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Die (Un-)Verständlichkeit von Gesetzen – eine Herausforderung für die Gesetzesredaktion

 

Andreas Lötscher

20. Juni 2016

urn:nbn:de:hbz:38-68207

 


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Inhaltsverzeichnis

1. Fragestellung

2. Verstehen

2. 1. Verstehen von Informationstexten

2. 2. Verstehen von Normtexten

2. 3. Abstufungen des Verstehens

2. 4. Gegenseitiges Verstehen in der Variabilität des Verstehens

3. Verstehen und Verständlichkeit

4. Verstehen, (Un-)Verständlichkeit und Auslegung

5. Die Kodifikation von Auslegungen als Verstehensproblem

6. Fazit: Wieweit ist Verständlichkeit für Gesetzestexte möglich?

7. Optimierung der Verständlichkeit: Prinzipien und Strategien

7. 1. Normative Relevanz

7. 2. Transparenz

7. 3. Allgemeinsprachlichkeit

8. Wie relevant ist Optimierung der Verständlichkeit?

9. Bibliografie

 

1. Fragestellung

<1>

Ein Gesetz wird erlassen. Die gesetzgebende Versammlung einigt sich auf eine Norm. Die Gesetzesredaktorin, wie wir sie nennen wollen, soll diese Norm in eine sprachliche Form bringen. 1 Vor allem soll die Formulierung verständlich sein. Die rechtsunterworfenen Personen, also nicht zuletzt der gemeine Mann und die gemeine Frau, sollen im Gesetz das Recht unmittelbar erkennen können, das sie befolgen müssen. „Leges sacratissimae, quae constringunt omnium vitas, ab omnibus intelligi debent“ lautet die Maxime, mit der entsprechenden Begründung, schon im Corpus Iuris civilis (CI.1.1.19). Erst recht gilt die Forderung nach Verständlichkeit in einem modernen demokratischen Rechtsstaat, der für Bürger und Bürgerinnen transparent funktionieren soll. Mit „Verständlichkeit“ ist in der Regel „Allgemeinverständlichkeit“ gemeint: 2

Wesentlich ist, dass die Worte des Gesetzes bei allen Menschen die gleichen Vorstellungen hervorrufen. (Montesquieu, zit. nach LERCH 2004: 226)

Wenn alle Gewalt vom Volke ausgeht, dann ist letzten Endes das Verständnis des Laien maßgeblich. (KLEIN 2004: 200)

Gesetzentwürfe müssen sprachlich richtig und möglichst für jedermann verständlich gefasst sein. (Gemeinsamer Leitfaden § 42 (5))

<2>

Gegen Sinn und Möglichkeit der Allgemeinverständlichkeit von Gesetzestexten werden von Rechtstheoretikern und Praktikern des Rechts grundsätzliche Einwände vorgebracht. Wenn es überhaupt ein Verstehen von Rechtstexten gebe, folge es anderen Regeln als jenes von Alltagstexten. „Rechtsnormen initiieren einen professionellen, aber nicht nur von der Profession selbst gesteuerten Deutungsprozess“ (OGOREK 2004: 299). Diese Deutungsregeln werden von Juristen und Richtern bestimmt. Es ist aber überhaupt fraglich, ob die Kategorie des Verstehens für Rechtstexte anwendbar ist. „Das Rechtssystem ist in keiner Weise in der Lage, dieses Postulat [sc. der Verständlichkeit des Rechts, A.L.] zu erfüllen“ (SIMON 2004: 410). Kurz, Gesetzestexte sind von Natur aus unverständlich.

<3>

Zwischen diesen Fronten steht die Gesetzesredaktorin. Sie ist mit der Forderung konfrontiert, die Norm verständlich zu formulieren, und gleichzeitig wird ihr gesagt, Verständlichkeit sei eine unerfüllbare, ja potenziell sinnlose Aufgabe. Zur Sprache gebracht werden müssen Gesetze aber so oder so, schon nur, um Rechtskraft zu haben. Die Gesetzesredaktorin kann sich ihrer Aufgabe nicht entziehen. Wie ist ihr zu raten?

2. Verstehen

<4>

Verständlich ist ein Text, wenn man ihn versteht. Das klingt tautologisch. Was aber heißt „verstehen“? Hinter dem alltagssprachlichen Ausdruck „Verstehen“ versteckt sich in Wahrheit eine unklare Vielzahl von Phänomenen. Gibt es eine Gemeinsamkeit zwischen dem Verstehen eines physikalischen Vorgangs und dem Verstehen eines Gedichtes? Mit der bloßen Nennung des Ausdrucks „Verstehen“ ist noch nicht klar, was damit gemeint ist, und noch weniger, was mit Verständlichkeit gefordert wird. Wenn wir über das Verstehen von Gesetzestexten sprechen, geht es allerdings um eine relativ klar umrissene Problematik mit spezifischen Rahmenbedingungen, um das Verstehen einer bestimmten Sorte von Sprachtexten. In einem weiten Sinn gehören Gesetzestexte zur Gattung der Sachtexte, also der Texte, die eine unpersönliche Mitteilung über einen Sachverhalt machen sollen, im Unterschied zu literarischen Texten, Witzen, Werbung oder emotionalen Beziehungsgesprächen, bei denen es um die ästhetische Wirkung, die emotionelle Auseinandersetzung, die Manifestation persönlicher Befindlichkeit geht.

2. 1. Verstehen von Informationstexten

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Das elementare Muster von Sachtexten sind einfache informierende Texte über einen Sachverhalt, eine Situation oder ein Ereignis, Texte wie etwa folgende Zeitungsmeldung:

(1) Ein junger Elchbulle hat sich am Montag von der Wildnis in das Verwaltungsgebäude eines Konzerns im Dresdner Westen verirrt.

Nach den Auffassungen der kognitiven Linguistik und der linguistischen Pragmatik beinhaltet das Verstehen derartiger Texte mindestens folgende kognitive Leistungen: 3

- Herstellen eines mentalen Modells von der beschriebenen Situation: Der erste, unmittelbare Verstehensschritt besteht darin, dass der Leser/die Leserin sich ein ungefähres Bild von der beschriebenen Situation macht, ein „mentales Modell“ konstruiert. Mentale Modelle sind gemäß den Theorien der kognitiven Linguistik ganzheitliche, tendenziell anschauliche, aber mehr oder weniger schematische Repräsentationen von komplexen Sachverhalten, oft auch Abläufen.

- Herstellung eines referenziellen Bezugs zu einer als real angenommenen raumzeitlichen Situation: Der Leser/die Leserin bezieht das mentale Modell auf eine reale Situation in der Welt.

- Inferenzen: Aus den verfügbaren Sachinformationen werden über die Verknüpfung sonstigen Wissens und allgemeinen Gesetzen der Logik und des Funktionierens von Welt weitere Schlussfolgerungen gezogen; das mentale Modell wird um zusätzliche Einzelheiten ergänzt.

- Erkennen des Sinns der Mitteilung, d.h. ihrer Relevanz und ihres Zwecks: Die erschlossenen Informationen werden bewertet im Hinblick auf ihren Informationswert und den Zweck der Mitteilung. Im vorliegenden Beispiel liegt der Informationswert darin, dass es sich um ein ungewöhnliches und gleichzeitig spektakuläres Ereignis handelt: Elchbullen leben normalerweise verborgen in der freien Natur, es widerspricht sowohl ihren Lebensgewohnheiten wie den Erwartungen und Wünschen von Benutzern von Verwaltungsgebäuden, dass derartige Tiere sich in den Eingangsbereich eines solchen Gebäudes begeben. In diesem speziellen Informationswert liegt auch der Zweck der Mitteilung: Mitteilenswert in einer Meldung unter Vermischten Meldungen ist etwas Besonderes, Überraschendes, aber relativ Harmloses.

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Dieses Verstehensmodell hat Implikationen in Bezug auf die Zusammenhänge zwischen Sprache, Bedeutung und der im Text vermittelten Informationen:

- Verstehen ist ein konstruktiver Prozess. Aufgrund eines sprachlichen Inputs wird mit Hilfe von vorhandenem Wissen neues Wissen konstruiert.

- Verstehen erfolgt mithilfe von Ressourcen aus verschiedenen Ebenen. Sprachwissen, Sachwissen, Erwartungen an den Lauf der Dinge und erkennbare Absichten des Textautors. Ein Text besteht zwar aus Wörtern, die in Satzkonstruktionen zu Sätzen konstruiert und in Sätzen zu Texten gebaut werden. Die einzelnen Wörter erhalten Sinn dadurch, dass im Hören oder Lesen konkrete Erfahrungen und bestimmte Konzepte und ‚Frames ‘ aktiviert werden, verallgemeinerte Annahmen über die normale Erscheinungsweise von Realitäten, von Dingen und Ereignis- und Handlungsabfolgen. Die Erwähnung von „Elchbulle“ aktiviert das Modell einer typischen Lebenswelt von wilden Tieren, die „Wildnis“, wie sie im erwähnten Text genannt wird. „Verwaltungsgebäude“ aktiviert ein bestimmtes Modell von Gebäuden. Die Form der Sätze und die Abfolge im Text zeigen, wie wir die einzelnen Teile zu ganzen Modellen zusammenfügen sollen. Die Kombination der Teilmodelle erlaubt weitere inhaltliche Schlussfolgerungen. Aus dem Vergleich der neuen Information mit den vorhandenen Erfahrungen und den Erwartungen darüber, was eine sinnvolle, d.h. informative und zweckhafte Kommunikationshandlung ist, werden ferner Schlussfolgerungen über Relevanz und Zweck der tatsächlichen Information gezogen. Was an Inhalt, Zweck und Konsequenzen verstanden wird, wird über die Verknüpfung von sprachlichen Ausdrücken mit allgemeinen Vorstellungen über die Struktur der Welt, konkretem Wissen über die Welt und Erwartungen über den Ablauf von Ereignissen und Annahmen über die Rahmenbedingungen der Kommunikationssituation, in denen ein Text übermittelt wird, inferiert.

- Verstehen ist ein holistischer Prozess. Das Einzelne wird in seinem Zusammenhang mit dem Ganzen verstanden, außerhalb dieses Zusammenhangs hat es keinen Sinn. Die Bedeutung der Gesamtheit des Textes ist nicht eine Addition der Bedeutungen der Einzelteile.

- Verstehen ist Textverstehen, nicht Satzverstehen. Ein Satz als grammatisches Objekt wird zum Text dadurch, dass er als Instrument zur Übermittlung einer Botschaft über außersprachliche Sachverhalte verwendet und wahrgenommen wird, und er kann nur in dieser Erscheinungsweise verstanden werden.

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Wenn Verstehen als ein holistischer konstruktiver Prozess aufgefasst wird, hat das Konsequenzen für grundlegende Annahmen über den Zusammenhang zwischen Texten und Bedeutung:

- Wörter, Sätze und Texte als sprachliche Phänomene und Sprachinput sind als solche kein Abbild einer Realität und können auch keine Bedeutung als Abbild einer Realität haben. Texte sind bedeutungsvoll, insofern als sie als Anweisungen zur Konstruktion von mentalen Modellen verarbeitet werden, so wie die Partitur eines Musikstückes selbst nicht ein Abbild eines Musikstücks ist, sondern eine Anweisung zur Realisierung eines solchen.

- Jede Aussage vermittelt mehr Information, als in der Sprachform gezeigt wird.

- Textbedeutung als sinnvolle Information wird im Verstehen geschaffen. Die Bedeutung eines Textes ist das, was bei dessen Rezeption verstanden werden kann.

<8>

Die Trennung von Textbedeutung vom materiellen Wortlaut und die Ablehnung einer direkten Abbildtheorie für Sprache, wie sie hier vertreten wird, bedeutet nicht, dass Sprache und Texte irrelevant sind, um gedankliche Inhalte kommunikativ auszutauschen. Im Gegenteil: Die Sprache als Instrument, jemanden zum Nach-Denken eines Gedankens zu bringen, ist bei allen Beschränkungen das effizienteste Mittel, um mentale Zustände zu signalisieren, die sich fundamental der direkten Erkennbarkeit entziehen. Umgekehrt verfestigt sich über die Stabilität des materialen Charakters von Sprache und Texten der soziale Umgang mit fluiden mentalen Zuständen.

2. 2. Verstehen von Normtexten

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Gesetzestexte unterscheiden sich in einigen wichtigen Aspekten von informierenden Sachtexten:

- Gesetzestexte vermitteln generell-abstrakte Inhalte; sie machen nicht Aussagen über einzelne lokalisierbare Sachverhalte, sondern über Typen und Muster oder Familien von Sachverhalten. Familien von Situationen oder Situationstypen lassen sich nicht direkt in einem mentalen Modell repräsentieren. Aber auch hier erfolgt das inhaltliche Verstehen über die Konstruktion von mentalen Modellen. Diese werden in der Form von Instanziierungen, beispielhaften Inszenierungen von Sachverhalten nach dem Muster der im Text genannten prototypischen Erscheinungsformen oder von verallgemeinernden Zusammenfassungen von Prototypenmustern konstruiert. 4 Wer eine Allgemeinaussage wie „Katzen lieben Whiskas“ versteht, konstruiert sich Situationen mit typischen Katzen, die Whiskas mit Appetit verzehren – oder erinnert sich an entsprechende Szenen in Werbespots. „Passende Modelle“ sind Annäherungen aufgrund von Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen von salienten Merkmalen. Im Unterschied zu individuell-konkreten Sachaussagen gilt ein einzelnes solches Modell nicht als einzige mögliche Realisierung, sondern nur als eine unter vielen möglichen Varianten.

