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Das Adverb "unverzüglich" und seine Entsprechungen in französischen und italienischen EU-Rechtsdokumenten

 

Miriam Stahlhacke

20. Oktober 2020

urn:nbn:de:hbz:38-207551

 


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
2. Rechtsterminologie und Rechtsübersetzung
  2.1 Juristische Terminologie
  2.2 Juristische Terminologie in der Europäischen Union
  2.3 Besonderheiten bei der Übersetzung von EU-Rechtstexten
  2.4 Korpusbasierte Terminologie- und Fachsprachenforschung als Erkenntnisquellen für Rechtsterminologie und Rechtsübersetzung
3. Empirische Untersuchung
  3.1 Arbeitshypothesen
  3.2 Vorstellung der Korpora und der verwendeten Tools “Sketch Engine” und “AntConc”
    3.2.1 Die verwendeten Korpora
    3.2.2 “Sketch Engine” und “AntConc”
  3.3 ‘Unverzüglich’ in der französischen und italienischen Fassung der ausgewählten Verordnungen und Richtlinien
  3.4 Wortwahl in nationalen Gesetzen
  3.5 Vergleich und Korrelationen mit der englischen Fassung
  3.6 Auswertung des unmittelbaren Kontexts
4. Diskussion der Ergebnisse der quantitativen Auswertung
5. Qualitative Erwägungen unter Berücksichtigung gemeinsprachlicher und rechtlicher Definitionen
  5.1 Gemeinsprachliche Definitionen und Stiltraditionen
  5.2 Rechtliche Definitionen der untersuchten Ausdrücke
    5.2.1 Rechtliche Begriffsbestimmung von unverzüglich
    5.2.2 Rechtliche Begriffsbestimmung der französischen Entsprechungen
    5.2.3 Rechtliche Begriffsbestimmung der italienischen Entsprechungen
  5.3 Synthese der quantitativen und qualitativen Erkenntnisse
6. Conclusio und Ausblick
7. Abkürzungsverzeichnis
8. Literaturverzeichnis
9. Anhang
  A: Verwendete Verordnungen und Richtlinien
  B: Ergebnisse der quantitativen Auswertung in Zahlen

 

1. Einleitung

< 1 >

Fristenregelungen sind auf nahezu allen Rechtsgebieten zu finden. So können beispielsweise Rechtsgeschäfte gem. § 355 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, eine Verfassungsbeschwerde wegen einer Grundrechtsverletzung muss innerhalb eines Monats nach der letztinstanzlichen Entscheidung erhoben werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) und bei Verletzung einer Pflicht aus den europäischen Verträgen muss der betreffende Mitgliedstaat innerhalb einer von der Europäischen Kommission gesetzten Frist Abhilfe schaffen, andernfalls droht ein Vertragsverletzungsverfahren (vgl. Art. 258 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)).

„Der Begriff der ‚Frist‘ bedeutet nach dem Sprachgebrauch des BGB einen abgegrenzten, bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Zeitraum“ (RG, RGZ 120: 355, 362 - III 426/37 zit. in BGH, NJW 2009: 3153 Rn. 18 - VIII ZR 254/08). In der Regel hat die Beachtung bzw. Nichtbeachtung einer Frist Auswirkungen auf die Rechtslage (vgl. BRAUN/DENNERLEIN/WÜNSCHE 2010: 43), wobei diese sich zu Lasten desjenigen verändert, der zum Handeln innerhalb der Frist angehalten war (vgl. z.B. § 355 BGB, § 573c BGB). Ist eine Frist, wie in den obigen Beispielen, in Tagen, Wochen oder Monaten angegeben, bestehen hinsichtlich des Zeitraums, innerhalb dessen die infragestehende Handlung zu erfolgen hat, selbst für Laien zumeist keine Zweifel. Nicht immer sieht das Gesetz aber eine so eindeutig bestimmte Frist vor.

Auch mit Ausdrücken wie dem deutschen Adverb unverzüglich wird eine zu vollziehende Handlung an ein zeitliches Element geknüpft, dessen Nichtbeachtung negative Folgen für die AdressatInnen der Norm nach sich ziehen kann (vgl. z.B. § 121 BGB). Wie viel Zeit dem Adressaten oder der Adressatin tatsächlich zur Verfügung steht, ist aber insbesondere für Nichtrechtskundige nicht ohne Weiteres ersichtlich.

< 2 >

Temporaladverbien und -ausdrücke wie unverzüglich gibt es reichlich, sowohl im deutschen Recht (umgehend, sofort etc.) als auch in den Rechtsordnungen und Rechtssprachen anderer Unionsmitgliedstaaten und in der Rechtssprache der Europäischen Union. Im Französischen zählen hierzu beispielsweise immédiatement und sans délai, im Italienischen senza indugio und tempestivamente. In europäischen Rechtsakten kommen sie, wie in Abschnitt 3.6 gezeigt werden wird, hauptsächlich in Verbindung mit kommunikativen Akten vor. Angesichts der dargelegten rechtlichen Relevanz von Handlungsfristen ist ein bewusster, dem Regelungszweck der jeweiligen Norm entsprechender Einsatz solcher Ausdrücke unabdingbar.

Bei einer stichprobenartigen sprachvergleichenden Analyse der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Zivilluftfahrt[1], die Divergenzen zwischen den Sprachfassungen aufdecken sollte, fiel auf, dass dem deutschen Temporaladverb unverzüglich in der französischen und italienischen Fassung der Verordnung nicht immer der gleiche Ausdruck gegenübersteht, sondern verschiedene Temporaladverbien oder -ausdrücke als Übersetzungsäquivalente[2] fungieren. Diese Auffälligkeit wirft eine Reihe an Fragen auf: Besteht eine solche Vielzahl an Übersetzungspaaren auch in anderen Rechtstexten der Europäischen Union und wovon hängt die Wahl des jeweiligen Temporalausdrucks in der französischen und italienischen Fassung im Einzelfall ab? Beeinflusst möglicherweise die englische Fassung, die mittlerweile in den meisten Fällen zuerst verfasst wird (vgl. European Communities 2009), die Wortwahl der Paralleltexte? Handelt es sich bei den in den französischen und italienischen Fassungen auftauchenden Ausdrücken um Synonyme, sodass sich trotz der verschiedenen Übersetzungskonstellationen aus den verschiedenen Sprachfassungen der gleiche zeitliche Spielraum ergibt? Oder lässt eine Sprachfassung den AdressatInnen mehr Zeit für die Durchführung der jeweiligen Handlung als eine andere? Eine solche Divergenz wäre geeignet, die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit der betroffenen Rechtssubjekte zu beeinträchtigen.

