derartige Fragen dienen der Stimmungsmache.

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Die Sprache der Autoren ist in Teilen gewöhnungsbedürftig („Das trägt Recht, das den Menschen dient: lebensnah der europäischen Idee der Union unter den Völkern und bürgernaher Entscheidung (Artikel 1 EUV)“, S. 124; „Das Europarecht aber mangelt rechtsstaatlich“, S. 235; „Rechtslinguistik bietet den Weg humanistischer Universität“, S. 20) und in ihrer Syntax insofern eigenwillig, als Sätze nicht zu Ende formuliert werden und es an Partizipialkonstruktionen nicht mangelt („Geboten ist insgesamt eine sinnvoll mehrsprachig angelegte Regelung der Sprachenfrage, kulturell mehrperspektivisch praktiziert“, S. 118). Bilder sind schief. („Blicken wir darauf schrittweise näher“, S. 140).

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Nicht zu übersehen ist das Streben der Autoren nach Originalität im Ausdruck und das Bemühen um literarische Qualität auf Kosten präziser Analysen. Dafür stehen Prolog (S. 1 ff) und Epilog (S. 243 ff), aber auch das namedropping in den „Namenstafeln“ (obwohl der Leser nur eine vorfindet). Weniger wäre mehr gewesen.

II. Sprachenrecht der EU und Europäisches Referenzsprachensystem (ERSS)

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Die dem Sprachenrecht der EU und dem ERSS im engeren Sinne gewidmeten Kap. I – VII beginnen in den ersten beiden Kapiteln („I. Bürger und Sprache“, „II. Europas Völker, Sprachen und Integration“) mit grundsätzlichen, sehr allgemeinen Erwägungen zur Union, ihrem Sprachen­­­regime sowie dem Wesen und der Funktion von Sprache: “Als Rechts­gemeinschaft hängen an einem sinnvollen Sprachenrecht die europäische Integration und Entwicklung der Wirt­schaftskraft für unser aller Wohlergehen in der sich dramatisch ändern­den Umwelt“, S. 7 a. E. f. – einer von vielen Allgemeinplätzen, überdies von zweifel­hafter sprachlicher Qualität. Wer würde dem im Übrigen widersprechen wollen?

1. Gegenwärtiges Sprachenregime

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Die beiden Kap. III („Sprachenregime der Europäischen Union und Praxis“) und Kap. IV („Europäischer Gerichtshof: Sprache im großen Theater des Europarechts“) setzen bei der gegen­wärtigen Lage an.

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In beiden Kapiteln gehen die Autoren vom Prinzip gleichrangiger Mehrsprachigkeit (S. 8, 27 ff) im Vertragsrecht (Primärrecht), aber auch im Sekundärrecht aus. Dazu wenden sie sich, mit Ausnahme des Vertragsrechts, gegen die aktuelle vielsprachige Rechtssetzung und ‑an­wen­dung im Sekundärrecht, vor allem gegen die bisher bei jeder mitgliedstaatlichen Erweiterung schlicht praktizierte traditionelle Fortschreibung jeder Vertragssprache auch als europäische Amts- und Arbeitssprache (S. 28, 91), aber auch eine in der Praxis zu beobachtende Reduktion auf eine Sprache (Monolingualismus), vor allem die Arbeitssprache beim EuGH (S. 52 ff, 91). Ein begrenzter Kreis von drei bis fünf Sprachen findet aber wohl eingeschränkt (S. 123) Gnade vor ihren Augen (S. 41, 92, 114).

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Kap. III („Sprachenregime der Europäischen Union und Praxis“ (S. 25 ff) unterrichtet einleitend sachlich über materielles und formelles Sprachenrecht, über Vertragssprachen, Amtssprachen, Arbeitssprachen und Verfahrenssprachen (S. 25-30). Allerdings ist diese Einteilung nur ungenügend z.B. im Hinblick auf Art. 14 GeschO Rat und Art. 17 GeschO Kommission, zumal sie nicht scharf voneinander abgegrenzt werden können. Das System der Vertragssprachen als Amtssprache, das trotz der zahlreichen Beitritte von Mitgliedstaaten weiter gilt, „wirkt aber unüberlegt und vor allem zunehmend gegen den Sinn der Rechtsgemeinschaft. Denn es unterminiert die Rechtseinheit und die Rechtssicherheit (Rechtsstaatlichkeit) (S. 28). Dem „planlosen Nebeneinander mehrerer Sprachen“ (S. 81) stellen die Autoren ihr ERSS entgegen.

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Im Rahmen dieser Kritik beschäftigen sich die Autoren sodann mit der Mehrsprachigkeit bei den Amtssprachen auf der Grundlage der VO Nr. 1/58 (S. 31 ff) und detailliert bei den Arbeitssprachen der diversen Organe und Institutionen. Trotz des Gebots der Mehrsprachig­keit läuft die Praxis nach ihrer Ansicht allgemein auf einen monolingualen Gebrauch des (vorsichtig ausgedrückt wenig geschätzten) Englischen hinaus, mit Ausnahme des Franzö­sischen beim EuGH (S. 35-42) bzw. bei einigen Institutionen auf ein Drei-Sprachen- oder Fünf-Sprachen-Regime. Die vehemente Kritik des Englischen greifen die Autoren dann vertieft in Kap. VI („Zum Ganzen: Sprache, Recht und Wohlstand, S. 101) auf.

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Das gegenwärtige Authentizitätprinzip (S. 35) der Mehrsprachigkeit – wonach alle Vertrags- und Amtssprachen als (verbindliches) Original gelten –, führe zu Übersetzungsproblemen. Zunächst aber widmen sich die Autoren dem entsprechenden statistischen Material der Generaldirektion Übersetzung der Kommission (S. 42 f.). Aus diesem ergebe sich zugespitzt: „Etabliert wird also mit Steuergeldern digital ein englisches Sprachmonopol in der Union.“ (S. 43). Anschließend (S. 43) werden die statistischen Daten pauschal als veraltet, intransparent, unzu­gänglich“ gescholten und mit Suggestivfragen schlecht gemacht: „Kein Register stellt organ­spezifisch die tatsächlichen Zahlen aktuell bereit. Wie hoch ist die Quote divergenter Sprachfassungen?“. Solche Fragen nach Quellen für Sprachdivergenzen seien angeblich rechtsstaatlich dringend zu klären (S. 43)

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Das ist Polemik pur. Zwei Hinweise genügen. Erstens gibt die Generaldirektion Übersetzung der Kommission unter https://ec.europa.eu/info/publications/annual-activity-report-2019-translation_en die letzten Zahlen von 2019 (!) bekannt, ein halbes Jahr nach Ablauf des entsprechenden Jahres, der EuGH die Kernzahlen für 2019 in seinem Jahresüberblick unter https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-05/ra_pan_2019_de_final und detaillierter in seinem (allerdings zugegebenermaßen nur auf Englisch und auf Französisch) erscheinenden Verwaltungsbericht: veraltet?, unzugänglich? Wichtiger für die sprachliche Fassung von Gesetzesentwürfen sind indes der Sprachendienst des Generalsekretariats des Rates und die Generaldirektion Übersetzung des Europäischen Parlaments. Sie arbeiten mit enormen Mitteln (Generaldirektion Übersetzung des EP 2018 ca. 1.140 Mitarbeiter, Sprachen­dienst des Rates ca. 1.000 im Jahr 2012) in einem komplexen Verfahren zusammen. Hinzu kommen Rechts- und Sprachsachverständige der Generaldirektion Präsidentschaft des Euro­päischen Parlaments und die Rechts- und Sprachsachverständigen des Juristischen Dienstes des Rates. Davon ist hier nicht die Rede.

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Zweitens setzt ein Teil der Fragen der Autoren Wertungen voraus (wie der Begriff der „divergenten Sprachfassungen“ oder die Frage nach den „auf welchen Sprachebenen bestehenden Defiziten“). Die sind statistisch kaum eindeutig zu fassen. Die letzte Frage nach der Übersetzung durch Nicht-/Muttersprachler mit welchem Basiswissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die von ihnen im Rahmen des ERSS geforderten Übersetzungsdienste (S. 75) und damit zusammenhängende Dienste von Kommission, Rat und Parlament bereits jetzt mit Juristen, Linguisten, Übersetzern und Experten der Regelungsmaterie besetzt sind und diese zusam­men­arbeiten. Auch gilt ganz generell, dass von Muttersprachlern in ihre Sprache übersetzt wird. Ausnahmen bestätigen die Regel.