- Gesetzestexte sind Normtexte. Die normative Modalität beinhaltet zunächst eine Bewertung. Ein Sachverhalt gilt als positiv oder negativ bewertet. In Gesetzestexten kommen komplexe institutionelle Rahmenbedingungen hinzu, die den spezifischen normativen Gehalt einer Gesetzesnorm ausmachen: Die Bewertung wird von einer Institution vorgenommen, die Macht und Zuständigkeiten beansprucht und aufgrund dieser Macht und Zuständigkeiten Bewertungen mit Handlungsversprechen verbindet wie einer Strafandrohung, dem Zulassen von Handlungen oder dem Versprechen, Schutz zu gewähren. Gesetzestexte verstehen impliziert, diese Zusammenhänge ebenfalls zu erkennen.

- Generell-abstrakte Texte beziehen sich nicht auf eine konkrete Situation, sondern auf mögliche, gedachte Sachverhalte, Situationen oder Situationstypen und Situationsmuster.

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Generell-abstrakte normative Texte verstehen heißt, mögliche Instanziierungen von Sachverhaltsmustern konstruieren und bewerten können. Im Übrigen gilt aber für sie, was auch oben für Sachtexte postuliert worden ist. Verstehen ist ein holistischer Vorgang; das Einzelne wird in seinem Bezug zum Ganzen des Textes interpretiert. Gesetzestexte sind nicht Abbilder einer Realität, sondern Anweisungen, mentale Modelle davon zu konstruieren. Auch wenn generell-abstrakte normative Texte keinen direkten referenziellen Bezug auf eine bestimmte Situation haben, müssen sie einen deskriptiven Teil haben. Das Verstehen von Normen muss vom Konstruieren von kognitiven Modellen ausgehen. Sie müssen inhaltlich nennen, was sein soll, sie müssen bei Verboten dasjenige nennen, was nicht sein soll. Wer eine Norm wie etwa die Verkehrsregel des Rechtsvortritts versteht oder verstehen will, macht sich Modelle von verschiedenen möglichen Situationen, in denen er auf eine Kreuzung zufährt, auf die gleichzeitig von rechts ein anderes Fahrzeug zufährt. So verfahren auch Lehrmaterialien, welche die Regel erklären.

(2) Auf Straßenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. (Straßenverkehrsgesetz (Schweiz), SR 741.01, Art. 36, Abs. 2)

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Auch die Konstruktion von mentalen Modellen in generell-abstrakten Normen erfolgt nicht ohne Rückgriff auf konkrete Wissensvoraussetzungen über die thematisierten Sachverhalte. Banalerweise ist es nicht denkbar, dass ein Gesetz Sachverhalte regelt, die man sich nicht vorstellen kann. Gute Gesetze regeln Sachverhalte, die in der Realität tatsächlich auftreten können. Die Wissensvoraussetzungen, die für das Verstehen von Sachtexten erwähnt worden sind, gelten also auch für generell-abstrakte Texte. Da ein kognitives Modell nicht ohne Wissensvorgaben konstruiert werden kann, muss auch das Verstehen von generell-abstrakten normativen Aussagen auf bestimmten Gegebenheiten mit konkreten Eigenschaften aufbauen, seien diese nun real oder fiktiv gedacht. Wer nicht weiß, wie die Welt der Straßen und des Straßenverkehrs in der Realität funktioniert, versteht auch einen einfachen Satz wie Beispiel (2) nicht. Für das Verstehen von Gesetzestexten bedeutsam ist schließlich, dass über den rein sachlichen Gehalt hinaus auch das Verstehen der Konsequenzen einer Normaussage und deren Zweck und Sinn (die „ratio legis“) relevant sind. Jeder, der ein Gebot versteht, versteht auch die Konsequenzen, die sich aus der Nichtbeachtung eines Gebots ergeben, selbst wenn dies in der Formulierung nicht ausgedrückt ist. Zweck und Sinn einer Normaussage bestimmen auch in unterschiedlicher Weise, welche inhaltlichen Aspekte der erwähnten komplexen konkreten Sachverhalte rechtlich relevant sind.

2. 3. Abstufungen des Verstehens

<12>

Oft wird Verstehen als eindeutiges Vorgangsmuster aufgefasst, als ob es nur klares Verstehen und Nicht-Verstehen gäbe. Verständlichkeit wird mit dem elementaren Erlebnis des unmittelbaren reflexartigen Entstehens einer Vorstellung aufgrund eines sprachlichen Inputs identifiziert, so wenn wir beim Lesen von „lila Kuh“ unmittelbar, ohne diesen Reflex kontrollieren zu können, eine lila Kuh vor unserem geistigen Auge haben. Verstehen ist aber ein vielschichtiger, abstufbarer Prozess mit vielen Nuancen. Verstehen kann unterschiedlich präzise und detaillierte Resultate zeitigen, je nachdem wie detailliert die vorhandenen Wissensressourcen sind und wie viel Reflexionsaufwand in das Verstehen investiert wird. Viele haben nur unklare Vorstellungen von Dresdens Westen oder von Elchen. Auch mit solchen vagen Vorstellungen kann man beim schnellen Lesen die erwähnte Meldung über den Elchbullen im Dresdner Verwaltungsgebäude einigermaßen verstehen und ein wenn auch vages mentales Modell konstruieren. Je präziser das Vorwissen, desto präziser, mit mehr konkreten Details versehen fällt das konstruierte Modell aus.

<13>

Unmittelbares, reflexartiges Verstehen kann ferner über Reflexion erweitert und vertieft werden. Wir können Texte bewusster, genauer lesen. Man kann sich bestehendes Wissen bewusst machen und darauf aufbauend sich eine klarere Vorstellung von einem Sachverhalt bilden. Man kann versuchen, aus dem Zusammenwirken der einzelnen Aussagen im Textganzen zusätzliche Elemente zu inferieren. Über das Verstehen des sachlichen Gehalts hinaus können wir eine Aussage auch zu begreifen versuchen, die Konsequenzen und die Relevanz einer Aussage erkennen. Als Autofahrer müssen wir bei der Regel über das Überholen von Linksabbiegern zuerst einmal wissen, was Einspuren bedeutet. Dann müssen wir aber auch fähig sein, die rechtlichen Konsequenzen des Nichtbefolgens zu erkennen. Noch weiter geht die Verstehenskompetenz im Zusammenhang mit Handlungszusammenhängen. Verstehen und Begreifen bedeuten noch nicht, dass man fähig ist, die gewonnenen Einsichten auch im Handeln zu verwenden, dazu muss man zusätzliche Kenntnisse der Rahmenbedingungen für das Anwenden eines Wissens im Handeln besitzen. Die Folgen der Verletzung einer Straßenverkehrsregel kann ich begreifen, für eine Verteidigung im Falle einer Anzeige brauche ich dennoch einen speziell ausgebildeten Fachmann. 5

<14>

Von den Differenzierungsmöglichkeiten der Verstehenstiefe sind im Übrigen auch der Urheber und die Urheberin eines Textes betroffen. Wer einen Text formuliert, verwendet Sprachzeichen und eigenes Wissen, um etwas auszudrücken, ist aber selbst nicht allwissend. Er kann über Sachverhalte, die er thematisiert, sogar weniger wissen als andere. Wer etwas mitteilt, hat selbst ein Verständnis von dem, was er als Text formuliert, aber das muss nicht ein genaueres Verstehen sein als dasjenige anderer, etwa, wenn er sprachliche Ausdrücke verwendet, mit denen er bloß vage Konzepte verbindet. Er weiß auch nicht notwendigerweise genauer als andere, welche Implikationen ein Text hat. Wer einen Text formuliert, kann nicht sicher sein, dass er selbst unmittelbar alles überblickt (alles versteht und begreift), was sich an Konsequenzen aus dem Text ergibt.

<15>

Absolut präzises Verstehen in dem Sinne, dass man alle Konsequenzen einer Aussage in ihrem gesamten weiteren Kontext überblickt, ist ohnehin keine realistische Möglichkeit. Jedes Verstehen ist relativ, beschränkt durch den Horizont des Verstehenden und den Zweck des Verstehens in der gegebenen Situation. 6

2. 4. Gegenseitiges Verstehen in der Variabilität des Verstehens

<16>

Aus dem skizzierten Verstehensmodell ergibt sich, dass jede Aussage unterschiedlich verstanden werden kann, unterschiedlich je nach Situation, je nach Anspruch, die an die Verstehenstiefe gestellt werden, aber auch je nach Person, die eine Aussage versteht. Daraus sind unterschiedliche Schlussfolgerungen möglich. Wenn Bedeutung und Verstehen als mentale Abbildung einer Realität auf der Basis individuellen Wissens verstanden werden, heißt das, dass nicht zwei Personen einem Wort und einem Satz die gleiche Bedeutung zuordnen. Das führt zur Schlussfolgerung, dass interpersonales Verstehen überhaupt unmöglich ist: Zwei Menschen verstehen eine Aussage notwendigerweise unterschiedlich, und sie können auch nicht wissen, wie je unterschiedlich sie einen Satz verstehen. Das entspricht jedoch nicht der Alltagserfahrung, nach der erfolgreiche Kommunikation durchaus möglich ist. Sie ist möglich, weil gewisse pragmatische Voraussetzungen gemacht werden: 7

<17>

Erstens vertrauen wir darauf, dass wir von gewissen gemeinsamen Erfahrungen und Vorstellungen ausgehen und gleichartige Voraussetzungen und Möglichkeiten für Welterfahrungen haben. Gleichgültig, wie individuell diese sind, es gibt gemeinsame Überlappungsbereiche. Wir vertrauen darauf, dass wir das Wort „rot“ gleich verstehen wie unsere Mitmenschen, weil wir daran glauben, dass wir gleiche Fähigkeiten zu Farbempfindungen haben, und wir vertrauen darauf, dass wir „Ich nehme morgen den Zug“ gleich oder ähnlich verstehen, weil wir davon ausgehen, dass Sender und Empfänger einer solchen Botschaft über gleichartige Erfahrungen über das Eisenbahnnetz und seine Verwendung verfügen. Wir sind ferner soziale Wesen, welche versuchen, soziales Verhalten und damit Sprachgebrauch und Sprachverstehen dem Beobachteten und Vermuteten anzupassen. Das verfestigt sich in Konventionalisierungen des Verhaltens: Wir sprechen und verstehen so, wie wir erwarten, dass andere Sprachbenutzer der gleichen Sprachgemeinschaft in der gleichen Situation handeln würden (CROFT 2000: 98).

<18>

Zweitens erwarten wir nicht ein völlig identisches Verständnis einer sprachlichen Aussage. Wir gehen davon aus, dass Verstehen ohnehin mehr oder weniger vage ist. Im Alltag reichen Annäherungen. Wie weit diese reichen müssen, hängt von den Anforderungen an das gemeinsame Verstehen und Handeln ab, welche der Handlungskontext konstituiert. Das bedeutet allerdings auch, dass wir nicht erwarten können, dass es ein vollständiges Verstehen im Sinne einer vollständig identischen psychischen Erfahrung gibt. Wer nie Zahnschmerzen hatte, versteht den Satz „Ich habe Zahnschmerzen“ nicht genau, aber immerhin ungefähr, wenn er je Schmerzen hatte. Im Krisenfall allerdings, wenn zur Verteidigung der eigenen Position auf Präzision gepocht wird und das gegenseitige Vertrauen geschwächt ist, wird gegenseitiges Verstehen zum Problem und zum Streitgegenstand. Das Resultat des Verstehens und die Kenntnis der Regeln des Verstehens liegen aber nicht auf derselben Ebene. Dass unsere Interpretationen unterschiedlich sind, heißt nicht, dass die Regeln der Interpretation unterschiedlich sind, die wir dabei befolgen. Nur wenn wir von gemeinsamen Verstehensregeln ausgehen, ist ein Streit über Verstehensinhalte möglich.

3. Verstehen und Verständlichkeit

<19>

Verständlichkeit besagt mehr als den bloßen Umstand, dass jemand irgendwie versteht. Das Wort impliziert Erwartungen: Der Rezipient und die Rezipientin sollen in der Textrezeption genau jene Inhalte rekonstruieren, die dem Autor oder der Autorin vor Augen standen, und sie sollen diese Rekonstruktionsarbeit mit möglichst geringem Aufwand leisten können.

Verständlichkeit ist als Textqualität nicht unmittelbar gegeben. Die Bedingungen des Verstehens bestimmen die Bedingungen der Verständlichkeit und die Möglichkeiten, einen Text verständlich zu formulieren.