< 3 >

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, den aufgeworfenen Fragen auf den Grund zu gehen. Dafür sollen in Abschnitt 2 zunächst notwendige theoretische Grundlagen über die Besonderheiten der juristischen Terminologie im Allgemeinen und der Terminologie der EU-Rechtsordnung im Speziellen sowie über deren Konsequenzen für die Übersetzung europäischer Rechtstexte geschaffen werden. Zudem soll gezeigt werden, inwiefern korpusbasierte Terminologie- und Fachsprachenforschung als Erkenntnisquellen für Rechtsterminologie und Rechtsübersetzung dienen können. Abschnitt 3 ist der empirischen Untersuchung ausgewählter europäischer Rechtsdokumente gewidmet. Nach Vorstellung der zugrundeliegenden Arbeitshypothesen, der untersuchten Korpora und der verwendeten Korpusanalyseprogramme werden die Ergebnisse der quantitativen Auswertung vorgestellt. Diese werden in Abschnitt 4 mit Blick auf die Arbeitshypothesen diskutiert und anschließend in Abschnitt 5 durch weiterführende Erkenntnisse über die Bedeutung der infragestehenden Ausdrücke ergänzt, die aus gemeinsprachlichen Definitionen sowie aus Legaldefinitionen, Urteilen und weiteren offiziellen Dokumenten gewonnen werden konnten. Am Ende der Arbeit werden die quantitativen und qualitativen Ergebnisse zusammengefasst und in eine Schlussfolgerung überführt, die Anregung zu weiterer Forschung gibt.

 

2. Rechtsterminologie und Rechtsübersetzung

2.1 Juristische Terminologie

< 4 >

Die Rechtssprache ist eine Fachsprache, die sich der Sprache der Geistes- und Sozialwissenschaften zuordnen lässt (vgl. SANDRINI 1996: 8). Aufgrund der ihr immanenten Institutionalität, d.h. der durch sie ausgedrückten Relationen zwischen gefestigten „Handlungen, Handlungsmustern, Handlungsmitteln, Personen usw.“ (BUSSE 2005: 29), sowie angesichts der Identität von sprachlicher und rechtlicher Handlung nimmt sie aber „a priori eine Sonderstellung“ ein (GRIEBEL 2013: 128 f.).

Diese macht sich insbesondere bei der juristischen Terminologie bemerkbar. Wie auch in anderen Fachsprachen stehen in der Rechtssprache in Bezug auf die Lexik Fachsprache und Gemeinsprache in einer Art Austauschverhältnis, wobei jedoch die Bedeutung der Lexeme in den beiden Sprachvarietäten häufig nicht deckungsgleich ist (vgl. GRIEBEL 2013: 134). Da das Recht sich an gesellschaftlichen Lebenssachverhalten inspiriert und diese regelt, ist dieses Verhältnis bei der rechtlichen Fachsprache besonders ausgeprägt, was sich in einer Vielzahl gemeinsprachlicher Elemente in der Rechtssprache widerspiegelt (vgl. SANDRINI 1996: 15). Die Tatsache, dass Ausdrücke zum Teil in ihrer gemeinsprachlichen Bedeutung in Rechtstexten verwendet werden, zum Teil aber auch eine neue, von der Gemeinsprache abweichende Bedeutung erhalten, macht die Abgrenzung schwierig (vgl. SANDRINI 1996: 15; BMJV 2008: 34).

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Neben der Gemeinsprache sind regelmäßig auch andere Fachsprachen Quelle neuer Rechtstermini. Schließlich beschäftigen sich zahlreiche Wissenschaften mit Lebenssachverhalten, die das Recht zu regeln beabsichtigt. Auf diese Weise gehen beispielsweise naturwissenschaftliche Ausdrücke in das Umweltrecht ein, mechanische und technische Fachwörter lassen sich z.B. im Luftsicherheitsrecht finden. WIESMANN (2004: 29) zufolge werden solche Termini anderer Fachsprachen „[…] im Zuge der rechtlichen Regelung von Lebenssachverhalten zu Rechtstermini“. Die Rechtssprache ist somit in doppelter Hinsicht fachsprachlich geprägt.

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Wichtig für das Verständnis rechtssprachlicher Terminologie ist auch das Bewusstsein über die Korrelation zwischen Rechtssprache und Rechtsordnung. Als Rechtsordnung sind hierbei die zumeist kodifizierten, einer Gesellschaft zugrundeliegenden Werte und Regeln zu verstehen (vgl. GRIEBEL 2013: 134). Rechtssprache und Rechtsordnung sind untrennbar miteinander verbunden. Dementsprechend unterscheiden sich die Rechtssprachen Deutschlands, Österreichs, Norditaliens und der Schweiz, obwohl jede von ihnen auf Deutsch verfasst ist (vgl. WIESMANN 2004: 19). Ein und dasselbe sprachliche Zeichen (Ausdruck) kann in der deutschen Rechtsordnung eine andere Bedeutung haben als in der österreichischen, schweizerischen etc. Es bestehen folglich im Rahmen der Terminologie nicht zwangsläufig die gleichen Paare aus Zeichen und Begriff. Auf der anderen Seite verfassen Länder mit mehreren Amtssprachen, wie etwa die Schweiz oder Belgien, eine homogene Rechtsordnung in mehreren Sprachen (vgl. SANDRINI 1996: 16). Auch inter- und supranationale Organisationen entwickeln eigene, zum Teil multilinguale Rechtssprachen (vgl. WIESMANN 2004: 20). Die Rechtssprache der Europäischen Union wird in Abschnitt 2.2 näher beleuchtet.

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Die schwierige Abgrenzung zwischen Rechtsterminus und Gemeinsprache, die Abhängigkeit der Bedeutung rechtlicher Ausdrücke von der Rechtsordnung, in der sie verwendet werden, sowie die hohe Fachlichkeit der Rechtssprache lassen Definitionen erforderlich erscheinen, weswegen auch das „Handbuch der Rechtsförmlichkeit“ (BMJV 2008: 34) in solchen Fällen Begriffsbestimmungen empfiehlt. Definitionen stehen in der Rechtssprache im Spannungsfeld zwischen Präzision und Vagheit (vgl. ARNTZ/SANDRINI 2007: 135). Das Bemühen um Präzision lässt sich für alle Fachsprachen beobachten (vgl. KNIFFKA/ROELCKE 2015: 60). Im Fall der Rechtssprache ist Präzision Voraussetzung für Rechtssicherheit, denn nur durch eindeutige Formulierungen kann Recht in transparenter und vorhersehbarer Weise angewendet und Willkürakten vorgebeugt werden (vgl. ARNTZ/SANDRINI 2007: 136).