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In Kap. IV („Europäischer Gerichtshof: Sprachen im Theater des Rechts“, S. 47) bekommt der EuGH sein Fett weg. Zwar sind Verfahrenssprachen alle Vertragssprachen. Da aber nach Art. 41 VerfO Gerichtshof nur die Fassung der Entscheidung in der Verfahrenssprache verbindlich ist, sehen die Autoren den EuGH als monolingual an (S. 49 ff), unbeschadet des auch von ihnen problematisierten Umstands, dass die Urteile „rechtsgrundlos“ (gemeint ist wohl „ohne Rechts­grundlage“, S. 118, 236) auf Französisch als Arbeitssprache beraten und abgefasst werden (S. 50, 52 ff, 236). Die verfahrenssprachliche Fassung (S. 55) wird daher im Ergebnis immer als eine Übersetzung (aus dem Französischen) kritisiert.

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Die Autoren eröffnen dann mit der sprachenmäßig eingeschränkten Veröffentlichung von Entscheidungen des Gerichtshofes einen Nebenkriegsschauplatz (S. 50 ff): Bis Mai 2004 waren die Nutzer durch eine Veröffentlichung aller EuGH-Entscheidungen (mit gewissen Ausnah­men in Personalsachen und im Gegensatz zu der Veröffentlichungspraxis deutscher Oberge­richte) und der (meisten) EuG-Entscheidungen in allen Verfahrenssprachen „verwöhnt“. Die Autoren kritisieren in diesem Kontext nun die seit der Osterweiterung 2004 geschaffene Möglichkeit eingeschränkter Veröffentlichungen einiger Entscheidungen des EuGH und des EuG allein in der Verfahrenssprache und der Arbeitssprache Französisch. Sie beklagen Intransparenz und Beliebigkeit (S. 51) und fragen: „Wer hat die wesentliche Deutungshoheit und Entscheidungs­befugnis?“. Das kann, wer will, detailliert auf der Internetseite des EuGH (https://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_106308/de/) unter „Kriterien für die Veröffentlichung der Rechtsprechung in der Sammlung“ erfahren. In allen Fällen entscheidet der jeweilige Spruchkörper.

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In dem als Beispiel zitierten Beschluss in der Rechtssache Bloomsbury (S. 51, Fn. 7) ist die eingeschränkte Veröffentlichung zudem Konsequenz des besonderen Vorabentscheidungs­verfahrens nach Art. 99 VerfO Gerichtshof, ist der zitierte Beschluss (C-510/12, Bloomsbury NV/Belgien, ECLI: ECLI:EU:C:2014:154, Rn. 139) doch in dieser Verfahrensart ergangen. Statt eines Urteils ergeht nach Art. 99 VerfO Gerichtshof aus Gründen der Prozessökonomie ein Beschluss, „wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage überein­stimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt“. Das Verfahren beruht mithin auf objektiven Kriterien. Der Bloomsbury-Beschluss ist sonach nur ein Anwendungsbeispiel der Rechtsprechung zur Bilanzwahrheit. Nach Rn. 14 des Be­schlusses ergibt sich die Antwort bereits aus der Rechtssache C‑322/12, Gimle, ECLI:EU:C:2013:632. Die ist auf Deutsch veröffentlicht. Auch wird der Tenor des Beschlusses Bloomsbury wie in allen Fällen im ABl. C in allen Vertragssprachen veröffentlicht (ABl. 2014, C 184, S. 2). Der Bilanzrechtler kann also den Tenor der Rs. Bloombury auf Deutsch lesen und die Begründung dem Urteil in der Rs. Gimle entnehmen.

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Unumwunden einzuräumen ist, dass das Verständnis der Entscheidung bei einer Veröffent­lichung in allen Sprachen viel einfacher wäre: Der Vorwurf an den EuGH, diese Entscheidung für „nicht 'so wichtig!?'" zu halten (S. 52 a. E.), ist aber unberechtigt, nur Ausdruck der Wertung in Art. 99 VerfOEuGH – und spricht Bände für die überschätzte Bedeutung der bilanz­rechtlichen Generalnorm der Bilanzwahrheit.

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Unter Berufung auf das Prinzip gleichberechtigter Sprachen in der EU wehren sich die Auto­ren gegen einen Monolingualismus. Er manifestiere sich beim EuGH in einer verbindlichen Verfahrenssprache (S. 49 f., 57) und in Französisch als Arbeits- und Beratungssprache (S. 52 ff) – kurz auf den Punkt gebracht für das Sprachenregime beim EuGH in der Formel „Mehrsprachigkeit wird beim Gerichtshof postuliert und Einsprachigkeit praktiziert.“ (S. 107). Bemän­gelt wird bei der verbindlichen Verfahrenssprache, dass diese immer nur eine (fehleranfällige) Übersetzung sei (S. 54). Das werfe die Frage nach der richterlichen Endkontrolle auf (S. 56). Daher stellen die Autoren die berechtigte Frage, wer im Kern die verfahrensrechtliche Ent­scheidung verantwortet (S. 55-56). Im Schrifttum fehlt jede Angabe dazu. Fragt man (etwa anlässlich eines Besuches) beim EuGH nach, wird klar, dass der Richter bzw. seine Mitarbeiter, dessen bzw. deren Muttersprache die Verfahrenssprache ist, die verfahrenssprachliche End­fassung nachsehen. Der entsprechende muttersprachliche Richter kontrolliert auch dann, wenn er nicht der Urteilsformation angehört hat.

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Die Autoren werten Französisch als Arbeitssprache des EuGH holzschnittartig ohne weitere Erläuterung als eine „verglichen mit Deutsch unpräzise Rechtssprache“ (S. 54). Das ist anmaßend. Kann das nicht allein ein von Haus aus zweisprachiger Jurist beantworten, der in beiden Sprachen auf hohem Niveau gearbeitet hat? Wie der ehemalige luxemburgische Richter am EuGH Pierre Pescatore?

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Nach einem Überblick über die EuGH-Rechtsprechung zu Sprachenfragen (S. 56 ff) unter­suchen die Autoren kritisch die Arbeitsweise des EuGH vor allem im Hinblick auf das Gebot einheitlicher Auslegung des Unionsrechts und der autonomen Auslegung (S. 59 ff).

2. Zum Europäischen Referenzsprachensystem (ERSS) der Autoren

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Um den Mängeln des bestehenden Systems und den von den Autoren entdeckten Missständen abzuhelfen, wird in den Kap. V – VII das von Frau Luttermann vor mehr als 15 Jahren entwickelte Europäische Referenzsprachensystem wie seitdem in zahlreichen Publikationen propagiert. Dem Vorschlag scheint jedoch bisher kein Erfolg beschieden gewesen zu sein. Jedenfalls zitieren die Autoren selbst keine Literatur, die den Vorschlag aufgreift oder die sich kritisch mit ihm auseinandersetzt, auch wenn einige linguistische Werke in ihrem Litera­turverzeichnis die Autoren erwähnen.

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Kap. V startet mit der Forderung nach einer sinnvollen Regelung des europäischen Sprachen­rechts, das „die Rechtseinheit, die Gleichheit der Menschen in der Europäischen Union, im Europarecht, systemgerecht gewährleistet und kulturelle Vielfalt wahrt“ (S. 69). Dazu wird zunächst die Basis des Europäischen Referenzsprachensystems mit seinen Zielen (S. 69-72) zur Regelung der Sprachenfrage in der Europäischen Union wortreich herausgearbeitet – zunächst ohne den Vorschlag selbst zu erläutern.

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Das ERSS (S. 74 ff) berührt nicht das Primärrecht (S. 90). Hier bleibt es bei der Vielsprachigkeit und der Verbindlichkeit der Verträge in allen Vertragssprachen.

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Das ERSS weicht zunächst für den Erlass von Sekundärrecht insoweit von der herkömmlichen Regelung und Praxis ab, als es die 24 Amtssprachen in eine Königsklasse von zwei Referenz­sprachen und eine aller anderen Amtssprachen trennt. Der EU-Gesetzgeber soll Sekundär­recht in den beiden Referenzsprachen ausarbeiten (S. 74), nur diese Fassungen sind verbind­lich. Referenzsprachen sind die von einer Mehrheit gesprochenen bzw. verstandenen, nach dem demokratischen Mehrheitsprinzip auszuwählenden Sprachen (S. 121, 122). Nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs sollen dies wohl Deutsch und Französisch sein. „Die Bestimmung der Referenzsprachen“ füge sich „mithin in die Ordnung unserer demokratischen Gemeinschaft sowie ihre rechtsstaatliche Zielsetzung ein“ (S. 122 a. E.).

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Die Art und Weise, wie der Gesetzesentwurf im Einzelnen auszuarbeiten ist, parallel in beiden Referenzsprachen (Koredaktion) oder in einer Referenzsprache mit Übersetzung in die andere, lassen die Autoren offen (S. 74). Wichtig ist ihnen dabei, „die Rechts- und Sprachfragen verbindlich und rechtssicher für die Union zwischen den Referenzsprachen vergleichend zu beant­worten“ (S. 75). Bedient sich der Gesetzgeber nur einer Sprache, muss der Entwurf dann in die andere Referenzsprache übersetzt werden (vgl. Burr/Gallas, Zur Textproduktion im Gemeinschaftsrecht, 2004: 195, 200, in: Müller/Burr (Hrsg.), Rechtssprache Europas). Für beide Vor­gehensweisen gibt es mit Belgien und Kanada Vorbilder. In Kanada gilt wohl die Kooperation (vgl. Burr/Gallas 2004: 198 Fn. 10), in Belgien wohl beides (vgl. Art. 2 des Loi relative à l'emploi des langues en matière législative, à la présentation, à la publication et à l'entrée en vigueur des textes légaux et réglementaires v. 31.5.1961,
http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&cn=1961053130&table_name=loi).

