Rezension zu „Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts“
von Jürgen Basedow, Klaus J. Hopt und Reinhard Zimmermann (eds.), unter Mitwirkung von Martin Illmer. Tübingen, Mohr Siebeck 2009.
18. Mai 2011
urn:nbn:de:hbz:38-74703
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Abstract Deutsch
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Ein Europäisches Privatrecht im Sinne einer voll entwickelten Rechtsordnung gibt es zurzeit (noch) nicht. Diesen Befund teilen auch die Herausgeber des im Herbst 2009 erschienenen Handwörterbuchs, das eben jenem Europäischen Privatrecht gewidmet ist, und der Bearbeiter des gleichnamigen Stichworts in diesem Werk. 1 Dessen Herausgeber – allesamt derzeitige oder emeritierte Direktoren des in Hamburg ansässigen Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht – weisen in ihrem Vorwort aber auch auf die Tatsache hin, dass die Entwicklung des Privatrechts seit nunmehr rund zwanzig Jahren immer stärker europäisch dominiert wird. Die europäische Entwicklung folge insoweit jedoch keinem durchdachten, systematischen Muster, sondern vollziehe sich "punktuellen politischen Bedürfnissen" folgend "wie eine Wucherung weitgehend ungesteuert und an verschiedenen Stellen" – so die drastische Diagnose der Herausgeber auf Seite V ihres Werkes.
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Erklärtes Ziel des Handwörterbuchs des Europäischen Privatrechts ist daher eine Bestandsaufnahme – eine "strukturierende Sichtung des Normbestands" – im Hinblick auf eine mögliche spätere "Systematisierung von Teilgebieten … und schließlich des Europäischen Privatrechts in seiner Gesamtheit" (Vorwort, S. VI). Daneben betonen die Herausgeber des Handwörterbuchs auch ihre Absicht, mit diesem "dem Leser gerade auf solchen Gebieten eine erste Orientierung zu verschaffen, die ihm nicht durch eigene Forschungen vertraut sind" (ebda.).
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Dies ist den Herausgebern und den Autoren des Handwörterbuchs in beeindruckender Weise gelungen. Das Werk ist in der Tat ein hervorragender Kompass zur Orientierung auf dem Gebiet des Europäischen Privatrechts, der im Übrigen auch nicht nur dem – von den Herausgebern ausdrücklichen erwähnten – (Rechts‑)Forscher, sondern auch dem (Rechts‑)Praktiker wertvolle Dienste leisten kann.
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Kernstück des zwei Bände mit insgesamt rund zweitausend Seiten umfassenden Handwörterbuchs bilden 473 ausführlich erläuterte Stichwörter in alphabetischer Reihenfolge, wobei auf das jeweilige Stichwort und die zugehörige Erläuterung durchschnittlich knapp vier Seiten entfallen – genug Raum, um dem Leser einen schnellen präzisen Überblick zu geben, was den Bearbeitern durchweg hervorragend gelungen ist. Darüber hinaus findet sich am Schluss der Erläuterung zu jedem Stichwort ein knappes Literaturverzeichnis, das eine weitergehende vertiefte Beschäftigung mit dem jeweiligen Begriff und seinem Umfeld ermöglicht.
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Zudem enthält das Werk am Ende des zweiten Bandes ein ausführliches alphabetisches Sachverzeichnis, was bei Wörterbüchern keineswegs üblich ist und den großen Nutzwert des vorliegend besprochenen Werks noch zusätzlich erhöht. Denn zum einen ermöglicht es, Querverbindungen zwischen den im Hauptteil des Handwörterbuchs ausführlich kommentierten Stichwörtern herzustellen. Zum anderen werden dank des Sachverzeichnisses auch solche Begriffe auffindbar, die nicht als eigenes Stichwort in den Hauptteil des Handwörterbuchs aufgenommen wurden – wie beispielsweise der jedem deutschen Juristen seit Beginn seiner Ausbildung im BGB vertraute Begriff der Anfechtung (§§ 119ff. BGB), dem zwar kein eigener Stichwortartikel gewidmet ist, für den das Sachverzeichnis aber immerhin 44 Fundstellen unter anderen Stichwortartikeln aufweist.
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Nützlich sind auch ein 24-seitiges Rechtsquellenverzeichnis und ein 22-seitiges Entscheidungsverzeichnis, die dem Sachverzeichnis am Ende des zweiten Bandes vorangestellt sind. In ihnen werden alle in den Erläuterungen zu den Stichworten zitierten internationalen und europäischen Rechtsquellen bzw. Gerichtsentscheidungen aufgeführt – und zwar jeweils mit Angabe des Stichworts und/oder der Seitenzahl ihrer jeweiligen Zitierung in einem Stichwortartikel.
