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Zur Inhaltsstruktur von Rechtsnormen: 
Modalitäten und Normtypen

 

Andreas Lötscher

29. September 2011

urn:nbn:de:hbz:38-74487

 


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Inhaltsverzeichnis

1. Textbedeutung

1.1. Rechtsnormen sind nicht Sätze, sondern Texte

1.2. Textbedeutung als Textsinn: ein pragmatisches Modell

1.3. In wie weit können Gesetzestexte Sinn haben?

2. Zur elementaren Inhaltsstruktur von Rechtsnormen

2.1. Bedingungsstruktur

2.2. "Sollen"

2.2.1 Modalität - Deskription

2.2.2 Modalität und Institution

2.2.3 Äußerung und Geltung

2.2.4 Der Inhalt der geltenden Norm

2.3. Thematische Relevanz und Implikaturen

2.4. Zusammenfassung

3. Imperativ oder Geltungsanordnung?

4. Modusbegriff und Sachverhaltsarten

5. Die Selbstbezüglichkeit des Rechts in Normsetzungsbestimmungen

6. Rechte

7. Normen in komplexen Textstrukturen

7.1. Legaldefinitionen

7.2. "Erläuterungen" und "Präzisierungen"

7.3. Regelungskomplexe

7.4. Verweisbestimmungen

8. Implizite Verweisstrukturen und komplexe Rechtsbegriffe

9. Schluss

10. Literatur

 

1. Textbedeutung

1.1 Rechtsnormen sind nicht Sätze, sondern Texte

<1>

Zur Natur einer Sache gehört die Art und Weise, wie sie sich zeigt. Rechtsnormen zeigen sich in Erlassen als geschriebene Texte. 1 Dieser Beitrag geht der Frage nach, welche Konsequenzen dieser Umstand für die Beschreibung der Modalität von Rechtsnormen hat. Gefragt wird aus einer textlinguistischen, speziell textsemantischen und textpragmatischen Sicht.

<2>

In der Rechtstheorie wird oft vernachlässigt, dass Sprache nicht einfach "Sprache" ist, sondern zwischen Sprache als abstraktem Sprachsystem einerseits und Äußerungen und Texten als konkreten Hervorbringungen unterschieden werden muss. In sprachtheoretischer Perspektive sind Sätze Formgebilde außerhalb einer kommunikativen Verwendung und ohne kommunikativen Sinn. Sinn haben nur Äußerungen, die in einer konkreten Situation zu einem bestimmten Zweck verwendet werden. Erst recht relevant ist der Umstand, dass die einzelnen Aussagen in einen größeren Text eingebettet sind. Die Unterscheidung von Satz als grammatischer Einheit und Text als in einer Situation formulierte Menge von Äußerungseinheiten hat grundlegende Konsequenzen für die Beschreibung des Inhalts von Rechtsnormen.

<3>

Auch in sprachtheoretischer Betrachtungsweise sind Normen natürlich nicht einfach der Normtext, sondern "die aus der Auslegung normativer Texte konstruierten Bedeutungen" (ÁVILA 2006: 20). Es ist aber eine hypothetische Vorstellung, dass Rechtsnormen als unabhängige Objekte ohne Normtext existieren. 2 (Wie es sich mit dem "ungeschriebenen Recht" verhält, ist eine andere Frage, der hier aber nicht nachgegangen werden soll.) Ohne Berücksichtigung der besonderen Bedingungen ihrer Existenzweise als Texte kann auch nicht bestimmt werden, was Rechtsnormtexte besagen oder besagen können und was es letztlich heißt, eine Norm als Bedeutung aus einem Normtext zu konstruieren.

1.2 Textbedeutung als Textsinn: ein pragmatisches Modell

<4>

Was ist die Bedeutung eines Textes? Die traditionelle Sicht, die auch in der Rechtstheorie die gängige ist, schließt an die Begriffstheorie von Wortbedeutung an und macht keinen Unterschied zwischen Satzbedeutung und Textbedeutung. Danach ist die Bedeutung eines Wortes ein Begriff als Menge von klassenbestimmenden Merkmalen. 3 Die Bedeutung eines Satzes ist die Verknüpfung der Bedeutungen seiner Wörter und Wortgruppen, in einem einfachen Fall wie Meier arbeitet beispielsweise von einem Objektsbegriff und einem Verhaltensbegriff. Verallgemeinert könnten wir als Resultat der Verknüpfung von Begriffen in Sätzen und entsprechend unter der Bedeutung eines Satzes einen Sachverhaltsbegriff verstehen. Damit verknüpft ist eine Abbildtheorie: Ein Satz ist wahr, wenn sein Begriff in der Realität eine Entsprechung findet.

<5>

Aus verschiedenen Gründen erscheint diese Vorstellung aus heutiger Sicht unzureichend. Schon der Bedeutungsbegriff für einzelne Wörter hat sich unter dem Einfluss der kognitiven Linguistik stark differenziert. Bedeutung als Menge der klassendefinierenden Merkmale einer Menge von Denotaten ist ein Sonderfall. In heutigen linguistischen Bedeutungstheorien wird Wortbedeutung stattdessen als Konzept aufgefasst, als Gesamtheit des für die Sprachgemeinschaft relevanten Wissens über ein Phänomen 4; darin sind nicht nur inhärente Merkmale eines Gegenstand enthalten, sondern auch Herstellung / Entstehung, Gebrauchszwecke, usw. Viele Ausdrücke bezeichnen auch gar nicht einzelne physische Gegenstände oder Handlungen, sondern Einrichtungen (Büro, Warenhaus), Handlungskonzepte (Tausch, Ferienreise), Gesamtheiten von mehr oder weniger geregelten Verhaltens- und Handlungsweisen (Straßenverkehr, Fußballspiel). Die Bedeutung eines Wortes als "Konzeptwissen" setzt gewöhnlich einen Komplex von Zusammenhängen voraus, in dem das Denotat eingebettet ist. Die Bedeutung eines Wortes zu kennen setzt voraus, dass man auch diesen Komplex von Zusammenhängen kennt und das Denotat darin einordnen kann. In der Verwendung in einer Äußerung wird die konzeptuelle Bedeutung eines Wortes zur Konstruktion des Äußerungsinhalts aktiviert, aber nicht unbedingt in ihrer Gesamtheit eingesetzt.

<6>

Auch der Bedeutungsbegriff für Texte muss grundsätzlich modifiziert und erweitert werden. 5 Der Bedeutungsbegriff für Wörter und Sätze kann nicht auf Texte übertragen werden. Ein Satz als grammatische Form, von der wir die Wahrheitsbedingungen kennen, hat möglicherweise eine Bedeutung in der Hinsicht, dass mit ihm bestimmte Verwendungsbedingungen verknüpft sind, er hat aber keinen Sinn, keine kommunikative Wirkung. Sinn bekommt ein Satz als manifeste Form einer Äußerungshandlung. Die Sinnhaftigkeit einer Äußerungshandlung konstituiert sich im Zusammenwirken mehrerer Aspekte:

  • Meinen und Verstehen vollzieht sich innerhalb von Situationen, im Hinblick auf situative Voraussetzungen und Konsequenzen aus dem Handeln und im Horizont von Erfahrungswissen.
  • Sinn entsteht dadurch, dass über die Darstellung eines Sachverhalts hinaus eine Mitteilung thematische Relevanz hat, einen Zweck erreichen und relevante Konsequenzen für AutorIn und RezipientIn haben soll.

<7>

Im Einzelnen können wir für alltagssprachliche Äußerungen etwa folgende Verstehensdimensionen und Sinnschichten unterscheiden 6:

Symbolische Dimension: Aus einer Äußerung wird mithilfe von Vorwissen ein mentales Modell eines Sachverhalts konstruiert.

Referenzielle Dimension: Das mentale Modell wird mit einem Weltausschnitt in Beziehung gebracht.

Modale Dimension: Der referenzielle Bezug wird in seiner Modalität eingestuft: Wird Wahrheit oder Wahrscheinlichkeit beansprucht, wird er als Wünschen oder Sollen qualifiziert?

Thematische Dimension: Die Äußerung will eine gezielte Veränderung eines umgrenzten Wissensbestandes eines Adressaten in den verschiedenen Dimensionen erreichen, beispielsweise in Bezug auf das in der Situation Vorgegebene oder Erwartete und innerhalb des thematisierten Realitätsausschnitts Neues Wissen übermitteln, Erwartungen korrigieren, Unklares klären oder unsicheres Wissen stützen.

Expressive Dimension: Welche Einstellung hat der Sprecher/die Sprecherin zum Kommunikationsakt und zum Inhalt?

Operative Dimension: Welche Schlussfolgerungen für sein eigenes Handeln soll der Adressat aus diesen Informationen gewinnen?

<8>

Die Verbindung von Voraussetzungen und Zwecken in der Sinnerzeugung hat Auswirkungen auf das Verhältnis von Sprachform und Sinn:

  • Nur ein geringer Teil des kommunizierten und interpretierten Sinns einer Äußerung wird im Wortlaut manifest gemacht, vor allem nicht Voraussetzungen, Zweck und Relevanz einer Äußerung. Ferner werden alle formalen Elemente von den Wörtern bis zu den Satzkonstruktionen im Hinblick auf die thematisierte Situation interpretiert, also spezifischer, als es eine abstrakte Wortbedeutung vorgibt.

<9>

  • Der größte Teil des Verstehens basiert auf Inferenzen und Implikaturen, d.h. aus Schlussfolgerungen aus den verschiedenen Gegebenheiten der Äußerung und der Situation. 7 Eine Mitteilung ist nicht ein präzises Abbilden einer Wirklichkeit durch Zusammensetzen von Wörtern, sondern ein Andeuten von Gemeintem innerhalb einer Kommunikationssituation. Verstehen ist mehr als Zusammensetzen von abstrakten Wortbedeutungen, es ist ein konstruktiver Vorgang, in dem Vorstellungen über die Welt, über die Beziehungen zwischen den Kommunikationsteilnehmern und über den Zweck der Kommunikation hergestellt werden. Wörtlichkeit der Bedeutung ist relativ: Sie ist umso größer, je direkter die entsprechenden Inferenzen mit der Sprachform verknüpft werden können; Bedeutung erscheint umso weniger als wörtliche Bedeutung, je mehr sie in daraus zusätzlich abgeleiteten Inferenzen enthalten ist.

<10>

  • Die Bedeutung der einzelnen Texteinheit (z.B. Satz) wird immer im Zusammenhang mit dem Ko-Text (mindestens dem vorangehenden, u. U. auch dem nachfolgenden Text) rekonstruiert. Innerhalb einer Folge von mehreren Äußerungen wird aus dem Sinn der einzelnen Teiläußerungen sukzessive eine Gesamtbedeutung hergestellt. Die Bedeutung eines Textes als Folge von grammatisch isolierbaren Äußerungen ist mehr als die Summe der Bedeutungen der einzelnen Teiläußerungen. Im Verlaufe der Äußerungsabfolge in einem Text kann die Bedeutung eines einzelnen Satzes modifiziert werden, so dass die Gesamtbedeutung eines Textes nicht mehr in den einzelnen Teilen eines Textes lokalisierbar ist.

<11>

  • Die Menge an Schlussfolgerungen, die aus einer Äußerung zu ziehen sind, ist offen. Die Präzision des Verstehens kann im hermeneutischen Zirkel über fortlaufendes Akkumulieren und Kombinieren von Schlussfolgerungen beliebig erhöht werden. Für die Zwecke der Kommunikation reicht eine begrenzte Menge von Schlussfolgerungen, solange die für die aktuelle Situation und für die Zwecke der Kommunikation relevanten Elemente erfasst sind. Für die Frage, ob man einen Regenschirm mitnehmen soll, reicht eine ungefähre Vorstellung darüber, dass es regnet; die genaue Menge an Litern pro Quadratmeter und Stunde, die chemische Zusammensetzung des Wassers, die genaue Dauer des Regens ist irrelevant und bedarf keiner Überlegung.

<12>

Die Bedeutung eines Textes ist eine Menge von relevanten Aussagen, die aus den Andeutungen der sprachlichen Formulierungen des Textes innerhalb der gegebenen Äußerungssituation inferierbar sind; so gesehen ist Textbedeutung selbst sozusagen wieder ein potenzieller Text. 8

<13>

Diese Art von Verstehen von Texten ist zunächst nicht durch einzelsprachliche Regeln gesteuert, sondern durch universale kognitive und semiotische Prinzipien, etwa das Relevanzprinzip, wonach von jeder Äußerung angenommen wird, dass sie das bestmögliche Aufwand-Ertragsverhältnis zwischen sprachlicher Formulierung und kommunikativer Wirkung in einer gegebenen Situation erzielen soll (SPERBER/WILSON 1996). Insofern als Handlungsrahmen, kulturspezifische Erwartungen usw. eine große Rolle spielen, ist aber auch das Verstehen konkreter einzelner Texte kultur- und sprachspezifisch.