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Erstens: Den Wortlaut eines Textes versteht man nicht voraussetzungslos, und so ist auch Verständlichkeit nicht voraussetzungslos erreichbar. Da Verstehen auf außersprachliche Ressourcen zurückgreift, hängt die Verständlichkeit eines Textes davon ab, dass die Rezipientin und der Rezipient über entsprechende Wissensressourcen verfügen. Texte sind für Rezipientinnen und Rezipienten in dem Maße verständlich oder unverständlich, wie sie über die notwendigen Wissensressourcen verfügen. Je spezieller und fachspezifischer der Sachbereich ist, der in dem Text thematisiert wird, desto spezifischer sind die Ressourcen, die es zum Verstehen des Textes braucht. Dies gilt auch für Gesetzestexte. Rechtssysteme und die dazugehörige Rechtssprache sind in vielen Hinsichten spezialisierte Handlungs- und Wissensdomänen. Rechtsinstitutionen und Rechtsverfahren sind eigene Wissensdomänen mit eigenen Strukturen. Die Realität wird in besonderen Konzepten speziell strukturiert. Diese Grundlagen der Kommunikation werden in besonderen Formulierungsweisen versprachlicht. Deren Kenntnis ist erforderlich, um Gesetzesaussagen zu verstehen. Beispielsweise werden mit Besitz und Eigentum Arten, über einen Gegenstand verfügen zu können, rechtlich unterschieden. § 959 BGB ist für jemanden unverständlich, der diese rechtliche Unterscheidung nicht kennt:

(3) Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. (§ 959 BGB)

Der Umstand, dass das Verstehen von Gesetzestexten spezielle Verstehensressourcen erfordert, lässt die Forderung nach Allgemeinverständlichkeit als problematisch erscheinen. Zuweilen wird dieses Problem dadurch zu relativieren versucht, dass gesagt wird, dass Gesetzesbestimmungen unterschiedliche Adressaten haben können. Sie müssen nicht universal verständlich sein, sondern verständlich für die normspezifischen Adressaten und die Adressatin und „adressatengerecht“ formuliert werden. Auch dies löst das grundsätzliche Problem nicht. Typischerweise handelt es sich bei Gesetzestexten um Texte mit Mehrfachadressierung. Sie regeln nicht nur das Verhalten von einzelnen Personen oder sollen Privatpersonen schützen, sondern sie dienen auch der Umsetzung durch Spezialisten und der Entscheidungsfindung durch Fachjuristen und Fachjuristinnen, kurz, sie haben sehr unterschiedliche Personenkreise mit sehr unterschiedlicher Betroffenheit und Handlungskompetenz und sehr unterschiedlichen Wissensvoraussetzungen als direkte oder indirekte Adressaten. 8 Auch technische Gesetze für Kernenergieanlagen betreffen in letzter Linie die gewöhnlichen Einwohner eines Landes. Der Inhalt einer Norm kann aber nicht von den Wissensvoraussetzungen potenzieller Laien abhängig gemacht werden, sondern muss sich nach ihrem Sinn und ihrer Zweckmäßigkeit richten.

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Zweitens ist Verstehen ein konstruktiver Prozess, der mit Aufwand verbunden ist. Je komplexer die konstruktiven Aufgaben sind, desto mehr kognitiver Aufwand ist beim Verstehen erforderlich und desto schwerer verständlich erscheinen Texte. Der Grad der Verständlichkeit eines Textes hängt damit auch von strukturellen Eigenschaften des vermittelten Inhalts ab, und zwar unabhängig davon, ob dieser Inhalt einem spezialisierten Wissensbereich angehört oder nicht. Konkret ist ein Text umso schwerer verständlich, je abstrakter und je komplexer der Inhalt ist, der in einem Text vermittelt werden soll. Der Mensch denkt zuerst einmal anschaulich und versteht am unmittelbarsten Formulierungen, die auf Anschauliches Bezug nehmen. Wenn man verallgemeinernde, abstrakte Ausdrücke verstehen will, muss man spezielle Instanziierung konstruieren, und das erfordert inferenzielle Zwischenschritte. Das ist aufwendiger, als wenn die Instanziierungen direkt durch konkrete Formulierungen aktiviert werden. Aus diesem Grund ist Art. 282bis (Stimmenfang) des Schweizer Strafgesetzbuches (Beispiel (4)(a)), der konkrete, anschaulich repräsentierbare Handlungen mit konkreten physikalischen Objekten wie „Stimmzettel einsammeln“ nennt, auf Anhieb mit weniger Aufwand zu verstehen als der wesentlich abstrakter gehaltene Geldwäschereiartikel 305bis (Beispiel (4)(b)), bei dem es sehr viel mehr Inferenzhandlungen bedarf, um zu rekonstruieren, welche Handlungsmusters „Vereitelung der Auffindung von Vermögenswerten“ sein können:

(4)(a) Wer Wahl- oder Stimmzettel planmäßig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Busse bestraft. (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0, Art. 282bis)

(4)(b) Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiß oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0, Art. 395bis)

Beispiel (4)(b) zeigt auch, dass der kognitive Aufwand, ein mentales Modell aus einem Text zu konstruieren, umso größer ist, je komplexer die zu konstruierenden mentalen Modelle sind. Inhaltliche Komplexität entsteht auch durch Verneinung; die entsprechenden Elemente, um ein mentales Modell zu konstruieren, müssen bei verneinten Aussagen in einem zusätzlichen Schritt durch Rekonstruktion der komplementären Sachverhalte gefunden werden. Erst recht schafft eine doppelte Verneinung Verstehensprobleme. Der Aufwand, um die mehrfachen, (dazu abstrakten,) teilweise doppelt negativ formulierten Bedingungen für die Haftungsbefreiung in Beispiel (5)(b) zu verstehen, ist offenkundig höher als jener für die einfache Haftungsbestimmung in Beispiel (5)(a):

(5)(a) Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. (Straßenverkehrsgesetz (Schweiz), SR 741.01, Art. 58, Abs. 1)

(5)(b) Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. (Straßenverkehrsgesetz (Schweiz), SR 741.01, Art. 59 Abs. 1)

Ob ein Text als schwer oder leicht verständlich gilt, hängt auch von der Bereitschaft eines Lesers oder einer Leserin ab, einen bestimmten Reflexionsaufwand in das Verstehen eines Textes zu investieren. Die Einschätzung der Verständlichkeit eines Textes wird oft von der Erwartung bestimmt, dass der Aufwand für das Verstehen ein geringes Maß nicht überschreiten darf. Wer nicht bereit ist, einen Text genauer und mehrmals zu lesen, wird einen Text schneller als schwer oder nicht verständlich beurteilen.

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Drittens hängt die Einschätzung der Verständlichkeit auch von Erwartungen an die Präzision des Verstehens ab. Je eher man annäherungsweises, vages Verstehen als ausreichend akzeptiert, desto eher wird man einen Text als genügend verständlich akzeptieren. In der Diskussion um die Verständlichkeit von Texten und insbesondere von Gesetzestexten ist oft nicht klar, um welche Grade des Verstehens es geht. Aus Laiensicht scheint Verständlichkeit einerseits nicht selten mit der Möglichkeit des unmittelbaren, vorreflexiven Verstehens gleichgesetzt zu werden, womit aus Sicht der Fachleute nur ein ungefähres Verstehen verbunden ist, wogegen Fachleute davon ausgehen, dass eine Normaussage in einem größeren Zusammenhang, mit einem gewissen Reflexionsaufwand und unter Zuhilfenahme speziellen Wissens interpretiert werden muss. Gleichzeitig wird unterstellt, dass es nicht beides – ungefähres und differenziertes Verstehen eines konkreten Textes – sinnvoll nebeneinander geben kann. Dabei ist dies durchaus denkbar. Jede Stufe des Verstehens ist in einem gewissen Sinn echtes Verstehen. Die verschiedenen Verstehenstiefen müssen sich nicht widersprechen; eine kann die andere einschließen. Beim unmittelbaren Verstehen der oben erwähnten Vortrittsregel im Straßenverkehr (Beispiel (2)) werden die meisten zunächst auf ihren Erfahrungshorizont aus der Fahrschule oder im Straßenverkehr zurückgreifen und als mentales Modell eine einfache Straßenkreuzung konstruieren, auf der sie mit einem von rechts kommenden Auto konfrontiert sind. Bei differenzierteren Überlegungen kann man auch die Perspektive modellieren, in der man mit einem von links kommenden Fahrzeug oder mit einem Fahrrad oder einem Rollstuhl konfrontiert ist, oder die Situation ausdenken, dass drei Fahrzeuge gleichzeitig auf einer Kreuzung zusammentreffen. Schließlich kann man die Frage stellen, was passiert, wenn die Regel nicht befolgt wird, und unter Zuhilfenahme der Strafbestimmungen weitere Situationen und Konsequenzen inferieren. Die einfachen Interpretationen sind in der Menge der ableitbaren Interpretationen und der Bedeutung der Norm selbst als Teilelemente enthalten.

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Nicht in jeder Situation ist natürlich umgekehrt jede Verstehenstiefe gleichermaßen angemessen. „Richtiges Verstehen“ ist ein adäquater Grad der Verstehenstiefe in einer gegebenen Situation. Die Adäquatheit eines bestimmten Verstehensgrades hängt von der Relevanz einer Aussage im gegebenen Handlungsrahmen ab. Je relevanter eine Interpretation, etwa für das Wissen, für die Umsetzung in konkrete Handlungen oder für weitere Schlussfolgerungen ist, je komplexer die Situation ist, auf die eine normative Aussage zu beziehen ist, desto präziser, detaillierter und extensiver muss das Verstehen sein.

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Auch bei der Formulierung von Gesetzestexten gibt es die erwähnten Abstufungen zwischen annäherndem und präziserem Verstehen. Der Gesetzgeber muss sich mit einer relativ allgemeinen Abschätzung der Folgen der Norm und ihrer Formulierung im konkreten Gesetzestext begnügen. Er kann nicht voraussehen, auf welche Situationen die Anwendung eines Gesetzes im Laufe der Zeit stoßen wird und welche Auslegungen dabei erforderlich sein werden. Das Verstehen des Gesetzgebers ist so gesehen effektiv unbestimmter als dasjenige, das sich in der Anwendung entwickelt. Realistischerweise ist auch zu vermuten, dass innerhalb eines gesetzgebenden Gremiums das Verstehen eines Erlasses unter den einzelnen Mitgliedern unterschiedlich präzise ist. Auch bei der Berufung auf den Willen des Gesetzgebers in der Auslegung kann nicht ein absolut präzises Verstehen gemeint sein. Die Variationsmöglichkeiten in der Verstehenstiefe können pragmatische Lösungsmöglichkeiten für die Konflikte und Paradoxien der Verstehensunterschiede zwischen den verschiedenen Adressatengruppen bieten. Unterschiedliche Grade der Verstehenstiefe können angemessen sein, solange die Arten des Verstehens sich nicht widersprechen. Bei § 1 des Strahlenschutzvorsorgesetzes beispielsweise dürfte es zwischen allen direkt und indirekt Betroffenen eine sehr große Spannbreite der Präzision des Verstehens geben:

(6) Zum Schutz der Bevölkerung ist

1. die Radioaktivität in der Umwelt zu überwachen,

2. die Strahlenexposition der Menschen und die radioaktive Kontamination der Umwelt im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und unter Berücksichtigung aller Umstände durch angemessene Maßnahmen so gering wie möglich zu halten.

Sehr viele haben heute eine vage Idee, was Radioaktivität ist, weniger, was Strahlenexposition ist, noch weniger , was radiologische Auswirkungen sein könne n, und nur sehr spezialisierte Fachleute wissen, was die medizinischen Implikationen von Strahleneinwirkungen sind, was unter Schutzmaßnahmen zu verstehen ist und wie der Auftrag in der Praxis auch umgesetzt werden könnte. Auch hohe juristische Kompetenz genügt nicht, um diese Bestimmung in ihrer vollen Tragweite zu verstehen und in Handlungen umzusetzen. Es fragt sich, wieweit Mitglieder eines Parlaments, welches ein solches Gesetz erlässt, die fachlichen Implikationen derartiger Bestimmungen verstehen. Bei einem gewissen Vertrauen in die zuständigen Fachleute dürften sie sich mit einem gewissen Grad an Vagheit des Verstehens begnügen. Diese Vagheit muss nicht in Konflikt mit größerer Präzision des Verstehens stehen. Ziel und Zweck von Artikel 6 des Strahlenschutzvorsorgesetzetzes – der Schutz der Bevölkerung vor den allgemein bekannten Schädigungen durch Radioaktivität – sind unmittelbar verstehbar, auch wenn der Laie nicht weiß, wie diese Schädigungen durch Strahlenexposition im Einzelnen bewirkt werden und wie sie technisch verhindert werden können. Aus unterschiedlichen Verstehenstiefen ergeben sich nicht grundsätzliche Konflikte, solange ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Verständnis auf den verschiedenen Verstehensstufen und Erlassstufen erkennbar oder wenigstens begründbar bleibt:

Das Postulat der Verständlichkeit des Gesetzes bezieht sich auf das Allgemeine des Gesetzes, das Postulat der Sachadäquanz seiner Regelungen auf dessen Spezialisierungen. Derart können Verstehbarkeit und Komplexitätskonformität zusammen gedacht und realisiert werden. (DEPENHEUER 2014: 144)

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Auch beim Verstehen von Gesetzesformulierungen muss in einem Rechtsstaat auf die allgemeinen pragmatischen Voraussetzungen zur Gewährleistung der Kohärenz des Verstehens gebaut werden: Grundlegung des Verstehens in gemeinsamen Vorannahmen, Toleranz einer gewissen gemeinsamen Unbestimmtheit. In einem Rechtsstaat wesentlich erscheint, dass bei der Formulierung einer Norm in der öffentlichen Diskussion eine einigermaßen gesicherte gemeinsame Überzeugung in Bezug auf das Verständnis hergestellt wird, so dass keine rechtlich relevante Diskrepanz zwischen den verschieden präzisen Verstehenstiefen einer Formulierung verbleibt. Zeigt sich ein Dissens, stellt sich die Frage nach den Ursachen dieser Diskrepanz. Sie kann durch unterschiedliche konzeptuelle Strukturierungen von Sachverhalten in einer Norm und in der Lebenswelt des Alltags begründet sein. Sie kann auch durch unbegründete Abweichungen von den allgemeinen Sprachregeln bedingt sein. Beides weckt Zweifel an der Angemessenheit einer Norm und ihrer Formulierung.