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Das Entscheidungsverzeichnis enthält Verweise auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des (Ständigen) Internationalen Gerichtshofs (StIGH/IGH). Ein zusätzlicher benutzerfreundlicher "Service" ist die Tatsache, dass dort die Entscheidungen des EuGH und des EuG jeweils zweimal aufgeführt sind, nämlich einmal chronologisch aufsteigend nach der Rechtssachennummer und einmal alphabetisch nach dem/n Parteinamen, was das Auffinden einer Entscheidung erheblich erleichtert, wenn man – was bei Entscheidungen der EU-Gerichte nicht selten vorkommt – nur die Rechtssachennummer oder den/die Parteinamen zur Hand hat.
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Das Rechtsquellenverzeichnis wiederum unterteilt sich in die Kategorien:
- Völkerrechtliche Verträge (S. 1833-1863) mit den Unterkategorien Multilaterale Abkommen (einschließlich der Gründungsverträge von EG und EU – also deren so genanntes Primärrecht – und der im Rahmen des Europarats geschlossenen Verträge) (S. 1833-1863) und Bilaterale Abkommen (S. 1863),
- Völkerrechtliche Dokumente (S. 1863-1864),
- Europäische Rechtsakte (d. h. [Sekundär-]Rechtsakte der [Organe der] Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union) (S. 1864-1890),
- Dokumente der Organe der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union - die nicht zu den Rechtsakten im Sinne von Art. 249 des Vertrags zur Gründung der EG [EGV] bzw. Art 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU [AEUV] gehören (S. 1890-1893)
- Vorbereitende Akte zu den vorgenannten Rechtsquellen (S. 1893-1899), und schließlich
- Principles, Modellgesetze etc. (S. 1899-1906), wobei unter principles in diesem Zusammenhang die im Rahmen von Wissenschaftsprojekten erstellten Sammlungen rechtsvergleichend ermittelter allgemeiner Rechtsgrundsätze zu verstehen sind. 2
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Der einzige kleine Kritikpunkt am Rechtsquellenverzeichnis hinsichtlich der Benutzerfreundlichkeit betrifft die Tatsache, dass sich seine vorstehend geschilderte Einteilung in Kategorien weder aus dem Inhaltsverzeichnis des Handwörterbuchs ergibt noch dem Rechtsquellenverzeichnis selbst vorangestellt ist, sondern sich erst bei seinem Durchblättern erschließt. Zudem ist (außer eines unvollständigen Hinweises an insoweit versteckter Stelle, nämlich zu Beginn des Abkürzungsverzeichnisses auf S. XXV am Anfang des ersten Bandes) nirgendwo angegeben, nach welchem System die Auflistung der Rechtsquellen innerhalb der jeweiligen Kategorie erfolgt ist, nämlich – soweit für den Verfasser dieser Rezension ersichtlich – in chronologisch absteigender Reihenfolge, also das zeitlich jüngste Dokument zuerst. All das macht das Auffinden einer Rechtsquelle in diesem ansonsten sehr lobenswerten Verzeichnis ein wenig mühsam. Hier wäre bei einer eventuellen Neuauflage des Handwörterbuchs eine kleine Verbesserung wünschenswert.
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Nicht im Rechtsquellenverzeichnis enthalten sind die nationalen Rechtsquellen. Die Stichwortartikel zu den nationalen privatrechtlichen Kodifikationen enthalten aber an ihrem Ende jeweils einen Abschnitt, in dem die betreffenden Quellen und zum Teil auch Übersetzungen in andere Sprachen mit ihren Fundstellen genannt werden – so beispielsweise bei den Artikeln zum französischen Code civil, zum italienischen Codice civile oder zum spanischen Codigo civil sowie zum polnischen und zum russischen Zivilgesetzbuch, was insbesondere für den Rechtslinguisten eine wertvolle Information ist.