1.3 In wie weit können Gesetzestexte Sinn haben?

<14>

Die Modellskizze für die Sinnherstellung im vorangehenden Abschnitt ist primär anhand direkter Kommunikation zwischen Individuen entwickelt. Die Anwendung für Rechtsnormen in Erlasstexten scheint auf mehrere Schwierigkeiten zu stoßen. Rechtstexte sind schriftliche Texte; Texte sind in diesem Umfeld nicht als Handlungen von Individuen gegeben, sondern als statische Objekte. Es sind unpersönliche Texte: Konkret individualisierbare, benennbare Sprecher und Hörer existieren nicht. Der Gesetzgeber ist als Individuum nicht fassbar, umso weniger seine individuellen Meinungen und Absichten beim Formulieren eines Erlasses. Rechtsnormen sollen generell-abstrakte Aussagen machen: Sie beziehen sich nicht auf eine bestimmte Situation. Kurz, es fehlen offenbar wesentliche situative Verstehensvoraussetzungen zur Präzisierung eines konkreten Äußerungssinns.

<15>

Die dargestellten Voraussetzungen und Inhalte von Textbedeutung als Textsinn sind jedoch nicht hintergehbar; sie sind selbst Teil der Unhintergehbarkeit von Sprache. Mit anderen Worten: Wenn Rechtsnormen als Aussagen Sinn haben sollen, müssen grundsätzlich die pragmatischen Anforderungen an Sinnhaftigkeit auch für Rechtsnormen erfüllt sein. 9 Bei genauerer Analyse zeigt sich, dass diese Sinnvoraussetzungen und -inhalte auch unter den erwähnten eingeschränkten Bedingungen gelten können, wenn auch für die Sinnrekonstruktion (d.h. Auslegung) von Rechtsnormen zusätzliche komplizierende Umstände hinzukommen. In Bezug auf Schriftlichkeit, Unpersönlichkeit und Abstraktheit sind Normtexte allerdings kein Sonderfall. Wir finden auch vielerlei Alltagstexte mit diesen Merkmalen, die auf ihre Art durchaus verstehbar sind, etwa Beschriftungen von Zigarettenpackungen mit dem Warnhinweis "Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit", Hinweise in Verkaufsläden wie "Das Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf", Aufforderungen wie "Geleise überqueren verboten". Erstens werden auch schriftliche Texte als Träger von Mitteilungen mit bestimmten Zwecken im Hinblick auf eine bestimmte Realität verfasst und rezipiert. Sie sind zwar im Vergleich zu direkten Dialogen unpersönlich, diese Unpersönlichkeit ist jedoch nur relativ. Unpersönliche Botschaften können als Signale kommunikativer Handlungen verstanden werden, insofern als sie auf bestimmte Institutionen mit ihren Zwecken und Funktionen bezogen werden können. Auch Institutionen können in Kommunikationsakten als handlungsfähige Aktoren gelten; auch für Institutionen gelten die Regeln zweckrationalen Handelns. Zur Unpersönlichkeit gehört auch die relative Unbestimmtheit des Adressatenkreises. Unpersönliche Texte sind meist nicht an einen referenziell abgrenzbaren Adressatenkreis gerichtet, sondern an potenziell von einer Mitteilung betroffene oder daran interessierte Adressaten. Als Adressat kann oder muss sich im konkreten Fall verstehen, wer immer von den Implikationen einer Mitteilung betroffen ist oder sein kann.

<16>

Auch Abstraktheit ist kein Verstehenshindernis. Sie gehört vielmehr zu den grundlegenden Modalitätsmöglichkeiten der natürlichen Sprache. Auch Alltagstexte können sich auf "abstrakte" Sachverhalte beziehen, etwa Gebrauchsanweisungen (für Haushaltsgeräte, Fernsehapparate usw.), allgemeine Beschreibungen von Dingen ("Rosen der Sorte Amber Queen blühen gelb", "Anakondas können bis zu 5 Meter lang werden"), Aussagen über Gesetzmäßigkeiten ("Bei Nässe ist der Bremsweg um 50 Prozent länger") und Versprechungen wie etwa Ankündigungen von Sonderaktionen ("Heute 10 % Rabatt auf alle Kaffeesorten"). Im Wesentlichen ist Abstraktheit durch zwei Merkmale definierbar: Abstrakte Texte beziehen sich nicht auf einen einzelnen individualisierten Sachverhalt, sondern auf einen Sachverhaltstyp oder eine Klasse von Sachverhalten. Diese Klasse ist in der Regel durch eine Menge von typischen Merkmalen definiert, die im gegebenen Kontext relevant sind. Zweitens beziehen sich abstrakte Aussagen nicht nur auf Mengen von faktisch gegebenen Sachverhalten innerhalb einer realen Wirklichkeit, sondern auch auf innerhalb der gegebenen Realität potenziell eintretende, bloß denkbare Sachverhalte. Eine Gebrauchsanleitung gilt auch, wenn der betreffende Gegenstand nie konkret zusammengesetzt wird; das Sonderangebot gilt auch, wenn niemand tatsächlich davon Gebrauch macht.

<17>

"Abstrakte" Aussagen provozieren allerdings Interpretationsphänomene, die über jene von individuellen, referenziell bestimmbaren Aussagen hinausgehen: Auf der symbolischen Dimension kann aus ihnen nicht direkt ein mentales Modell eines Sachverhalts konstruiert werden. Es muss eine Menge von potenziellen Modellen inferiert werden, wenn man einen Sinn konstruieren will. Entsprechend ist bekanntlich die Wahrheit oder Gültigkeit einer abstrakten Aussage nicht konkret überprüfbar; allenfalls kann die Übereinstimmung eines konkreten Sachverhalts oder einer konkreten Aussage mit einer abstrakten Aussage überprüft werden. Die Beschreibung eines konkreten Sachverhalts reproduziert allerdings nicht direkt eine ("subsumierte") Bedeutungsvariante der generellen Aussage. Deren Verknüpfung geschieht vielmehr mittels inferenzieller Folgerungen. Das elementare Muster des modus ponens kann hier schon deshalb nicht zutreffen, weil auch eine spezifische Aussage das Resultat der Sinnkonstruktion innerhalb einer spezifischen Äußerungssituation ist und nicht durch einfache logische Ableitung aus einer generellen Aussage gewonnen werden kann.

<18>

Gesetzestexte sind zusammengefasst somit interpretierbar als Mitteilungen eines Gemeinwesens, soweit die Aussage auf eine Klasse von in der realen Welt denkbaren Situationen bezogen und durch rationale Zwecke motiviert werden kann. Für Gesetzestexte gelten allerdings im Vergleich mit Alltagstexten zusätzliche spezielle Voraussetzungen der Sinnkonstitution. Manche Probleme, die spezifischen sprachlichen Eigenschaften von Gesetzestexten zugeschrieben werden, sind allerdings generelle Verstehensprobleme, die in jedem Falle durch konstruktive Verstehensverfahren gelöst werden müssen, wie sie oben beschrieben worden sind, so etwa die "Ungenauigkeit" von Sprache, die Kontextabhängigkeit von Sprachverstehen, die Distanz zwischen AutorIn und AdressatIn in schriftlichen, unpersönlichen Texten usw. Von der Alltagssprache her gesehen spezielle Voraussetzungen schafft der Umstand, dass Rechtsnormen unter besonderen institutionellen Bedingungen geäußert und interpretiert werden, als Kommunikationsakte mit speziellen Zwecken innerhalb eines durch ein komplexes Regelsystem definierten Rechtssystems, und dass sie in diesem Rahmen besondere Verbindlichkeit beanspruchen. Vor dem Hintergrund der gegebenen Zwecke von Rechtsnormen ist insbesondere auch die Unbestimmtheit und Offenheit des Verstehens nicht in dem Sinne tolerierbar, wie es für Alltagstexte gewöhnlich ist. Es muss Bestimmtheit hergestellt werden, auch wo sie aufgrund der allgemeinen Bedingungen der Herstellung und der Geltung aus dem Text in seiner Kommunikationssituation nicht eindeutig gewonnen werden kann. Ferner erfolgt diese Herstellung von Bestimmtheit präjudiziell: Was einmal von Rechtsanwendern festgelegt worden ist, wird im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit wenn möglich auch weiterhin vorausgesetzt. Drittens haben Normtexte vielfach eine Geltungsdauer, die über die Geltungsdauer der ursprünglich vorausgesetzten realen Anwendungsbedingungen hinausreichen; aber auch bei veränderten Anwendungsvoraussetzungen müssen sie angewendet werden. Auslegung beinhaltet also auf verschiedenen Ebenen Entscheidungen, die nicht aus dem Text selbst und auch nicht direkt aus situativen Voraussetzungen einer bestimmbaren Kommunikationssituation abgeleitet werden können.

2. Zur elementaren Inhaltsstruktur von Rechtsnormen

<19>

In der geläufigen rechtstheoretischen Modellierung sind Rechtsnormen "hypothetische Sollenssätze". Es sind "präskriptive Sätze in bedingter Form; sie enthalten hypothetische Sollensanordnungen". 10 In dieser Definition sind Elemente auf verschiedenen Ebenen enthalten: ein sachlicher Gehalt in der Form einer komplexen Bedingungsstruktur mit "Tatbestand" als vorausgesetzter Bedingung und "Rechtsfolge", die bei Eintreten der Tatbestandsbedingung als Norm eintritt, und eine bestimmte Modalität, die gewöhnlich als "Sollen" umschrieben wird. Wie stellen sich diese Elemente in einer textpragmatischen Sicht dar?

2.1 Bedingungsstruktur

<20>

Die Charakterisierung als "hypothetischer Satz" besagt, dass Rechtsnormen eine Bedingungssatzstruktur, semantisch eine Konditionalstruktur aufweisen: "Wenn der Tatbestand X der Fall ist, dann gilt die Rechtsfolge Y". Die eigentliche Normaussage, also beispielsweise die konkrete Handlungsanweisung, ist textpragmatisch in dem Element der sogenannten Rechtsfolge enthalten. Die Denkweise in der Form von "Tatbestand = Bedingung" und daraus folgender Rechtsfolge redupliziert im Grunde die Sprachform des Bedingungssatzgefüges und konstruiert den Sinngehalt nach der Form der Grammatik. 11 Einer Bedingungssatzstruktur entspricht keine Sachverhaltsstruktur in einem Realitätsmodell. In einer denotativen Betrachtungsweise sind Bedingungssätze eher Festlegungen des Geltungsbereichs einer Aussage: In der referenziellen Dimension wird durch einen Bedingungssatz der Wirklichkeitsauschnitt, auf den die Normaussage bezogen werden soll, eingegrenzt. 12 Er grenzt einen Ausschnitt aus der Menge der potenziellen Wirklichkeiten ein, eine Klasse von Sachverhalten, innerhalb derer die Normaussage gelten soll. Im folgenden Beispiel grenzt der Bedingungssatz "Ereignet sich ein Unfall ..." aus allen wirklichen und potenziellen Ereignissen des Straßenverkehrs eine bestimmte Menge ein. Für diese Menge schreibt es vor, dass die an dem Ereignis Beteiligten anhalten sollen: 13

Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) Art. 51 Abs. 1

Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten.

<21>

Eine solche Betrachtungsweise hat gegenüber der Denkweise nach dem Muster von Voraussetzung – Rechtsfolge Vorteile: Einmal wird keine spezifisch logische Verknüpfung zwischen Bedingung und Folge insinuiert. In einer Explikation in einem System der formalen Logik werden Konditionalgefüge meist als materiale Implikation dargestellt, was die inhaltlichen Zusammenhänge nicht adäquat wiedergibt. Zweitens werden in den allermeisten Fällen von Normformulierungen die tatsächlich geltenden Anwendungsbedingungen nur fragmentarisch oder gar nicht wiedergegeben; vieles wird implizit aus den Geltungsbedingungen innerhalb eines größeren Normenkomplexes mitverstanden. Die tatsächlichen Bedingungsstrukturen bzw. Kontexte, die für die Anwendbarkeit einer Rechtsfolge erfüllt sein müssen, sind komplizierter, als in einem einzelnen Satz gesagt wird; überhaupt werden sie sprachlich oft überhaupt nicht thematisiert. Beim erwähnten Art. 51 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes muss zumindest noch ergänzt werden: "Ereignet sich im Straßenverkehr ein Unfall ..." (es sind auch andere Arten von Unfällen mit Motorfahrzeugen denkbar, bei denen diese Bestimmung nicht gilt). Explizit ausformuliert werden gewöhnlich nur solche Bedingungen, die für die einzelne Bestimmung zusätzlich zu den im Kontext ohnehin gegebenen Voraussetzungen gelten.