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Viertens: Den Inhalt einer Norm und die außersprachlichen Voraussetzungen für das Verstehen muss die Gesetzesredaktorin als vorgegeben akzeptieren. Sie beeinflussen zwar wesentlich die Verstehbarkeit eines Textes, sind selbst aber außerhalb der Beeinflussbarkeit der Gesetzesredaktorin, auch wenn sie die Verständlichkeit erschweren. Was die Gesetzesredaktorin in der Hand hat, ist die sprachliche Form, in der ein Inhalt übermittelt wird. In der Textform wird die konstruktive Tätigkeit des Verstehens gesteuert. Sie ist somit zwar nur Instrument, aber als solches ebenfalls wesentlicher Aspekt der Verständlichkeit. Die Textform kann die konstruktiven Prozesse erfolgreicher oder weniger erfolgreich unterstützen. Sprachliche Faktoren, welche die Verständlichkeit stützen oder hindern, werden vielfach vor allem auf der Ebene des Vokabulars oder des Satzbaus gesucht. Geläufige Schlagworte sind etwa Nominalstil, Satzlänge, Satzkomplexität. Dazu kommen Einzelphänomene wie unerwartete Satzgliedfolge, Passivkonstruktionen, Polysemie, Verweise innerhalb eines Texte u. a. m. 9 Im Hamburger Verständlichkeitsmodell (LANGER/SCHULZ von THUN/TAUSCH 2011) werden zusätzlich eher ganzheitliche Texteigenschaften wie Einfachheit – Kompliziertheit, Gliederung / Ordnung – Ungegliedertheit / Zusammenhanglosigkeit, Kürze / Prägnanz – Weitschweifigkeit und zusätzliche Stimulanz – keine zusätzliche Stimulanz (z.B. anregend, unpersönlich u. ä.) genannt. Zwar können Kriterien wie „konkret – abstrakt“ und „einfache – komplizierte Darstellung“ und ihre konkreten Manifestationen wie „abstrakte Terminologie“ oder „komplexer Satzbau“ sowohl den Inhalt wie die Form betreffen; entsprechende einfache, nur formbezogene Ratschläge zur Verbesserung der Verständlichkeit greifen deshalb gelegentlich zu kurz. Wichtig ist, dass auf der Ebene der Sprachform Verständlichkeit nicht nur vom Satzbau und der Wortwahl beeinflusst wird, sondern auch von der Art und Weise, wie ein Inhalt im größeren Textganzen präsentiert und organisiert wird. Da Textverstehen, wie erwähnt, ein holistischer Prozess ist, in dem die Teile als Teile des Ganzen interpretiert werden, hängt auch die Verständlichkeit von der Gesamtorganisation der Teile zusammen.

<27>

In Bezug auf die formale Textgestaltung gelten allerdings in Gesetzestexten textsortenspezifische Regeln, welche die Textverständlichkeit potenziell reduzieren: 10

<28>

– Erläuterungsverbot

Eine alte Maxime für die Formulierung von Gesetzen lautet “Lex iubeat, ne doceat”: Das Gesetz soll befehlen, nicht lehren; anders gesagt: Ein Gesetz darf ausschließlich normative Aussagen enthalten, keine Erläuterungen, Zusammenfassungen, Begründungen, Kommentierungen. Dies sind in Alltagstexten und Sachtexten jedoch wichtige Verständlichmacher, welche der Rezipientin und dem Rezipienten helfen, aus den sachlichen Feststellungen mentale Modelle zu rekonstruieren und die Zwecke, Voraussetzungen und Konsequenzen eines Textes zu erkennen. Das Resultat des Verbots solcher Aussagen ist, dass Gesetze aus unerklärten und unerläuterten Aneinanderreihungen von Aussagen bestehen. Um etwa zu erkennen, welches das logische Verhältnis zweier aufeinanderfolgender Bestimmungen zueinander ist, ob eine Aussage z.B. eine Ausnahmebestimmung zu einer anderen ist oder zwei gleichgeordnete Bestimmungen vorliegen, müssen die entsprechenden Aussagen genauer interpretiert werden, als das in üblichen Sachtexten erforderlich ist.

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– Vorgegebene schematische Strukturierungsmuster

Gesetzestexte folgen auch typographisch spezifischen Mustern. Erlasstexte werden in isolierte Artikel (Paragraphen) und Absätze aufgeteilt. Das zwingt auch sprachlich zur isolierenden Formulierung jedes einzelnen Textelements als eigenständige Aussage ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem übrigen Text. Der Text erweckt die Fiktion „Jede Norm ein Satz – jeder Satz eine Norm“. 11 Das ist deshalb eine Fiktion, weil auch ein Gesetzestext ein Text ist, in dem jeder Satz Teil des Ganzen Textes ist, und jeder Normsatz Teil einer Gesamtnorm ist. Auch diese typographische und grammatische Isolierung der einzelnen Aussagen verdeckt inhaltliche Zusammenhänge. Das erfordert einen zusätzlichen Aufwand, um den Text als Ganzes zu verstehen.

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– Juristische Sprachtechniken

In der Formulierung von Gesetzestexten werden Sprachtechniken verwendet, die der Allgemeinsprache fremd sind und unerwartete Abweichungen von der Allgemeinsprache zur Folge haben. Beispiele sind Verweisungen und Legaldefinitionen. Verweisungen in der einen Bestimmung auf eine andere Bestimmung verknüpfen Aussagen so miteinander, dass die einzelne Aussage unvollständig ist und nur verstanden werden kann, wenn sie mit anderen Aussagen verknüpft wird. Meist sind die beiden Aussagen räumlich weit voneinander getrennt, und es ist auch nicht unmittelbar aus dem Wortlaut ableitbar, wie der Verweis bedeutungsmäßig in die verweisende Aussage semantisch zu integrieren ist. Legaldefinitionen dienen dazu, alltagssprachlichen oder ad hoc konstruierten Innovationen spezielle Bedeutungen zuzuschreiben. Beides schafft Differenzen zur Alltagssprache.

4. Verstehen, (Un-)Verständlichkeit und Auslegung

<31>

Überlegungen zur Verständlichkeit und Bemühungen um Verständlichkeit werden im Rahmen der juristischen Methodik und vor allem der Auslegungstheorien nicht selten als irrelevant erachtet: Der Sinn eines Gesetzestextes im Rechtssystem erschließt sich danach nicht über die Hermeneutik eines allgemeinsprachliches Verstehens, sondern über die spezielle Hermeneutik der juristischen Auslegung: „Was bei einer bestimmten Streitlage, einem bestimmten Problem für Parteien oder Betroffene zu erwarten steht, kann der Norm überhaupt nicht durch einen Akt des Sprachverstehens entnommen werden.“ (SIMON 2004: 410). Eklatant sichtbar wird das daran, dass der Wortlaut einer Gesetzesnorm keine bestimmte einheitliche Auslegung garantieren kann. Zugespitzt gesagt hat der Wortlaut der Gesetzesnorm nach dieser Auffassung nur dadurch Bedeutung, dass er der Auslegung unterzogen wird, insofern also keine sprachliche Bedeutung im gewöhnlichen Sinn. Wenn der Gesetzgeber eine Norm erlässt, die erst noch auf Auslegung wartet, schafft er folglich einen Text ohne rechtliche Bedeutung. Verstehen und Verständlichkeit werden in dieser Sichtweise letztlich inhaltslos.

<32>

Allerdings bleibt dabei die Frage offen, von welchem Begriff von Verstehen bei dieser Antithese ausgegangen wird. Es ist nicht unbedingt jener, der hier entwickelt worden ist. Die Diskussion um die Möglichkeit der Verständlichkeit von Gesetzestexten berührt auf jeden Fall aber implizit oder explizit das Verhältnis zwischen Verstehen als allgemeinem Interpretationsverfahren und Auslegen als fachjuristischem Verfahren. Auf die komplexe Problematik der Auslegung als Konglomerat hermeneutischer Verfahren kann hier nicht im Einzelnen eingegangen werden. 12 Der springende Punkt an dieser Stelle ist: In der Gesetzesredaktion und in der Auslegung stellt sich das Problem der Textbedeutung und des Textverstehens unterschiedlich. Die Formulierung eines verständlichen Gesetzestextes in der Gesetzesredaktion ist eine andere Aufgabe mit anderen Rahmenbedingungen und anderen Zielen als die Auslegung eines Gesetzestextes. Gesetzesredaktion ist Teil der Gesetzgebung, Auslegung Teil der Rechtsanwendung.

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Durch Gesetzgebung werden in generell-abstrakten Normformulierungen Rahmenbedingungen für die Bewertung von Einzelfällen festgelegt. Einen generell-abstrakten Normtext verstehen, heißt, wie oben dargestellt, im Rahmen der sprachlichen und kontextuellen Vorgaben passende mögliche Sachverhalte konstruieren können und, allgemeiner, erkennen können, innerhalb welcher Grenzen denkbare Sachverhalte darunter fallen können oder nicht und welche weiteren allgemeinen rechtlichen Konsequenzen aus diesen Rahmenbedingungen folgen. Das Verstehen erfolgt sozusagen von oben nach unten, als Konstruktion von möglichen Instanziierungen ausgehend von den Verstehensbedingungen des Normtextes. Verständlich ist ein Gesetzestext, wenn unter den sachlichen, kognitiven und sprachlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses klar ist, welche kognitiven Modelle und welche unmittelbaren Inferenzen daraus abgeleitet werden können. Der Gesetzgeber kann nicht beabsichtigen, dass aus einem generell-abstrakt zu verstehenden Text die unbegrenzbare individuelle Vielfalt der Realität rekonstruierbar sein kann. Er kann eine Norm nur so konstruieren, dass sie sich auf eine Art prototypisches Modell von möglichen Sachverhalten bezieht. Das Verstehen und damit die Bedeutung einer Gesetzesnorm muss sich auf eine mittlere Unbestimmtheit beschränken. 13

<34>

Auslegung ist Tätigkeit im Rahmen der Rechtsanwendung. Die Rechtsanwendung behandelt den Einzelfall. Gegeben ist der konkrete Sachverhalt, Ziel ist die rechtliche Entscheidung, eine individuell-konkrete Normaussage, in der Terminologie der Strukturierenden Rechtslehre (MÜLLER 1997) die Rechtsnorm. Die Rechtsnorm muss durch das Gesetz (den Normtext) begründet werden. Die konzeptuelle Verknüpfung von Sachverhalt und Gesetzesbestimmung geschieht sozusagen von unten nach oben. Das Verfahren zeigt sich schon in der üblichen Vorgehensweise, die zur Auslegung führt: Zum Fall wird zunächst eine konkrete Normhypothese (Normprogramm) formuliert; dazu muss eine passende generell-abstrakte Gesetzesbestimmung gesucht werden (WANK 2005: 5, SCHAPP 1983: 50). Das Denkmuster der Subsumtionstheorie, wonach der Sachverhalt unmittelbar als Unterbegriff eines im generell-abstrakten Normtext genannten Oberbegriffs (sozusagen als Exemplar einer entsprechenden Gattung) gegeben ist, ist in dieser Beziehung irreführend. „Vom abstrakt-generellen Gesetz führt ... kein direkter Weg zum einzelnen Konflikt und dessen Regelung“ (SIMON 2004: 410). 14 Die individuell-konkrete Entscheidung ist kein Spezialfall der generell-abstrakten Norm. Die Verbindung zwischen Rechtsnorm und Normtext wird durch die Begründung der Entscheidung hergestellt, die auf der Basis des Gesetzes erfolgen muss. Begründen ist eine argumentative Tätigkeit. Sie erfolgt mit Hilfe von Inferenzen, welche auf nachvollziehbare Weise eine sachliche und logische Beziehung zwischen dem Fall, der entsprechenden Entscheidung in der individuell-konkreten Rechtsnorm und einem generell-abstrakten Normtext herstellen. Diese Begründung herzustellen ist die Aufgabe der Auslegung.

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Im einfachen Fall stimmen Verstehen in einem allgemeinen Sinn mit der Auslegung und dem konkreten Entscheid überein, so, wenn die Erzählung des Falls sich unmittelbar mit einem möglichen mentalen Modell identifizieren lässt, wie es sich aufgrund des Normtextes auf der Grundlage der allgemeinen Verstehensprinzipien konstruieren lässt. In einem solchen Fall kann man sich Auslegen als das versuchsweise Konstruieren einer Instanziierung eines Modells zum Normtext denken. Daraus ergibt sich eine direkte, wenn auch intuitive Begründung der Entscheidung aus der generell-abstrakten Norm. Der Sachverhalt, wie er allen Beteiligten vor Augen steht, entspricht unmittelbar dem prototypischen Muster, wie es im Normtext evoziert wird. Wer vor einer Kreuzung anhält, bis das von rechts kommende Fahrzeug in die eigene Fahrspur eingebogen ist, erlebt diese Situation als Instanziierung der Pflicht, Rechtsvortritt zu gewähren. Im Rechtsfall versteht in derartigen Situationen der Laie den Richter oder die Behörde ohne weiteres. Das ist zwar ein Grenzfall, im Alltag (Verkehrsbußenentscheid , Steuerbescheid u. ä.) aber auch der Normalfall, u. a. gerade deswegen, weil die konstruktive Verbindung zwischen Ereignis und Sachverhaltsfeststellung, Sachverhaltsfeststellung und Tatbestandszuordnung sowie Allgemeinbestimmung und Einzelnorm vorreflektierten, reflexartigen Mustern des Alltagsdenkens folgt.