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Die Autoren scheinen eher an eine Ausarbeitung in einer Referenzsprache mit Übersetzung in die zweite Referenzsprache zu denken (S. 74, 81). Das wird nicht vertieft, obwohl sie selbst feststellen: „Die Qualität der Referenzfassungen hängt wesentlich davon ab, wie sie entstehen und transferiert werden“ (S. 81).

Alle anderen Sprachfassungen, d.h. alle anderen Amtssprachen, ergänzen auf mitgliedstaatlicher Ebene „rechtssicher und verständlich“ die auf europäischer Ebene angesiedelten Vertragssprachen (S. 79). Jeder Mitgliedstaat der Union soll die euro­päischen, referenzsprachlich verfassten Rechtstexte (Europarecht) „jeweils für seine Bürger in die landessprachliche, also in die nationale Amtssprache (Muttersprache bzw. Amts­sprachen)“ (S. 79) übersetzen. „Die Sprachen, die nicht Referenzsprachen sind, werden in ihrer Verant­wortung und Funktion für die Bürgerkommunikation wesentlich gestärkt und in der Praxis nachhaltig aufgewertet. Das stärkt die demokratisch verfasste Zivilgesellschaft und im Sinne der Römischen Verträge die Union der Völker, die auf Integration zielt. Dafür sollen die Entscheidungen ‚möglichst offen und möglichst bürgernah‘ getroffen werden (Art. 1 Abs. 2 EUV). Darauf gründen demokratische Teilhabe der Unionsbürger und Wohlstand, der Gemeinnutzen sowie besonders die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten im Sinne der Subsidiarität“ (S. 80).

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Die Sprachfassungen, die nicht Referenzsprachen sind, werden im Ergebnis „nationalisiert“. Alle nicht referenzsprachlichen Fassungen des Sekundärrechts sind mithin nationale Über­setzungen. Nach Ansicht der Autoren kann nur aus den Referenzsprachen rechtsver­bindlich in die Muttersprachen übersetzt werden, nicht umgekehrt (S. 80). Die authentischen Texte sind allein in den Referenzsprachen abgefasst und die Übersetzungen in den anderen Amtssprachen (S. 92). Dennoch sollen auch die nicht-referenzsprachlichen Fassungen authen­tisch sein können, wobei sich “die Authentizität der Übersetzung (nur) aus der Übereinstimmung mit den referenzsprachlichen Fassungen ergibt“ (S. 81) – was immer das im Hinblick auf die Verbindlichkeit heißen mag. Einzelheiten erläutern die Autoren nicht.

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Unterhalb der Ebene des EU-Gesetzgebers sollen die Referenzsprachen sowohl Arbeits­sprachen als auch Beratungssprachen sein können (S. 92, 93). Neben den Referenzsprachen können nach Ansicht der Autoren auch die nationalen Amtssprachen Arbeitssprache sein. Allerdings wollen sie als Arbeitssprachen nur maximal fünf Sprachen zulassen. Die Autoren betonen in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit bürgernaher und transparenter Kom­mu­nikation (S. 95-99).

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In die Betrachtung des ERSS wird Kap. VI mit allgemeinen Aussagen über Sprache, Recht und Wohlstand eingeflochten (S. 101-121). Erneut rücken autonome Auslegung und Tendenz zur Einsprachigkeit (Französisch) des EuGH in den Focus der Kritik. Unter Berufung auf das Prinzip gleichberechtigter Sprachen beim EuGH wehren sie sich allgemein gegen einen Monolingualismus (S. 111) – kurz auf den Punkt gebracht für das Sprachenregime beim EuGH in der Formel „Mehrsprachigkeit wird beim Gerichtshof postuliert und Einsprachigkeit praktiziert.“ (S. 107).

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Der Schritt zur Kritik des Englischen, des „sprachlichen Alleinherrscher[s] Englisch“ (S. 110),  als alleiniger Arbeitssprache (S. 107-109), zu anderen Einsprachenmodellen (S. 110  ff), aber auch zu den selektiven Sprachmodellen mit drei oder fünf Sprachen (S. 116), ist nicht weit. Englisch ist dem Bilanzrechtler Luttermann ein Dorn im Auge (S. 107 ff). Folge die EU damit doch dem angloamerikanischen Muster der Bewertung, Finanzierung und Marktorganisation, also den Instrumenten „der eigennützigen Gier und Katastrophenwirtschaft“ (S. 108) bei Rechnungslegung und Unternehmensbewertung. Starker Tobak für einen nüchternen Bilanzrechtler. Den mit Englisch verbundenen Nachteilen halten die Autoren die Vorteile der institutionellen Mehr­sprachigkeit, vor allem aber in Form ihres Referenzsprachensystems, entgegen.

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Kap. VII erläutert die Auswahl der Referenzsprachen nach dem demokratischen Prinzip der Mehrheit der Muttersprachler (S. 121 f., 123). Da die Wahl der Sprache eine Tür zu grund­verschiedenen Rechtswelten öffne, untersuchen die Autoren Deutsch und Englisch (S. 127), Englisch anhand der Rechnungslegungvorschriften der Richtlinie 2013/34 („über den Jahres­abschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unter­nehmen bestimmter Rechtsformen“, ABl. 2013, L 182/19). Dies gibt ihnen Gelegenheit, heftig gegen den Begriff des “true and fair view“ in der englischen Version des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2013/34 zu wettern und sein Pendant „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ in der deutschen Fassung in ein günstiges Licht zu rücken (S. 128-132).

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Da „europarechtliche Klarheit […] das rechtsstaatliche Gebot“ sei, erörtern die Autoren das metho­disch rechtslinguistische Arbeitsfeld und das praktisch rechtssprachenvergleichend zu erfor­schende Fragenspektrum anhand von Beispielen, wie der Verwendung des Begriffes „echt­genote“ (‚Ehegattin‘) in der niederländischen Rechtssache 7/97 als Gattungsbegriff sowohl für den weiblichen als auch den männlichen Ehepartner (S. 133), der Konnotation des englischen „shall“ sowie der je nach Sprache unterschiedlich verwendeten Konjunktionen „or“, „ou“ und „oder“ (S. 134). Hier schlägt das Herz der Rechtslinguistik, wird aber sträflich vernachlässigt. Zwar zitieren sie in Fn. 34 die sprachwissenschaftliche Analyse zur Bedeutung und Verwen­dung der Konjunktionen von J. Mattissen (Coordination, ambiguity and diver­gence in legal acts of the European Union, ZERL 2019), gehen aber mit keinem Wort darauf ein. Statt dessen „recyceln“ die Autoren wenig aussagekräftige Allgemeinplätze zu nicht näher analysierten na­tionalsprachlichen Unterschieden, die augenscheinlich aus ihrem Beitrag „Europäische Mehrsprachigkeit und Referenzsprachenmodell: Eine rechtslinguistische Lösung für die Einheit in Vielfalt“ (Luttermann/Kazzazi/Luttermann (Hrsg.), Institu­tionelle und Individuelle Mehrsprachigkeit, 2019: 24) stammen. Das auf diesen national­sprachlichen Unterschieden beruhende Europarecht überlagere die nationale Regelung zugunsten der Rechtseinheit im Binnenmarkt, ja führe sogar zu einem „language shopping“. Abhilfe biete angeblich das ERSS (S. 135 f.). Unverständlich bleibt bei allem, was dies mit der genauen Analyse der Konjunk­tionen durch J. Mattissen zu tun hat.

III. Über das europäische Sprachenregime hinaus

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Kap. VIII („Zum europäischen öffentlichen Interesse der Union“) greift den „Problemfall Englisch“, genauer die englische Rechtssprache, auf. Sie wird als „sonderlich“, „schwerfällig“ und „schwer verständlich“ (S. 138) angeprangert. U.a. deswegen könne sie ein klares Europarecht nicht leisten (S. 139). Das angloamerikanische Englisch („English is dead“, S. 137) präge die weltweit agierende Finanzindustrie mit einem weltweiten Netz monopolartiger Strukturen der Finan­zierung und Bewertung von Privatunternehmen und – souverän gedachten – Staaten (S. 139). Nach Ansicht der Autoren geht es für die Europäische Union und ihre Mitglieder um die staat­liche Souveränität, also den Kern ihrer völkerrechtlichen Existenz (Autonomie): „Als Rechtsge­meinschaft ist ihr eigen, ihre Angelegenheiten unabhängig von fremden Mächten zu regeln in einer Rechts- und Vermögensordnung zum Schutz der Wertegemeinschaft, ihrer Bürger. Dafür steht das ,europäische öffentliche Interesse‘, um ausländische Einflüsse wirksam zu begrenzen (ordre public). Das umfasst elementar die Sprachenfrage in der Union, ihre Regelung bezüglich Englisch und einher­gehender Regulierungsmuster, also das Europarecht im ganzen Binnenmarkt“ (S. 140).