2.2 "Sollen"

<22>

Normen geben ein Sollen wieder, nicht ein Sein, sie haben also eine spezifische Modalität, eine spezifische Art von Wirklichkeitsbezug. Was Sollen beinhaltet, ist eine nicht nur rechtstheoretisch umstrittene Frage, auf die es viele Arten von Antworten gibt, je nachdem in welchem Kontext sie gestellt wird. Unbefriedigend ist es aber, Sollen als weiter unanalysierbare oder allenfalls rein psychologische Grundgegebenheit zu belassen. 14

2.2.1 Modalität - Deskription

<23>

Modalität ist vom deskriptiven Inhalt einer Normaussage analytisch zu trennen. Die symbolische Dimension, der deskriptive Teil einer Aussage, und die modale Dimension sind unterschiedliche Aspekte einer Äußerung. Modalität ist eine bestimmte Art der Geltung einer Sachverhaltsdarstellung. In der Normenlogik wird dies dadurch dargestellt, dass die Modalität als logischer Operator über einer Satzaussage dargestellt wird (vgl. z.B. Weinberger 1989: 232 u. passim und daran anschließend Koller 1992: 65ff., Röhl 1994: 80):

O (p) = 'Es ist geboten, dass p'.

In einer Theorie der Textbedeutung wie der entwickelten ist allerdings Modalität nicht eine semantische Eigenschaft eines Satzes, sondern eine pragmatische Eigenschaft einer Äußerung bzw. eines Textes. Welche Modalität eine Äußerung hat, kann nicht allein an der grammatischen Form erkannt werden, sie kann auch nicht selbst Teil des semantischen Gehalts einer Aussage sein, sondern muss aus den Situationsbedingungen erschlossen werden. 15

2.2.2 Modalität und Institution

<24>

Mit der Normenlogik können logische Beziehungen zwischen den einzelnen deontischen Modalitäten ("geboten" – "verboten" – "erlaubt" – "freigestellt", wobei beispielsweise "verboten" - "geboten, dass nicht ..." gleichzusetzen sind) analysiert und dargestellt werden. Was aber die Bedeutung eines modalen Operators selbst ist, über die einfache Umschreibung als "geboten" usw. hinaus, bleibt offen. Es gibt eine Vielfalt der möglichen Abstufungen der Sollens-Modalitäten oder Regelarten zwischen Normaussagen in Erlassen, sozialen Regeln, Spielregeln usw. 16 Wie ist die besondere Modalität von Rechtsnormaussagen zu erfassen?

Eine Antwort scheint die sogenannte Imperativentheorie anzubieten. 17 Rechtsnormen sind danach – in der ursprünglichen Auffassung – Imperative. 18 Imperative werden in der Imperativentheorie als Ausdruck eines Willens expliziert, in den Worten Engischs (2005: 20): "Rechtssätze [drücken] einen Willen der Rechtsgemeinschaft bzw. des Staates bzw. des Gesetzgebers aus ..." Die Rechtsnorm des Rechtsfahrens im Straßenverkehr bedeutet danach etwa: "Ich, der Staat, will, dass alle im Straßenverkehr die rechte Fahrbahn benutzen." Eine solche Umschreibung vermischt unterschiedliche Aspekte. Schon in der Alltagssprache ist ein Imperativ mehr als ein einfacher Ausdruck eines Wollens. Wollen allein genügt nicht, dass eine Person einer anderen ein Sollen auferlegt oder auferlegen kann. Es muss dazu die Absicht und Wirkung kommen, mit einer sprachlichen Äußerung einem Adressaten bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, und damit diese Wirkung erzielt wird, müssen besondere Machtverhältnisse vorliegen. Mit der Interpretation von Rechtsnormen als Imperativen hängt ferner das Problem zusammen, dass der zugrundegelegte "Wille" leicht in einem psychologischen Sinn verstanden werden kann. Ein Gemeinwesen als solches kann keinen Willen haben.

<25>

Die Imperativtheorie kann als eine Art Vorläufer (oder vortheoretische Variante) der Sprechakttheorie verstanden werden. Dabei zeichnen sich Normen, als imperativische Sprechakte (Direktive) verstanden, gegenüber anderen Arten, jemandem durch eine Äußerung eine Verpflichtung aufzuerlegen, durch besondere institutionelle Rahmenbedingungen aus, unter denen ein solcher Imperativ ausgesprochen wird. Die Kurzschließung mit Alltagsimperativen, wie das in der Formulierung von ENGISCH anklingt, ist verunklärend. Diese Rahmenbedingungen bestehen bekanntlich beispielsweise darin, dass in einem Staat gewissen staatlichen Organen die Befugnis zukommt, Sollens-Sätze auszusprechen, und dass solche Sollens-Sätze eine bestimmte Verbindlichkeit besitzen und damit bestimmte Konsequenzen verbunden werden. Rechtsnormen sind Sollens-Sätze innerhalb eines bestimmen umfassenden Rechtssystems, und ihre Normativität muss innerhalb dieses Rechtssystems definiert werden. Mit anderen Worten: Das Rechtssystem definiert eine besondere Art von Sprachspiel im Sinne von Wittgenstein (Wittgenstein 2003 § 7, 19, 23) und die Sollens-Modalität von Rechtsnormen kommt dadurch zustande, dass sie innerhalb der Regeln dieses Sprachspiels ausgesprochen werden.

<26>

Sprachtheoretisch muss die Imperativentheorie also in dem Sinne umformuliert werden, dass Normtexte als eine bestimmte Art von Sprechakten von bestimmten institutionellen Akteuren innerhalb eines institutionell geregelten Sprachspiels aufgefasst werden können und ihre Geltung innerhalb dieser institutionellen Bedingungen erhalten. 19

2.2.3 Äußerung und Geltung

<27>

Zu unterscheiden ist ferner zwischen dem Vollzug des Sprechakts und der Wirkung des Sprechakts, konkret zwischen dem Erlassen einer Norm und der Geltung einer Norm. Dass eine Rechtsnorm von einer bestimmten Institution zu einem bestimmten Zeitpunkt erlassen wird, ist nicht identisch damit, dass sie eine bestimmte Geltung hat. Ein Vergleich mit Aussageäußerungen kann hier weiterführen. Eine Aussage muss mit dem Anspruch auf Wahrheit ausgesprochen werden, sie ist und bleibt aber wahr über den Moment der Äußerungshandlung selbst hinaus.

<28>

Rechtsnormen können nicht wahr oder falsch sein, sondern sie können als Sollen gelten oder nicht gelten. Was aber ist die Geltung einer Norm, die der Wahrheit einer Aussage entsprechen kann? Auf den ersten Blick naheliegend scheint es zu sagen, dass eine Norm gültig ist, wenn sie unter ausreichenden Bedingungen von einer ermächtigten oder mächtigen Person ausgesprochen worden ist. Dies entspricht der Anforderung der juristischen Rechtsgeltung von Normen. Eine solche Umschreibung verschiebt aber die Bedingungen von der Ebene der Geltung auf die illokutive Ebene; sie umschreibt situative Bedingungen, unter denen eine Aussage die definierte Wirkung des entsprechenden Sprechakttyps erhält. Eine entsprechende illokutive Gültigkeitsbedingung kann auch für Aussagen formuliert werden: Eine Aussage ist illokutiv gültig, wenn sie unter ausreichenden Bedingungen von einer Person geäußert wird, die in der Lage ist, die Wahrheit einzuschätzen, und sie die Absicht hat, eine als wahr geltende Aussage zu tun. Illokutive Gültigkeit ist Voraussetzung von Wahrheit, nicht selbst Wahrheit. Lügner müssen ebenfalls die Bedingungen der illokutiven Gültigkeit erfüllen, um lügen zu können. Die Geltung als wahre Aussage besteht darin, dass für eine Person (AutorIn und/oder RezipientIn) der deskriptive Gehalt in der referenziellen Dimension in den relevanten Punkten tatsächlich mit dem referenziellen Gegenstück im Wissen von Adressat/Adressatin über die Wirklichkeit als übereinstimmend akzeptiert ist. Ebenso müssen wir unterscheiden zwischen den illokutiven Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Norm durch den Erlass Geltung bekommt, und der daraus folgenden Geltung selbst, die über den Akt des Erlassens hinaus wirkt, der Modalität im engeren Sinn. Mit Weinberger (1989: 260) können wir sagen, dass die Geltung einer Norm die Art ihres institutionellen Daseins ist, die Art ihrer Akzeptanz als Maßstab für die Bewertung von Handlungen und Zuständen.

2.2.4 Der Inhalt der geltenden Norm

<29>

Was aber ist der Inhalt dessen, was gilt? Der Inhalt eines wahren Satzes in der deskriptiven Dimension ist ein Abbild eines Wirklichkeitsausschnittes. Rechtsnormen beschreiben nicht Sachverhalte, sie nennen zwar solche, sie gelten aber nicht, indem sie abbilden, sondern indem sie tatsächliche und potenzielle Sachverhalte auf eine bestimmte Weise charakterisieren. Wir können entsprechend als Gegenstück zur Abbildfunktion von wahrheitsfähigen Aussagen für Normausssagen eine Präferenzierungsfunktion annehmen: Mit einer deontischen Aussage wird ein bestimmtes mentales Modell eines Sachverhalts in Bezug auf einen Weltausschnitt als "normpräferiert" bezeichnet: Es hat einen bestimmten – hohen – Wert im Vergleich zu abweichenden alternativen Sachverhalten. Wenn eine Handlung durch eine Norm geboten wird, wird dadurch gesagt, dass diese Handlung gegenüber alternativen Handlungen oder gegenüber dem Unterlassen dieser Handlung normpräferiert ist. Art. 34 des schweizerischen Straßenverkehrsgesetzes 20 (Rechtsfahren) beispielsweise legt fest, dass die Benützung der rechten Fahrspur als "normpräferiert" gilt im Vergleich zur Benützung anderer Fahrspuren. Ein Verbot beinhaltet entsprechend die Präferenz des Nichtbestehens eines Sachverhalts.

<30>

Wenn mit einer Normpräferenzierung in bestimmter Weise eine Bewertung von Sachverhalten und Handlungsarten vorgenommen wird, impliziert dies nicht direkt ein Werturteil auf der Basis einer ethischen oder gesellschaftlichen Wertehierarchie. Solche Werturteile können zwar den Anlass und die Begründung von Rechtsnormaussagen abgeben, etwa bei Strafbestimmungen wie dem Verbot des Diebstahls; sie sind aber nicht selbst mit der Rechtsnorm identisch. Rechtsnormen basieren häufig, aber nicht immer auf Werturteilen. Zuweilen besteht der Zweck von Rechtsnormen lediglich in der Koordination von Handlungen, ohne dass der Präferenzierung einer bestimmten Handlungsweise ein externes Werturteil zugrunde liegen würde. Dass im Straßenverkehr auf der rechten Fahrspur gefahren werden muss, kann nicht aus externen Gründen höher bewertet werden als die Benutzung der linken Fahrspur, diese Regel ist in Bezug auf ethische oder andere Werte wertneutral. 21

<31>

Mit anderen Wertungsaussagen teilt die Rechtsnorm immerhin die Eigenschaft, dass sie Realität voraussetzt und diese in bestimmter Weise charakterisiert; sie fügt einer Realitätsbeschreibung eine zusätzliche Inhaltsebene hinzu. Darin besteht ein Unterschied zu Aussagen, die lediglich eine Realität benennen. Deshalb gibt es für Normaussagen mehr Arten des Glückens als für deskriptive Aussagen: Eine Normaussage kann gelten – eine Normpräferenzierung statuieren – und zusätzlich erfüllt oder verletzt werden, dann nämlich, wenn im entsprechenden Wirklichkeitsausschnitt ein präferierter Sachverhalt tatsächlich realisiert ist oder eben gegen die Normpräferenz nicht realisiert ist.

2.3 Thematische Relevanz und Implikaturen

<32>

Alle kommunikativen Handlungen wollen, wie oben erwähnt, relevant sein und können nicht anders als Versuch zu einer relevanten Aussage interpretiert werden. (Sperber/Wilson 1996: 118ff.). Eine Aussage ist insoweit relevant, als sie in Bezug auf die gegebene Kommunikationssituation einen kognitiven Mehrwert erbringt. Konkret muss eine Sachmitteilung in Bezug auf das in der Situation Vorgegebene oder Erwartete und innerhalb des thematisierten Realitätsausschnitts beispielsweise Neues mitteilen, Erwartungen korrigieren, Unklares klären oder unsicheres Wissen stützen. Das impliziert unter anderem, dass für jede relevante Aussage eine Menge Gegebenheiten, Wissen und Erwartungen vorausgesetzt werden muss. Dies gilt grundsätzlich auch für Normaussagen. Eine Normaussage, die beispielsweise eine Verhaltensnorm statuiert, ist insoweit relevant, als sie Normpräferenzen statuiert für Verhalten, von welchem bei zu erwartendem Handlungsverlauf praktisch abgewichen werden kann.