<36>

Auslegung in einem speziellen Sinn wird nötig, wenn unter den Rahmenbedingungen der Anwendung von Gesetzen keine direkte Zuordnung eines Falls zum Tatbestand nach den allgemeinen Verstehensregeln der Instanziierung möglich erscheint. Auslegung besteht in diesen Fällen darin, zusätzliche Elemente zur Begründung eines Entscheides über den Fall zu finden. Der Übergang zwischen einer detaillierteren Reflexion der möglichen Inferenzen aus einem Text und dem Auslegen im engeren Sinn ist aber fließend. Es gibt unterschiedliche Gründe für einen zusätzlichen Begründungsbedarf einer Rechtsnorm. Als Ursache wird in der Regel hauptsächlich die intrinsische Unbestimmtheit der Bedeutung von Rechtsbegriffen oder anderen sprachlichen Ausdrücken wie vorübergehend, (un-)erheblich sein. 15 Die Unbestimmtheit liegt allerdings oft weniger in der Bedeutung von Wörtern als im chaotischen Weltlauf. Die Bedeutung kann klar sein, die Diffusität und Mehrschichtigkeit der Realität fügt sich aber nicht in die prototypischen Strukturen der Konzepte, die den Bedeutungen zugrunde liegen. Die Sprache und das Denken schafft Grenzen, die in der Welt nicht vorhanden sind. Prototypische Konzepte erfassen holistisch Merkmale der häufigsten Erscheinungsform eines Sachverhaltstyps. Merkmale können mehr oder weniger vollständig vorhanden und erkennbar sein. Wie viele dieser Merkmale vorhanden sein müssen, damit die Realität einem Konzept zugeordnet werden kann, ist im Einzelfall oft nicht klar. Im Streitfall dreht sich die Diskussion nicht selten um derartige Abgrenzungen. 16 Im Alltagverständnis von Handlungen und der Zurechnung von Verantwortlichkeiten werden Absichten und Kausalitäten oft unmittelbar miteinander verknüpft; in Wirklichkeit liegen zwischen Absicht und Verwirklichung meist komplexe Zwischenschritte, instrumentale Hilfshandlungen, Unterlassen von Handlungen u. ä. Wer ist beispielsweise Täter und Gehilfe nach § 27 StGB in einer kooperativ begangenen Straftat? Unter welchem Titel kann ein Psychiater für ein Verbrechen mitschuldig gemacht werden, wenn er eine Person als ungefährlich beurteilte, die in der Folge ein Verbrechen begeht? Wann ist eine Willenserklärung in Abwesenheit des Empfängers im Sinne von § 130 Abs. 1 „zugegangen“?

(7) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. (§ 130 Abs. 1 erster Satz BGB)

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Wenn eine Willenserklärung in der Form eines Briefes versandt wird, besteht der erfolgreiche „Zugang“ standardmäßig, d.h. beim normalen erfolgreichen Verlauf und entsprechend nach prototypischem Verständnis darin, dass der Brief vom Briefträger hingebracht, in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird und diesem dann vom Empfänger entnommen wird. Falls die Ereignisse in dieser Form ablaufen, decken sich allgemeine Denkmodelle und Erzählung des Einzelfalls und es gibt kein Auslegungsproblem. Das Zugehen kann aber unterschiedlich misslingen; der Briefträger kann den Brief vor dem Einwerfen verlieren, der Briefkasten kann mit dem Brief durch einen Brand zerstört werden, der Brief kann gestohlen werden, der Empfänger ist verreist und entnimmt den Brief nicht rechtzeitig dem Briefkasten. Der Ausdruck „zugehen“ lässt offen, in welchen Fällen die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt sind und wer in solchen Fällen das Risiko des Misslingens zu tragen hat. Nach der allgemeinen Auslegung ist ein postalisch gesandter Brief dann zugegangen, wenn er im Briefkasten des Empfängers gelandet ist, auch dann, wenn er daraus gestohlen worden ist oder nicht abgeholt wird, dies aufgrund einer allgemeineren Regel, wonach „eine Erklärung ... dann zugegangen [ist] , wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen konnte“ (WANK 2005: 54). Diese Regel ist durch Grundsätze außerhalb des direkten Inhalts der entsprechenden Bestimmung begründet, die sich aber aus generellen Überlegungen dazu ergeben, etwa, wer nach welchen allgemeinen Beurteilungsprinzipien in welchem Maße für das Misslingen der entsprechenden Handlungen verantwortlich und zuständig sein kann und wem welches Risiko eines Misslingens zugemutet bzw. zugeordnet werden kann. Es werden aufgrund zusätzlicher Gründe Abwägungen zwischen den Merkmalen eines Sachverhalts getroffen, abhängig u. a. von der Wichtigkeit der Merkmale und vom Zweck einer Regelung. 17

<38>

Unbestimmtheit der Interpretation ergibt sich ferner aus der relativen Kontextlosigkeit von Gesetzestexten. Situative Vorgegebenheiten sind, wie anfangs beschrieben, elementare Ressourcen für das Verstehen von Sachtexten. Wenn nicht bekannt ist, im Hinblick auf welche Situationen eine Norm formuliert worden ist, ist das Verstehen erschwert oder unmöglich. Umgekehrt müssen Gesetzestexte als Begründung für Entscheidungen beigezogen werden bei Situationen, die beim Erlass nicht vorgesehen waren. Gesetze können „altern“: Die sachlichen Verhältnisse, auf die sich der Wortlaut von Normen bei ihrer Entstehung bezogen hatte, können sich ändern. Gewisse Verfahren der Auslegungsmethodik, namentlich die sogenannte genetische bzw. historische Auslegung bezwecken, die situativen Vorgegebenheiten zu rekonstruieren, die beim Erlass für die normative Bewertung relevant waren. Umgekehrt besteht der Sinn der teleologischen Methode z.T. darin, Veränderungen der situativen Voraussetzungen für die Interpretation eines Wortlautes aufzufangen.

<39>

Unbestimmt ist die Zuordnung eines Falls zu einer generell-abstrakten Norm schließlich, wenn mehrere, möglicherweise widersprüchliche Normtexte als Begründung einer Rechtsnorm beigezogen werden können. 18 Ebenso können aber mehrere Normtexte in Kombination als Grundlage einer bestimmten Entscheidung dienen. 19 Die individuell-konkrete Rechtsnorm kann in diesen Fällen erst recht nicht Instanziierung eines generell-abstrakten Normtextes sein, sondern muss aus Elementen verschiedener Normen hergeleitet werden.

<40>

Verstehen und Auslegen sind darin vergleichbar, dass die Menge der möglichen inhaltlichen Konsequenzen der Aussagen eines Textes zur Diskussion steht. Unterschiedlich ist die Richtung, in der relevante Konsequenzen gesucht und ausgewählt werden. Eine Gesetzesnorm wird im Hinblick auf eine konkret umrissene Menge von Situationen (Fälle) erlassen. Relevant sind die Konsequenzen im Fokus des Zwecks einer Norm. Verstehen impliziert, dass die Menge der Sachverhalte und Konsequenzen im Hinblick auf den Zweck der Norm erkannt werden. Bei der Auslegung werden umgekehrt aus der Menge der Konsequenzen der Aussagen aller Gesetzesbestimmungen und zusätzlicher Grundsätze jene ausgewählt, welche eine Begründung für die Rechtsnorm liefern. Relevant sind die Normen, welche für den Einzelfall eine Begründung liefern. Ein Teil des Verständlichkeitsproblems im Zusammenhang mit der Auslegung besteht darin, dass nicht alle Begründungselemente für eine Rechtsnorm direkt aus dem Verstehen eines einzelnen Normtextes ableitbar sind. Dass die Begründung der individuell-konkreten Rechtsnorm nicht mit dem isolierten Verstehen eines generell-abstrakten Rechtstextes gleichzusetzen ist, kann nicht als Argument dagegen angeführt werden, dass der Normtext als generell-abstrakter Text losgelöst von der Rechtsanwendung im Einzelfall verständlich sein kann und muss.

5. Die Kodifikation von Auslegungen als Verstehensproblem

<41>

Der Bedeutungsgehalt von Gesetzestexten wird in spezieller Weise dadurch beeinflusst, dass er im Zuge seiner Anwendung mit zusätzlichen mehr oder weniger offiziell kodifizierten Festlegungen verknüpft wird, die mit den allgemeinen Verstehensregeln nicht rekonstruierbar sind. Derartige Festlegungen können in Erlassform geschehen, etwa wenn eine Verordnung einen Begriff des Gesetzes präzisiert. In der schweizerischen Arbeitsvermittlungsverordnung (SR 823.111) wird beispielsweise der Ausdruck „regelmäßig“ aus dem Arbeitsvermittlungsgesetz (SR 823.11) mit einer Bedeutung versehen, die andere Festlegungen enthält als in der Alltagsverwendung. Das ist teilweise willkürlich und die Wortbedeutung ist nicht aus der allgemeinen Sprachkenntnis rekonstruierbar.

(8)(a) Wer regelmäßig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt (Vermittler), benötigt eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes
(Arbeitsvermittlungsgesetz (Schweiz) Art. 2 Abs. 1)

(8)(b) Art. 2 Regelmäßigkeit

(Art. 2 Abs. 1 AVG)

Als regelmäßig gilt eine Vermittlungstätigkeit, die vom Vermittler:

a. mit der Bereitschaft angeboten wird, in einer Mehrzahl von Fällen als Vermittler tätig zu werden; oder

b. ...

(Arbeitsvermittlungsverordnung (Schweiz) Art 2 (SR 823.111)

<42>

Solche diskretionären Bedeutungszuweisungen erwachsen auch aus einzelnen Auslegungen in der Lehre und der Anwendung von Gesetzen. Die oben angeführte Auslegung von „Zugang“ im Beispiel des Zugangs einer Willenserklärung nach § 130 BGB folgt aus einem Grundsatz, der allgemeine juristische Übereinkunft ist und nicht mehr problematisiert werden kann (WANK 2005: 54). Auch in anderen Fällen werden wenn möglich einmal getroffene Auslegungen in Verwaltungsverfahren, Urteilen und Kommentaren als solche übernommen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und Rechtsanwendung zu gewährleisten. Sie werden damit zu Interpretationselementen der entsprechenden Formulierungen. Dazu kommt die Interpretation von Ausdrücken aus anderen Erlassen, die unterschiedlich zu berücksichtigen sind. Jedes Wort in § 242 Abs. 1 StGB (Diebstahl) trägt so einen voll beladenen Rucksack von Auslegungen:

(9) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 242 (1) StGB).

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Der Auslegung dieses Absatzes wird der Sachbegriff des BGB (§ 90) und dessen geschichtlich gewachsene Auslegung zugrunde gelegt. Darunter fallen auch Tiere und Flüssigkeiten. Elektrizität gehört aber nicht dazu, da es für deren Diebstahl eine eigene Bestimmung (§ 248c StgB) gibt. Beim Attribut „fremd“ kommt wiederum der zivilrechtliche Begriff des Eigentums ins Spiel. Als „beweglich“ schließlich gilt eine Sache nicht nur, wenn man sie wegtragen kann, sondern auch dann, wenn man sie zuerst abmontieren muss, etwa Heizkörper. „Wegnahme“ wird interpretiert als „Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams“, wobei „Gewahrsam“ wiederum als „tatsächliche Sachherrschaft“ = „enge räumliche Beziehung zur Sache“ gilt. 20 Derartige Eingrenzungen sind nicht aus einer irgendwie vorgegebenen Wortbedeutung in der Allgemeinsprache abgeleitet, sondern selbst wieder Ergebnis von normativen Kombinationen mit anderen Normen und deren Auslegung. Auch ein Fachjurist kann derartige Konstruktionen nicht mittels Auslegung erschließen, sondern muss sie als eigenständige Fakten der Rechtsprechung betrachten und den Kommentaren entnehmen. Bei derartigen kodifizierten Mengen an einzelnen Festlegungen lässt sich nicht von einer kohärenten Bedeutung eines Erlasstextes sprechen. Entsprechend kann in diesen Fällen auch nicht von einem wie auch immer gearteten „professionellen Deutungsprozess“ gesprochen werden, wenn es um die Eruierung der Tragweite einer Gesetzesbestimmung geht. Die „Bedeutung“ einer Norm ist eine historisch gewachsene, mehr oder weniger zusammenhängende, nicht notwendigerweise kohärente Ansammlung von Einzelnormen. Dieser Teil von Auslegung ist nicht Hermeneutik, sondern Beschaffung von Sachwissen. Unverständlichkeit von Recht ergibt sich in diesem Fall aus Mangel an Sachwissen.

6. Fazit: Wieweit ist Verständlichkeit für Gesetzestexte möglich?

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Was folgt aus den vorangegangen Überlegungen für die Arbeit der Gesetzesredaktorin und die Forderung nach Verständlichkeit für Gesetzestexte?

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Erstens: Das Argument, Verständlichkeit bei der Formulierung von Gesetzestexten sei irrelevant oder unmöglich, weil Auslegung ohnehin nicht den allgemeinen Regeln des sprachlichen Verstehens folgt, betrifft die Arbeit der Gesetzesredaktorin als solche nicht. Dass die individuell-konkrete Rechtsnorm sich nicht direkt aus einem bestimmten Normtext ergibt, impliziert nicht Unverständlichkeit des Gesetzestextes selbst. Gesetzestexte sind im Zuge der Gesetzgebung, wenn sie als Text erlassen werden, eigenständige Sinnträger. Man kann nicht einen Text als Text formulieren, ohne mit der Formulierung einen bestimmten Inhalt zu verknüpfen. Anders wäre auch jede politische und inhaltliche Auseinandersetzung um die Formulierung von Gesetzen absurd. Wenn Gesetze „nichts anderes sind als Druckerschwärze auf dem Papier“ (OGOREK 2004: 300), fragt sich, worin die Arbeit der Gesetzgebung bestehen kann. Der Zweck der Festlegung von generell-abstrakten Normen kann auch nicht gleichzeitig in deren Auslegung bestehen. Es gibt eine Aufgabenteilung zwischen Gesetzgebung und Gesetzesanwendung. Diese impliziert, dass Gesetzgeber und Gesetzesanwender je anders mit Textbedeutungen umgehen müssen.