Dennoch kann nicht jeder Rechtsbegriff abschließend definiert werden, WIESMANN (2004: 33) spricht in diesen Fällen von „funktionsbedingter Unbestimmtheit“ und bezieht sich damit auf die sog. unbestimmten Rechtsbegriffe, die bewusst vage bzw. abstrakt formuliert sind, um auf eine Vielzahl von Lebenssituationen anwendbar zu sein und künftige Anpassungen an Veränderungen der Lebenswirklichkeit oder die von der Gesellschaft getragene Werteordnung zu ermöglichen (vgl. WIES­MANN 2004: 31; ARNTZ/SANDRINI 2007: 136 f.; GRIEBEL 2013: 168). Sie werden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch den Richter ausgelegt (vgl. BUSSE 1999: 3; GRIEBEL 2013: 168). Versuche, diese „systemimmanent[e]“ Vagheit (ARNTZ/SANDRINI 2007: 137) durch Definitionen zu beseitigen, würden der Funktion der unbestimmten Rechtsbegriffe bei der Rechtsanwendung zuwiderlaufen (vgl. WIESMANN 2004: 39).

Vagheit entsteht jedoch nicht nur durch gewollte Offenheit, WIESMANN (2004) beobachtet auch begriffliche Unbestimmtheit, die durch das unbewusste „Fehlen von Definitionen oder […] gar auf einen unpräzisen und schwankenden Gebrauch des Gesetzgebers selbst zurückzuführen ist“ (WIESMANN 2004: 34 f., Hervorh. i. O.). Gerade wenn Begriffe aus der Gemeinsprache ohne Definition in die Rechtssprache eingehen, kann dies zu „zufälliger Ungenauigkeit“ führen, so ARNTZ/SANDRINI (2007: 138). Für die Rechtsanwendung sind solche Ungenauigkeiten insbesondere deswegen problematisch, weil sie zu unterschiedlichen Interpretationen ein und desselben Terminus führen (vgl. WIESMANN 2004: 35 f.).

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Definitionen sind also bei nicht bewusst offen gehaltenen Begriffen und insbesondere bei solchen aus der Gemeinsprache essenziell, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts zu erzielen (ŠARČEVIĆ 1997: 153) und so effektive Kommunikation und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Dabei werden drei Arten juristischer Definitionen unterschieden (vgl. u.a. WIESMANN 2004: 35 f.; SANDRINI 1996: 34). Der „Prototyp“ der rechtlichen Definition ist die Legaldefinition, bei der die Bedeutung eines Ausdrucks in einer Gesetzesnorm festgelegt wird und somit rechtskräftig ist (vgl. ŠARČEVIĆ 1997: 153). Dabei fungiert die Definitionsnorm als Basis für die Auslegung aller Vorschriften, die mit dem definierten Ausdruck in Verbindung stehen (vgl. CORNU 2005: 294). Beispiele für solche Definitionen finden sich unter anderem im BGB. Der Anspruch wird beispielsweise in § 194 Abs. 1 BGB als „[d]as Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“ definiert. Auch was unter unverzüglich zu verstehen ist, wurde gesetzlich festgelegt. Hierauf soll in 5.2.1 noch eingegangen werden. Legaldefinitionen sind keine Eigenart des deutschen Rechts – CORNU (2005: 294) nennt u.a. Art. 583 Code civile, in dem die Ausdrücke „meubles meublants“ und „effets mobiliers“ definiert werden, als Beispiele für das französische Recht. Aus solchen sog. „reinen Legaldefinition“ können Definitionen verwandter Ausdrücke abgeleitet werden.

Rechtstermini, die von RechtswissenschaftlerInnen im Rahmen der Rechtsdoktrin definiert werden, sog. „Dogmatikbegriffe“, stellen die zweite Gruppe dar. SANDRINI (1996: 26) unterscheidet dabei Definitionen, die die allgemeine Meinung über einen Rechtsbegriff zusammenfassen („deskriptive Begriffe“) und solche, die von einzelnen RechtswissenschaftlerInnen zur allgemeinen Anwendung vorgeschlagen werden („präskriptive Begriffe“).

Zur dritten Gruppe schließlich gehören Rechtstermini, deren Bedeutung durch die gerichtliche Auslegung im Rahmen der Rechtsanwendung festgelegt wird, wobei die RichterInnen bestehende Legaldefinitionen berücksichtigen müssen, aber ggf. noch präzisieren (vgl. WIESMANN 2004: 35; 38; RÜTHERS 102018: 135).

Abschließend sollte hinsichtlich des Gleichgewichts zwischen Vagheit und Präzision Folgendes nicht außer Acht gelassen werden: Auch wenn es häufig nicht sinnvoll ist, unbestimmte Rechtsbegriffe zu definieren, schließen sich Definitionen und unbestimmte Rechtsbegriffe nicht grundsätzlich gegenseitig aus. Durch eine Definition kann der Rahmen festgelegt werden, innerhalb dessen ein unbestimmter Rechtsbegriff ausgelegt werden darf. So können Beurteilungsmaßstäbe festgesetzt werden, während gleichzeitig die Möglichkeit bleibt, Umstände des Einzelfalls und sich ändernde Wertevorstellungen mit einzubeziehen (vgl. BUSSE 1999: 3; RÜTHERS 102018: 126).

 

2.2 Juristische Terminologie in der Europäischen Union

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Was in Abschnitt 2.1 über die juristische Terminologie im Allgemeinen gesagt wurde, trifft auch auf die Rechtssprache der Europäischen Union zu, jedoch weist diese darüber hinaus weitere Besonderheiten auf, die zur Verankerung und Einordnung dieser Arbeit notwendigerweise zu berücksichtigen sind.