<33>

Eine Norm muss sich also auf eine Menge von Sachverhalten beziehen, die zueinander Alternativen bilden, zwischen denen in einer bestimmten Situation gewählt werden muss, weil nicht zwei gleichzeitig der Fall sein können. Eine Aussage ist nur relevant, insofern sie auch mögliche Alternativen ausschließt: "Omnis affirmatio est negatio" (Spinoza). Eine Aussage, auch eine Normaussage, kann aber nicht gleichzeitig alles andere Denkbare ausschließen. Sie muss sich auf einen bestimmten thematisierten Sachverhaltsbereich, einen in sich kohärent strukturierten "Sachverhaltsraum" beschränken. Wir können sagen: Eine Normaussage muss einen bestimmten, eingegrenzten Sachverhaltsraum, beispielsweise einen Handlungsraum "thematisieren". Schon aus dem Zweck einer Norm, einen bestimmten Sachbereich zu ordnen, ergibt sich das. Aus der Aussage, dass es geboten ist, im Straßenverkehr die rechte Fahrspur zu benutzen, schließt jedermann, dass die anderen Benutzungsweisen der Fahrbahn (links oder in der Mitte fahren) verboten sind. Das scheint sich zwar an sich aus dem elementaren normenlogischen Grundsatz zu ergeben, wonach

Es ist geboten, dass p

gleichwertig ist mit

Es ist verboten, dass nicht p,

soweit wir als Denotat von "nicht p" alle Verhaltensweisen, die nicht Rechtsfahren beinhalten, annehmen. Nichts gesagt wird mit dieser Bestimmung aber beispielsweise über Radiohören, Gespräche führen und viele andere Handlungen, die ebenfalls nicht als Benutzung der rechten Straßenhälfte gelten können. Die Norm des Rechtsfahrens thematisiert nur einen bestimmten eingeschränkten Verhaltensraum, in dem die verschiedenen Handlungsweisen in einer gegebenen Situation Alternativen zueinander bilden, die sich gegenseitig ausschließen, so wie die Benutzung der rechten oder der linken Fahrspur.

<34>

In einer speziellen Weise kann dieser thematisierte Wirklichkeitsbereich als Gegenstandsbereich der Norm verstanden werden. Der Zweck einer Norm besteht darin, in diesem Sachverhaltsraum bestimmte Sachverhalte zu präferieren und so die Sachverhalte in diesem Bereich zu ordnen. Normalerweise wird dieser thematisierte Gegenstandsbereich sprachlich nicht direkt benannt, sowenig wie der Ordnungszweck. Was ein Sachverhaltsraum ist, was seine Struktur ausmacht, muss als Weltwissen der Normaussage vorausgesetzt werden.

<35>

Neben Geboten und Verboten enthält ein normenlogisches System auch Erlaubnisse (erlaubt = nicht verboten; "nicht präferiert, dass nicht p") und Freistellungen (freigestellt: nicht verboten und nicht geboten; in der Alltagssprache wird oft "erlaubt" als "freigestellt" verstanden). Die beiden letzteren Normtypen kommen, obwohl normenlogisch sinnvoll, als explizite einfache Normaussagen bekanntlich nicht vor; Erlaubnisse erscheinen als lediglich Ausnahmen zu Verboten. Das scheint selbstverständlich; es ergibt sich auch aus den erwähnten Relevanzbedingungen, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Normaussage ist, wie gesagt, nur insofern relevant, als sie im Verhältnis zum Vorausgesetzten, Erwarteten im thematisierten Handlungsraum bestimmte Eingrenzungen trifft. Wenn zu einem Sachbereich keine Normaussage gemacht wird, werden keine Normpräferenzierungen getroffen. Daraus ergibt sich für eine rechtliche Betrachtungsweise theoretisch die Schlussfolgerung, dass eine rechtliche Beurteilung nicht möglich ist. Im konkreten Fall muss jedoch entschieden werden. Die Frage stellt sich, was das Erwartete in der Welt der Normativität ist, in der also zu einem Handlungsraum keine explizite Normaussage gemacht wird. Die augenscheinlich selbstverständliche Antwort lautet: Alles, wozu es keine Normaussage gibt, ist freigestellt; konkreter: Für thematisierte Handlungsräume, zu denen keine Normaussagen existieren, gilt, dass Handlungen (vom Gesetz) nicht vorgeschrieben und nicht verboten sind, weder präferiert noch nicht präferiert sind. 22 Diese Voraussetzung ist allerdings keine normenlogische Notwendigkeit, sondern eine zusätzliche Schlussfolgerungsregel. Es sind Normwelten denkbar (und es gibt tatsächlich entsprechende normative Teilwelten, etwa Brettspiele), in denen anderes gilt, etwa die Voraussetzung: Alles was nicht ausdrücklich geboten oder erlaubt ist, ist verboten.

<36>

Umgekehrt: Damit allgemeine Erlaubnisse, also Aussagen wie "Die Handlung X ist erlaubt" im Sinne von "Es ist (allgemein) nicht verboten, die Handlung x auszuführen", relevant sind, muss vorausgesetzt werden, dass gelten würde "Die Handlung X ist verboten", wenn die Erlaubnis nicht explizit statuiert würde. In Einzelfällen scheint dies tatsächlich zu geschehen, z.B. im folgenden Beispiel:

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1) Art. 53 Abs. 1

Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig: a. Bargeld; b. Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, ...

Ohne weitere Zusatzregelungen ist aus dieser Bestimmung zu schließen, dass alle nicht genannten Anlageformen unzulässig sind.

<37>

Umfassend wird im Übrigen eine entsprechende Voraussetzung durch das Legalitätsprinzip (im schweizerischen Sinn des Ausdrucks) für das Handeln staatlicher Organe geschaffen. Aufgrund dieses Prinzips gilt grundsätzlich die Voraussetzung "Alles, wozu es kein Gebot oder keine Erlaubnis gibt, ist verboten". Deshalb sind neben Gebotsnormen auch generelle Erlaubnisnormen für behördliches Handeln relevante Aussagen.

2.4 Zusammenfassung

<38>

Wenn wir die vorangehende Analyse auf unser Modell von Sinndimensionen in Abschnitt 1 beziehen, dann kann die modale Struktur einer Rechtsnorm wie folgt zusammengefasst werden:

Symbolische Dimension: Eine Rechtsnorm stellt einen Sachverhalt so dar, dass daraus in einem gegebenen situativen Kontext eine Klasse von mentalen Modellen konstruiert werden kann.

Referenzielle Dimension: Die Klasse von mentalen Modellen wird mit einer Klasse von realen und potenziellen Weltausschnitten in Beziehung gebracht, die durch räumliche, zeitliche und sachliche Voraussetzungen eingeschränkt wird.

Modale Dimension: Die Klassen von mentalen Modellen werden als innerhalb der Klasse von Weltauschnitten in einer bestimmten Weise normpräferenziert dargestellt.

Thematische Dimension: Vor der Hintergrund der thematisierten Sachverhaltsmengen wird die Normpräferenzierung insofern als relevant eingestuft, als damit zwischen den denkbaren präferenzierbaren Sachverhaltsalternativen eine nicht vorgegebene Normpräferenzierung hergestellt wird.

Expressive Dimension: Die Rechtsnorm wird von einer staatlichen Institution unter den Bedingungen ihrer Kompetenzen innerhalb der staatlichen Rechtsordnung mit den entsprechenden Ansprüchen an die Geltung der Norm geäußert.

Operative Dimension: Ich als AdressatIn ziehe aufgrund des Inhalts und der Geltungsweise der Normaussage meine Schlussfolgerungen für mein Handeln entsprechend den Normpräferenzierungen, meinen eigenen Präferenzen und den damit verbundenen weiteren Konsequenzen.

<39>

Zum Schluss ist daran zu erinnern, dass Rechtsnormen als generell-abstrakte Normaussagen sich nicht direkt etwa auf konkrete Handlungen von Individuen beziehen, sondern auf Mengen von tatsächlichen und potenziellen Situationen. Sie strukturieren einen allgemeinen Sachverhaltsraum durch allgemeine Präferenzierungsregeln so, dass daraus für individuelle Handlungen individuell-konkrete Normaussagen ableitbar sind. Dem entspricht die Unterscheidung zwischen "Geltung" und "Normativität" von normativen Aussagen in der Strukturierenden Rechtslehre (MÜLLER 1997: 168). Darin wird zwar "Normtexten" (im Sinne von Rechtsnormen in Erlassen) Bestimmtheit und damit Normativität abgesprochen. Sie können nicht normativ eine konkrete Handlung regeln. Normtexte besitzen danach aber immerhin "Geltung" in dem Sinne, dass sie "für die juristischen Funktionsträger als Eingangsdaten und Zurechnungsgrößen der jeweiligen Entscheidung verbindlich sind" (CHRISTENSEN 1989: 87). 23

3. Imperativ oder Geltungsanordnung?

<40>

Die im vorangehenden Abschnitt entwickelte Konzeption der Struktur normativer Aussagen sieht als Normtypen Gebote, Verbote, Erlaubnisse und Freistellungen vor. Damit ist sie anscheinend den selben Einwänden ausgesetzt wie die Imperativentheorie, nämlich dass sie weitere Arten von Rechtsnormen nicht erfasst, die es offenkundig gibt, namentlich die Gewährung, den Erwerb oder den Verlust von Rechten wie Eigentumsrechten, Einräumung von Rechtsmacht oder Begründungen des rechtlichen Status von Personen (s. z.B. BYDLINSKI 1982: 197, LARENZ 1979: 236f., LARENZ/CANARIS 1995: 75). Vertreter der Imperativentheorie argumentieren dagegen, dass auch letztlich jedes Recht nur die Kehrseite von Pflichten ist. Eigentumsrechte sind danach letztlich Verbote, den Eigentümer im Genuss der ihm zugehörigen Sache zu beeinträchtigen. Rechte werden geschützt "durch den sinnreichen Einsatz von Imperativen" (Engisch 2005: 24); "Man kann ... theoretisch die Rechtsordnung vollständig als ein System von Pflichten beschreiben" (Rüthers 2005: 114); "Analytisch lassen sich alle Rechtsfolgen oder Rechtswirkungen als eine Konfiguration von Verhaltensnormen beschreiben" (RÖHL 1994: 231). Wie BYDLINSKI (1982: 198) einwendet, scheint es zwar rein logisch denkbar, Ermächtigungsnormen als Resultat von Pflichtnormen umzudeuten bzw. umzuformulieren; darin liege jedoch angesichts der tatsächlichen Masse von Regelungen von Rechten und Ansprüchen im positiven Recht wenig praktischer Sinn. Generell fragt sich nach BYDLINSKY (1982: 193), wozu es gut sei, die differenzierte Vielfalt der einzelnen Regeln in das Prokrustesbett eines einzigen Normtyps zu pressen. LARENZ (1979: 238f.) entwickelt als Alternative die Theorie vom Rechtssatz als "Geltungsanordnung". Danach ist eine Norm ein Satz der Form: "Immer dann, wenn ein konkreter Sachverhalt S den Tatbestand T verwirklicht, gilt für diesen Tatbestand die Rechtsfolge R". 24

<41>

Beide Positionen lassen mit Blick auf den Bedeutungsgehalt der einzelnen Normen Fragen offen. Bei der Imperativentheorie stellt sich die Frage, wie der modale Gehalt der von Imperativen abweichenden Rechtsaussagen als Einzelaussagen zu beschreiben ist. Die Rückführbarkeit solcher Normen auf Imperative müsste im Einzelnen nachgewiesen werden. Der bloße Hinweis auf den Grundsatz, dass Rechten immer Pflichten entsprechen, reicht nicht. Die Imperativentheorie anerkennt an sich durchaus auch andere Normtypen, denen allerdings im Wesentlichen die Funktion von ergänzenden Hilfsnormen zugemessen wird. Auch bei derartigen Normen ist aber nach der modalen Natur solcher Normen zu fragen, wenn man ein kohärentes System von Modalitäten beibehalten will.

<42>

Die gleiche Frage ist an die Gegner der Imperativentheorie zu stellen: Welches ist die Bedeutungsstruktur und die Modalität von Normen, welche nicht als Verhaltensnormen charakterisiert werden können? Gewöhnlich wird auch von Gegnern einer Imperativentheorie generell davon ausgegangen, dass Rechtsnormen die Modalität des "Sollens" haben, also Vorschriften sind. Welche Modalität haben aber Gewährungssätze, welche beispielsweise die Herrschaft über Güter (Sachen, Erfindungen usw.) einräumen, wenn sie nicht die Form von Verhaltensregeln (Pflichten, Erlaubnisse) von Dritten haben sollen? Die Frage stellt sich, was die Formulierung "gilt die Rechtsfolge S" genau beinhalten soll und worin sich die Geltung eines Satzes von einem Imperativ unterscheidet. LARENZ formuliert, dass durch Gesetzgebung das Recht zur "Welt des rechtlich Geltenden" wird, eine eigene Seinsebene aus dem Bereich des "objektivierten Geistes" (LARENZ 1979: 238f.), unabhängig von der Welt des Faktischen. Die Konsequenzen einer solchen Denkweise in Bezug auf den sachlichen Gehalt von Rechtsnormen sind nicht klar. Letztlich scheint das zu implizieren, dass Geltungsanordnungen deskriptive Aussagen über eine eigenständige Welt sind. Dieser Gedanke soll hier nicht weiter verfolgt werden, sondern an der Auffassung festgehalten werden, dass normative Aussagen Charakterisierungen von möglichen Sachverhalten innerhalb der gegebenen Realität in der Modalität der Präfererierung sind. Die "Welt des rechtlich Geltenden" kann nur die Menge der Aussagen darüber sein, welche Sachverhalte in der Realität in welcher Weise normpräferiert sind, nicht eine eigene Welt darstellen.