< 42 >

Verdeutlicht wird, was die Autoren im Anschluss an den amerikanischen Wirtschaftsnobel­preis­träger Stieglitz den „großen angloamerikanischen Raub“ nennen (S. 144), am Beispiel der Rechnungslegungspraxis und – erneut – der „true and fair view“ und den sogenannten Inter­national Financial Reporting Standards (IFRS). Dies bilde „ein Geschäftsmodell künst­licher Gewinnproduktion“ (S. 142). Zur Stützung ihrer Kritik legen sie ausführlich die Argu­mente der englischen und amerikanischer Kritiker (S. 139-144) dar.

< 43 >

Europarechtlich seien die IFRS als durch Sprache und Übersetzung geprägte Standards der bilanzrechtlichen Generalnorm des europäischen öffentlichen Interesses nach Art. 3 II der Ersten BilanzrechtsVO Nr. 1606/2002 unterworfen und müssten daher dem Gemeinwohl dienen: „Damit geht es um die europäische Identität, um die Subsidiarität im Binnenmarkt (siehe X.) sowie grundsätzlich auch um die Funktion von Englisch“ (S. 145 f.). Mit Englisch gehe ein Bewer­tungs­monopol (IFRS/XBRL) durch ein Sprachenmonopol einher (S. 146). Dessen formaler Bruch bei Übernahme von IFRS in das Europarecht (Authentizität in 24 Amtssprachen!) hindere praktisch nicht die englische Dominanz.

< 44 >

Die Autoren springen anschließend (S. 150) auf den Unterschied des kontinentaleuropäischen statute law und des damit kontrastierenden case law des Common Law. „Im Gewand des Common Law entwickeln seit Generationen angloamerikanische Finanzindustrie (Wall Street, City of London) und ,neoliberale‘ Deregulierungspolitik die Elemente katastrophaler Wirtschaft, deren Folgen wir seit dem Fall der Investmentbank Lehman Brothers (2008) als Weltschuldenkrise erleben. Eine Scheinökonomie aus Zukunftsgläubigkeit, Hoffnungswerten (sog. ,fair value‘), Schulden (leveraging), die Private und Staaten erfasst in der entfesselten Zauberwelt der Spekulation (Hedgefonds, Derivate, Schattenbanken etc.)“, S. 150. Demgegenüber sei die Wahrnehmung der eigenen Souveränität „Inbegriff unserer Rechtsge­meinschaft (Pax Europaea): die Europäische Union und ihre Mitglied­staaten als selbstbewusste, ausgleichende Kraft der Vernunft, des Friedens und der Freiheit“ (S. 151).

< 45 >

In Kap. IX geht es um nichts Geringeres als um Europa und die neue Weltordnung (S. 155). Einleitend wird die Union als Wirtschaftsgigant bezeichnet und als „größte[r] Binnenmarkt der Welt, längst satt und behäbig, wo alternativloses Denken regiert. In einem märchenhaften Reichtum, der wie Sand zwischen den Fingern zerrinnt“ (S. 156). Die Autoren behaupten vor diesem Hinter­grund, wir verlören in unbändiger Vielsprachigkeit die Union als Vermächtnis des euro­päischen Humanismus. Als Beispiel für Europas Versagen, die notwendige Umkehr des Den­kens, die mit der Sprache beginne, und den Aufstieg Chinas erläutern sie den Kauf des Hafens von Piräus durch China im Zuge der Rettungsaktion für Griechenland (S. 159 ff). Dem chinesischen System und dem Einfluss Chinas wird die rechtsstaatliche Freiheitsverfassung der Union entgegengestellt. Vor dem Hintergrund, dass es um eine neue Weltordnung gehe, wird diskutiert, dass Macht oft effizient im Verborgenen wirke und sich dazu vor allem der Sprache bemächtige (S. 165). Das bedeute Manipulation im Kern unserer Gesellschafts- und Wirt­schafts­ordnung mittels Sprache und Übersetzung (S. 166). Erneut werden die Instrumen­ta­li­sierung des Englischen und seine Bedeutung für das Europäische Währungs- und Finanz­system „als Sprache der Wirtschaftswelt, die Gier und Leben auf Schulden (Pump) befeuert zu Lasten Dritter“ an den Pranger gestellt (S. 164-170).

< 46 >

In Kap. X widmen sich die Autoren entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip im Bildungs­wesen national wie europäisch der Bildung, wobei sie zwischen beiden hin und her springen. Nach allgemeinen Erläuterungen zum Wert der Bildung (S. 173 f.) in den Mitgliedstaaten wie in der Union wird der Einfluss des europäischen Bildungswesens mit dem Barcelona- Prinzip und der Bologna-Reform angesprochen (S. 177). Für Deutschland wird eine vernünftige Balance zwischen den Bildungsausgaben und anderen Budgetposten eingefordert (S. 177). Das Dilet­tieren im Englischen führe im höheren Bildungsbereich zu einem schleichenden Identi­täts­verlust (S. 179). Beklagt werden der Mangel einer Sprachklausel im Grundgesetz und das Scheitern ihrer Einführung (S. 179 f., 181). Verwiesen wird auf die Sprachregelung in § 23 VVerfG und § 184 GVG, kritisiert die Verwendung des Englischen an einigen Landgerichten (S. 180).

< 47 >

Im Gegensatz zu Deutschland heben die Autoren die Sprachregeln und das Sprachbe­wusst­sein in Italien, Frankreich, aber auch den Niederlanden hervor (S. 182-187). Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen Sprache und Recht rechnen sie auch die Sprache zum ordre public: „Sprache und Wohlergehen [sind eng] verknüpft [...]. Sprachpolitik ist Gesellschafts- und Wirtschaftspolitik“ (S. 185).

< 48 >

Im Anschluss an die entsprechenden Passagen in BVerfGE 113, 267 seien begrenzte Einzel­er­mächtigung und Subsidiarität bei Bildung und damit bei Sprachvermittlung und Sprachpraxis der Institutionen zu beachten (S. 188). Es folgen, wiederum im Anschluss an das Urteil des BVerfG, Ausführungen dazu, dass es bei der Sprache um die durch die Struktursiche­rungs­klausel des Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG gesicherte Verfassungsidentität Deutschlands gehe und sich die Bundesrepublik mithin nur begrenzt weiter in die Union integrieren könne (S. 189). Von der „Sprache [als] Inbegriff der personalen Identität des Menschen und seiner kulturellen Entfaltung in der Union“ hingen „gesellschaftliche und wirtschaftliche Teilhabe in der – national wie supra­national zu gestaltenden – Vermögensordnung“ ab.

< 49 >

Sprache und Bildungssystem seien also wesentlich in der nationalen, verfassungsrechtlich unantastbar gestellten Kernposition der Identität verankert. Die Sprache sei keine Sache von Eliten, sondern der res publica; die Dominanz des Englischen ignoriere dies und lasse die Subsidiarität leerlaufen (S. 190). Die Autoren stellen sodann die Sprachregelung der Nieder­lande vor (S. 192) und beschreiben die Unionsförderung individueller Mehrsprachigkeit (S. 194). Die Mehrsprachigkeit sei unabdingbar für den Aufbau einer europäischen Identität. Mehrsprachigkeit sieht das sog. Barcelona-Prinzip in der Weise vor, dass jeder Bürger neben seiner Muttersprache sich noch in zwei anderen Sprachen verständlich machen kann (S. 196 ff). Insofern haben die Autoren sicher Recht mit ihrer Feststellung, dass die institutionelle Mehrsprachigkeit die individuelle Mehrsprachigkeit braucht.

< 50 >

Kap. XI ist der Rechtslinguistik gewidmet. Es beginnt mit dem eigenartigen Satz „Rechts­linguistik bietet den Weg humanistischer Universität“ und setzt sich mit Allgemein­heiten zum Verhältnis von Recht und Sprache fort (S. 201). Zuzustimmen ist den Autoren, wenn sie die Ausbildung von Juristen in Rechtslinguistik kritisieren (S. 203). An dieser Stelle wird auch deutlich, dass die Rechtslinguistik ganz pragmatisch ihren Platz im Auslegungskanon hat (S. 202).

