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Rezension zum „Handbuch Sprache im Recht“

von Ekkehard Felder und Friedemann Vogel (eds.). Berlin, Walter de Gruyter 2017.

 

Stefan Höfler

12. April 2019

urn:nbn:de:hbz:38-95222

 


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Das Handbuch Sprache im Recht, herausgegeben von Ekkehard Felder und Friedemann Vogel, widmet sich in 27 Einzelbeiträgen der sprachlichen Konstitution des Rechts und des Rechts­wesens. Es geht also um die Tatsache, dass das Recht und die durch das Recht geschaffene gesellschaftliche Ordnung der Vermittlung durch die Sprache bedürfen und in der Sprache über­haupt erst Gestalt annehmen: „Recht wird durch Sprache geschaffen, durch Sprache sicht­bar und hörbar gemacht, angewendet, fortentwickelt, aufgehoben. Es gibt kein sprach­loses, schweigendes Recht; wo Sprache endet, ist kein Recht mehr“ (Depenheuer 2014:138). Das Handbuch Sprache im Recht vereinigt Beiträge aus der Wissenschaft und der Praxis zu verschie­de­nen Aspekten dieser sprachlichen Bedingtheit des Rechts (vgl. Felder 2008).

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Die Beiträge in der ersten Hälfte des Handbuchs (Teile I–III) sind theorieorientiert. In Teil I (Sprach­lichkeit des Rechts und Fachkommunikation im Recht) wird das Recht von der Warte der Sprachwissenschaft betrachtet: Es werden die Semiotik (Thomas-Michael Seibert), die Seman­tik (Dietrich Busse) und die Pragmatik (Ekkehard Felder) des Rechts analysiert, die Bedeu­tung von Mündlichkeit (Ludger Hoffmann) und Schriftlichkeit (Andreas Deutsch) im Recht aufgezeigt und die Unterschiede zwischen fachinterner und fachexterner Rechtskom­mu­nikation diskutiert (Jan Engberg). In Teil II (Sprachkonzepte im Recht) wird die Blick­richtung geändert und die Sprache von der Warte des Rechts betrachtet: Es wird ein Überblick über sprachwissenschaftliche Aspekte rechtstheoretischer Ansätze gegeben (Dieter Stein), die Stellung von Sprache und Sprachwissenschaft in der juristischen Ausbildung diskutiert (Hans Kudlich), in die strukturierende Rechtslehre als juristische Sprachtheorie eingeführt (Hanjo Hamann) und die Bedeutung der Wortlautgrenze für die Rechtsauslegung herausgearbeitet (Ralph Christensen). In Teil III (Untersuchungsfelder und Zugänge der Rechtslinguistik) wird schließ­lich die Rechtslinguistik als Synthese aus sprach- und rechtswissenschaftlichen Zugän­gen umschrieben. Dabei wird die Rechtslinguistik zunächst als eigene Fachrichtung bestimmt (Friedemann Vogel). Alsdann werden diskurs- und textlinguistische Ansätze im Recht (Jing Li) sowie gesprächslinguistische Untersuchungen zum Recht (Ina Pick) vorgestellt. In vier weiteren Beiträgen werden die forensische Linguistik (Eilika Forbe), Kommentare, einspra­chige Wörterbücher und Lexika des Rechts (Andreas Deutsch), das Übersetzen und Dolmet­schen im Recht (Giovanni Rovere) sowie die Rechtsverständlichkeit in der Sprachkritik der Öffentlichkeit (Gerd Antos und Helge Missal) thematisiert.