4. Modusbegriff und Sachverhaltsarten

<43>

Ein Teil der erwähnten Probleme der Imperativentheorie rührt von der Voraussetzung her, dass deontische Aussagen notwendigerweise Verhaltensnormen sein müssen, sich also spezifisch auf Handlungen beziehen. Innerhalb der Imperativentheorie liegt diese Annahme nahe: Wenn der modale Gehalt einer Rechtsnorm in einer Willensbekundung des Staates gegenüber einem Adressaten besteht, ist kaum ein anderer Normtyp denkbar als eine Verhaltensnorm; jede Forderung an einen Adressaten kann sich nur auf ein Verhalten beziehen.

<44>

Wird die Funktion der Modalität als Präferenzierungsfunktion umschrieben, sind jedoch auch andere Inhalte von Normen denkbar. Es macht in diesem Rahmen logisch keine Schwierigkeiten, dass etwa bestimmte Eigenschaften von Gegenständen und Einrichtungen als vorgeschrieben oder verboten erklärt werden können. 25 Solche Normen sind nicht ganz selten. Typische Beispiele sind beispielsweise Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über Grenzwerte oder Vorschriften über Qualitätsanforderungen für bestimmte Gegenstände:

Strahlenschutzverordnung (SR 814.501) Art. 60 Abs. 1

Anlagen für nichtmedizinische Anwendungen und Bestrahlungseinheiten, die für die zerstörungsfreie Materialprüfung (Grobstrukturanalysen) eingesetzt werden, müssen in einem Bestrahlungsraum installiert sein oder über eine Vollschutzeinrichtung verfügen.

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02) Art. 8

1 Nahrungsmittel dürfen Stoffe und Organismen nur in Mengen enthalten, welche die menschliche Gesundheit nicht gefährden können. 2 Lebensmittel dürfen nicht verdorben, verunreinigt oder sonst im Wert vermindert sein.

<45>

Man kann einwenden, dass auch solche Normen nur im Hinblick darauf relevant sind, dass Personen, die für den Zustand entsprechender Einrichtungen und Gegenstände verantwortlich sind, ihr Verhalten danach richten müssen, und dass es sich somit letztlich wiederum um Verhaltensnormen handelt. Der Einwand trifft aber insofern den Punkt nicht, als derartige Normaussagen unabhängig von Verantwortlichkeiten sinnvoll und logisch möglich sind; die Regelung der Verantwortlichkeiten ist ein davon unabhängiges Thema. Dass Normen untereinander aufgrund eines übergreifenden Regelungskonzepts einen inneren Zusammenhang haben, ist eine andere Thematik (s. Abschnitt 7.3 unten).

<46>

Auch Organisationsnormen sind als Gebote zu interpretieren. Wenn in Art. 31 des schweizerischen Parlamentsgesetzes 26 die Organe der Bundesversammlung definiert werden, dann ist das eine Sollensbestimmung, wie das Parlament organisiert sein muss, nicht eine Aussage darüber, wie es organisiert ist:

Parlamentsgesetz (SR 171.10) Art. 31

Die Organe der Bundesversammlung sind:

a. der Nationalrat; b.der Ständerat; c.die Vereinigte Bundesversammlung; d.die Präsidien; e.die Büros; f.die Koordinationskonferenz und die Verwaltungsdelegation; g.die Kommissionen und ihre Subkommissionen sowie Delegationen; h.die Fraktionen.

<47>

Die tatsächlich existierenden Organe werden durch geeignete Organisationshandlungen des Parlaments in die Wirklichkeit umgesetzt, nicht durch das Gesetz. Wäre es anders, hätte die Gesetzesbestimmung deskriptiven Charakter und die Gesetzesbestimmung könnte ihrem Wesen nach nicht verletzt werden. Dies ist aber nicht der Fall; es ist immer denkbar, dass eine Behörde eine Organisationsbestimmung eines Erlasses in der Praxis nicht umsetzt. Dass die Organe bestimmte Funktionen und ihre Handlungen bestimmte Wirkungen haben, wird nicht dadurch bewirkt, dass das Gesetz eine Realität schafft, sondern dass durch das Gesetz bestimmten Organen bestimmte Normsetzungskompetenzen erteilt werden. Dass aufgrund dieser Kompetenzen Handlungen mit Wirkungen vorgeschrieben werden können, ist aus der Natur solcher Kompetenznormen zu erklären.

<48>

Die entwickelte Modalitätskonzeption lässt sich ferner auch etwa auf Sanktionsnormen anwenden. Eine Sanktionsnorm statuiert, dass bei bestimmtem Verhalten eine entsprechende Handlung ausgeführt werden muss; beispielsweise muss, wer gegen eine Vorschrift verstoßen hat, eine Buße bezahlen; wer ein Vergehen begangen hat, muss bestraft werden. Dass Sanktionsnormen als eigene sekundäre Normen klassifiziert werden, ist nicht durch die Modalität der Aussage bestimmt, sondern durch den Zweck der Norm innerhalb des ganzen Rechtssystems und, als Konsequenz, durch den Tatbestand, der eine Verletzung einer Verhaltensnorm beinhaltet, und die Rechtsfolge, die definitionsgemäss einen Nachteil für die betroffene Person beinhaltet (s. unten Abschnitt 7.3).

5. Die Selbstbezüglichkeit des Rechts in Normsetzungsbestimmungen

<49>

Ein besonderer Normtyp sind Rechtsnormen, die staatliche Organe verpflichten oder ihnen erlauben, selbst Normen zu setzen, (seien es generell-abstrakte Normen oder individuell-konkrete Normen). Von der Modalität her kann man diese Rechtsnormen als einfache Gebots- und Erlaubnisnormen verstehen, die sich somit nicht von sonstigen Verhaltensnormen unterscheiden. Die gebotene oder erlaubte Handlung hat jedoch Wirkungen, die auf einer anderen Ebene liegt, als diejenige von gewöhnlichen Verhaltensnormen; es sind selbst Rechtsnormen von der Art und der Geltung, wie sie die gebietende oder erlaubende Rechtsnorm selbst ist. Das heißt, die gebotene oder erlaubte Handlung und ihre Geltung ist zu verstehen innerhalb desselben übergeordneten Handlungssystems und "Sprachspiels", innerhalb dessen die gebietende oder erlaubende Rechtsnorm zu interpretieren ist und Geltung hat. 27

6. Rechte

<50>

Umstritten ist die Umschreibung der Modalität von Rechtsnormen, die Rechte statuieren. Nach LARENZ (1979: 238) sind sie als "Geltungsanordnungen" zu verstehen: Sie bestimmen, dass Personen unter bestimmten Bedingungen eine bestimmte "Rechtsmacht" besitzen. Diese Ausdrucksweise ist selbst unklar in ihren Konsequenzen. Was beinhaltet "Rechtsmacht"? Die bloße Feststellung, dass ein bestimmtes Handeln freigestellt ist, ist keine sinnvolle Rechtsnorm. Der einfachere Weg, wie er von der Imperativentheorie vorgeschlagen wird, scheint, Rechte als Konverse von Pflichten aufzufassen. 28 Hat A gegenüber B einen Rechtsanspruch, so hat B gegenüber A eine Verpflichtung. Wenn A gegenüber B eine Geldforderung hat, dann hat B gegenüber A eine Geldschuld. Wenn die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufkommen müssen, dann hat das Kind einen Anspruch, von den Eltern unterhalten zu werden. Die sprachliche Ausdrucksweise verunklärt allerdings die semantische Struktur solcher Zusammenhänge. Die Konversenstruktur liegt nicht in der Modalität begründet, sondern in der Darstellung von Handlungen. Darin liegt auch der Sinn der Rückführung eines Rechts auf eine Pflicht: In beiden Fällen handelt es sich um ein Müssen:

A hat gegenüber B eine Geldforderung: 'Müssen (A erhält von B Geld)'

B hat gegenüber B eine Geldschuld:'Müssen (B bezahlt A Geld)'

<51>

Sprachlich gesehen handelt es bei dieser Konversenbildung lediglich um einen Perspektivenwechsel, der auf den sachlichen Gehalt einer Aussage keine Auswirkungen hat. Ein Perspektivenwechsel kann aber u.U. für die Textformulierung und -organisation Vorteile bringen. Bei genauerer Betrachtung zeigt es sich allerdings, dass mit dem Perspektivenwechsel potenziell auch zusätzliche Konsequenzen verbunden sind. Eine Pflicht leuchtet unmittelbar als Verhaltensnorm ein. Das Subjekt eines Rechts wie in den gegebenen Beispielen ist demgegenüber lediglich Empfänger; es wird von ihm kein Verhalten gefordert. Daraus ist unmittelbar einleuchtend, dass Normen über subjektive Rechte keine Verhaltensnormen sind, auch wenn sie durchaus normativen Charakter haben.

<52>

Ferner ist Voraussetzung einer solchen sprachlichen Konvertierung von Rechten in Pflichten, dass sie sich auf eine zweiseitige Beziehung bezieht, zu der sprachlich Konversen gebildet werden können. Aus verschiedenen Gründen kann dies auf Schwierigkeiten stoßen: Die verpflichtete Gegenpartei eines Rechts kann beispielsweise so unbestimmt sein, dass sie selbst nicht direkt benennbar ist. Die Menge der geregelten Handlungen mag zwar etwa aus der Perspektive des Rechtsinhabers umschreibbar sein, nicht aber aus der Perspektive allfälliger potenzieller Verpflichteter. Dies liegt vor allem bei den sogenannten absoluten subjektiven Rechten nahe. Als Beispiel mag die allgemeine Umschreibung des Eigentumsrechts im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) dienen:

ZGB (SR 210) Art. 641 Abs. 1

Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.

<53>

Die Formulierung dieses Satzes macht an sich nicht deutlich, wie der Satz als solcher zu interpretieren ist. Nicht sinnvoll ist es jedoch, wie erwähnt, sie als bloße Freistellung oder Erlaubnis zu verstehen, denn dann wäre die Aussage unter der "Freiheitsvermutung" irrelevant. Wenn sie als Rechtsnorm und als Recht im eben umschriebenen Sinn interpretiert wird, dann muss die Aussage die Bedeutung haben:

"Wer Eigentümer einer Sache ist, muss in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen können."

<54>

Nur in dieser Interpretation hat die Aussage Normcharakter. Verletzungen einer solchen Norm bestehen darin, dass der Eigentümer nicht frei über eine Sache verfügen kann. Von hier ist es nicht weit zur Interpretation des Eigentumsrechts als Verhaltensnorm, als Verbot, den Eigentümer in der freien Verfügung über sein Eigentum zu behindern; dies ist allerdings nicht eine wörtliche Interpretation, sondern ergibt sich als Inferenz aus der direkten Normaussage. Es wäre sprachlich schwierig, wenn nicht unmöglich, Art. 641 ZGB direkt als Verbotsnorm umzuformulieren, da weder die Adressaten des Verbots noch der Umfang des Verbots als solche begrifflich eingrenzbar sind; die Abgrenzung ergibt sich aus der Blickrichtung des Eigentümers. Diese Blickrichtung ist auch aus kognitiver Perspektive angemessener, aus jener, zu dessen Interesse die Bestimmung gilt.

<55>

Ein Recht als Konverse einer Pflicht kann nicht als Erlaubnis zu einer bestimmten Handlung interpretiert werden, sondern allenfalls als Vorschrift, dass der Rechtsinhaber Nutznießer einer bestimmten Handlung von Dritten sein muss. Das Verbot, dass der Rechtsinhaber durch eine bestimmte Handlung eines Dritten geschädigt wird, ergibt sich lediglich über Schlussfolgerungen daraus. Der Rechtsinhaber kann solche Vorschriften nicht selbst direkt durch eigenes Verhalten erfüllen. Damit sie ihren Schutzzweck erfüllen können, müssen subjektive Rechte deshalb auf einer anderen Ebene angesiedelt werden. In einer alten Formulierung werden sie als "rechtlich anerkannte Willensmacht zum Zwecke der Befriedigung menschlicher Interessen" umschrieben. Als Normformulierung angemessener ist die Definition in BUCHER (1965: 63): "Das Recht im subjektiven Sinn ist eine dem Berechtigten von der Rechtsordnung verliehene Normsetzungsbefugnis". 29 Der Berechtigte kann Gebote und Verbote aussprechen bzw. staatliche Organe verpflichten, solche auszusprechen, die dann auch so durchgesetzt werden, dass die Pflichtnorm als Konverse der Rechte-Norm erfüllt wird. In relativ durchsichtiger Form wird dies im Patentrecht ausformuliert:

Patentgesetz (SR 232) Art. 81 Abs. 1

Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.