Die Rechtstexte des europäischen Primär- und Sekundärrechts sind in den Fassungen aller 24 Amtssprachen verbindlich. Dies ergibt sich aus Art. 55 EUV, Art. 342 AEUV sowie aus den Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1/1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bzw. Atomgemeinschaft. Auf die (noch) geltende Ausnahmeregelung für Irisch soll hier nicht eingegangen werden.[3] Die Gleichbehandlung aller Amtssprachen trägt nicht nur dem in Art. 3 Abs. 4 EUV verankerten Bekenntnis zur kulturellen und sprachlichen Vielfalt Rechnung, sondern ist auch aus gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten geboten (vgl. BEDNÁRÓVA-GIBNOVÁ 2019: 48). Insbesondere weil das EU-Recht Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht genießt, ist die Gleichbehandlung aller Amtssprachen BEDNÁRÓVA-GIBNOVÁ (2019: 48) zufolge „a political necessity which guarantees the equality of the EU citizens before the law“. Damit handelt es sich beim Europäischen Recht um eine mehrsprachige Rechtsordnung.

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Wie bereits in Abschnitt 2.1. angesprochen wurde, sind Rechtsordnung und Rechtssprache eng verknüpft. Daraus folgt, dass dem EU-Recht aufgrund seines Status als autonome Rechtsordnung (vgl. Rs. C-6/64, ECLI:EU:C:1964:66, 127[4]) eine eigene Rechtssprache zuzuordnen ist. Rechtsordnung und damit auch Rechtssprache sind allerdings stark durch den supranationalen Charakter der Europäischen Union geprägt, insofern, als sie trotz ihrer Autonomie nicht frei von Einflüssen der Rechtsordnungen und Rechtssprachen der Mitgliedstaaten sind (vgl. BEDNÁRÓVA-GIBNOVÁ 2019: 48; SANDRINI 2010: 148) und auch ihrerseits aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit bzw. Umsetzung von Unionsrecht in den Mitgliedstaaten die Rechtsordnung und -sprache auf nationaler Ebene mitgestalten (vgl. GRIEBEL 2013: 135). Diese Verwobenheit ist CHRISTENSEN/MÜLLER (2004: 10) zufolge notwendig, um eine gemeinsame Sprache des Unionsrechts zu schaffen, die mit den Nationalsprachen im Einklang steht. Nur dann sei das Unionsrecht für die BürgerInnen verständlich. Es ist gerade nicht Ziel der Europäischen Union, eine von den Mitgliedstaaten losgelöste Rechtsordnung zu schaffen, vielmehr sollen die nationalen Rechtsordnungen harmonisiert und auf diese Weise der Binnenmarkt verwirklicht werden (vgl. DOCZEKALSKA 2019: 153). Insbesondere was die Terminologie betrifft, ist aus diesem Grund eine strikte Trennung von nationaler Rechtssprache und Unionsrechtssprache problematisch. Da nicht unbegrenzt Neologismen für unionsspezifische Rechtsbegriffe geschaffen werden können, wird auf das bestehende sprachliche Repertoire der Mitgliedstaaten zurückgegriffen, was dazu führen kann, dass ein und derselbe Ausdruck im nationalen Recht eine andere Bedeutung hat als in der jeweiligen Sprachfassung des Unionsrechts (vgl. SANDRINI 2010: 148; BURR/GALLAS 2004: 198, 231).

„die Termini der Rechtssprache beschreiben keine naturgegebenen Sachverhalte, sondern drücken Konzepte aus, die vom Willen des Gesetzgebers geschaffen werden. Sie können von Rechtsordnung zu Rechtsordnung für teilweise abweichende oder auch völlig verschiedene Begriffsinhalte stehen“ (BURR/GALLAS 2004: 231)

Dieser Effekt wird durch die Tatsache, dass EU-Rechtsakte von JuristInnen verfasst werden, die ihrerseits sowohl sprachlich als auch inhaltlich durch die eigene nationale Rechtsordnung geprägt sind, noch verstärkt (vgl. SANDRINI 2010: 148; KJӔR 2007: 80 f.).

< 11 >

Nicht nur hinsichtlich der Redaktion von Rechtstexten auf EU-Ebene ist der reziproke Einfluss von nationaler Rechtssprache und der Sprache des Unionsrechts zu beobachten. Da europäisches Sekundärrecht seine Rechtswirkung insbesondere in den Mitgliedstaaten entfaltet – sei es unmittelbar, wie bei den Verordnungen, oder mittelbar, im Rahmen der nationalen Umsetzung von Richtlinien – werden sowohl die Auslegung als auch die Umsetzung von EU-Begriffen maßgeblich durch nationale Rechtsvorstellungen beeinflusst (vgl. SANDRINI 2010: 148).

< 12 >

Charakteristisch für die Supranationalität ist auch das regelmäßige Zusammentreffen verschiedenster Interessen, die in einen Kompromiss überführt werden müssen, der sowohl das Gesamtinteresse der EU als auch die Anliegen der Mitgliedstaaten widerspiegelt. Sprachlich äußert sich dies in der bewussten Wahl vager Ausdrücke (vgl. BEDNÁROVÁ-GIBOVÁ 2019: 48 f.). Dass diese Kompromisse überdies in einer Sprache ausgehandelt werden, die nicht die Muttersprache aller an der Diskussion Beteiligten darstellt, wirke sich, so SANDRINI (2010: 148), ebenfalls auf die Terminologie aus. Zum Teil wird bereits im Entwurf nicht das ausgedrückt, was eigentlich intendiert ist (vgl. KJӔR 2007: 80). KJӔR (2007: 81) führt die Unklarheit über manche Rechtsbegriffe auch auf die verhältnismäßig kurze Geschichte des Unionsrechts zurück. Es befinde sich noch im Aufbau und könne nicht in gleichem Maße auf die Rechtsprechung und auf Lehrmeinungen zurückgreifen, wie dies in historisch gewachsenen nationalen Rechtsordnungen zum Zwecke der Begriffsbestimmung möglich sei. Um zumindest einen Grundkonsens über die verwendeten Termini zu erzielen, ist es heute üblich, dem regelnden Teil von Unionsrechtsakten eine Liste mit Definitionen der wichtigsten verwendeten Ausdrücke voranzustellen (vgl. SANDRINI 2010: 148).

In welchem Verhältnis die Rechtssprache der Europäischen Union und die Rechtsübersetzung zueinander stehen und vor welche Herausforderungen die EU-ÜbersetzerInnen bei ihrer Arbeit gestellt werden, soll im Folgenden näher beleuchtet werden.