Zwar betreffen Fragen der Auslegung die Gesetzgebung in unterschiedlicher Weise, da ein neues Gesetz in ein bestehendes System eingefügt werden muss. Gesetzesformulierungen müssen kodifizierte Auslegungen des Wortlauts von bestehenden Gesetzen berücksichtigen. Gesetzesänderungen greifen nicht selten anderswo kodifizierte Auslegungen auf und machen sie zum Gesetzesinhalt. Gelegentlich sollen sie auch Auslegungsprobleme beseitigen. Wenn Auslegungen zum Gesetzesinhalt gemacht werden oder Auslegungen steuern sollen, zeigt das aber, dass der Gesetzestext unabhängig von Auslegungen verstanden wird. Und wie soll ein neu formulierter Originaltext verstanden werden, zu dem noch keine Auslegung existiert? Auslegungen verändern die Interpretation eines Gesetzestextes erst in der Anwendung, nicht beim Herstellen.

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Zweitens: Insofern als ein Text nicht eine Abbildung einer Realität, sondern eine Anweisung ist, wie man unter bestimmten Voraussetzungen aus einem Wortlaut Annahmen konstruieren und Konsequenzen daraus ziehen soll bzw. kann, ist auch der Einwand, dass Gesetze in der Anwendung inhaltlich unbestimmt oder ihre Auslegung unvorhersehbar erscheinen, kein Argument für die Unmöglichkeit, Gesetzestexte klar und verständlich zu formulieren. Der Wortlaut von Gesetzestexten gibt den Rahmen und die Grenzen im Hinblick auf ausgewählte relevante Sachverhaltsmerkmale für die Entscheidungen im Einzelfall vor, und dies kann auf präzise Art geschehen, auch wenn die Entscheidung im Einzelfall viele zusätzliche Beurteilungskriterien einbeziehen muss. Auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist in Bezug auf Absicht und Konsequenzen bestimmt und eindeutig: Sie besagt, dass in einem definierten Bereich ein Spielraum in Bezug auf die möglichen Konsequenzen besteht, der den Umständen entsprechend ausgenützt werden soll. Das Verstehen von Gesetzestexten rechnet Auslegung ein, ist aber darin nicht enthalten.

<47>

Drittens: Die Verständlichkeit von Gesetzestexten kann sich nur auf den Grad der Verstehenstiefe beziehen, die für den Gesetzgeber für eine Gesetzesformulierung relevant ist, und nicht auf den Detailliertheitsgrad einer Auslegung, wie sie im strittigen Einzelfall erforderlich sein kann.

<48>

Viertens: Die Gesetzesredaktorin kann weder den Adressatenkreis noch den Inhalt einer Norm bestimmen, wenn sie diese in eine sprachlich verständliche Form gießen soll. „Allgemeinverständlichkeit“ ist keine sinnvolle Zielsetzung insofern, als sich sowohl der Inhalt einer Norm, der thematisierte Sachbereich, dessen konzeptuelle Strukturierung wie die Anwendung außerhalb von alltagsweltlichen Bedingungen bewegen. Die fachlichen juristischen Vorgaben und die institutionellen und sprachlichen Rahmenbedingungen der Textsorte „Erlass“ können nicht ignoriert werden, auch wenn sie die Verständlichkeit erschweren. Die Gesetzesredaktorin ist aber im Rahmen der Vorgaben Herrin der entsprechenden Textgestaltung. Es gibt, wie jeder weiß, der je einen Text formulieren musste, für die meisten Formulierungsprobleme mehrere Lösungsmöglichkeiten. Formulieren ist auch eine strategische Frage: Wie bringe ich die Rezipienten dazu, aufgrund der Präsentation im Text die beabsichtigten Inhalte möglichst direkt zu erkennen? Es kann dabei nicht um absolute Verständlichkeit oder Unverständlichkeit gehen. (Der Fall, dass ein Gesetzestext absichtlich unverständlich formuliert wird, soll hier ausgeklammert bleiben.) Das Ziel muss optimale Verständlichkeit sein, nicht maximale Verständlichkeit für ein spezielles Publikum. Spielräume und Grade der strategischen Effizienz gibt es selbst dann, wenn ein Text nur für den professionellen Adressaten formuliert wird oder aus anderen Gründen schwer verständlich ist. Der Grad der Verständlichkeit bleibt auch dann ein Textmerkmal, wenn der Inhalt schwierig ist oder wenn man Verständlichkeit als irrelevant erklärt.

<49>

Nachtrag: Die Arbeit der Gesetzesredaktorin kann durch den Normengeber dadurch vereinfacht werden, dass auf allzu komplexe Normen verzichtet wird. Inhaltlich komplexe Normen sind schwieriger leicht verstehbar zu formulieren als einfache Normen. Wie komplex eine gesetzliche Regelung sein soll, ist letztlich dem Ermessen des Gesetzgebers anheimgestellt. Es ist theoretisch und technisch möglich, inhaltlich so komplexe Gesetze zu konstruieren, dass auch ein Mensch mit hoher intellektueller und sprachlicher Kompetenz sie nicht verstehen kann und dass sie deshalb auch nicht in einem verständlichen Text darstellbar sind. Komplexität ist nicht nur ein kognitives Problem, sondern auch ein Vollzugsproblem. Je komplexer eine Bestimmung ist, desto auslegungsbedürftiger, aber auch schwerer in die Praxis umzusetzen ist sie in der Regel. Anwendbarkeit und Verständlichkeit sind voneinander abhängig: Anwendung basiert auf dem Verstehen. Übergroße Komplexität erhöht die Gefahr der Willkür und Rechtsungleichheit in der Anwendung. 21

7. Optimierung der Verständlichkeit: Prinzipien und Strategien

<50>

Was folgt aus den allgemeinen Bemerkungen für die konkrete Arbeit der Gesetzesredaktion?

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Erstens: Optimierung der Verständlichkeit ist Arbeit am Text, nicht am einzelnen Wort oder Satz. 22 Diese Arbeit beinhaltet weit mehr als bloß stilistische Verbesserungen von Wörtern und Sätzen, die sich wiederum auf traditionelle stilistische Normen beziehen. Sie umfasst alle Elemente eines Textes, von der Systematik über den Aufbau einzelner Paragraphen bis zum Satzbau und der Wortwahl. Beispielsweise ist schon die Verwendung von Legaldefinitionen eine textlinguistische Prozedur, die im Textzusammenhang zu beurteilen ist.

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Zweitens: Die Qualität eines Textes ergibt sich aus dem Verhältnis der Inhaltsform zur Ausdrucksform. Worin die Optimierungsmöglichkeiten bestehen können, ist deshalb nur teilweise systematisierbar: Es gibt so viele Möglichkeiten der Optimierung, wie es Inhaltsstrukturen gibt, und entsprechend viele Möglichkeiten, Inhalte schlecht, unlogisch oder schwer verständlich auszudrücken. Bevor ein Text in seiner Sprachgestalt optimiert werden kann, muss sein Inhalt optimiert sein. Das ist allerdings in der Praxis ein Kreislauf. In der schlechten Textstruktur zeigt sich die schlechte Gedankenstruktur. In der Verbesserung des Textes wird auch die Verbesserung des Normkonzepts geleistet.

<53>

Im Folgenden werden nur selektiv und beispielhaft einige Grundprinzipien und Strategien für die Optimierung der Verständlichkeit genannt, wie sie immer wieder anwendbar sind.

7. 1. Normative Relevanz

<54>

Das Prinzip der normativen Relevanz lässt sich in den Grundsatz fassen: „Das normativ Relevante nennen, das normativ Irrelevante weglassen.“ In Normformulierungen sollen alle und nur die notwendigen Kriterien für die Anwendung der Norm genannt werden. Eine Gesetzesnorm soll alle und genau die Merkmale der Situationen benennen, für die eine Rechtsfolge gelten soll. Aus dem Prinzip der normativen Relevanz lässt sich schon der erwähnte allgemeine Grundsatz „lex iubeat, ne doceat“ ableiten. Das Prinzip der normativen Relevanz betrifft aber auch die Benennung von Tatbeständen im Einzelnen. Es kann dadurch verletzt werden, dass ein Sachverhalt mit Ausdrücken bezeichnet wird, die nicht das für die Norm wesentliche Merkmal benennen. RÖHL/RÖHL (2008: 615) merken an, dass in § 283 VI StGB unrichtigerweise von „Täter“ statt von „Schuldner“ gesprochen wird. Ein häufiger Problemfall ist, dass Sachverhalte mittels Aufzählung von Musterbeispielen, ergänzt durch „und dergleichen“, zu erfassen versucht werden. Dabei wird nicht erkennbar, was eigentlich das normativ relevante Kriterium ist. Der normativ relevante Aspekt, das gemeinsame Kriterium aller aufgezählten Elemente sollte sprachlich explizit gemacht werden:

(10)

Entwurf Verbesserte Version
In Einrichtungen wie Restaurationsbetrieben und Take-Aways sowie bei öffentlichen Veranstaltungen dürfen Fertiggetränke wie kalte Milch, Frucht- und Gemüsesäfte, Mineralwasser, Süssgetränke, Wein, Bier und Spirituosen nur in Schankgefässen abgegeben werden, die den Anforderungen von .... genügen. In Restaurationsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen wie Take-Aways sowie an öffentlichen Veranstaltungen dürfen offen ausgeschenkte Getränke nur in Schankgefässen abgegeben werden, die den Anforderungen von .... genügen..

(Art. 8 Abs.1 Deklarationsverordnung SR 941.281 [Schweiz])

<55>

Zum Prinzip der normativen Relevanz gehört nicht nur, dass keine überflüssigen Elemente erwähnt und der normative Inhalt präzis benannt werden, sondern auch, dass die relevanten Elemente vollständig erwähnt werden. Nicht selten wird von einer Menge von relevanten Bedingungen nur ein Element und dabei auch nur ein unwichtiges erwähnt, ein relevantes Element dagegen implizit vorausgesetzt. Ein Beispiel ist die Regelung des Rechts auf Intervention als Nebenpartei in der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Im Entwurf wird vorausgesetzt und nicht gesagt, dass jedermann mit einem bestimmten begründeten Interesse das Recht hat, als Nebenpartei an einem Prozess teilzunehmen. Gesagt wird lediglich, dass er dazu ein Gesuch mit Begründung stellen muss. Das ist lediglich eine sekundäre Verfahrensbestimmung für die Wahrnehmung dieses Rechts. Das Recht auf Intervention als Nebenpartei ist aber eigentlich der zentrale Punkt in der Norm und muss deshalb als solches explizit erwähnt werden:

(11)

Entwurf Revidierte Fassung
Art. 74 Grundsatz Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit ein Interventionsgesuch stellen. Art. 74 Grundsatz Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen.

(ZPO, SR 272 [Schweiz])

7. 2. Transparenz

<56>

Das Prinzip der Transparenz lässt sich in den Grundsatz fassen: „In der Struktur der Form die Struktur des Inhalts erkennbar machen.“ Das Prinzip ergibt sich aus dem Umstand, dass Ikonizität im allgemeinsten Sinn ein wichtiges Interpretationsverfahren für sprachliche Äußerungen ist. Deutlich wird das, wenn wir das Prinzip konkretisieren:

<57>

– Gleiches gleich formulieren – Unterschiedliches unterschiedlich formulieren

Das Prinzip besagt, dass ein bestimmter Sachverhalt im ganzen Text gleich benannt werden soll und umgekehrt nicht zwei verschiedene Sachverhalte die gleiche Benennung erhalten sollen. Der Grundsatz „Gleiches gleich, Verschiedenes verschieden“ ist auch zumindest implizit ein Auslegungsprinzip. Ist das Gericht in Gesetzesformulierungen mit lexikalischen Differenzen konfrontiert, schließt es in der Regel daraus mit gutem Grund, dass der Gesetzgeber auch etwas Unterschiedliches gemeint hat. Wenn Gleiches unterschiedlich benannt wird, schafft das zumindest Auslegungsprobleme. Im folgenden Beispiel wird mit den Ausdrücken anerkennen, genehmigen und zustimmen immer der gleiche Sachverhalt geregelt, die Eintragung eines Aktienbesitzers in ein Aktienbuch. Fälschlicherweise legt die Vielfalt der Benennungen nahe, dass es sich dabei um unterschiedliche Vorgänge handelt.