<56>

Normen über Rechte fallen somit in die gleiche Kategorie von Normen wie Normsetzungsdelegationen und sind grundsätzlich gleich beschreibbar, bei allen Unterschieden im Einzelnen. 30 Damit sind Normen, die Rechte gewähren, grundsätzlich nahtlos in die gegebene Normtypologie einordenbar. Dies gilt in dieser Beziehung auch für sog. Gestaltungsrechte, die Kompetenz, durch Rechtsgeschäft in den Bestand subjektiver Herrschaftsrechte einzugreifen, d.h. Pflichten anderer, die aufgrund von Rechten geltend gemacht werden können, zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Insofern, als es sich um "Metarechte" (SCHLUEP 2006: 179), Rechte über subjektive Rechte, handelt, sind sie formal von der gleichen Modalität wie subjektive Rechte.

7. Normen in komplexen Textstrukturen

<57>

Ausgehend von der These, dass nur Verhaltensnormen echte Normen sind, wurde in der Imperativentheorie die Unterscheidung zwischen "vollständigen" und "unvollständigen" Rechtssätzen entwickelt: Nur Rechtssätze, die als Gebote und Verbote in Erscheinung treten, sind "vollständige" Rechtssätze. Andere Rechtssätze sind Ergänzungen zu vollständigen Rechtssätzen und als solche "unvollständige" Rechtssätze. 31 Im Ansatz impliziert diese Formulierungsweise, dass zwischen Rechtsnormen textuelle Beziehungen bestehen, genauer, dass Gruppen von zusammengehörigen Rechtsnormen hierarchisch geordnet sind. Der Gedanke, dass Texte als hierarchisch geordnete Gefüge von Texteinheiten beschrieben werden können, ist in der Textlinguistik wohl etabliert. 32 Es stellt sich die Frage, wie solche Textstrukturen und die Modalität einzelner untergeordneter Rechtsnormen in einem hierarchischen Normgefüge textsemantisch zu beschreiben sein können. Bei genauerer Analyse zeigt sich, dass dabei textlinguistisch verschiedene Ausprägungen der Problematik zu unterscheiden sind.

7.1 Legaldefinitionen

<58>

Einen besonderen modalen Charakter innerhalb von Normen besitzen Legaldefinitionen. Eine Legaldefinition kann nicht als Verhaltensnorm verstanden werden, die einen Bezug auf eine außertextuelle Realität besitzt. Sie ist eine sprachliche Festlegung auf der Ebene der Sprache bzw. des Textes selbst, also in Bezug auf den Text als kommunikative Handlung eine selbstbezügliche Handlung. Von ihrer Funktion her haben Legaldefinitionen kommunikationssteuernde Funktion; sie regeln die Verwendung und die Interpretation von Ausdrücken innerhalb eines Textes. Sie bezieht sich also nicht auf Handeln in der Wirklichkeit, sondern auf der Ebene des Sprachgebrauchs. Sie haben textfunktional das, was in der Textlinguistik "stützende Funktion" genannt wird: Sie haben keine eigenständige Funktion, sondern sichern das Erfüllen des eigentlichen Zwecks eines Textes ab. Insofern haben sie bezogen auf die Textfunktion des ganzen Textes untergeordneten Status. In einem gewissen Sinne können Legaldefinitionen dennoch ebenfalls als Normen betrachtet werden: Sie setzen Präferenzen zwischen möglichen Verwendungsweisen eines sprachlichen Ausdrucks. Die Besonderheit von Legaldefinitionen liegt nicht im Umstand, dass damit sprachliche Festlegungen getroffen werden; dies geschieht auch in Alltagstexten; sie liegt eher in der institutionellen Einbettung. Eine Legaldefinition wird vom Erlassgeber erlassen wie andere Normen eines Erlasses. Damit ist sie im Rahmen der Geltung des Erlasses verbindlich, verbindlicher als eine ad hoc vereinbarte Sprachregelung. Als Norm kann eine Legaldefinition naturgemäß auch vom Erlassgeber selbst verletzt werden. Dies widerspricht aber der institutionell gegebenen Verbindlichkeit von Rechtstexten und verstößt unter anderem gegen die grundlegenden Voraussetzungen der Kommunikation, dass in jeder Kommunikation ein für Sprecher und Hörer gemeinsam verfügbares, konsistentes Kommunikationssystem vorausgesetzt werden muss.

7.2 "Erläuterungen" und "Präzisierungen"

<59>

Legaldefinitionen können als ein Spezialfall eines allgemeineren Typs von untergeordneten Normen verstanden werden, nämlich von Normen, welche einschränkende Modifikationen zu einer allgemein formulierten Norm enthalten, sogenannte "erläuternde" und "einschränkende" (LARENZ/CANARIS 1995: 79ff.) und "ausfüllende" (RÖHL 1994: 228ff.) Rechtsnormen. Als einfaches Beispiel mag der Anfang der Regelung der subjektiven Steuerpflicht im Mehrwertsteuergesetz dienen:

Mehrwertsteuergesetz (SR 641.20), Art. 10

1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Absatz 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt.

2 Von der Steuerpflicht nach Absatz 1 ist befreit, wer:

a.im Inland innerhalb eines Jahres weniger als 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet; der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer;

b.ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer (Art. 44–48) unterliegende Dienstleistungen erbringt; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt.

3 Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.

<60>

Der erste Satz von Absatz 1 definiert den allgemeinsten Grundsatz der Mehrwertsteuerpflicht in der Form einer Verhaltensnorm. Der zweite Satz ist eine Legaldefinition des Ausdrucks "ein Unternehmen betreiben", der im ersten Satz vorkommt. Sprachlich gesehen wird hier ein komplexer Ausdruck durch eine Verkürzung ersetzt, oder umgekehrt, zu einem verkürzten Ausdruck die entsprechende explizite Ausformulierung angegeben. Diese Verkürzung könnte selbst wieder in der Ausgangsformulierung rückgängig gemacht werden:

Steuerpflichtig ist, wer ... eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt ...

<61>

Absatz 2 bezeichnet Ausnahmen (die in sich wieder durch Ausnahmen modifiziert werden) zu Absatz 1. Die Ausnahmen sind hier Einschränkungen des vorher – zu umfassend – definierten Tatbestands. Absatz 2 Buchstabe b könnte ebenso in den ersten Satz von Absatz 1 eingebaut werden:

Steuerpflichtig ist, wer ... eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt ... und im Inland innerhalb eines Jahres mehr als 99’999 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt.

<62>

Dieser Gedankengang lässt sich weiterführen. Im Mehrwertsteuergesetz wird später ausgeführt, welches die in Absatz 2 erwähnten "steuerbaren Leistungen" sind. Das Mehrwertsteuergesetz, wie sehr viele andere Gesetze, besteht überhaupt überwiegend aus zum Teil umfangreichen Präzisierungen einer allgemeinen Verhaltensnorm: Welche Leistungen sind steuerbar, wovon und wie wird die steuerbare Leistung berechnet, was ist die prozentuale Höhe der geschuldeten Steuer, wann muss die geschuldete Steuer überwiesen werden, usw.? Letztlich ist auch der allgemeine Grundsatz (hier etwa der erste Satz von Absatz 1) keine kontextlos in sich geltende, selbständige, "vollständige" Rechtsnorm; denn er gilt ja nur unter Einbezug aller Ausführungen in Zusatzbestimmungen, Präzisierungen, Ausnahmen, Zusatzdefinitionen. In diesem Sinne lässt sich sagen, dass textsemantisch die Gesamtheit derartiger Bestimmungen zusammen eine einzige Rechtsnorm ausmacht. Es ist lediglich durch die Natur des menschlichen Denkens und der Sprache bedingt, dass die verschiedenen Teilbedingungen und Teilanforderungen einer Norm sprachlich in Einzelteile zerlegt werden müssen. Weder gedanklich noch sprachlich lassen sich über eine gewisse Komplexität hinausgehende Inhalte in einer einzigen minimalen grammatisch-logischen Einheit ausdrücken. Der textuelle und sachliche Zusammenhang entsteht in solchen Fällen generell dadurch, dass erstens die einzelnen Teile alle sich auf einen gemeinsamen, übergreifenden, in sich aber komplex strukturierten Regelungsbereich (Handlungsraums) beziehen. Die kontextuellen Voraussetzungen werden ferner aus einer übergeordneten Aussage für eine untergeordnete Aussage übernommen. Ferner sind übergeordnete und untergeordnete Teilaussagen miteinander durch inhaltliche, meist metonymische Beziehungen miteinander verbunden. Präzisierungen und Ausnahmen können bedeutungsmäßig als eine Art Unterbegriffe zu den Implikationen verstanden werden, die sich aus dem Grundsatz ergeben. Sie gelten aber an Stelle dieser Implikationen. Als untergeordnete Normen können sie betrachtet werden, weil sie denotativ einen engeren Bereich beschreiben als die allgemeinere Norm. Deren normative Modalität ist aber von der gleichen Art wie jene des allgemeinen Grundsatzes; es handelt sich ebenfalls um Gebote oder Verbote, allenfalls, bei positiven Ausnahmen zu Verboten, um Erlaubnisse. Die Ausdifferenzierung einer Norm durch Präzisierungen und Ausnahmebestimmungen erweitert also nicht den Normbegriff, sondern allenfalls dessen Bezug zur sprachlichen Form. (Eine Ausnahme machen hier nur Legaldefinitionen, die, wie im vorangehenden Abschnitt erwähnt, Normen auf einer anderen Ebene darstellen.)

7.3 Regelungskomplexe

<63>

Rechtsnormen treten häufig als "zwangsbewehrte Verhaltensvorschriften" auf: Eine Verhaltensnorm wird mit einer Strafnorm verknüpft. Für viele (so RÜTHERS 2005: 112) gehört sogar zu einem vollständigen Rechtssatz neben der Angabe eines Tatbestands und einer Sollensanordnung auch die Androhung einer Sanktion bei Verstoß. Textsemantisch sind Verhaltensnorm und Sanktionsnorm jedoch als getrennte Normen zu betrachten. 33 Eine Verhaltensnorm schreibt einer Person für eine gegebene Situation ein bestimmtes Verhalten vor; eine Sanktionsnorm schreibt für die Situation, dass die Verhaltensnorm nicht erfüllt ist, bestimmte Maßnahmen vor. Inhaltlich verbunden sind beide Normen dadurch, dass ein Sachverhalt, der durch die Verhaltensnorm ermöglicht wird, als Eingangsgröße, als Tatbestand für die zweite Norm gilt. Es handelt sich nicht um eine semantische Verknüpfung der Inhalte von zwei Sätzen wie bei präzisierenden Normen, sondern um eine thematisch-sachliche Verknüpfung. Als Normen können Sanktionsnormen selbständig formuliert werden und gelten. Ähnliche Beziehungen ergeben sich, wenn in Bestimmungskomplexen wie der Zulassungsregelung für das Inverkehrbringen bestimmter Produkte Verhaltensnormen wie Zulassungsbedingungen mit Organisationsnormen verbunden werden. Organisationsnormen sind sachlich von der Regelung der Zulassungsbedingungen getrennte Normen, als Bestandteil der Vollzugsregelung. Sie werden beispielsweise Eingangsgrößen bei Verfahrenbestimmungen, wie die Zulassung rechtlich gültig erworben werden kann.

<64>

Typisch für solche Verbindungen ist, dass grundsätzlich Normen von sachlich und typologisch unterschiedlicher Art durch sachliche Verknüpfungen miteinander in Zusammenhang gebracht werden können. Solche Verknüpfungen können textsemantisch nicht als eine Norm aufgefasst werden wie Verbindungen von allgemeinen Normen mit Präzisierungen. Sie müssen vielmehr als Normkomplexe auf einer textlinguistisch höheren Ebene verstanden werden, oder, mit einem anderen Ausdruck, als Regelungen. Hierarchische Beziehungen zwischen den einzelnen Normen ergeben sich textsemantisch allgemein dadurch, dass der ganze Regelungskomplex dem allgemeinen Zweck untergeordnet ist, einen gemeinsamen Regelungsraum zu regeln. Im Einzelnen schafft in vielen Fällen die eine Rechtsnorm die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der anderen Norm. Auf diese Weise zeigt sich, dass, wenn eine allgemeine Verhaltensnorm Teil der Regelung ist, diese von keiner anderen Norm vorausgesetzt wird, jedoch die sachlichen Voraussetzungen für alle anderen Normen schafft und somit als hierarchisch höchste Norm gelten muss. Denkbar ist aber auch, dass eine Verhaltensnorm einer "Zustandsnorm" wie der sicheren Beschaffenheit eines Gegenstands untergeordnet ist: Vorgeschrieben ist primär eine bestimmte Beschaffenheit einer Sache; wie dies gewährleistet wird, wird sekundär in Verhaltensnormen geregelt.