 

2.3 Besonderheiten bei der Übersetzung von EU-Rechtstexten

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Wie aus BEDNÁROVÁ-GIBOVÁ (2019: 41) hervorgeht,

“institutional-legal translation, as taking place in the EU headquarters in Brussels and Luxemburg, stands for the language of legal integration, building bridges across the great variety of national legal languages towards a common grasp of law.” (BEDNÁROVÁ-GIBOVÁ 2019: 41)

kommt der Übersetzung innerhalb der Europäischen Rechtssetzung eine elementare Bedeutung zu, da die ÜbersetzerInnen neben den SprachjuristInnen die Verantwortung für die angestrebte Bedeutungsgleichheit aller 24 authentischen Sprachfassungen tragen (vgl. ARNTZ/SANDRINI 2007: 146; BURR/GALLAS 2004: 200). Umso wichtiger ist es, dass ÜbersetzerInnen mit den oben genannten Besonderheiten der Rechtssprache im Allgemeinen und insbesondere der Rechtssprache der Europäischen Union vertraut sind und wissen, wie mit ihnen umzugehen ist.

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Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit dem europäischen Primär- und Sekundärrecht nicht von Übersetzungen die Rede. Am Ende des Rechtsetzungsprozesses stehen 24 gleichermaßen verbindliche Sprachfassungen. Wie diese entstanden sind, ist nur noch schwer nachvollziehbar. Auch einen offiziellen Ausgangstext gibt es nicht (vgl. KJӔR 2007: 82). Dennoch werden Rechtsakte in der Praxis zunächst in einer „drafting language“, zumeist Englisch (vgl. European Communities 2009: 4), verfasst. Die verschiedenen Sprachabteilungen der Generaldirektion Übersetzung der Europäischen Kommission nutzen diese erste Sprachfassung als Basis für die Erstellung der anderen Sprachfassungen. Insofern sind die klassischen Termini Ausgangstext und Übersetzung in gewisser Weise doch zutreffend, sollten aber wegen der Authentizität aller Fassungen vermieden werden (vgl. BEDNÁROVÁ-GIBOVÁ 2019: 55; DOCZEKALSKA 2007: 58). Vielmehr gilt für das Unionsrecht:

“the translator’s first consideration is no longer fidelity to the source text but rather fidelity to uniform intent of the single instrument, i.e., what the legislator or negotiators intended to say.” (ŠARČEVIĆ 1997:112, Hervorh. i. O.)

< 15 >

Damit die 24 Sprachfassungen die Funktion als einheitliches Rechtsinstrument erfüllen können, muss im besten Fall aus jeder einzelnen von ihnen die exakt gleiche rechtliche Bedeutung hervorgehen. Besonderes Augenmerk muss dabei auf die Verwendung äquivalenter Ausdrücke gelegt werden, d.h., es müssen Ausdrücke verwendet werden, die möglichst das gleiche rechtliche Konzept bezeichnen (vgl. BURR-HAASE 2016: 75; KJӔR 2007: 84). Damit dies gelingt, müssen RechtsübersetzerInnen nicht nur die Sprache des „drafting texts“ sowie ihre Muttersprache sehr gut beherrschen, sie müssen auch in der Lage sein, „the genre of the legal discourse, the genre of the source text (text-type), its narrative repertoire, legal concepts and their reflection in terminology“ (CHROMÁ 2011: 34) korrekt zu erfassen und in den Zieltext zu überführen. Sie müssen also über vertieftes Rechtswissen verfügen, welches angesichts der bereits angesprochenen Verwobenheit sowohl die Unionsrechtsordnung und -sprache als auch die Rechtsordnung und -sprache der mit der jeweiligen Sprachfassung adressierten Mitgliedstaaten umfassen muss.

Grundsätzlich müssen RechtsübersetzerInnen zunächst identifizieren, bei welchen lexikalischen Einheiten es sich um Rechtstermini handelt, was, wie in Abschnitt 2.1. dargelegt wurde, nicht immer ganz einfach ist. Anschließend muss überprüft werden, ob das mit dem Ausdruck verbundene rechtliche Konzept in der Zielrechtsordnung existiert und wie es dort versprachlicht wird (vgl. CHROMÁ 2011: 38). Da es häufig in der Zielsprache keine Ausdrücke gibt, die das Konzept des Ausgangstextes exakt wiedergeben (vgl. KJӔR 2007: 84), empfiehlt der „Gemeinsame Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die an der Abfassung von Rechtstexten der Europäischen Union mitwirken“ (im Folgenden „Gemeinsamer Leitfaden“), einzelsprachenspezifische Ausdrücke sowie stark durch die nationalen Rechtsordnungen geprägte Rechtswörter im drafting text zu vermeiden (Europäische Union 2015: 19). Anderenfalls bliebe den ÜbersetzerInnen nichts anderes übrig, als die Begriffe zu umschreiben oder durch lediglich ähnliche Ausdrücke zu ersetzen (vgl. Europäische Union 2015: 19). Letztere Möglichkeit ist jedoch insofern problematisch, als die Gefahr besteht, dass der Auslegungsspielraum einer Norm durch die Verwendung nicht äquivalenter Ausdrücke erweitert wird (vgl. ARNTZ/SANDRINI 2007: 148).

< 16 >

Was die Präzision bzw. Vagheit von Ausdrücken anbelangt, wurde in Abschnitt 2.2 bereits herausgestellt, dass vage Ausdrücke im EU-Recht häufig das Ergebnis langer Diskussionen sind. Diese für den drafting text ausgehandelte bewusste Offenheit muss in gleicher Weise in den anderen Sprachfassungen zum Ausdruck kommen, andernfalls wird der Kompromiss hinfällig und die Wahrscheinlichkeit für Unterschiede zwischen den Sprachfassungen steigt (vgl. ŠARČVIĆ 1997: 92).       

< 17 >

In jedem Fall sollte, sobald die Entscheidung für einen Ausdruck gefallen ist, auf terminologische Konsistenz geachtet werden (vgl. KJӔR 2007: 85), d.h., Synonyme müssen vermieden werden. „Für denselben Gegenstand muss daher […]“, so der „Gemeinsame Leitfaden“, „[…] stets derselbe, für einen unterschiedlichen Gegenstand jedoch ein anderer Begriff verwendet werden“ (Europäische Union 2015: 21). Dies gelte sowohl intratextuell als auch für Texte, die miteinander in Verbindung stehen, wie z.B. Durchführungsvorschriften. Standardisierungsversuche, wie beispielsweise die Terminologiedatenbank „Inter-Active Terminology for Europe“ (IATE), sollen terminologische Kohärenz fördern, werden aber durch die ständige Weiterentwicklung des Unionsrechts erschwert (vgl. BEDNÁROVÁ-GIBOVÁ 2019: 60).