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Das Handwörterbuch und insbesondere die Erläuterungen zu den Stichwörtern sind grundsätzlich durchgehend auf Deutsch verfasst.(Eine englische Ausgabe des Handwörterbuchs, die bei Oxford University Press unter dem Titel "Max Planck Encyclopaedia of European Private Law" erscheinen soll, ist zurzeit in Vorbereitung. 3
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Unbeschadet dessen haben die Herausgeber und die Autoren zu Recht darauf verzichtet, bestimmte aus anderen Rechtsordnungen oder internationalen Kontexten übernommene Begriffe oder Bezeichnungen einzudeutschen. Unter den rund 470 ausführlich erläuterten Stichwörtern finden sich knapp 50 nicht deutsche Begriffe. Hierbei handelt es sich fast ausschließlich um englische, französische und einige lateinische Begriffe. (Darunter ist auch der deutschen Juristen wohlvertraute lateinische Begriff der culpa in contrahendo, die – wie Jan VON HEIN in seinem Artikel zu diesem Stichwort (S. 290ff.) darlegt – trotz ihrer lateinischen Bezeichnung eine in erster Linie in Deutschland und Österreich verbreitete, in anderen Rechtsordnungen in dieser Form nicht rezipierte Rechtsfigur zur Regelung der vorvertraglichen Haftung ist.)
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Auch im Sachverzeichnis findet sich eine Vielzahl weiterer nicht deutscher Begriffe, davon die Mehrzahl wiederum englische. Die Autoren der Stichwortartikel gehen mit diesen nicht deutschen Begriffen unterschiedlich um. Teilweise verwenden sie diese im Rahmen ihrer Kommentierung ohne eine zusätzliche deutsche Erläuterung, weil sie – wohl zu Recht – voraussetzen, dass auch deutschsprachige Juristen, an die sich ja das Handwörterbuch in erster Linie richtet, sie verstehen und im Zusammenhang des Stichwortartikels einzuordnen wissen.
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Andere Autoren verwenden nicht allein die nicht deutschen Begriffe, sondern umschreiben sie, wenn es ihnen möglich erscheint, zusätzlich auch auf Deutsch. Beispiele hierfür sind die Ausführungen von Markus ROTH zu den Formen betrieblicher Altersvorsorge unter dem Stichwort Betriebsrenten (S. 203) oder die sehr gelungene knappe Umschreibung der Begriffe best practice und compliance im Artikel von Patrick C. LEYENS zum Stichwort Finanzintermediär (S. 607). Der Verfasser der vorliegenden Rezension kann – nicht nur aufgrund seiner Tätigkeit als Übersetzer – eine gewisse Präferenz für die zweite Variante (Verwendung des nicht deutschen Begriffs mit zusätzlicher Umschreibung auf Deutsch) nicht verhehlen. Denn gerade der Versuch, einen nicht der eigenen Sprache entstammenden Begriff aus einer anderen Rechtsordnung in der eigenen Sprache wiederzugeben (ohne jedoch den Fehler zu begehen, dem fremden Begriff ein bekanntes, ähnlich scheinendes Konzept aus der eigenen Sprache pauschal gleichzusetzen) ermöglicht u. U. neue Einsichten, die auch der Weiterentwicklung des Rechts dienen können. Im Rahmen der Entwicklung des Europäischen Privatrechts können etwaige auf diese Weise gewonnene Einsichten allerdings wohl nur dann fruchtbar gemacht werden, wenn der gedankliche Gewinn der Übersetzung auch in der übersetzten Ausgangssprache sichtbar gemacht wird. Das wiederum wird in der Regel eine vom ursprünglichen Originaltext zumindest teilweise abweichende Rückübersetzung in die Ausgangsprache erfordern. Auch vor diesem Hintergrund darf man auf die oben bereits erwähnte Ausgabe des Handwörterbuchs 4 in englischer Sprache – der "lingua franca" der europäischen Rechtswelt, wie sie ein anderer Rezensent des Handwörterbuchs genannt hat – gespannt sein.