7.4 Verweisbestimmungen

<65>

Eine besondere Art von Normen stellen Verweisbestimmungen dar, Bestimmungen, die statuieren, dass für einen bestimmten Anwendungsbereich eine an anderer Stelle formulierte Rechtsnorm oder Regelung generell ("Anwendbarkeitsnormen") oder im Konfliktfall ("Vorbehaltsnormen") gilt:

Obligationenrecht (SR 220) Art. 425 Abs. 2

Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.

Verweisnormen sind nicht selbst vollständige Rechtsnormen; ihr Inhalt besteht vielmehr darin, den Anwendungsbereich einer anderen Norm zu modifizieren, meist zu erweitern über den in der betreffenden Norm selbst angegebenen Anwendungsbereich.

<66>

Verweisnormen, meist impliziter Art, sind auch die sogenannten "Statussätze", also Rechtssätze, die den rechtlichen Status von Personen definieren (vgl. SCHLUEP 2006: 98f.), sowie Rechtssätze, welche den Erwerb und den Verlust von Rechten bestimmen (LARENZ 1979: 236), also Bestimmungen wie die folgenden:

ZGB Art. 14 Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

ZGB Art. 267 Abs. 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung des Kindes der Adoptiveltern.

ZGB Art. 659 Abs. 1 Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Kanton, in dessen Gebiet es liegt.

<67>

Das Vorkommen solcher Bestimmungen gilt als Gegenargument gegen die Adäquatheit der Imperativentheorie. Sprachlich haben solche Rechtsnormen die Form von Aussagesätzen. Da sie nicht direkt als Verhaltensnormen verstehbar sind, erscheint es naheliegend, sie als Aussagen anderer Art über Rechtsverhältnisse zu interpretieren, als Aussagen über die Geltungsweise bestimmter Rechte. Die Betrachtungsweise, dass Normen, die Rechte umschreiben, als Aussagen über die Geltung einer bestimmten "Rechtsmacht" verstanden werden, wurde oben jedoch verworfen. Zutreffend ist aber, dass solche Bestimmungen auf Bestimmungen Bezug nehmen, die selbst Rechte definieren. Ohne solchen Bezug wären sie auch inhaltsleer. Solche Bestimmungen enthalten also implizite oder explizite Verweise auf andere Bestimmungen; ihre Bedeutung ist nur mit Einbezug dieser anderen Bestimmungen bestimmbar. Im allgemeinen Verständnis regeln sie "Voraussetzung für den Eintritt anderer Rechtsfolgen aufgrund anderer Rechtssätze" (LARENZ 1979: 238), "Voraussetzungen praktischer Normen" (ZIPPELIUS 2006: 5). Voraussetzungen für die Geltung einer Norm sind generell Tatbestandselemente einer Norm. Statussätze und Normen über Erwerb oder Verlust von Rechten sind also wie Verweisnormen Bestimmungen, welche die Anwendungsbedingungen bzw. den Geltungsbereich einer Norm näher bestimmen, ausdehnen, präzisieren usw. Nicht selten könnten Statusnormen auch direkt als Verweisnormen formuliert werden:

Für das Adoptivkind gelten im Verhältnis zu den Adoptiveltern die Bestimmungen über die Rechtsstellung des Kindes.

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Verweisnormen erscheinen selbst nicht zufällig als einfache Aussagesätze, denn sie sind selbst, wie erwähnt, nicht direkte Normaussagen. Sie erwähnen andere Normaussagen und modifizieren sie. In diesem Sinne sind es Aussagen über Normaussagen, also Aussagen auf einer anderen Ebene als direkte Normaussagen.

8. Implizite Verweisstrukturen und komplexe Rechtsbegriffe

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Gegen die Konstruktion des Rechts in der Form von Rechtswirkungen und deren Zusammenfassung in Rechtsbegriffe wie "Rechtsfähigkeit", "Geschäftsfähigkeit", "Staatsangehörigkeit" etwa bei LARENZ (1979: 238) argumentiert RÖHL (1994: 231), dass derartige Zusammenfassungen eine "Kunstfigur" bilden und alle Rechtsfolgen oder Rechtswirkungen sich "als eine Konfiguration von Verhaltensnormen" beschreiben lassen. "Alle komplexeren Rechtsbegriffe bilden nur Abkürzungen und sind daher eliminierbar." Der Begriff "Eigentumsrecht" etwa wäre danach eine "Konfiguration von Verhaltensnormen". Dem ist in den Konsequenzen zuzustimmen, allerdings nicht in dem Sinne, dass alle Begriffe sich systematisch genau in Einzelteile zerlegen ließen, diese ausschließlich in Verhaltensnormen bestünden und solche Begriffe sich dann in der entsprechenden Normaussage einsetzen lassen würden. RÖHLs Auffassung entspricht letztlich einer Bedeutungsauffassung, wonach Wortbedeutungen sich in vorgegebene Merkmalsbestandteile zerlegen lassen. Ob sich dies bei komplexen Rechtsbegriffen in dieser Weise durchführen ließe, wäre nachzuprüfen und ist jedenfalls nicht offenkundig plausibel. Schon die einzelnen Verhaltensnormen, auf die Bezug genommen werden müsste, sind nicht scharf abgrenzbare Begriffe - denken wir nur an die Ansprüche, die sich aus dem Recht auf Besitz ergeben, oder an die gegenseitigen Beistandsansprüche von Kindern und Eltern. Unbestreitbar ist immerhin, dass sich solche Rechtsbegriffe auf Normen beziehen, die andernorts statuiert sind. Es handelt sich um implizite Verweise. Wie andere Wörter mit komplexen Bedeutungen sind solche Rechtsbegriffe wohl nicht durch Definitionen eliminierbar. Sie gewinnen in diesem verweisenden Bezug vielmehr eine eigene Bedeutung, die als Konzept im früher genannten Sinn zu betrachten ist. Da der Verweis selbst meistens wieder auf einen Komplex von Rechtsnormen und komplexe Rechtsbegriffe Bezug nimmt, wird dieser Verweis zum Bezug auf eine komplexe Ganzheit von Wissen, Festlegungen und Rahmenbedingungen, im Bereich von Rechtsnormen auf alle zusammenhängenden Rechtsnormen, sachlichen Voraussetzungen, Auslegungen usw. Textsemantisch muss davon ausgegangen werden, dass alle diese Bedeutungselemente entsprechend dem allgemeinen Verstehensprinzip, wie es zu Beginn skizziert worden ist, je nach Verstehenserfordernis über Schlussfolgerungen (konkret durch Auslegung) daraus abgeleitet werden, wenn die betreffenden Ausdrücke in einer konkreten Aussage eingefügt werden; die Menge der möglichen Schlussfolgerungen ist dabei offen.

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Komplexe Rechtsbegriffe sind in diesem Sinne weder simple Abkürzungen von einzelnen Normen noch zu Abstraktionen vereinfachte Begriffe im traditionellen Sinn, sondern Verweise auf in sich strukturiertes, komplexes Wissen.

9. Schluss

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Erlasse sind normative Texte. In diesem Beitrag wurde die Frage diskutiert, wie diese Normativität als modale Eigenschaft von Texten erfasst werden kann. Rechtsnormen dienen der Regelung gesellschaftlicher Verhältnisse. Die theoretische Frage nach der Modalität muss sich danach orientieren, welche Arten von Aussagen tatsächlich in Erlassen vorkommen. Eine Theorie der Modalität kann hier zu eng oder zu weit sein. Wie hier argumentiert wurde, ist die Imperativentheorie zu eng, da sie vollgültige Rechtsnormen einseitig als Verhaltensnormen betrachtet. Eine Theorie der Normativität als "Rechtswirkung" ist umgekehrt zu unbestimmt. Normativität muss aufgefasst werden als eine spezifische Art der Wertung von Sachverhalten innerhalb eines umfassenden Rechtssystems; nicht nur Handlungsweisen, sondern auch Sachverhalte oder Organisationsstrukturen können Gegenstand von Normpräferierungen werden. Ohne Bezug auf die Voraussetzungen und Konsequenzen der Geltung einer Norm kann die Modalität von Rechtsnormen allerdings nicht charakterisiert werden. Solche Voraussetzungen und Konsequenzen sind aber nicht selbst Bedeutungsinhalt der Modalität. Die Analysen einzelner Normarten führt letztlich zur (nicht neuen) These, dass von der Modalität her gesehen nur zwei Arten von Normen im engeren Sinne notwendig sind: Sachverhaltsnormen und Ermächtigungsnormen, welche die Befugnis geben, Normen zu erlassen. Darüber hinaus gibt es mit Legaldefinitionen und Verweisnormen Normaussagen, die nicht selbst Normen setzen, sondern Aussagen über Normtexte selbst machen. Damit diese Typologie aber konsequent und widerspruchsfrei durchgeführt werden kann, braucht es ein angemessenes Verständnis des modalen Charakters von Normaussagen und ihren textuellen Beziehungen.

10. Literatur

ÁVILA 2006 = Humberto Bergmann Ávila: Theorie der Rechtsprinzipien; Berlin: Duncker & Humblot 2006.

BRANDT / ROSENGREN 1992 = Margarete Brandt, Inger Rosengren: "Zur Illokutionsstruktur von Texten." In: Zeitschrift für Literaturwissenschaft und Linguistik 86 (1992), S. 9-51.

BUCHER 1965 = Eugen Bucher: Das subjektive Recht als Normsetzungsbefugnis; Tübingen: Mohr 1965.

BYDLINSKI 1982 = Franz Bydlinski: Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff; Wien / New York: Springer 1982.

CHRISTENSEN 1989 = Ralph Christensen: "Der Richter als Mund des sprechenden Textes." In: Friedrich Müller (ed.), Untersuchungen zur Rechtslinguistik - Interdisziplinäre Studien zu praktischer Semantik und strukturierender Rechtslehre in Grundfragen der juristischen Methodik; Berlin: Duncker & Humblot 1989, S. 47-91.

ENGELKAMP/RUMMER 1999 = Johannes Engelkamp, Ralf Rummer: "Die Architektur des mentalen Lexikons." In: Angela Friederici (ed.), Sprachrezeption. Enzyklopädie der Psychologie C, III, 2; Göttingen u.a.: Hogrefe 1999, S. 155-201.

ENGISCH 2005 = Karl Engisch: Einführung in das juristische Denken; Stuttgart: Kohlhammer 2005.

GMÜR 1981 = Rudolf Gmür: Rechtwirkungsdenken in der Privatrechtsgeschichte; Bern: Stämpfli 1981.

GRICE 1989 = H. Paul Grice: "Logic and Conversation." In: H. Paul Grice, Studies in the Way of Words, Cambridge, MA: Harvard University Press 1989, S. 3-143.

HART 1973 = H.L.A. Hart: Der Begriff des Rechts; Frankfurt a.M.: Suhrkamp 1973.

HEINEMANN 2008 = Wolfgang Heinemann: "Textpragmatische und kommunikative Ansätze." In: JANICH 2008, S. 113-144.

JANICH 2008 = Nina Janich (ed.): Textlinguistik; Tübingen: Narr 2008.

KAPPELER 2003 = Rudolf Kappeler: Juristische Normentheorie aus baurechtlicher Sicht; Zürich: Schulthess 2003.

KOLLER 1992 = Peter Koller: Theorie des Rechts; Wien u.a.: Böhlau 1992.

KRATZER 1991 = Angelika Kratzer: "Conditionals." In: Armin v. Stechow / Dieter Wunderlich (eds.), Semantik, Berlin / New York: de Gruyter 1991, S. 651-656.

LARENZ 1979 = Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft; Berlin: Springer 1979.

LARENZ/CANARIS 1995 = Karl Larenz, Claus-Wilhelm Canaris: Methodenlehre der Rechtswissenschaft; Berlin: Springer 1995.

LÖBNER 2003 = Sebastian Löbner: Semantik. Eine Einführung; Berlin / New York: de Gruyter 2003.

LÖTSCHER 2006 = Andreas Lötscher : "Die Formen der Sprache und die Prozesse des Verstehens." In Hardarik Blühdorn, Eva Breindl, Ulrich H. Waßner (eds.): Text – Verstehen; Berlin / New York: de Gruyter 2006, S. 19-44.

LÖTSCHER 2008 = Andreas Lötscher: "Textsemantische Ansätze." In: JANICH 2008, S. 85-112.

MOTSCH/PASCH 1987 = Wolfgang Motsch, Renate Pasch: "Illokutive Handlungen." In: Wolfgang Motsch (ed.), Satz, Text, sprachliche Handlung; Berlin: Akademie 1987, S. 11-79.

MÜLLER 1997 = Friedrich Müller: Juristische Methodik; 7., stark erweiterte und bearbeitete Aufl. Hrsg. von Ralph Christensen; Berlin: Duncker & Humblot 1997.