 

2.4 Korpusbasierte Terminologie- und Fachsprachenforschung als Erkenntnisquellen für Rechtsterminologie und Rechtsübersetzung

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In den letzten Jahren haben Korpora in einer Vielzahl sprachwissenschaftlicher Disziplinen an Bedeutung gewonnen, so etwa in der Grammatikforschung, der Varietätenlinguistik, der historischen Linguistik und der Spracherwerbsforschung (vgl. HIRSCHMANN 2019: 1, 7 ff). Dabei profitieren die WissenschaftlerInnen insbesondere von der großen Masse authentischer Sprachdaten, die dank der technologischen Entwicklung heute mithilfe von Korpusanalyseprogrammen auch von NutzerInnen mit durchschnittlichen IT-Kenntnissen in kürzester Zeit analysiert werden können (vgl. HIRSCHMANN 2019: 1f.).

Zunehmend geraten auch multilinguale Korpora ins Blickfeld der Sprachwissenschaft. Sie bestehen aus Texten in mindestens zwei Sprachen und dienen unter anderem der komparativen Linguistik (vgl. JOHANSSON 2010: 54). Bei den Texten eines solchen Parallelkorpus kann es sich entweder um Übersetzungen ein und desselben Ausgangstextes oder um unabhängige, aber in Hinblick auf Genre, Thema, Publikationszeitraum und Formalitätsgrad übereinstimmende Texte handeln, wobei Übersetzungskorpora insofern besonders dankbare Forschungsobjekte sind, als die darin enthaltenen Texte in Bezug auf Bedeutung und Diskursfunktion übereinstimmen.

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Haben Korpora in der Terminologie- und Fachsprachenforschung lange Zeit auch nur in vergleichsweise geringem Maße Anwendung gefunden, so sind in den letzten Jahren doch eine Reihe von Arbeiten entstanden, die den Nutzen von Korpora in diesen Disziplinen hervorheben (vgl. KAST-AIGNER 2018: 33 f.).

Der Fachbereich Sprache und Recht der Europaakademie Bozen beschäftigt sich mit der „Entwicklung deutschsprachiger Rechts- und Verwaltungssprache im italienischen Rechtssystem“ und berücksichtigt dabei auch die deutschen Rechtssprachen in Österreich, der Schweiz und Deutschland. STREITER/VOLTMER (2003) beschreiben die Vorteile von Korpora in diesem Bereich wie folgt:

„Die Fortschritte in der Computerlinguistik und insbesondere der Korpuslinguistik eröffnen der Terminologieforschung ungeahnte neue Möglichkeiten zur effizienteren Erstellung und Darstellung von Terminologie. Korpora versprechen das automatisierte Auffinden von Termkandidaten, ihrer Übersetzungen, Eigen­schaften und Kontexte. Auch die Beschreibung und Verknüpfung von Terminologie könnte neue Anstöße bekommen.“ (STREITER/VOLTMER 2003: 5)

Korpora dienten überdies dem Verständnis von Fachgebieten und der Gewinnung von Informationen über Begriffe und ihre Verwendung, wobei auch ermittelt werden könne, wie sich Bedeutungen im Laufe der Zeit verändern. Schließlich ermöglichten sie es auch, Varianten und Synonyme zu identifizieren (vgl. STREITER/VOLTMER 2003) – eine Eigenschaft, die auch der vorliegenden Arbeit zugutekommen wird.

KAST-AIGNER (2018) führte ihrerseits eine Korpusrecherche durch, um eine Terminologieressource im Bereich der Europäischen Entwicklungszusammenarbeitspolitik und somit eine Alternative zu den ihrer Meinung nach oberflächlichen Termbanken der Europäischen Union – darunter etwa das interinstitutionelle IATE, das von der Kommission unterhaltene „EUROPA Glossary“ und das Handbuch „A to Z: List of Abbreviations“ der damaligen Generaldirektion für Entwicklung – zu schaffen. Ihre Vorgehensweise war dabei sowohl synchron als auch diachron darauf ausgerichtet, Schlüsselkonzepte und -termini in diesem Bereich zu identifizieren und auf Veränderungen zu untersuchen (vgl. KAST-AIGNER 2018: 17; 21 f.). Dazu erstellte sie ein Korpus aus zehn EU-Abkommen, aus dem sie anschließend Schlüsselwörter extrahierte und mithilfe der automatischen Erstellung von Wortgruppen auch zusammengesetzte Termini, wie z.B. foreign affairs, identifizieren konnte (vgl. KAST-AIGNER 2018: 45; 49 f.). Ihre Arbeit stellt den ersten Schritt einer korpusbasierten Terminologieforschung dar. Sie fasst zusammen:

“corpora support the terminologist throughout a terminology project, both in the early stages when the key issues are to identify term candidates […] and to provide evidence for and about term candidate […] as well as in the core stages when the main tasks are to compile definitions and to select contextual examples.” (KAST-AIGNER 2018: 33)

DISANTO (2009) nutzte das online verfügbare Parallelkorpus JRC-Acquis 3.0[5], um translationswissenschaftlichen Fragestellungen nachzugehen, und tritt damit aus wissenschaftlicher Sicht in die Fußstapfen Mona Bakers, die in den 90er-Jahren Vorreiterin im Bereich der korpusbasierten Translationswissenschaft war (vgl. u.a. BAKER 1993). Bei dem Korpus handelt es sich um ein auf dem „Aquis communautaire“ basierenden multilingualen Korpus aus Europäischen Rechtstexten (DISANTO 2009: 63).[6] Diese Texte seien von besonderer Relevanz für die Übersetzungswissenschaft, da sie in interne Speicher, wie Translation Memories und Terminologiedatenbanken, eingegangen seien und auf diese Weise weitere Übersetzungsarbeiten beeinflussten (vgl. DISANTO 2009: 75). Zudem enthielten sie einen enormen juristischen Fachwortschatz und böten die Möglichkeit, Wörter quantitativ zu erheben und den Kontext, in dem sie vorkommen, sowie ihre Übersetzungsäquivalente zu bestimmen (vgl. DISANTO 2009: 78).