(12)

Entwurf Revidierte Fassung
Art.26 Aktienbuch
1Die Nationalbank führt ein Aktienbuch, in welches die Aktionäre eingetragen werden. Im Verhältnis zur Nationalbank wird als Aktionär nur anerkannt, wer im Aktienbuch eingetragen wird. Der Bankrat regelt die Genehmigung.
2 Die Zustimmung wird verweigert, wenn ...
Art.26 Aktienbuch
1Die Nationalbank anerkennt als Aktionärinnen und Aktionäre nur, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Der Bankrat regelt die Einzelheiten der Eintragung.
2Die Eintragung einer Aktionärin oder eines Aktionärs ist auf höchstens 100 Aktien beschränkt. ....
3Die Eintragung wird verweigert, wenn ... (Nationalbankgesetz, SR 951.11 [Schweiz])

<58>

– Transparenz in den lexikalischen Strukturen der Terminologie

Eine Spezialisierung des Prinzips „Gleiches gleich – Unterschiedliches unterschiedlich“ besteht darin, dass auch in Differenzierungen der Terminologie die inhaltlichen Zusammenhänge lexikalisch erkennbar sein sollen. Wie dies unterschiedlich gut gelingen kann, zeigt ein Vergleich der deutschsprachigen und der italienischsprachigen Terminologie zum schweizerischen Berufsbildungsgesetz (SR 412.10). In der italienischsprachigen Terminologie kommen die begrifflichen Hierarchien in der Wortbildung zum Ausdruck, in der deutschsprachigen Terminologie werden sie durch unterschiedliche Varianten und Wortbildungen verdeckt:

(13)

Art. 1 Berufsbildung formazione professionale
Art. 2, 2. Kap. berufliche Grundbildung formazione professionale di base
Art. 2 u. a. berufsorientierte Weiterbildung formazione professionale continua
Art. 10, 16 u. a. Bildung in beruflicher Praxis formazione professionale pratica
Art. 16 u. a. Lernorte luoghi di formazione

<59>

– Die inhaltliche Struktur einer Norm im äußeren Aufbau erkennbar machen

Normen bestehen in den meisten Fällen nicht in einer einfachen Zuordnung eines einfachen Sachverhalts zu einer Rechtsfolge, sondern sind in sich strukturierte Kombinationen von Teilelementen. Das Transparenzprinzip verlangt, dass diese Inhaltsstrukturen auch in der Sprachstruktur erkennbar gemacht werden. Als Beispiel kann ein Problemfall aus dem Gemeinsamen Leitfaden (Ziff. 5.2) dienen, der ein Verfahren zur Preisfestsetzung einer Ware definiert. Im Ausgangstext werden die einzelnen Festsetzungselemente aus heterogenen Bereichen in den verschiedenen grammatischen Einheiten unsystematisch verteilt. Der Verbesserungsvorschlag trennt die Berechnungselemente teilweise; dies könnte jedoch noch konsequenter durchgeführt werden:

(14)

Entwurf 1. Verbesserung 2. Verbesserung
Die Marktpreise für die Ware X sind die ohne Berücksichtigung inländischer Abgaben zu zahlenden Ab-Werk-Preise
a) der Frischware in Blöcken
b) erhöht um einen Betrag von X EUR, um den Kosten der Lieferung Rechnung zu tragen.
1Die Marktpreise für die Ware X sind die ohne Berücksichtigung inländischer Abgaben zu zahlenden Ab-Werk-Preise der Frischware in Blöcken.
2Diese Ab-Werk-Preise erhöhen sich um einen Betrag von X EUR für die notwendigen Kosten
1Die Marktpreise für die Ware X sind die zu zahlenden Ab-Werk-Preise der Frischware in Blöcken
2Bei den Ab-Werk-Preisen werden inländische Abgaben nicht berücksichtigt.
3Die Ab-Werk-Preise erhöhen sich um einen Betrag von X EUR für die notwendigen Kosten.

<60>

– Den Normtyp erkennbar machen

Dass in der Sprachform der Normtyp erkennbar gemacht wird, scheint selbstverständlich. Es gibt unterschiedliche Weisen, wie das Prinzip trotzdem verletzt wird. Im folgenden Fall wird, was tatsächlich eine Pflicht einer Institution meint, in der Form einer unbestimmten Zielbestimmung formuliert:

(15)

Entwurf Verbesserte Fassung
Bei der Anlage des Vermögens steht die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke im Vordergrund. Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist.
(BVV2, SR. 831.441.1, Art. 50 Abs. 2 [Schweiz])

Ein nicht seltener Fall besteht darin, dass in Legaldefinitionen materielle Normen versteckt werden. Ein typisches Beispiel ist die Definition von „täglicher Ruhezeit“ im folgenden Beispiel (16): In der Formulierung des Entwurfs wird nicht nur festgelegt, was eine Ruhezeit ist, sondern auch, wie lange diese sein soll. Dies sind aber nicht Elemente einer Begriffsdefinition, sondern von Verhaltensnormen. Die Bestimmung enthält also genau genommen zwei Normtypen: Einerseits eine Legaldefinition des Begriffs „Ruhezeit“, andererseits Bestimmungen darüber, wie diese Ruhezeiten eingehalten werden müssen. Es widerspricht dem Transparenzprinzip, zwei unterschiedliche Normen in einer einzigen Bestimmung zusammenzufassen, weil nicht mehr erkennbar wird, welche Art von Norm in der Formulierung ausgedrückt wird. Die beiden unterschiedlichen Normen müssen getrennt dargestellt werden:

(16)

Entwurf Revidierte Fassung
Als tägliche Ruhezeit gilt der Zeitraum, in dem der Führer oder die Führerin frei über seine oder ihre Zeit verfügen kann und der eine regelmäßige tägliche Ruhezeit und eine reduzierte tägliche Ruhezeit umfasst:

1. die regelmäßige tägliche Ruhezeit ist eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Sie kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;

2. die reduzierte tägliche Ruhezeit ist eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden.

(Legaldefinition)
Als Ruhezeit gilt der Zeitraum, in dem der Führer oder die Führerin frei über seine oder ihre Zeit verfügen kann.
(Materielle Norm)
1. Der Fahrer muss regelmäßig eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden beziehen. Diese kann in zwei Teilen genommen werden. Der erste Teil muss einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen.

2. die reduzierte tägliche Ruhezeit muss eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden umfassen.

<61>

– Strukturelle Zusammenhänge zwischen Normen erkennbar machen

Meist besteht eine Norm aus mehreren Teilnormen, die untereinander durch inhaltliche Beziehungen verknüpft sind. Diese Beziehungen sollten auch sprachlich erkennbar gemacht werden. Beispielsweise werden in Verordnungen Bestimmungen eines Gesetzes präzisiert. Der Bezug zwischen Gesetzesbestimmung und zugehöriger Bestimmung in der entsprechenden Verordnung muss erkennbar sein. Im folgenden Fall geht es darum, dass zum schweizerischen Gesetz zur beruflichen Vorsorge in einer Verordnung bestimmt wird, welche Mindestvoraussetzungen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge erfüllen muss, damit sie diese berufliche Vorsorge nach Gesetz durchführen darf. In der Formulierung des Entwurfs wird die Erfüllung der Anforderung des Versicherungsprinzips kontextlos als eigene, absolute Verpflichtung zur Verwendung von Beiträgen formuliert. Dabei kommt nicht zum Vorschein, dass es sich um eine Konkretisierung des Versicherungsprinzips handelt, welche eine Einrichtung einhalten muss:

(17)(a)

Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmäßigkeit sowie des Versicherungsprinzips. (BVG, SR 831.40, Art. 1 Abs. 3 [Schweiz])

(17)(b)

Entwurf Revidierte Fassung
Mindestens 6 Prozent aller Beiträge einer Vorsorgeeinrichtung müssen zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sein. Das Versicherungsprinzip ist eingehalten, wenn mindestens 6 Prozent aller Beiträge einer Vorsorgeeinrichtung zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind
(BVV2, SR. 831.441.1, Art. 1h [Schweiz])

<62>

– Die Inhaltstruktur in der Textgliederung kenntlich machen:

- was zusammengehört, zusammenfassen, was nicht zusammengehört, getrennt behandeln

- inhaltliche Hierarchien der Normen in der Textorganisation kenntlich machen (Hauptnorm – Sonderbestimmungen – Ausnahmen)

- bei der Anordnung den grundlegenden kognitiven Ordnungsprinzipien folgen (Wichtiges vor Unwichtigem, Früheres vor Späterem u.dgl.)

Die Strategie, dass in der Textgliederung die Inhaltsstruktur kenntlich gemacht wird, basiert auf grundlegenden Interpretations- und Inferenzregeln für Texte, auf den kognitiven Strategien, wie man aus den Teilen eines Textes ein komplexes mentales Modell aufbaut. Wenn man einen Text so aufbaut, dass die Leserin und der Leser diese Strategien unmittelbar befolgen können, vereinfacht dies die Lösung dieser Aufgabe. Es ermöglicht, dass man bei der Suche nach dem Sinn direkt und eindeutig den richtigen Pfad findet, und verhindert, dass beim Verstehen Irrwege begangen werden.

7. 3. Allgemeinsprachlichkeit

<63>

Jede Fachsprache und jede Sondersprache hat ihr Fundament in der Allgemeinsprache und in den allgemeinen kognitiven und strukturellen Bedingungen und Verfahren des Verstehens, d.h. in Grundelementen und -regeln, die überhaupt das Verstehen von Texten generell und einer speziellen Sprache ermöglichen. Auch in speziellen Sprachen und Textarten können keine neuen interpretierbaren Aussagen formuliert werden, ohne auf die Grundlagen der Allgemeinsprache zurückzugreifen. Abweichungen in einer Fachsprache von der Allgemeinsprache sind vor allem dann unmittelbar nachvollziehbar, wenn sie auf spezielles Fachwissen zurückgreifen. Dies soll aber nicht ohne zwingenden Grund geschehen. Das führt zu einem allgemeinen Postulat:

<64>

– Diskrepanzen zur Allgemeinsprache vermeiden 23

Textverstehen basiert nicht nur auf der Kenntnis einzelner Wörter, sondern auch jener grundlegender Sprachregeln wie grammatischer Regeln. Werden sie verletzt, stört das die Verstehbarkeit auf einer elementaren Ebene. Aber auch Wortverwendungen basieren oft auf grundlegenden Sprachregeln, vor allem bei Wörtern mit primär grammatischer Funktion. Ein Beispiel für eine Missachtung derartiger grundlegender Sprachregeln ist die Verwendung des Ausdrucks „sonstige Leistungen“ im deutschen Umsatzsteuergesetz (in der Fassung von 2005). Das sprachliche Problem zeigt sich u. a. in § 3a:

(18)(a) § 3a Ort der sonstigen Leistung.

(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. (Umsatzsteuergesetz 2005)

Der Ausdruck “sonstige Leistung" enthält einen anaphorischen Ausdruck, der auf einen vorangegangenen Ausdruck mit “Leistung” zu verweisen scheint. In dem vorliegenden § 3a ist aber kein solcher vorangehender Ausdruck anzutreffen und der Leser und die Leserin werden in der Luft hängen gelassen. Im vorangehenden § 3 Abs. 9 findet sich zwar folgende Definition:

18)(b) § 3 (9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind.

Auch diese Definition erscheint als einzelne Formulierung allerdings als eine inhaltsleere Aussage. Das Rätsel wird erst lösbar, wenn wir auf § 1 Absatz 1 zurückgreifen:

(18)(c) § 1 Steuerbare Umsätze

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze:

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. ...

Eher implizit werden zunächst in § 1 als Oberbegriff “Umsatz” und dazu die Unterbegriffe „Lieferungen” und „sonstige Leistungen” eingeführt. In dieser Aussage erscheint „sonstig” in unauffälliger Weise in seiner gewöhnlichen anaphorischen Funktion. In der Folge wird aber der kontextuell gebundene Ausdruck “sonstige Leistung” zum kontextlos verwendbaren Terminus umfunktioniert, in dem “sonstig” eine unterscheidende Funktion zugeschrieben wird wie irgendeinem kontextlos interpretierbaren deskriptiven Adjektiv. Dies ist eine Verwechslung grammatischer Kategorien, welche die Grundlagen des Verstehens berührt. Ausdrücke mit anaphorischer Grundbedeutung sind grundlegende Bestandteile des grammatischen Systems, deren Verwendungsregeln, anders als jene von Inhaltswörtern, nicht dem momentanen Belieben von Benutzern anheimgestellt ist und sich nicht in einem speziellen Kontext verändern lassen.

Der oben in (18)(a) zitierte § 3a Abs. 1 (Ort der sonstigen Leistungen) enthält im Übrigen ein zweites Formulierungsproblem: Die Bestimmung präsentiert sich als bloß deskriptive Aussage, aus der erst durch Auslegung erschließbar ist, dass es sich um eine Legaldefinition des „Ortes der sonstigen Leistung” handelt. Die Formulierung widerspricht dem Prinzip, dass in der Formulierung der Normtyp erkennbar sein soll.

<65>

Die Richtlinie 2006/112 des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zeigt, dass das Gleiche auch durchsichtiger formuliert werden kann. 24 Die Mehrwertsteuerrichtlinie formuliert in Artikel 2 ein System von Begriffen, in denen der Oberbegriff „Umsatz“ und dazu u.a. die Unterbegriffe „Lieferung von Gegenständen“ und statt des Ausdrucks „sonstige Leistungen“ der Terminus „Dienstleistungen“ eingeführt werden:

(19)(a) Artikel 2

(1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:

a) Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt;

b) der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt ...

c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt;

...

Der Ausdruck „Dienstleistung” ist einerseits mnemotechnisch leichter handhabbar als „sonstige Leistung”: Er ist anschaulicher, weil er einen Anknüpfungspunkt in der Alltagssprache besitzt, selbst wenn der Denotatsbereich in der Richtlinie sich nicht ganz mit jenem in der Alltagssprache decken sollte. Zweitens verletzt er als Formulierungen keine grundlegenden pragmatisch-grammatischen Regeln.

Der sprachliche Gewinn wird u.a. in der Abgrenzung des „Orts“ einer Dienstleistung erkennbar. Der Satz ist direkt interpretierbar und führt nicht wie im Umsatzsteuergesetz die Formulierung „sonstige Leistung“ auf die falsche Fährte, dass man in einem vorangehenden Satz nach irgendwelchen vorerwähnten anderen Leistungen sucht:

(19)(c) Artikel 43

Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, ... .

Die Bestimmung ist im Übrigen auch insofern transparenter als der entsprechende § 3a des deutschen Umsatzsteuergesetzes, als der Wortlaut klar macht, dass es sich um eine Legaldefinition handelt.