< 51 >

Als Merkmale der Rechtslinguistik arbeiten die Autoren Interdisziplinarität (S. 204), Offenheit (S. 208), Klarheit im Recht (S. 212), Kontrastivität (S. 215) und Interkulturalität (S. 215) heraus. Unter Kontrastivität verstehen die Autoren den Rechtssprachenvergleich. Der betreffe die Ver­gleichsbeziehungen zwischen den mitgliedstaatlichen Sprachen und ihren Rechts­systemen. Im vorgeschlagenen Referenzsprachensystem seien Sprache und Recht gleich­berechtigt, sie würden zusammenwirken (S. 215 a. E.). Sprachvergleich sei eine komplexe Sprachgebrauchs­analyse. Diese habe hypertextuellen Charakter, wobei ein Hypertext lin­guistisch ein Text sei, der über sich selbst hinausgehe (S. 216). Erläutert wird dies am Beispiel der VO Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche­rungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. 2014, L 352/1. Die Autoren vergleichen die Anforderungen an das Basisinformationsblatt gem. Rn. 13 der Erwägungsgründe der VO Nr. 1286/2014 („richtig, redlich, klar“) mit denen des Art. 6 Abs. 1 der VO Nr. 1286/2014 („präzise, redlich, klar“). Was das mit dem hypertextuellen Charakter zu tun hat, wird leider nicht ganz klar.

< 52 >

Kap. XI endet mit „Menschenbild und Praxis des Humanismus“ (S. 226) und der „Bürgerkom­munikation: Klare Amtssprache und Forschungsaufgabe“ (S. 230). In ersterem wiederholen die Auto­ren die Worte der Präambel des EUV zur Charakterisierung des Europarechts als Schöpfung „aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben“ (S. 226). Dies sei auch bei der Regelung der Sprachenfrage zu beachten. Das europäische Referenzsprachen­modell als ganzheitliches Sprachensystem einer Rechtsgemeinschaft biete dafür die Inte­grationsbasis (S. 228). Die Autoren widmen sich dann der Rechtslinguistik. Diese weise weit über Recht, Sprachen und Übersetzung hinaus (S. 228 f.). Sie erfasst querbeet eine beliebige Vielzahl, ja ein Sam­mel­surium an Natur- und Geisteswissenschaften, von Volks- und Betriebs­wirtschaftslehre über Geschichts- und Medienwissenschaft bis zur Künstlichen Intel­ligenz (siehe unten sub V. 4.).

IV. Das Fazit der Autoren

< 53 >

Das Anliegen der Autoren ist nur schwer zusammenzufassen, ist es doch über das ganze Werk verstreut: „Das vorgeschlagene Referenzsprachensystem, sinnvoll muttersprachlich fundiert, dient dazu, einheitliches Recht mit seinen Werten zu etablieren (Europarecht) und zugleich institutionelle Meh­rsprachigkeit zu gewährleisten: Einheit in Vielfalt“ (S. 91). „Wechselseitig prüfen sich supra­national die Referenzsprachen (Referenzsprachenvergleich) und subsidiär die jeweils hinzutretenden Muttersprachen (Amtssprachen) in den Mitgliedstaaten für Rechts­sicherheit und Fairness. Es entfaltet sich ein Dialog zwischen Referenzsprachen und nationalen Konzepten“ (S. 85). „Es meidet die hege­moniale Verengung auf eine Sprache (Rechtswelt) und die Ausschließlichkeit weniger Sprachen bei absoluten Reformansätzen mit (nur) zwei, drei oder fünf Sprachen“ (S. 123). „Das Modell der Referenz­sprachen ist jedenfalls praktikabel und effizient, ohne aber die Vorteile der Mehrsprachigkeit des Rechts bei der Auslegung zu verspielen“ (S. 125). „Es bildet methodisch ganzheitlich ein rechtslinguistisches System kom­mu­nizierender Sprachen (Vertragssprachen), das rechtsstaatlich das Europarecht möglichst klar und einheitlich mit der Rechtsvergleichung kulturell etabliert. Demokratisch mit den Maßgaben der Referenzsprachen achtet und wahrt das System die Amtssprachen der Mitgliedstaaten (Arbeits­sprachen), also weithin die muttersprachliche Lebenswirklichkeit der Bürger – eben im Sinn des Subsi­diaritätsprinzips. Praktisch gewinnt damit die Union eine rechtskräftige Stimme“ (S. 125).

< 54 >

Die Autoren betonen zum Schluss, dass das ERSS die Basis für ein sinnvolles, klares Recht und getreue Übersetzung (Europarecht) sowie die Balance im Ganzen schaffe (S. 237). Das Refe­renz­sprachensystem verkürze weder hegemonial auf eine Sprache noch auf die Aus­schlieβ­lichkeit einiger Sprachen (S. 239).

V. Anmerkungen

1. Zur Kritik an der geltenden Sprachregelung

< 55 >

Der gegenwärtigen Sprachenregelung (S. 33, 66, 69) werfen die Autoren im Kern insgesamt fehlende Rechtsstaatlichkeit (S. 66) bzw. (da es den entsprechenden Vorwürfen an Stringenz fehlt) eine mangelhafte, unzureichende, von Organ zu Organ uneinheitliche (S. 33) und unüber­schaubare Rechtsgrundlage vor, sowie die Tendenz zur (nicht geregelten) Verwen­dung einer einzigen Sprache als Amts-, Arbeits- und Beratungssprache (S. 33 ff). Die Vorwürfe drücken große Unzufriedenheit aus, Rechtsfolgen aber ziehen die Autoren daraus nicht (vgl. S. 263).

< 56 >

Speziell gegenüber dem Gerichtshof (S. 49 ff) stört die Autoren, dass das Prinzip der Mehr­sprachigkeit beim EuGH nicht gilt – dort bestehe eine „fragwürdige“ Sprachenpraxis, so dass der Gerichtshof mit Französisch als Arbeitssprache (S. 63) und der Verfahrenssprache als verbindliche Sprachfassung einsprachig sei (S. 49, 53 f.) –, dass der Gerichtshof bestimmte Ent­scheidungen nicht in allen Sprachen veröffentlicht (S. 51) und dass ausschließlich die Verfah­rens­sprache, die nur eine Übersetzung sei, verbindlich ist (S. 55). Ihr Vorwurf gipfelt in der Be­hauptung fehlender Rechtsstaatlichkeit wegen mangelnder bzw. mangelhafter Rechts­grund­lage und Überforderung der gegenwärtigen Sprachpraxis (S. 67). Allerdings wird dieser Vorwurf insoweit abgeschwächt, als an anderer Stelle „nur“ das Fehlen einer einheitlichen und sinnvollen Regelung und Sprachpraxis gerügt wird (S. 33). Als Abhilfe schlagen sie offen­bar Mehrsprachigkeit bei der Arbeitssprache vor (S. 56).

< 57 >

In der Tat wird die interne Arbeitssprache (wie übrigens auch diejenigen bei der Kommission (vgl. Art. 17 GeschO Kommission) und beim Rat (vgl. Art. 14 GeschO Rat), als auch die Bera­tungs­sprache expressis verbis nicht geregelt. Geregelt wird nur die Verfahrenssprache als verbindliche Fassung eines Urteils oder Beschlusses.

< 58 >

Trotz fehlender ausdrücklicher Regelung der Arbeits- bzw. der Beratungssprache gilt nach Art. 64 Abs. 2 der Satzung die bestehende Lage nach den Verfahrensordnungen (Art. 36 VerfO Gerichtshof, Art. 44 ff VerfO Gericht, vgl. S. 49) fort. M. E. erkennt der Rat damit in Art. 64 Abs. 2 der Satzung implizit den gegenwärtigen Zustand (nach dem Grundsatz der normativen Kraft des Faktischen?) an. Zum anderen gehört die Regelung der Arbeits- und Beratungs­sprache zum internen Organisationsrecht von Gerichtshof und Gericht. Fraglich ist, ob der Rat daher überhaupt regelungsbefugt ist. Gerichtshof und Gericht können sich jedenfalls gegen­wärtig einer anderen Arbeitssprache bedienen (Gaudissart, Le régime et la pratique lin­guistiques de la Cour de justice des Communautés européennes, in: Hanf/Malacek/Muir, Langues et construction européenne 2010: 137, 149).

< 59 >

Für eine zukünftige Regelung der Sprachenfrage ist Art. 64 Abs. 1 der Satzung für den Rat die Rechtsgrundlage. Angesichts der mit der Sprachenregelung verbundenen Emotionen wird der Rat diese Büchse der Pandora allerdings kaum öffnen.