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Die Beiträge in der zweiten Hälfte des Buches (Teile IV–VII) sind praxisorientiert. Sie befassen sich zunächst mit der Spracharbeit in der Rechtsetzung (Teil IV), in der Verwaltung (Teil V) und in der Justiz (Teil VI). Die Beiträge zur Rechtsetzung behandeln dabei die Rolle der Sprache im Gesetzgebungsverfahren und der Normgenese (Friedemann Vogel), die mehrspra­chige Rechtsetzung (Rebekka Bratschi und Markus Nussbaumer) sowie die Verständlichkeit von Gesetzestexten und ihre Optimierung in der Praxis (Stephanie Thieme und Gudrun Raff). Die beiden Beiträge zur Verwaltung diskutieren den Zusammenhang zwischen Verwaltungs­sprache und Staat-Bürger-Interaktion (Hans-R. Fluck) und die Verständlichkeit der Verwal­tungs­sprache (Anke Müller). Die Beiträge zur Justiz befassen sich mit der Rezeption von Gerichtsentscheiden in der Öffentlichkeit (Janine Luth), mit der Multilingualität im euro­päischen Rechtsdiskurs (Karin Luttermann) und mit der Multilingualität in der suprana­tionalen Judikative und Rechtspraxis (Isabel Schübel-Pfister). Das Handbuch schließt mit zwei Beiträgen zum Sprachgebrauch im Kontext des Tathergangs (Teil VII). Dabei werden verbo­tene Sprache (Mustafa T. Oǧlakcıoǧlu und Jan C. Schur) und Texte, die Teil einer Straftat sind (Sabine Ehrhardt), thematisiert.

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Mit seinem Ziel, einen umfassenden Überblick über die sprachliche Bedingtheit des Rechts zu bieten, der sowohl wissenschaftlich-theoretische als auch praxisorientierte, sowohl sprachwis­sen­schaftliche als auch juristische Perspektiven berücksichtigt, greift das Handbuch Sprache im Recht ein dringendes Desiderat auf: Bisher sind Einführungen und Überblicke zur Rechts­lin­guistik eher spärlich gesät und vermögen es kaum, die Breite des Fachbereichs in der gebote­nen wissenschaftlichen Tiefe abzudecken. An der Art und Weise, wie das Handbuch Sprache im Recht aufgebaut ist, zeigt sich, dass die Herausgeber diesen Mangel erkannt haben. Eine andere Frage ist, inwiefern es ihnen auch gelungen ist, den Mangel zu beheben: Ist das Hand­buch Sprache im Recht tatsächlich ein „Handbuch“ zur Sprache im Recht? Auf diese Frage soll im Folgenden eine Antwort gesucht werden.

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Betrachtet man die Vielfalt an Themen, zu denen im Sammelband Beiträge zu finden sind, so ist die Frage zunächst eindeutig mit „Ja“ zu beantworten. Das Handbuch Sprache im Recht hat einen stimmigen Aufbau und deckt alle wesentlichen Problemkreise zum Teil sogar mit meh­re­ren Beiträgen ab. Besonders gelungen ist die Kombination aus wissenschaftlich-theore­tischen und praxisorientierten Beiträgen und die Idee, sich zunächst dem Recht aus der Per­spek­tive der Sprache und dann der Sprache aus der Perspektive des Rechts zu nähern, um schließ­lich beides, gewissermaßen als Synthese, in der Rechtslinguistik als neuer Disziplin zu­sammenfließen zu lassen. Sinnvoll ist auch, dass diese neue Disziplin zuerst theoretisch um­ris­sen und dann in ihrer praktischen Anwendung dargestellt wird. Zu überzeugen vermag zudem, dass sich die Betrachtungen nicht, wie dies vor allem bei angelsächsischen Werken zur Rechtslinguistik oft der Fall ist, auf die Rechtsprechung beschränken, sondern versuchen, die ganze Breite rechtlichen Sprachhandelns abzudecken. Neben der Rechtsprechung berück­sich­tigt das Handbuch Sprache im Recht insbesondere auch die Handlungsbereiche der Rechtset­zung und der Rechtsanwendung durch die Verwaltung.