MURPHY 2002 = Gregory Murphy: "Conceptual Approaches I: An Overview." In: D. Alan Cruse u.a. (ed.), Lexikologie - ein internationales Handbuch zur Natur und Struktur von Wörtern und Wortschätzen, Bd. I; Berlin / New York: de Gruyter 2002, S. 269-276.

RICKHEIT/STROHNER 1999 = Gert Rickheit, Hans Strohner: "Textverarbeitung: Von der Proposition zur Situation." In: Angela Friederici, Sprachrezeption. Enzyklopädie der Psychologie C, III; Göttingen u.a.: Hogrefe 1999, S. 271-305.

RICKHEIT/STROHNER 2003= Gert Rickheit, Hans Strohner: "Inferenzen" in: Gerd Rickheit, Theo Herrmann, Werner Deutsch (ed.), Psycholinguistik. Ein internationales Handbuch; Berlin / New York: de Gruyter 2003, S. 524-532.

RÖHL 1994 = Klaus Friedrich Röhl: Allgemeine Rechtslehre; Köln: Carl Heymanns 1994.

RÜTHERS 2005 = Bernd Rüthers: Rechtstheorie - Begriff, Geltung und Anwendung des Rechts, unter Mitarbeit von Axel Birk; München: C.H. Beck 2005.

SCHLUEP 2006 = Walter Schluep: Einladung zur Rechtstheorie; Bern: Stämpfli 2006.

SPERBER/WILSON 1996 = Dan Sperber, Deirdre Wilson: Relevance. Communication and cognition; Oxford: Blackwell 1996.

STROHNER 2006 = Hans Strohner: "Textverstehen aus psycholinguistischer Sicht."In: Hardarik Blühdorn, Eva Breindl, Ulrich H. Waßner (eds.), Text – Verstehen; Berlin / New York: de Gruyter 2006, S.187-204.

VILLIGER 2003 = Claudia Villiger: "Dependenzielle Textmodelle." In: Vilmos Ágel, u.a. (eds.), Dependenz und Valenz; Berlin / New York: de Gruyter 2003, S. 703-716.

VON DER PFORDTEN 1993 = Dietmar von der Pfordten: Deskription, Evaluation, Präskription; Berlin: Duncker & Humblot 1993.

WEINBERGER 1989 = Ota Weinberger: Rechtslogik, 2. Aufl.; Berlin: Duncker & Humblot 1989.

WITTGENSTEIN 2003 = Ludwig Wittgenstein: Philosophische Untersuchungen, hrsg. von Joachim Schulte; Frankfurt a.M.: Suhrkamp 2003.
ZIPPELIUS 2006 = Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre; München: C.H. Beck 2006.
 

Fußnoten

 

1 Unter "Rechtsnormen" werden im Folgenden generell-abstrakte Normen verstanden, wie sie in Erlassen wie Gesetzen erscheinen, unabhängig von ihrer speziellen grammatischen Ausprägung, also z.B. unabhängig davon, ob sie aus einem oder mehreren Sätzen bestehen.

2 Vgl. auch VON DER PFORDTEN 1993: 349f.

3 Statt klassenbestimmender Merkmale wird der Begriffsinhalt zuweilen auch als "Vorstellung" vom entsprechenden Gegenstand umschrieben (s. z.B. RÜTHERS 2005: 122), ein erst recht problematischer Ansatz, da wir uns ja etwa ein abstraktes Haus als Bedeutung von Haus nicht vorstellen können und zweitens die Vorstellungen von einem Gegenstand wie Haus immer individuell sind. Allenfalls kann man dies als umgangsprachliche Fassung einer sogenannten Prototypentheorie auffassen (zur Kritik daran vgl. etwa LÖBNER 2003: 300ff.). Zirkulär ist die Umschreibung "Als Inhalt oder Intension eines Prädikators bezeichnet man seine Bedeutung, also das, was er zu verstehen gibt" (RÖHL 1994: 28).

4 Vgl. etwa ENGELKAMP/RUMMER 1999, LÖBNER 2003: 300ff., MURPHY 2002.

5 Maßgebend für die neueren Entwicklungen zur Texttheorie sind die Sprechakttheorie (Austin, Searle) und Sprechhandlungstheorie (s. den Überblick zur Textlinguistik in HEINEMANN 2008), die Relevanztheorie (GRICE 1989, SPERBER/WILSON 1996) und die Modelle der Psycholinguistik (vgl. z. B. RICKHEIT/STROHNER 1999, STROHNER 2006). Zur Textlinguistik allgemein s. auch JANICH 2008.

6 S. dazu im Einzelnen LÖTSCHER 2006 mit weiteren Verweisen. Was hier in der Darstellung als isolierte Dimensionen dargestellt wird, wird im Textverstehen zusammen in gegenseitiger Abhängigkeit verarbeitet.

7 Über Inferenzen bzw. Implikaturen im kommunikationstheoretischen Sinn s. SPERBER/WILSON 1996, aus psycholinguistischer Perspektive RICKHEIT/STROHNER 2003.

8 Vgl. auch bezogen auf Rechtstexte KAPPELER 2003: "Wie viele Regelungen sind in einem einzigen Satz einer Vorschrift enthalten?" (S. 251ff).

9 In sprachtheoretisch gesehen unsystematischer Form werden in der traditionellen Auslegungslehre und ihren vier Kanones manche der genannten Bedingungen ebenfalls einbezogen.

10 SCHLUEP 2006: 79; vgl. RÜTHERS 2005: 95: "bedingter Normsatz", ENGISCH 2005: 18.

11 Nur dieses Haften an einer bestimmten grammatischen Form kann die Theorie der "juristischen Kausalität" erklären, der eine fehlgeleitete Vermischung oder Identifikation von grammatisch-logischer Verknüpfung und deren Anwendung auf unterschiedliche Denotate zugrunde liegt (vgl. Röhl 1994: 143ff., Schluep 2006: 84ff.).

12 Kratzer 1991: 654; vgl. auch die alltagssprachliche Formulierung von Rüthers 2005: 112, "Der vollständige Rechtssatz ist ... eine Norm, die für festgelegte Situationen ein bestimmtes menschliches Verhalten anordnet …“.

13 Als Beispiele werden im Folgenden Rechtsnormen aus dem Schweizer Bundesrecht angeführt. Fundstellen in der Systematischen Sammlung (SR) unter www.admin.ch/ch/d/sr/.

14 Diese Position wird etwa von Kelsen vertreten: "Der Unterschied zwischen Sein und Sollen kann nicht näher erklärt werden." (Reine Rechtslehre, zit. nach Koller 1992: 136). Ähnlich Bucher 1965: 43.

15 Die Behandlung der Modalität als Teil einer Aussage ("Ich sage: die Handlung X ist vorgeschrieben!") würde die Modalität selbst wieder zu einem Teil des deskriptiven Inhalts machen, was zu einem infiniten Regress führen würde oder den Unterschied zwischen Assertionen und normativen Aussagen zum Verschwinden bringen würde.

16 Siehe etwa die Unterscheidung zwischen verschiedenen Normarten in Rüthers 2005: 71ff., Schluep 2006: 18ff.

17 Vgl. dazu Engisch 2005: 16f., Röhl 1994: 226-236, Rüthers 2005: 112 mit weiteren Verweisen.

18 In der Ausformulierung dieser Theorie und der Auseinandersetzung mit der Kritik hat die Imperativentheorie allerdings Ausprägungen erhalten, die zusätzliche, weiter reichende Hypothesen impliziert; siehe dazu weiter unten Abschnitte 3 und 7.

19 Die grundlegende Frage, wer dieses Sprachspiel definiert und durchsetzt, wer warum die Macht hat, derartige Spielregeln zu formulieren und wie ein Organ zu solcher Normgebung legitimiert wird, gehört hier nicht zum Thema. Vgl. die Diskussion über die Frage der Geltung des Rechts bei Röhl 1994: 298ff., Rüthers 2005: 231ff.; s. auch Weinberger 1989. Aus einer anderen Perspektive wird dieses Problem bei Hart mit seiner Unterscheidung von primären Regeln ("Pflichtregeln") und sekundären Regeln ("Erkennungsregeln" und "Ermächtigungsregeln") diskutiert (Hart 1973).

20 SR 741.01; s. Art. 34 Abs. 1 erster Satz: "Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren.“

21 Vielfach wird nicht zwischen der impliziten Präferenzfestlegung durch eine Normaussage und einem zugrunde liegenden Werturteil, einer "Interessenbewertung", unterschieden, so etwa bei Rüthers (2005: 104). Auch der Ausdruck präskriptive Werturteile als Explikation von "Anordnungen" (Rüthers 2005: 90) ist zumindest missverständlich.

22 Von Bucher (1965: 53) "Freiheitsvermutung" genannt. Ob eine bestimmte Handlung in diesem Handlungsraum anderweitig beurteilbar ist, z.B. als Element eines anderen Handlungsraums (Handlungsräume können sich überlappen), bleibt dabei offen. Der Satz ist im Übrigen nicht identisch mit dem Satz "Alles was nicht verboten ist, ist erlaubt." Nur dieser letztere Satz könnte auch eine Norm im Rechtssystem sein (wenn auch im Allgemeinen keine direkte, sondern eine Meta-Aussage, eine Auslegungsanweisung und keine praktisch sinnvolle), nicht aber der Satz "Das, wozu es keine Normaussage gibt, gilt als erlaubt" (denn das wäre paradoxerweise selbst wieder eine Normaussage). Welche logische Form der umstrittene und kritisierte "allgemeine negative Grundsatz" haben soll, dass abgesehen von den in Gesetzen explizit geregelten Fällen "alle Handlungen straffrei, ersatzfrei bleiben", sei dahingestellt (s. dazu Kappeler 2003: 215ff., Larenz/Canaris 1995: 199, Bydlinsky 1982: 236f., 472; zuweilen wird auch der Ausdruck "rechtsfolgenfrei" verwendet, was wiederum eine andere Denkebene einführt). In der Diskussion wird die hier zugefügte Eingrenzung auf einen "thematisierten Handlungsraum" jedenfalls nicht gemacht. Bei der kritischen Diskussion um diesen Satz geht es allerdings nicht um die Formulierung generell-abstrakter Normen und um das "konzessionale Prinzip" als allgemeiner Grundsatz eines liberalen Rechtsstaates, sondern um die Probleme der Rechtsanwendung und der Lückenhaftigkeit des positiven Rechts, also um die konkrete Entscheidung im Einzelfall bei Abwesenheit einer expliziten Norm.

23 Ähnlich Bucher (1965: 49): "Nur individuell-konkrete Normen können kategorische Normen sein, d.h. ein Verhalten vorschreiben, ohne die Vorschrift von Bedingungen abhängig zu machen." Demgegenüber stellten die generell-abstrakten Normen lediglich "Rechtserkenntnisquellen" dar (Bucher 1965: 49 Anm. 15).

24 Vgl. auch das Konzept der "Rechtswirkungssätze", d.h. von Sätzen, "die eine Rechtswirkung vorsehen, d.h. zum Ausdruck bringen, dass unter gewissen Voraussetzungen ein Rechtsgebilde, sei es eine Rechtsperson, ein Recht, eine Rechtsposition, ein Rechtsverhältnis ... entsteht, erlangt wird, verändert oder beendet wird" (Gmür 1981: 36).

25 In diesem eingeschränkten Sinne können Normen unmittelbar als "Geltungsanordnungen" verstanden werden.

26 SR 171.10

27 S. auch Weinberger 1989: 245.

28 Lexikalisch ist eine Konverse ein zweiteiliges Prädikat, in dem gegenüber einem anderen Ausdruck, der dieselbe Relation ausdrückt, die Argumentsstellen vertauscht sind. Beispiele: A gibt B C ⇔B erhält von A C; A besiegt B ⇔ B unterliegt A.

29 S. auch Röhl 1994: 359ff.

30 S. dazu die Bemerkung in BUCHER 1965: 56, Anm. 1.

31 S. auch LARENZ 1979: 239ff.

32 S. z.B. BRANDT/ROSENGREN 1992, LÖTSCHER 2008: 106ff., MOTSCH/PASCH 1987, VILLIGER 2003.

33 Es gibt Normen ohne Sanktionsnormen und es gibt Sanktionsnormen ohne zugehörige Verhaltensnorm. Nur Verhaltensnormen werden regelmäßig mit einer Sanktionsnorm "bewehrt", dies aufgrund des Grundsatzes, dass sonst der übergeordneten Zweck einer Verhaltensnorm, die Erfüllung der Norm in der Realität, nicht unter allen Umständen erreicht wird. (Er wird gewöhnlich in den meisten Fällen mehr oder weniger erreicht.) Bei Sanktionsnormen ohne zugehörige Verhaltensnorm, etwa jene über die Tötung, wird die entsprechende Verhaltensnorm nicht mit ausgesprochen, sondern als Voraussetzung inferiert ("mittelbar erschlossen", Röhl 1994: 219), aufgrund von Grundsätzen über Sinn und Zweck von Sanktionsnormen an sich innerhalb des gesamten Rechtssystems.

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