Das Potenzial multilingualer Korpora als Erkenntnisquelle insbesondere für die Terminologiearbeit und Übersetzung im Bereich Recht ist also zweifellos enorm und das Interesse an ihnen wächst, was zu wichtigen Fortschritten im Bereich der notwendigen Analyseprogramme geführt hat (vgl. ČERMÁK 2010: 11).

< 20 >

Um effektiv mit Übersetzungskorpora wie dem JRC-Acquis arbeiten zu können, ist es hilfreich, die Texte zunächst zu alignieren. Dabei werden die Übersetzungspaare nach Absätzen unterteilt und einander so gegenübergestellt, dass Übersetzungsäquivalente leicht identifiziert werden können (vgl. DISANTO 2009: 72). Als Programme, die für dieses Alignment-Verfahren geeignet sind, kommen unter anderem „Vanilla aligner“, „HunAlign“ (vgl. EU Science Hub) oder „ParaConc“ (vgl. ČERMÁK 2010: 14) infrage. Das für diese Arbeit verwendete Programm „Sketch Engine“ soll in Abschnitt 3.2.2 vorgestellt werden.

 

3. Empirische Untersuchung

3.1 Arbeitshypothesen

< 21 >

Wie bereits in der Einleitung angesprochen wurde, hat eine stichprobenartige sprachvergleichende Analyse der Verordnung (EU) 2018/1139 Unregelmäßigkeiten in den Übersetzungsäquivalenten von unverzüglich zutage gefördert. Während in der deutschen Fassung fast ausschließlich unverzüglich verwendet wurde, waren an den Parallelstellen in der französischen und italienischen Fassung eine Vielzahl von Ausdrücken zu finden. In Anbetracht dieser Entdeckung und der im Theorieteil herausgestellten Besonderheiten der EU-Rechtssprache, insbesondere angesichts der Funktion der englischen Fassung als drafting text und somit „Ausgangstext“ für die Redaktion der Parallelfassungen sowie des Gebots der Vermeidung von Synonymen, lassen sich folgende Arbeitshypothesen formulieren:

  • H1: An den Stellen, an denen in der deutschen Fassung das Adverb unverzüglich vorkommt, steht in der französischen und italienischen Fassung nicht immer der gleiche Ausdruck. Es gibt eine Vielzahl an Übersetzungsäquivalenten.
  • H2: Die Wortwahl in den verschiedenen Sprachfassungen wird (in unterschiedlicher Weise) von der englischen Fassung beeinflusst.
  • H3: Es bestehen Bedeutungsunterschiede zwischen den in den französischen und italienischen Sprachfassungen enthaltenen Entsprechungen für unverzüglich.

3.2 Vorstellung der Korpora und der verwendeten Tools „Sketch Engine“ und „AntConc“

3.2.1 Die verwendeten Korpora

< 22 >

Für die vorliegende Arbeit wurden insgesamt vier Korpora ausgewertet. Um der Frage nachzugehen, welche Temporaladverbien und -ausdrücke in den verschiedenen Sprachfassungen verwendet werden, welche am häufigsten vorkommen und insbesondere welche Übersetzungsrelationen zwischen den Ausdrücken bestehen, wurden zwei multilinguale Korpora aus jeweils zehn EU-Verordnungen und EU-Richtlinien – jeweils in der deutschen, französischen, italienischen und englischen Fassung – erstellt. Eine größere Anzahl an Texten hätte zwar die empirische Aussagekraft aus quantitativer Sicht erhöht, die Fokussierung auf Subkorpora erlaubt dafür eine bessere qualitative Auswertung. Zudem ist weitgehend anerkannt, dass bei fachsprachlichen Korpora aufgrund ihrer relativ geringen lexikalischen und grammatischen Variation im Vergleich zu gemeinsprachlichen eine geringere Anzahl an Wörtern ausreichend sein kann, solange der Untersuchungsgegenstand in ausreichendem Maße enthalten ist (vgl. KAST-AIGNER 2018: 37; BAKER 2006: 28 f.).

Da es sich bei Temporaladverbien wie unverzüglich nicht um Termini eines bestimmten Fachbereichs handelt, wurden die Rechtsakte unabhängig von ihrem Regelungsgegenstand ausgewählt. Es wurde jedoch darauf geachtet, dass das Adverb unverzüglich mindestens zehn Mal enthalten war. Auf diese Weise sollte trotz der verhältnismäßig kleinen Korpora die ausreichende Okkurrenz des Forschungsgegenstands gewährleistet werden. Die Verordnungen und Richtlinien wurden in verschiedenen Jahren der letzten zwei Jahrzehnte erlassen. Durch die zeitliche Streuung sollen temporäre, eventuell personalbedingte, Tendenzen abgeschwächt werden. Um diachrone Veränderung feststellen zu können, wäre ein größeres Korpus erforderlich gewesen.

Verordnungen und Richtlinien wurden separat ausgewertet, um etwaige rechtsaktspezifische Tendenzen festzustellen. Verordnungen im Sinne des Art. 288 AEUV haben allgemeine Geltung, sind in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ihr Wortlaut ist also unmittelbar geltendes Recht. Mit Richtlinien werden dagegen verbindlich Ziele festgelegt, die von den Mitgliedstaaten innerhalb einer gewissen Frist durch nationale Rechtsakte umgesetzt werden (vgl. Art. 288 AEUV). Sie enthalten also rechtliche Vorgaben, die in Form von nationalen Rechtsakten durch die Mitgliedstaaten (auch sprachlich) konkret ausgestaltet werden. Folgende Verordnungen und Richtlinien wurden ausgewertet[7]:

Verordnungen:

Richtlinien:

Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Richtlinie 2001/89/EG

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

Richtlinie 2004/39/EG

Verordnung (EG) Nr. 762/2004

Richtlinie 2006/88/EG

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Richtlinie 2007/64/EG

Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Richtlinie 2008/57/EG

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Richtlinie 2009/138/EG

Verordnung (EU) Nr. 53/2010

Richtlinie 2011/61/EU

Verordnung (EU) Nr. 1233/2011

Richtlinie 2013/30/EU

Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Richtlinie 2017/1852/EU

Verordnung (EU) Nr. 1122/2019

Richtlinie 2019/882/EU

Tabelle 1: Ausgewertete Verordnungen und Richtlinien

Zusätzlich wurden jeweils zehn französische und italienische Gesetzbücher zu Korpora zusammengefasst, anhand derer die Wortwahl im nationalen Recht analysiert wurde. Sie dienten als Vergleichskorpora, wie sie in Abschnitt 2.4 vorgestellt wurden. Auch die Gesetzbücher wurden ohne Rücksicht auf ihren Regelungsgegenstand ausgewählt.