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Etwas differenzierter muss die Antwort ausfallen, wenn man die Beiträge im Einzelnen be­trachtet. Sie scheinen nämlich durchaus nicht alle dasselbe Ziel zu verfolgen. Einige Beiträge bieten, wie man das in einem Handbuch erwarten würde, einen Überblick über einen be­stimm­ten Gegenstand. Ein gut gelungenes Beispiel ist etwa der Beitrag von Andreas Deutsch zur Schriftlichkeit im Recht, in dem die verschiedenen Kommunikationsformen und Textsor­ten, die das Rechtswesen hervorgebracht hat, einerseits historisch und andererseits syste­matisch dargestellt werden. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch der Beitrag von Rebekka Bratschi und Markus Nussbaumer zur mehrsprachigen Gesetzgebung. Hier wird zwar nur bedingt auf Bestehendes zurückgegriffen, aber der Beitrag nimmt gekonnt eine Neu­vermessung seines Gegenstands vor und stellt diesen in seiner großen Spannweite dar.

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Andere Beiträge erheben zwar ebenfalls den Anspruch, einen Überblick über einen Gegen­stand und die bisherige Forschung zu bieten, konzentrieren sich dabei aber deutlich auf einen ganz bestimmten Analyseansatz. Dazu gehören insbesondere die Beiträge aus dem Umfeld der „Heidelberger Schule“. Sie sind im Handbuch Sprache im Recht prominent und zahlreich ver­treten. In Anbetracht der vielen hervorragenden Arbeiten, die aus dieser Schule hervor­gegangen sind, und der zentralen Stellung, die sie in der deutschen Rechtslinguistik einnimmt, erscheint dies einerseits gerechtfertigt. Andererseits verliert der Band dadurch aber leider auch etwas seinen Handbuch-Charakter, bildet er doch insbesondere im ersten, eher theore­tisch ausgerichteten Teil vor allem die Herangehensweise dieser einen Denkrichtung ab. Etwas mehr Diversität hätte hier nicht geschadet.

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Was der Sammelband kaum enthält – als „Handbuch“ aber wohl auch nicht zu enthalten beansprucht – ist neue Forschung. Die meisten Autorinnen und Autoren präsentieren Inhalte, die sie bereits andernorts eingehender dargestellt haben. Bisweilen wirken die Ausführungen dadurch etwas collagenhaft: Auf Konzepte, die als bereits bekannt vorausgesetzt werden, wird oft nur ganz knapp verwiesen, ganz ohne Beispiele und weiterführende Erklärungen. Das hat unter anderem zur Folge, dass der Band zwar durchaus als „Handbuch“ im Sinne eines Überblicks über eine wissenschaftliche Disziplin gelten kann, nicht aber als „Handbuch“ im Sinne einer Einführung in einen Fachbereich. Für den Einstieg in die Rechtslinguistik ist das Handbuch Sprache im Recht nicht geeignet. Es richtet sich an ein Fachpublikum, das zu­min­dest in Ansätzen bereits mit der Materie vertraut ist.

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Nicht zuletzt vermittelt das Handbuch Sprache im Recht einen Eindruck vom Zustand der dar­ge­stellten wissenschaftlichen Disziplin: der Rechtslinguistik. Auf diese Disziplin sei zum Schluss noch kurz eingegangen. Eines zeigt sich dabei sehr deutlich: Es liegt unverdien­ter­maßen noch vieles brach. So dürfte der in verschiedenen Beiträgen angesprochene Brücken­schlag zwischen rechtstheoretischen und sprachwissenschaftlichen Beschreibungsansätzen etwa bestehende linguistische Modelle und Theorien durchaus noch intensiver einbeziehen: Rechtslinguistik muss und soll Teil der Rechts- und der Sprachwissenschaft sein; sie darf sich deshalb ruhig auf die dort entwickelten Konzepte abstützen, bevor sie sich daran macht, eigene Methoden zu entwickeln. So sind z. B. die Erkenntnisse der kognitiven Linguistik und der Kognitionswissenschaft im Allgemeinen in der Rechtslinguistik bisher noch kaum rezi­piert worden. Ihr Nutzen gerade für die Erforschung des Sprachgebrauchs im Recht läge doch aber eigentlich auf der Hand. Ekkehard Felder weist in seinem Beitrag völlig zu Recht darauf hin, dass es bei einer „pragmatisch orientierten Rechtslinguistik“ letzten Endes darum gehen muss, dass der „mündige Staatsbürger“ die Mechanismen des Rechts „zumindest in den prin­zi­piengeleiteten Grundzügen verstehen“ kann, weil er sich nur dann „voller Überzeugung mit dem Rechtsstaat identifizieren oder sich zumindest loyal gegenüber den rechtsstaatlichen Verfahren verhalten“ kann (S. 63, Hervorhebung hinzugefügt).