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Umgekehrt lassen sich deutsche Begriffe auch nicht ohne Weiteres auf den europäischen Rechtsraum übertragen. So sei – wie der Koordinator des Handwörterbuchs, Martin Illmer, dem Rezensenten freundlicherweise verriet – ein Artikel mit dem Stichwort Erbschein vorgesehen gewesen. Der Bearbeiter dieses Artikels, Manfred WENCKSTERN, habe jedoch darauf hingewiesen, dass andere Rechtsordnungen als die deutsche einen formalisierten Erbnachweis im Sinne des deutschen Erbscheins nicht kennen würden, so dass das sehr am deutschen Recht orientierte Stichwort Erbschein durch das neutralere Erbnachweis ersetzt worden sei. 5
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Interessant sind in dieser Perspektive auch die Artikel zu den Stichwörtern Betreuung (S. 200-203) und Erwachsenenschutz (S. 448-451), die denselben Problemkreis behandeln, nämlich wie die europäischen Rechtsordnungen den Schutz von Erwachsenen regeln, die ihre Interessen selbst nicht wahrnehmen können. Die beiden Artikel, die von unterschiedlichen Autoren stammen (Betreuung: Anne RÖTHEL; Erwachsenenschutz: Kurt SIEHR), gehen von verschiedenen Begriffen aus: Anne RÖTHEL vom im Jahr 1992 in das deutsche BGB eingeführten Rechtsinstitut der Betreuung (§§ 1896ff. BGB), wobei sie allerdings schon durch den Klammerzusatz "rechtliche Fürsorge für Erwachsene" hinter dem Stichwort Betreuung deutlich macht, dass ihre nachfolgenden Ausführungen auch der Betreuung ähnliche, aber nicht in allen Details deckungsgleiche Rechtsinstitute anderer europäischer Rechtsordnungen umfassen. Kurt SIEHRS Ausgangspunkt hingegen ist der Begriff des Erwachsenenschutzes, der terminologisch vor allem auf dem im Rahmen der Haager Konferenz für IPR 6 erarbeiteten Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (kurz: Haager Erwachsenenschutzübereinkommen) fußt. Beide Artikel überschneiden sich allerdings teilweise und erwähnen (natürlich) auch das jeweils andere Stichwort, rechtfertigen ihre eigenständige Existenz aber durch ihren unterschiedlichen Ausgangspunkt und Nuancen in der Darstellung.
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Pars pro toto sollen auch die nicht nur aus terminologischer Sicht hervorragenden Ausführungen zum Stichwort elterliche Verantwortung (S. 393-397) erwähnt werden, mit denen Josep FERRER I RIBA dessen Begriffsgeschichte prägnant erläutert und u. a. das Verhältnis dieses im internationalen Kontext üblichen Begriffs zu den Begriffen der nationalen Rechtsordnungen und die wesentlichen, sich an diesen Begriff knüpfenden Fragestellungen knapp und kenntnisreich schildert.
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Hervorzuheben ist schließlich auch, dass der Rechtsgeschichte im Handwörterbuch ein breiter und ihr in diesem Kontext gebührender Platz eingeräumt wird. Denn ohne Kenntnis der rechtsgeschichtlichen Hintergründe lassen sich viele Entwicklungen in den nationalen Rechtsordnungen und auch auf europäischer Ebene nicht oder nur unzureichend nachvollziehen. Die rechtsgeschichtlichen Verdienste des Handwörterbuchs sind bereits in der Rezension von Tilman REPGEN ausführlich gewürdigt worden, auf die daher insoweit verwiesen werden soll. 7
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Zusammenfassend kann dem Werk nur eine weite Verbreitung gewünscht werden. Das Handwörterbuch, seine Herausgeber und Autoren haben es verdient. Sein deutscher Verlag, Mohr Siebeck, hat es bislang nur in einer kleinen Auflage herausgebracht, die nach den Informationen, die dem Rezensenten vorliegen, schon (fast) vergriffen ist. Die englische Fassung, die bei Oxford University Press erscheinen soll, wird sicherlich eine interessante Ergänzung der deutschen Ausgabe darstellen, sollte sie aber nicht ersetzen. Vielleicht kommt es nach Erscheinen der englischen Ausgabe ja zu einer zweiten deutschen Auflage, in die dann auch noch weitere Stichwörter aufgenommen werden könnten, für die sich in der Rezension von Mathias HABERSACK 8 bereits Anregungen finden.
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Für diesen Fall hätte auch der Verfasser der vorliegenden Rezension zwei Wünsche: Das Handwörterbuch enthält zum einen bereits vier Stichwortartikel zur Ausstrahlung des europäischen Privatrechts in verschiedene außereuropäische Rechtsordnungen. 9
Das europäische Privatrecht und das Recht der einzelnen europäischen Staaten unterliegt aber umgekehrt auch Einstrahlungen aus nicht europäischen Rechtsordnungen, insbesondere natürlich der der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Einfluss des US-amerikanischen Rechts findet zwar bei einigen Stichwörtern durchaus Erwähnung (so z. B. in den Ausführungen von Klaus J. HOPT zum Stichwort Corporate Governance, S. 283), wünschenswert wäre aber zusätzlich ein eigenes Stichwort, bei dem der Einfluss des US-amerikanischen Rechts auf das europäische Privatrecht zusammenfassend und im Überblick dargestellt werden könnte.