<66>

Eine weitere Diskrepanz zwischen einer Gesetzesformulierung und der Allgemeinsprache besteht darin, dass Ausdrücke in einer Art verwendet werden, die einer allgemeinsprachlichen Konzeptualisierung der entsprechenden Sache widersprechen. Zu einiger Bekanntheit unter Kritikern der Juristensprache hat es die Definition des Begriffs „Tier” in der Wildschutzverordnung von 1985 gebracht, eine Definition, die wieder im Bundesnaturschutzgesetz aufgenommen worden ist:

(20) (2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1. Tiere

a) wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,

b) Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,

c) ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und

d) ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;

(Bundesnaturschutzgesetz § 7)

Uwe WESEL (1994: 11) zitiert dazu den Spottvers: „Quäle nie ein Nest zum Scherz, denn es fühlt wie du den Schmerz”. Nach der Definition im Bundesnaturschutzgesetz ist ein Rehrücken Mirza ein Tier. Eine solche Diskrepanz zwischen Gemeingebrauch und Legaldefinition wird oft als Zumutung empfunden. Der tiefere Grund ist der Konflikt zwischen Legaldefinition und lebensweltlicher Strukturierung der Konzepte. Der Einschluss von Eiern und Teilen von Tieren in ein juristisches Konzept „Tier“ ist kognitiv unnatürlich. Sie widerspricht jeder sinnvollen konzeptuellen Strukturierung der Welt, wie sie in der Allgemeinsprache realisiert ist. Diese Diskrepanz macht es schwierig abzuschätzen, welche normativen Auswirkungen eine derartige Ausweitung des Begriffs „Tier“ für die Interpretation einzelner Bestimmungen hat. Es erweckt auch den Anschein, dass selbst der Gesetzgeber (bzw. die Gesetzesredaktorin) im weiteren Verlauf die Legaldefinition vergessen hat und das Wort „Tier“ in vielen Bestimmungen in seiner gewöhnlichen Bedeutung verwendet:

(21) § 37 Aufgaben des Artenschutzes

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 6 Absatz 3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. Der Artenschutz umfasst

1. den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,

2. den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie

3. die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.

<67>

Das ist ein Indiz dafür, dass Legaldefinitionen gegen grundlegende kognitive Modelle für die Formulierung von Gesetzestexten selbst kontraproduktiv sind. Auch für die Formulierung konkreter Bestimmungen muss auf den allgemeinen lebensweltlichen Konzepten aufgebaut werden. „Der zu regelnde Fall ist Teil der Lebenswelt“, könnte man in Anlehnung an SCHAPP (1983: 15) sagen. Eine Legaldefinition, die nicht den tatsächlichen Umgang von Menschen mit ihrer Welt berücksichtigt, schafft auch inhaltlich mehr Probleme als sie löst. Der Zweck der genannten Legaldefinition von „Tier“ wäre auf direktere und transparentere Art dadurch erfüllbar, dass in den entsprechenden Formulierungen die Geltung von einzelnen Bestimmungen für andere Sachen als lebende Tiere explizit aufgeführt würde.

8. Wie relevant ist Optimierung der Verständlichkeit?

<68>

Für Juristen, nach deren Meinung Gesetzestexte ohnehin für Außenstehende unverständlich sind, sind Bemühungen um die Optimierung von Gesetzestexten potenziell oder tatsächlich irrelevant. „Nach linguistischer Bearbeitung [wird] die rechtliche Botschaft nicht, auch nicht teilweise, besser verstanden, sondern nur flotter gelesen“ (OGOREK 2004: 400). Zum Teil sind an dieser Beurteilung auch linguistische Verbesserungsvorschläge nicht unschuldig, die sich auf sprachpflegerische Detailkorrekturen beschränken. Kritik an derartigen punktuellen Verbesserungsvorschlägen auf der Basis eines verkürzten Sprachbegriffs (NUSSBAUMER 2000: 196) ist sicherlich berechtigt, trifft aber die relevante Problematik nicht. Optimierung der Verständlichkeit, wie sie hier gemeint ist, ist ein umfassenderes Programm, das sämtliche Ebenen von Texten betrifft. Lediglich zwei Punkte sollen zum Schluss zur Relevanz der Gesetzesredaktion angemerkt werden:

- Optimierung der Verständlichkeit ist relevant für das Verstehen und die Auslegung. Eine Grundannahme der Rechtstheorie lautet: Recht ist an Sprache gebunden. „Recht kann nur in Sprache gefasst, nur durch Sprache vermittelt, erläutert und fortentwickelt werden“ (RÜTHERS / BIRK 2005: 118). „Das Gesetz verkörpert sich in einem bestimmten Text, in dem es festgeschrieben und verstetigt wird ... .“ (DEPENHEUER 2014: 138). Ein Text ist kein Text, wenn er nicht verstanden wird. Auch wenn er nicht, wie Montesquieu es fordert, bei allen die gleiche Vorstellung hervorrufen kann, so sollte das Gesetz doch im Rahmen seiner pragmatischen Verstehensbedingungen von allen Teilnehmern an der Kommunikationsgemeinschaft gleichartig interpretiert werden. Optimierung der Verständlichkeit hat primär zum Ziel, die Zufälligkeit intersubjektiver Verstehensdifferenzen dadurch zu minimieren, dass der Text nach allgemeinen Regeln des Verstehens formuliert wird, Verstehensbarrieren vermeidet und deshalb mit Hilfe allgemein verbindlicher Interpretationsstrategien möglichst ohne Umwege verstanden werden kann. Je weniger ein Gesetzestext derartige Interpretationsvoraussetzungen beachtet, desto mehr ist er auslegungsbedürftig und desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die verschiedenen Auslegungen differieren.

- Wer die Arbeit an der Verständlichkeit von Gesetzestexten als irrelevant erachtet, zeigt ein eigenartiges Verständnis für Qualitätsanforderungen an Gesetzgebungsarbeit. Man kann die Arbeit der Gesetzesredaktion mehr oder weniger gut leisten, mehr oder weniger Verständlichkeit erreichen. An die Gesetzgebung müssen die gleichen Forderungen an sprachliche Qualität gestellt werden können wie an andere anspruchsvolle Texte. Es ist schwer, eine Begründung dafür zu finden, warum ein Gesetz schlecht und unverständlich abgefasst werden soll, wenn eine verständlichere Formulierung möglich wäre. „Die Arbeit an der Sprache ist Arbeit am Gedanken“, lautet ein Aphorismus von Friedrich Dürrenmatt. Im Umkehrschluss: Verzicht auf Arbeit an der Sprache ist Verzicht auf Arbeit am Gedanken.

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Fußnoten

 

1 Die Gesetzesredaktorin ist die allegorische Figur für eine Instanz in einem arbeitsteiligen Textherstellungsmodell, die dafür zuständig ist, dass ein gegebener nichtsprachlicher Inhalt in eine angemessene sprachliche Form umgesetzt wird. In konkreten Textherstellungsverfahren wie der Gesetzgebung vermischen sich die Rollen von Normgebung und Gesetzesredaktion. Die Herstellung eines komplexen Textes ist immer ein Kreislauf von Entwurfsherstellung – Entwurfskontrolle – Entwurfsverbesserung. Dass ein Inhalt unabhängig von einer sprachlichen Form gegeben sein kann, ist eine theoretische Voraussetzung, aber nicht unbegründbar, denn ohne diese Voraussetzung könnte man nicht darüber streiten, ob eine Formulierung einen Inhalt korrekt wiedergibt oder nicht.

2 Zur Geschichte der Verständlichkeitspostulats vgl. LERCH (2004), zur rechtlichen Würdigung vgl. MESSER (2012: 57-94), zum Thema „Verständlichkeit als Bürgerrecht“ vgl. EICHHOFF-CYROS/ANTOS (2008), für Beispiele der Forderung der Verständlichkeit in neueren Anleitungen zur Abfassung von Gesetzen vgl. z.B. WALTER (1963), HILL (1982: 119 und 125), Gemeinsamer Leitfaden, Leitlinie 1.

3 Zum theoretischen Hintergrund der nachstehenden Überlegungen sei auf GROEBEN (1982), SCHNOTZ (2006), STROHNER (2006), die entsprechenden Artikel im Sammelband RICKHEIT/HERRMAN/DEUTSCH (eds.) (2008), für das Verstehen von Gesetzestexten auf PFEIFFER/STROUHAL/WODAK (1987), BUSSE (1994), BUSSE (2004) verwiesen.

4 Aus einer anderen theoretischen Perspektive formuliert SCHAPP (1983: 9ff.), dass ein Gesetz sich nicht auf einen allgemeinen Tatbestand, sondern auf eine Fallreihe bezieht. Für Schapp ist eine Fallreihe eine Menge von konkreten Einzelfällen. Die Idee der Fallreihe scheint verwandt mit dem Gedanken der Konkretisierung eines prototypischen Konzepts in einer Menge familienähnlicher Instanziierungen.

5 Vgl. auch die Bemerkungen über die verschiedenen Ebenen der Verständlichkeit (subjektive, kontextuelle, politische, juristische Verständlichkeit) bei LASSERRE-KIESOW (2004).

6 Die utopische Gestalt desjenigen, der Rechtssätze in ihrer Gesamtheit überblickt und versteht, wurde von Dworkin in seiner Richterfigur des Hercules erdacht (DWORKIN 1984: 105). Vgl. auch die Bemerkungen dazu in GRASNIK (2001: 41).

7 Vgl. auch das „principle of rational accommodation“ bei DAVIDSON (1994).

8 Zur Adressatenproblematik aus juristischer Sicht vgl. SCHLUEP (2006, § 3).

9 Vgl. WAGNER (1981), HANSEN-SCHIRRA/NEUMANN (2004), SCHENDERA (2004).

10 Vgl. dazu auch HOFFMANN (1992), NUSSBAUMER (2004: 289).

11 Vgl. auch WERLEN (1994).

12 Vgl. die Überblicksdarstellungen in RÜTHERS (2005, § 45), RÖHL/RÖHL (2008: 10. Kap.), SCHLUEP (2006, § 6-7), WANK (2005). – Standardmäßig beruft man sich auf einen spezifischen Methodenkanon, im Gefolge von von Savigny auf die grammatische, historische, systematische und teleologische Auslegungsmethode. Dabei bleibt vielfach unklar, ob dieser Methodenkanon der Sache des Rechts inhärent oder bloß historisch gewachsen ist und ob der Katalog abschließend ist. CHRISTENSEN (2004: 25) nennt die juristische Auslegungsmethodik einen „Methodensynkretismus“, eine unstrukturierte Sammlung von Instrumenten. Zum Verhältnis von linguistischen Ansätzen der Hermeneutik und Auslegung vgl. BUSSE (2002).

13 „Das Gesetz entscheidet zunächst nur die wenigen Fälle, die der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes im Auge hat. Der Ausdruck »Fall« wird hier im Sinne von Fallreihe gebraucht ... “ (SCHAPP 1983: 31) (s. dazu Anm. 9).

14 Ausführlich mit der „Kluft zwischen abstraktem Tatbestand und konkretem Sachverhalt“ beschäftigt sich auch Schluep (2006, § 6 C). – Die Kluft zwischen Allgemeinaussage und Realität ist allerdings keine Besonderheit von generell-abstrakten Normaussagen. Es gibt auch im Alltag keine direkte Verbindung zwischen allgemeiner Aussage und konkretem Sachverhalt. Es ist nicht möglich, eine Sache namens „ein Kilo Äpfel“ zu kaufen. Was man kaufen kann, ist eine Anzahl Objekte, die der gemeinsamen prototypischen Vorstellung von ‚Apfel’ entsprechen und die zusammen auf einer Waage, wenn man sie hinlegt, einen Zeigerausschlag bewirken, der (ungefähr) bei der Angabe „1 kg“ stehen bleibt. Die unbestimmte Aussage erhält in der Kommunikationssituation über zahlreiche Schlussfolgerungen, Vergleiche von Wahrnehmungen und Konzepten und Enthymeme ein konkretes Verständnis.

15 Als Beispiele für die reichhaltige Diskussion über die Unbestimmtheit von Gesetzesaussagen vgl. RÜTHERS (2005, § 5), BUSSE (1994), BUSSE (2004: 13ff.).

16 Exemplarisch ist der Streit um die Auslegung des Begriffs „Gewalt“ in § 240 StGB, vgl. BUSSE (1991), FELDER (2001), CHRISTENSEN/SOKOLOWSKI (2001). Dazu kommt die Frage der rechtlichen Bedeutsamkeit eines Falles: Der individuelle Fall mit seinen vielen mehr oder weniger zufälligen situativen Eigenschaften muss so erzählt werden, (so in ein mentales Modell gebracht werden), dass seine wesentlichen Merkmale sich in den Merkmalen wiederfinden, die für die Normaussage konstitutiv sind (vgl. SCHAPP 1983: 26-30).

17 Vgl. RÖHL/RÖHL (2008: 616–619).

18 RÜTHERS (2005: 468) führt als Beispiel die Beurteilung des Teilstreiks an, der sowohl den Tatbestand von § 326 BGB (unverschuldete Unmöglichkeit) wie von § 615 BGB (Annahmeverzug des Arbeitgebers) erfüllt.

19 BUSSE (2002) demonstriert das am Beispiel der Mängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf.

20 Vgl. BUSSE (2002: 147ff.)

21 Vgl. auch DEPENHEUER (2014: 145) und die Kritik an primär politisch verursachter Komplexität bei SIMITIS (2004: 397).

22 Urteil Confédération paysanne (C‑298/12, EU:C:2013:630).

23 Allgemeiner formuliert von HOFFMANN (1992: 152) im „Postulat minimaler Verständlichkeit“: „Gesetzestexte sollten mit Ausdrücken und Konstruktionsweisen formuliert werden, über die in der Regel verfügt, wer Deutsch kann und sich in den jeweils geregelten Lebensbereichen hinreichend auskennt.

24 Das Gleiche gilt auch für das Schweizer Mehrwertsteuergesetz, (SR 641.20), in dem ebenfalls „Lieferungen“ und „Dienstleistungen“ unterschieden werden.