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Wünschenswert wäre auch, dass die Rechtslinguistik ihre Erkenntnisse vermehrt für die Rechts­praxis fruchtbar macht, wie es insbesondere im zweiten Teil des Handbuchs Sprache im Recht gezeigt wird. Das bedingt aber, dass abstrakte Modelle soweit konkretisiert werden, dass sie den „Spracharbeiterinnen und Spracharbeitern“ im Rechtswesen tatsächlich eine Hilfe­stellung bieten können. Und es bedingt auch, dass die Rechtslinguistik ihre Erkenntnisse so kom­mu­niziert, dass diese über den engsten Kreis der unmittelbar mit dem behandelten Thema vertrauten Personen hinaus zugänglich sind. Als transdisziplinäres Forschungsgebiet steht die Rechtslinguistik sowohl vor der Herausforderung als auch in der Pflicht, sich über die Gren­zen ihrer eigenen Disziplin hinaus verständlich zu machen. Einigen Beiträgen des Handbuchs Sprache im Recht gelingt das gut, andere haben damit deutlich mehr Mühe. Ein Körnchen Wahrheit steckt wohl immer noch drin im altbekannten Lamento eines Juristen: „Bei der Lektüre sprachwissenschaftlicher Aufsätze (und zwar auch solcher, die dem Thema Recht und Sprache gewidmet sind), verirrt sich ein Außenseiter in dem fremden Vokabular, dessen sich die Linguisten so bedienen, als handle es sich um anerkannte und allgemein gebräuchliche Begriffe. Es ist verwunderlich, dass gerade Leute, die sich berufsmäßig mit der Sprache als Kommunikationsmittel beschäftigen, wenig fähig sind, sich anderen verständlich zu machen.“ (Schneider 1991:252).

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Trotz solcher Schwachpunkte leistet das Handbuch Sprache im Recht aber insgesamt einen wert­vollen Beitrag zur Weiterentwicklung einer immer noch vergleichsweise jungen wissen­schaft­lichen Disziplin, die es sich zum Ziel gesetzt hat, die Welten der Sprach- und der Rechtswissen­schaft zusammenzuführen. Es kann allen empfohlen werden, die sich mit der Rechtslinguistik vertieft auseinandersetzen und die sprachliche Verfasstheit des Rechts in seinen zahlreichen Facetten besser verstehen möchten.

 

Bibliographie

Depenheuer, Otto (2014). „Sprache und Stil der Gesetze“, in: Kluth, Winfried / Krings, Günter (Hrsg.). Gesetzgebung: Rechtsetzung durch Parlamente und Verwaltungen sowie ihre gerichtliche Kontrolle. Heidelberg, Müller, 137–158.

Felder, Ekkehard (2008). „Forschungsnetzwerk ‚Sprache und Wissen‘: Zielsetzung und Inhalte“. Zeitschrift für Germanistische Linguistik (ZGL) 36, Heft 2, 270–276.

Schneider, Hans (1991). Gesetzgebung. 2. Aufl., Heidelberg, Müller.

 


Ekkehard Felder und Friedemann Vogel (eds.).

Handbuch Sprache im Recht.
Berlin, Walter de Gruyter 2017. ISBN: 978-3-11-029579-5.