< 60 >

Die Gefahr des „language shopping“ (S. 29 a. E., 61 a. E. f., 120, 135), des „Rosinenpickens“ (S. 120, 236), der gezielten ergebnisorientierten Sprachenwahl (S. 29 a. E., 61) und damit der Aus­nutzung divergenter Sprachfassungen wegen eines unerträglichen Rechtsgefälles (S. 70) treibt die Autoren um. „Wen wundern Akteure, die Rechtsgefälle im Binnenmarkt zwischen Mitglied­staaten nutzen? Spezialisten fahnden in zwei Dutzend als authentisch geltenden Sprachfassungen einer europäischen Regelung (Rechtsnorm) nach der vorteilhaften Fassung für Mandanten, betreiben also Rosinenpicken“ (S. 135). Nachweise bleiben sie schuldig. Auf das mögliche Einfallstor des language shopping beim EuGH, Art. 73 VerfO Gerichtshof, wird nur hingewiesen (S. 61). Eine Erläuterung dieser Vorschrift, wie ein solches Rosinenpicken funktionieren könnte, fehlt. Sie fehlt wohl schlicht deshalb, weil Art. 73 VerfO Gerichtshof ein derartiges Verhalten überhaupt nicht zulässt. Auch würde wohl der Möglichkeit und der Wirksamkeit einer Sprachmani­pu­lation die Praxis des Sprachvergleichs im Rahmen der Auslegung entgegenwirken (vgl. S. 135, 236). Haben sich die Autoren am „forum shopping“ des internationalen Zivilverfahrensrechts oder an einer dementsprechenden, von Müller/Christen­sen (Juristische Methodik, Bd. II, Europarecht, 2. Aufl. 2007: Rn. 333) geäußerten Vermutung orientiert?

2. Zum Vorschlag des ERSS

< 61 >

Hauptintention von „Sprachenrecht für die Europäische Union – Wohlstand, Referenz­sprachen­system und Rechtslinguistik“ ist es, mit Hilfe des ERSS die bisherige Sprach­regelung unterhalb des Primärrechts zu reformieren. Liest man zwischen den Zeilen, dann scheint es den Autoren daneben um die Ablösung des Englischen und die Aufwertung der deutschen Sprache zu gehen (S. 38 f., 41, 54, 56, 115, 121f., 123, 127, 166 a. E., 168, 179, 180 f., 188, 190, 198, 239).

< 62 >

Soweit es um die Reform der bisherigen Sprachregelung geht, zielt das von den Autoren vorgeschlagene ERSS weniger auf Abhilfe von Schwierigkeiten in der Praxis als auf (bessere) Bewahrung und (bessere) Übereinstimmung mit den allgemeinen Werten und Zielen der Union (S. 91). Ob und wie sich das ERSS auf die Niederungen der Praxis (d. h. der Rechts­vor­schriften wie der VO Nr. 1/58 sowie die Struktur der Organe und ihre Arbeitsweise) auswirkt, bleibt dagegen unerörtert. Darauf aber kommt es an. Die Autoren begnügen sich stattdessen mit der Messlatte der hehren Werte und Ziele der EU.

< 63 >

Schlüsselfunktion kommt den Referenzsprachen zu (S. 81); auf ihnen beruht das vorge­schlagene Sprachensystem insgesamt. In erster Linie dienen die Referenzsprachen dem EU-Gesetzgeber dazu, allgemeinverbindliches Sekundärrecht (Richtlinien, Verordnungen) auszu­ar­beiten und zu erlassen (S. 71, 74). Stiefmütterlich behandelt hingegen wird ihre Auswirkung auf (an einen bestimmten Adressaten oder bestimmte Adressaten gerichtete) Beschlüsse der Kommission (S. 73, 74) sowie Entscheidungen des Gerichtshofes.

< 64 >

Im Ergebnis ersetzt das ERSS das Prinzip gleichrangiger Mehrsprachigkeit (S. 7, 8, 27 ff, 29) mit der zugrundeliegenden Gleichwertigkeit der Sprachen durch ein Zwei-Klassensystem von Sprachen. Politisch ist das gerade angesichts eines Wiedererstarkens des Nationalen undenk­bar. Gerade für die kleineren Mitgliedstaten ist die eigene Sprache und ihre Gleichwertigkeit ein wichtiges Identitätskriterium (vgl. S. 48, 113, 179, 181, 189f., 197). In der Folge entpuppt sich das ERSS bereits aus politischem Grund als Kopfgeburt, ja als (unrealistisches) Glas­per­len­spiel.

< 65 >

Referenzsprachen sollen wohl nach dem Brexit Deutsch und Französisch sein (S. 122). Die Autoren stützen sich bei der Wahl der Referenzsprachen auf das demokratische Prinzip der Mehrheit (S. 121). Die Mehrheit leiten sie aus einer prae-Brexit erstellten, nicht gerade durch Klarheit glänzenden Statistik ab. Nach dieser würden Englisch und Deutsch den größten An­teil an Mutter- und Fremdsprachlern in der Gemeinschaft der achtundzwanzig Mitglied­staaten prae-Brexit vereinen. Allerdings ist zu vermuten, dass Englisch als Zweitsprache ent­gegen der Annahme der Autoren nach dem Brexit nicht an Bedeutung verlieren wird (S. 124). Die Wahrscheinlichkeit für Englisch (neben oder anstelle von Deutsch) als zweite verbind­liche Referenzsprache dürfte den Autoren indes kaum schmecken.

< 66 >

Das Gesetzgebungsverfahren steht im Mittelpunkt des ERSS. Dort wirkt es auf den Zeitpunkt und die Art und Weise des Inkrafttretens des (allgemeinverbindlichen) Sekundärrechts, die Unmöglichkeit späterer Korrektur der Referenzsprachen und die Probleme der Verbind­lichkeit ein.

< 67 >

Das ERSS zerreißt die Einheit des Gesetzgebungsverfahrens im Hinblick auf die Sprachen in einen Unionsteil (Referenzsprachen) und in einen nationalen Teil (für alle anderen Amts­sprachen). Die 24 einzelnen Sprachfassungen eines Gesetzesentwurfs sind gegenwärtig un­trennbarer Bestandteil des EU-Gesetzgebungsverfahrens.

< 68 >

Die Einheit des Gesetzgebungsverfahrens erlaubt es jeder der einzelnen Sprachfassungen, soweit sie bestimmte nationale Rechtsinstrumente und Eigenheiten des nationalen Rechts ver­körpert, im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses sprachlich wie inhaltlich auf den Gesetzes­entwurf zurückzuwirken und während der Arbeiten am Gesetzesentwurf berück­sichtigt zu werden. Umgekehrt können die Diskussionen während des Gesetzgebungs­verfahrens Ein­fluss auf die anderen Sprachfassungen nehmen (Synergieeffekt) und Berücksichtigung finden. Wird die überwiegende Zahl der Sprachfassungen entsprechend dem ERSS-Vorschlag später national erstellt, ist eine inhaltliche oder sprachliche Korrektur nicht in vergleichbarer Weise möglich. Bestehendes Recht (soweit es in den Referenzsprachen zum Ausdruck kommt) zu korrigieren, ist etwas völlig anderes, als Recht im Entstehungsprozess zu ändern (Korrek­tur­möglichkeit).

< 69 >

Nach dem ERSS sind in allen Fällen ausschließlich die referenzsprachlichen Rechtstexte ver­bindlich. Für alle anderen Fassungen in den Amtssprachen soll gelten: „Die Authentizität der Übersetzung ergibt sich (nur) aus der Übereinstimmung mit den referenzsprachlichen Fassungen“ (S. 81). Was das für die Verbindlichkeit der anderen Sprachfassungen bedeutet, die nicht zu den Referenzsprachen gehören, erläutern die Autoren nicht. Dieser Satz kann jedoch nicht so ver­standen werden, dass nur korrekt übersetzte Sprachfassungen verbindlich sind. Die Ver­bindlichkeit kann nicht an eine Bedingung geknüpft werden. Im Gegensatz zur aktuellen Lage wären die meisten verfahrenssprachlichen Fassungen von Sekundärrecht Überset­zungen (aus den Referenzsprachen) – was die Autoren gerade bei den Urteilen und Be­schlüssen des EuGH gegenwärtig beklagen (S. 50, 55).

< 70 >

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwurfs eines Sekundärrechtsaktes wird im Rahmen des ERSS von den Autoren nicht angesprochen. Denkbar wäre ein Inkrafttreten eines Geset­zes­­entwurfs bereits nach der Veröffentlichung der Fassung der Referenzsprachen im Amts­blatt. Näher läge aber wohl ein Inkrafttreten nach Abschluss aller nationalen Über­setzungen mit dem Risiko der Verzögerung durch einen Mitgliedstaat. Nur, wer wäre inso­weit zuständig und was wären die Voraussetzungen der Verbindlichkeit? Beide Zeitpunkte sind im Hinblick auf Rechtssicherheit, Gleichbehandlungsgebot und Vertrauensschutz proble­matisch.