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Zum anderen wäre zu erwägen, den Stichwortartikel zur Rechtskultur durch einen Artikel zum Stichwort Rechtsprache oder Rechtsprachen zu ergänzen. Denn die Bedeutung der unterschiedlichen Sprachen und der Sprachvielfalt in Europa für die Kommunikation des Rechts sollte nicht übersehen werden.
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Die Erwähnung der Rechtssprache(n) leitet zu einem abschließenden Wunsch über, dem Wunsch nach einer Übersetzung des Handwörterbuchs in weitere Sprachen neben dem Englischen. Der Verfasser der vorliegenden Rezension denkt dabei (natürlich) in erster Linie an das Französische. Denn das Englische mag mittlerweile – wie oben bereits erwähnt – die lingua franca der europäischen Rechtswelt geworden sein. Die Sprache, in der die Richter des EuGH, des ehemaligen Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und nunmehrigen Gerichtshofs der Europäischen Union, ihre Beratungen abhalten und in der auch die meisten Entscheidungsentwürfe verfasst sind, ist unbeschadet der Bedeutung, die der jeweiligen Verfahrenssprache aufgrund von Art. 31 der Verfahrensordnung des EuGH zukommt, weiterhin das Französische und wird es wohl auch auf absehbare Zeit bleiben. Der Rezensent ist sich wohl bewusst, dass sich eine vollständige Übersetzung des Handwörterbuchs ins Französische und u. U. weitere Sprache wegen der damit verbundenen Arbeit und der dadurch entstehenden Kosten möglicherweise nicht realisieren lassen werden. Aber ebenso wie sich einzelne Stichwortartikel des Handwörterbuchs "häppchenweise" mit Gewinn lesen lassen, lassen sich vielleicht zumindest einzelne ausgewählte Artikel ebenfalls "häppchenweise" nach Bedarf in andere Sprachen übertragen. Es wäre wünschenswert, wenn die Herausgeber und Autoren des Handwörterbuchs diesem Gedanken näher treten könnten, weil auch dadurch das Ziel weiter befördert würde, zu dem diese mit dem Handwörterbuch bereits einen wertvollen Beitrag geleistet haben – die systematische Entwicklung des Europäischen Privatrechts voranzutreiben.
Jürgen Basedow, Klaus J. Hopt und Reinhard Zimmermann (eds.), unter Mitwirkung von Martin Illmer.
Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts.
[Band I: Abschlussprüfer – Kartellverfahrensrecht, Band II: Kauf – Zwingendes Recht]
Tübingen, Mohr Siebeck 2009. Bd I: ISBN 978-3-16-149918-0, Bd. II: 978-3-16-150736-6.
Abkürzungsverzeichnis der genannten Zeitschriften
JZ = JuristenZeitung; Tübingen, Mohr Siebeck.
NJW = Neue Juristische Wochenschrift; München, C. H. Beck.
ZRG GA = Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung; Wien, Böhlau.
Fußnoten
1 Vgl. insoweit das Vorwort der Herausgeber (S. V) und die Erläuterungen von Nils JANSEN unter dem Stichwort Europäisches Privatrecht (S. 549).
2 Vgl. die Erläuterungen von Axel METZGER zum Stichwort Allgemeine Rechtsgrundsätze (S. 33).
3 S. hierzu auch die Ausführungen des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht unter "Max Planck Encyclopaedia of European Private Law", http://www.mpipriv.de/ww/de/pub/forschung/forschungsarbeit/europ_isches_und_universelles_/allgemeine_fragen_und_material/handworterbuch_des_europ_pr.cfm [abgerufen am 18.10.2010] sowie die Ausführungen am Ende dieser Rezension.
4 Volker TRIEBEL in NJW (2010), 831f.
5 Vgl. hierzu auch S. 413ff. des Handwörterbuchs.
6 Vgl. zu dieser den Stichwortartikel von Jörg PIRRUNG, S. 793ff.
7 Tilman REPGEN in ZRG GA 128 (2011); online abrufbar unter http://www.koeblergerhard.de/ZRG128Internetrezensionen2011/HandwoerterbuchdeseuropaeischenPrivatrechts.htm [abgerufen am 18.10.2010].
8 Mathias HABERSACK in JZ (2010), 297.
9 Vgl. S. 147ff., S. 150ff., S. 155ff. und S. 159ff.