< 71 >

Übersetzungen durch die Mitgliedstaaten in ihre Sprachfassung, die nicht zu den Referenz­sprachen gehören, werfen Fragen auf, wie Unterlassungen und Mängel einer nationalen Über­setzung im ERSS zu behandeln sind. Ein Mitgliedstaat kann die Übersetzung hinaus­zögern, im Ernstfall verweigern; die Gefahr fehlerhafter Übersetzung ist groß, gröβer als gegen­wärtig; die nationalen Übersetzungsstellen werden von Hintergrundinformationen, die die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten informell und mündlich austauschen, und von Hinter­grund­diskussionen, die sie führen, abgeschnitten sein. Verlässt sich ein Bürger auf „seine“ Amtssprache, trägt er das Risiko falscher Übersetzung (vgl. S. 119). Dem Schutz seines guten Glaubens steht entgegen, dass er weiß, dass „seine“ Sprachfassung lediglich eine (fehleran­fällige) nationale Übersetzung ist.

< 72 >

In diesem Zusammenhang fordern die Autoren im Rahmen des ERSS in Bezug auf Über­setzungen durch die Mitgliedstaaten zwar ein Höchstmaß an sprachlicher und rechtlicher Kompetenz (für Rechtssprachenvergleichung und Rechtsvergleichung), Fachkompetenz und Kooperation (S. 75, 86, 105). Das sprechen sie offenbar den Sprachendiensten von Kommis­sion, Rat und EP gegenwärtig (aus Unkenntnis?) ab (S. 86). Es dürfte aber umgekehrt zumindest für eine Reihe von (kleineren) Mitgliedstaaten schwer werden, an die Übersetzungsqualitäten der Organe heranzukommen. Die Autoren räumen selbst ein, dass die Europäische Union den größten Übersetzungsapparat der Welt unterhält (S. 111).

< 73 >

Bürgernähe (S. 46, 66, 80, 83 ff, 89, 94, 97, 124, 176, 191) und Subsidiarität (S. 9, 46, 48, 70, 82ff, 88, 92, 98, 104, 124 f., 174, 209, 237) sollen die großen Gewinner des ERSS sein. Dies ist nicht nachzuvollziehen. Wieso Übersetzungsstrukturen der Mitgliedstaaten, auch wenn sie von Aus­stattung und Personal her mit denen der Organe vergleichbar wären, Bürgernähe und Sub­si­diarität eher garantieren, wenn die muttersprachlichen Übersetzer im Namen der Mit­glied­­staaten und nicht der Unionsorgane übersetzen, bleibt Geheimnis der Autoren.

< 74 >

Die Benutzung der Referenzsprachen für das Verwaltungshandeln der Kommission wird nicht erörtert. M. E. müssen auch hier die Referenzsprachen gelten, sollen die Viel­zahl der Sprachen reduziert und Einsprachigkeit vermieden werden (S. 73, 74). Indivi­dual­beschlüsse der Kommission wären mithin nur in einer der beiden Referenzsprachen ver­bind­­lich. Verbietet sie z.B. durch Beschluss einem Mitgliedstaat die Zahlung einer Beihilfe, müsste dieser den Beschluss zuvor aus der referenzsprachlichen Fassung übersetzen. Inter­essen­kon­flikte sind dabei nicht auszuschließen. Müsste eine Beihilfeentscheidung der Kom­mission in der vom Mitgliedstaat selbst erarbeiten Fassung in der Amtssprache nochmals förmlich in dieser Sprache zugestellt werden?

< 75 >

Für den Gerichtshof schlagen die Autoren im Rahmen des ERSS lapidar Mehrsprachigkeit bei der Arbeits- (d.h. der Beratungs-)Sprache vor (S. 56). Unklar bleibt, ob dieser Vorschlag von den Referenzsprachen abgelöst wird oder nicht. Einiges spricht dagegen (S. 92, 93). Zumal auch die anderen Amtssprachen, mit einer Begrenzung auf max. 5 Amtssprachen, offenbar Arbeitssprache sein können.

< 76 >

Bei konsequenter Anwendung des ERSS der Autoren würden die Referenzsprachen beim EuGH Beratungssprache sein (S. 92). Ein Urteil soll denn auch nur in einer referenz­sprachlichen Fassung verbindlich sein. Paradoxerweise würde das ERSS im Ergebnis die Verbindlichkeit des Französischen begünstigen, da aus organisatorischen Gründen einerseits kaum (kurzfristig) auf Französisch als Beratungssprache verzichtet werden könnte (dazu sogleich), es sei denn, die Union wäre zu einer (kostspieligen und langwierigen) Umstruk­tu­rierung des Organs Gerichtshof bereit. Andererseits ist bereits ein zweisprachiges Arbeits- und Beratungssprachenregime beim Gerichtshof nicht vorstellbar, beim Gericht nur in sel­tenen Ausnahmefällen denkbar (S. 49 ff). Eine andere Amtssprache (anstelle der Referenz­sprachen) als Beratungssprache würde zudem eine Übersetzung (in eine der Referenz­sprachen) erzwingen. Wo bleibt der Vorteil des ERSS?

< 77 >

Englisch wäre wohl wegen seiner weiteren Verbreitung als Deutsch die andere Referenz­sprache (neben Französisch) und würde so der Sprachkapazität der Mehrzahl der Richter entgegen­kommen (S. 107). Das Gericht hat es in Ausnahmefällen in Wettbewerbsfällen bereits erprobt (z.B. T‑371/17, Qualcom, ECLI:EU:T:2019:232; T‑778/16 u. T‑892/16, Irland, ECLI:EU:T:2020:338). Hilfreich ist dies allerdings auch nur dort, wo Englisch die Arbeits­sprache in Rechtssachen mit englischer Verfahrenssprache ist, umfangreiche Übersetzungen also entfallen. Das bringt, ganz zu schweigen von mehreren weiteren Sprachen, die Praxis an ihre Grenzen. Der gesamte Apparat ist bei beiden Gerichtsinstanzen auf Französisch ausge­richtet (S. 52). Das betrifft die (im Wesentlichen) sprachliche Kontrolle der Urteilsentwürfe durch die Korrektoren oder Sprachprüfer („lecteurs d’arrêts“, S. 63; dazu Gaudissart 2010: 137, 150). Das betrifft vor allem die einzelnen Sprachabteilungen der Übersetzungsdienste. Der französischen Abteilung kommt die Aufgabe zu, alle Verfahrensakte aus allen Amts­sprachen ins Französische zu übersetzen (S. 54). Da verwundert es nicht, dass sie die per­so­nal­stärkste ist. Alle anderen Sprachabteilungen übersetzen hingegen nur die Texte des Ge­richts­hofes und des Gerichts (Urteile, Beschlüsse) aus dem Französischen in die jeweilige Mutter-(Verfahrens)Sprache (S. 88). Die Anforderungen an die Übersetzer ins Französische und aus dem Französischen (in die Verfahrenssprache) unterscheiden sich erheblich. Die Er­fahrung macht’s.

< 78 >

Auch wenn ein Urteil nur in der Verfahrenssprache verbindlich ist, sorgt der Gerichtshof doch für die Übersetzung in alle Amtssprachen. Nach dem Vorschlag der Autoren wäre es nur kon­se­quent, die nicht veröffentlichten Urteile ebenso wie die nicht referenzsprachlichen Fas­sun­gen des Sekundärrechts in die Verantwortung der Mitgliedstaaten zu geben.

3. Falsches, Ungenaues und Befremdliches

< 79 >

Wer ständig mit den großen Prinzipien der EU hantiert, riskiert, am Detail zu scheitern:

Entgegen der Darstellung auf S. 26 wurde die Verordnung Nr. 1/58 vom Rat erlassen, nicht vom Europäischen Rat. Letzterer wurde förmlich erst durch den Vertrag von Maastricht 1992 geschaffen.

Generell zu behaupten, Muttersprache in Europa sei Französisch auch für Belgier, Luxem­burger und Schweizer (S. 76), ist zumindest ungenau. Die Wirklichkeit ist komplexer. Gleiches gilt für Deutsch als Amtssprache in diesen drei Ländern (S. 123). Für Luxemburg sei auf https://luxembourg.public.lu/de/gesellschaft-und-ultur/sprachen/einfuehrung-letzebuergesch.html verwiesen, für Belgien aus einer Vielzahl von Sprachgesetzen auf die Gesetze vom 15.6.1935 (Loi du 15 juin 1935 concernant l'emploi des langues en matière judiciaire) und vom 31.5.1961 (Loi du 31 mai 1961 relative à l'emploi des langues en matière législative, à la présentation, à la publication et à l'entrée en vigueur des textes légaux et réglementaires) sowie die Gesetze vom 18.7.1966 (Lois coordonnées du 18 juillet 1966 sur l'emploi des langues en matière administrative).

Die EU ist laut dem Maastricht-Urteil des BVerfG (BVerfG 89, 155) kein Staatenbund (so aber S. 91), sondern ein Staatenverbund. Beide sind nicht identisch.

Die Satzung des EuGH (S. 49) ist Teil des Primärrechts. Als solches wird sie im Rahmen der Ände­rung der Gründungsverträge, zuletzt des Vertrages von Lissabon, von den Mitglied­staaten erlassen. Im Gegensatz zur Satzung gehören die Verfahrensordnungen jedoch zum Sekundär­recht. Geändert werden kann die Satzung allerdings in erleichterter Form, nämlich vergleichbar mit der der Verfahrensordnungen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 2013, Art. 281 AEUV, Rn. 12). Ausgenom­men von dieser vereinfachten Änderung der Satzung ist jedoch die Regelung der Sprachen­frage in Art. 64 der Satzung. Sie kann mithin nur im Rahmen einer Änderung der Gründungs­verträge, wie des Vertrags von Lissabon, geändert werden. Das unterstreicht die Bedeutung der Sprachenfrage.

Der Behauptung, der EuGH kenne – „übrigens als einziges Unionsorgan“ – keine Rechtsver­bindlichkeit in mehreren Sprachen (S. 50, 52), dürfte mit einer Praxis der Kommission nicht übereinstimmen, wonach einige (Wettbewerbs- und Beihilfe-)Beschlüsse nur in der Verfah­rens­sprache verbindlich sind (Sobotta, Die Mehrsprachigkeit als Herausforderung und Chance bei der Auslegung des Unionsrechts, ZERL 2015: Rn. 13)

Auf S. 29 verweist die Fn. 9 auf die Entscheidung C-219/95 P. Die behandelt aber mitnichten den diplomatischen bzw. konsularischen Schutz von Unionsbürgern.

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Befremdlich wirkt die geradezu pathologische Wut auf alles Englische (S. 36, 43, 109 ff, 128 f., 137 f., 141, 146 ff, 152, 166 f., 178 ff, 238), aber ebenso die Verbissenheit, mit der der Jahres­ab­schluss nach den International Financial Reporting Standards als Ausgeburt des Englischen (IFRS, S. 141, 145, 146 ff, 152) kritisiert wird. Ob sich die IFRS allerdings als wiederholt heran­ge­zogenes Beispiel eignen, muss bezweifelt werden. Europäisches wie deutsches Bilanzrecht sind Spezialgebiete des Gesellschaftsrechts und für Nichtgesellschafts­rechtler nur schwer zu­gänglich. Kerngebiete des Unionsrecht sind sie nicht.

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Das Literaturverzeichnis irritiert; etwas mehr als 5 Seiten (von 21) enthalten in aller Beschei­denheit eigene Schriften der Autoren, darunter offenbar auch solche mit keinem oder geringem Bezug zum Thema (Bank-, Bilanz- und Gesellschaftsrecht).

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Der Leser wird zum anderen in den „Namenstafeln“ (S. 246), die trotz ihres Plurals (Namens­tafeln) nur aus einer einzigen besteht, mit einem namedropping beeindruckt. Es wimmelt von (hauptsächlich europäischen) Geistesgrößen (von „Anonymae“ über Michelangelo bis Zuse – „et alii“!!). Zu einer Reihe von ihnen lässt sich leider ein Bezug im Werk selbst nicht finden. Pikanterweise hat es umgekehrt Sokrates, der Protagonist von Pro- und Epilog, nicht in die Namenstafeln geschafft.

4. Reform des Sprachenrechts oder Rechtslinguistik?

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Wie man es auch dreht und wendet: Unabhängig von jeder Sprachregelung rückt bei jedem Vielsprachenmodell die Übersetzung in den Mittelpunkt aller Überlegungen; es sei denn, man einigt sich auf eine einzige verbindliche Sprache. Das aber scheint aufgrund der Mitwirkung des Einzelnen aus allen Mitgliedstaaten im Unionsrecht ausgeschlossen. Daher konzentriert sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf den Umgang mit sprachlichen Divergenzen in den verschiedenen Sprachfassungen des unionären Sekundärrechts (aufschlussreich van der Jeught, Current practices with regard to the interpretation of multilingual EU law: how to deal with diverging language versions?, European Journal of Legal Studies 2018, 1.

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Die Übersetzung und der Kampf mit sprachlichen Divergenzen ist vorrangig die Domäne der Rechtslinguisten, die Organisation des Sprachenregimes in der Union die der Juristen. Das wirft die Frage auf, wer das Buch letztlich federführend zu verantworten hat, der Jurist oder die Rechtslinguistin.

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Die zahlreichen Schriften zum Sprachregime und seiner Reformen, in die sich das „Sprachen­recht für die Europäische Union – Wohlstand, Referenzsprachensystem und Rechts­linguistik“ einreiht, zeigen letztlich nur, dass weitgehende theoretische Überlegungen zur Organisation des Sprachregimes der Union ohne Praxisbezug nicht weiterhelfen. Erfolg ist ihnen nicht beschert. Die Union wird die Büchse der Pandora der Sprachregelung auf derartige Vorschläge hin nicht öffnen.

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Bleibt die Frage nach Sinn und Zweck des Buches. Hintergrund ist wohl der Wunsch nach einem Lehrstuhl für Rechtslinguistik (S. 226). Dazu muss man sich fragen, warum sich nicht bereits jetzt Linguistiklehrstühle auf Rechtslinguistik spezialisiert haben. Besser erscheint alle­mal, die Rechtslinguistik als Fach bei den Juristen anzusiedeln. Es geht um die qualitative Ver­bes­serung der Arbeit der Rechtspraktiker. Ihnen ist das linguistische Rüstzeug zur Ausle­gung (des eigenen Rechts), zur Übersetzung von Rechtstexten (im Unionsrecht), vielleicht sogar für das Verfassen von Rechtstexten in fremder Sprache an die Hand zu geben. Diese Aufgabe ist wenig spektakulär, eher mühselige Kärrnerarbeit. Einen Einblick, was Linguisten und Juristen zusammen leisten müssen, bietet leider das „Sprachenrecht für die Europäische Union – Wohlstand, Referenzsprachensystem und Rechtslinguistik“ nur sehr sporadisch (S. 133).

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Hinter allem steckt die Frage, was Rechtslinguistik sein und was sie leisten soll – ein weit über Recht, Sprachen und Übersetzung hinausragendes Fach, das „Kommunikations-, Sozial- und Kulturwissenschaften, Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Informationstechnik und Künst­liche Intelligenz, Ethik, Bio-, Geschichts- und Medienwissenschaft, Psychologie“ (S. 228 f.) verbindet, oder ein unerlässliches Werkzeug für Juristen.

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Am Ende der Lektüre von „Sprachenrecht für die Europäische Union – Wohlstand, Referenz­sprachensystem und Rechtslinguistik“ steht eine klare Empfehlung: Kauft das Buch, ihr macht den Verlag (und die Autoren) glücklich; stellt es dann ungelesen in den Bücherschrank, ihr macht euch glücklich.

Referenzen

Burr, I. / Gallas, T. (2004): Zur Textproduktion im Gemeinschaftsrecht. In: Müller, F. / Burr, I. (Hrsg.): Rechtssprache Europas. Berlin: Duncker & Humblot. 195-242.

Gaudissart, M.-A. (2010): Le régime et la pratique lin­guistiques de la Cour de justice des Communautés européennes. In: Hanf, D. / Malacek, K. / Muir, E. (Hrsg.): Langues et construction européenne. Brüssel: P.I.E. - P. Lang. 137-160.

Grabitz, E. / Hilf, M. / Nettesheim, M. (2013): Das Recht der Europäischen Union. München: Beck.

Mattissen, J. (2019): Coordination, ambiguity and diver­gence in legal acts of the European Union. Zeitschrift für Europäische Rechtslinguistik (ZERL). Köln: Europäische Rechtslin­guistik, http://zerl.uni-koeln.de/mattissen-2019-coordination-legal-acts-eu.html (Abruf 09.10.2020). URN des PDFs: urn:nbn:de:hbz:38-103133.

Müller, F. / Christen­sen, R. (22007): Juristische Methodik, Bd. II Europarecht. Berlin: Duncker & Humblot.

Luttermann, K. / Luttermann, C. (2019): Europäische Mehrsprachigkeit und Referenzsprachenmodell: Eine rechtslinguistische Lösung für die Einheit in Vielfalt. In: Luttermann, K. / Kazzazi, K. / Luttermann, C. (Hrsg.): Institu­tionelle und Individuelle Mehrsprachigkeit. Münster: Litverlag.

Sobotta, C. (2015): Die Mehrsprachigkeit als Herausforderung und Chance bei der Ausle­gung des Unionsrechts. Zeitschrift für Europäische Rechtslinguistik (ZERL). Köln: Europäische Rechtslinguistik, http://zerl.uni-koeln.de/sobotta-2015-mehrsprachigkeit-unionsrecht.html (Abruf 02.10.2020). URN des PDFs und der MP3: urn:nbn:de:hbz:38-75283.

van der Jeught, S. (2018): Current practices with regard to the interpretation of multilingual EU law: how to deal with diverging language versions? European Journal of Legal Studies 11 (1): 5-38.