Für das französische Recht:

Für das italienische Recht:

Code civile

Codice civile

Code de la consommation

Codice anti-mafia

Code de l’action sociale et des familles

Codice di amministrazione digitale

Code de l’aviation civile

Codice del consumo

Code de l’éducation

Codice della strada

Code de l’environnement

Codice della navigazione

Code de procédure civile

Codice del turismo

Code du travail

Codice penale

Tabelle 2: Ausgewertete nationale Gesetzbücher

 

3.2.2 „Sketch Engine“ und „AntConc“

< 23 >

Zur Auswertung der multilingualen Korpora wurde „Sketch Engine“ verwendet. Dabei handelt es sich um ein online verfügbares Analysewerkzeug zur Auswertung von Textkorpora[8]. Es richtet sich sowohl an LinguistInnen, LexikografInnen und TerminologInnen als auch an LehrerInnen, SchülerInnen und HistorikerInnen. Das Angebot ist grundsätzlich kostenpflichtig. Von 2018 bis 2022 werden die Kosten für WissenschaftlerInnen, Dozierende und Studierende an akademischen Einrichtungen der Europäischen Union allerdings von ELEXIS (European Lexicographic Infrastructure) übernommen.

In der Applikation werden 500 Korpora in über 90 Sprachen bereitgestellt, darunter z.B. das German-Web- (deWac) Korpus und Frantext (French literature of the 18th-20th century). Die zur Verfügung stehenden Korpora können nach Sprache oder Kategorie („parallel“, „general purpose“, „specialized“, „spoken“ etc.) ausgewählt werden. Zudem ist es möglich, die Recherche auf Subkorpora, d.h. Teile der bestehenden Korpora, zu beschränken. NutzerInnen können darüber hinaus auch eigene Korpora erstellen. Für die vorliegende Arbeit wurden dem auf Sketch Engine verfügbaren EUR-Lex-2/2016-Korpus die oben genannten Subkorpora aus Verordnungen und Richtlinien entnommen.

Sketch Engine stellt eine Reihe an Tools bereit, mit denen Korpora auf Wort-, Satz- und Textebene umfassend analysiert werden können. Die Funktion „Word Sketch“ dient der Ermittlung häufiger Lexemkombinationen. Das Programm erstellt nach Wortart und Satzfunktion eingeteilte Listen mit Wörtern, die in Sätzen gemeinsam mit dem gesuchten Lexem bzw. der gesuchten Phrase auftreten. Auf diese Weise können beispielsweise Kollokationen identifiziert werden, wobei unter Kollokation das nicht zufällige, statistisch gesehen überproportionale gemeinsame Auftreten zweier oder mehrerer Lexeme zu verstehen ist (vgl. HIRSCHMANN 2019: 213). Die Kollokationen zweier Lexeme können mithilfe der Funktion „Word Sketch Difference“ verglichen werden. Zudem können mit der „Thesaurus“-Funktion Synonyme angezeigt sowie auf Textebene Wortlisten erstellt und Terminologie extrahiert werden. Schließlich ist die „Trend“-Funktion zu nennen, mit der Entwicklungstendenzen hinsichtlich der Häufigkeit einzelner Lexeme eruiert werden.

Im Rahmen dieser Arbeit wurde insbesondere mit dem Tool „Parallel concordance“ gearbeitet. Mit dieser Funktion können bis zu vier Sprachfassungen eines Übersetzungskorpus nebeneinander angezeigt und Übersetzungsäquivalente ermittelt werden. Dabei werden die Abschnitte, die das gesuchte Wort – z.B. unverzüglich – enthalten, mit den entsprechenden Abschnitten aus den anderen Sprachfassungen aligniert. Das Programm markiert diejenigen Lexeme, die es für Übersetzungsäquivalente des gesuchten Ausdrucks hält. Filter ermöglichen es, unter anderem die Häufigkeit bestimmter Übersetzungskombinationen – z.B. unverzüglich – sans délai zu erheben.

< 24 >

Die Applikation ist sehr bedienungsfreundlich und anschaulich gestaltet. Dennoch weist sie einige Schwachstellen auf. Die Verordnungen und Richtlinien aus den Jahren 2014, 2017 und 2019 sind leider noch nicht im EUR-Lex-Korpus von Sketch Engine enthalten. Die vier betroffenen Dokumente wurden daher in der multilingualen Ansicht von EUR-Lex mithilfe der einfachen Suchfunktion von Mozilla-Firefox ausgewertet. Zum Teil sind Rechtstexte auch nur in einer Sprache vollständig enthalten, in anderen fehlen dagegen einige Segmente.

Zudem gelingt es dem Programm nicht immer, die korrekten Entsprechungen zu ermitteln. Waren in einem Segment zwei Okkurrenzen von unverzüglich enthalten, kam es häufig vor, dass beispielsweise in der französischen Fassung zweimal das gleiche immédiatement gezählt wurde, während im gleichen Absatz das tatsächliche Äquivalent sans délai übersehen wurde. Alle vermeintlichen Übersetzungspaare mussten daher manuell überprüft werden. Grundsätzlich funktioniert die Alignierung jedoch sehr gut, was die Analyse von Parallelkorpora sehr erleichtert.

< 25 >

Da auf Sketch Engine keine Korpora aus nationalen Rechtstexten verfügbar sind und der für die Erstellung eigener Korpora u.a. für Studierende kostenfrei zur Verfügung gestellte Online-Speicherplatz für die im Rahmen dieser Arbeit ausgewerteten französischen und italienischen Gesetzbücher nicht ausreichend ist, wurde ergänzend das Programm „AntConc“ zur Auswertung der monolingualen Vergleichskorpora verwendet. AntConc verfügt über ähnliche Funktionen wie Sketch Engine, insofern, als ebenfalls Konkordanzsuchen durchgeführt, Wortlisten erstellt und Kollokationen ermittelt werden können. Das Programm hat bei der Auswertung der nationalen Gesetzestexte gute Dienste geleistet. Einziges Manko ist die Tatsache, dass es Akzente weder darstellen kann noch erkennt. Sie müssen durch Zahlen- und Buchstabenkombinationen ersetzt werden. Zudem ist es zur Analyse multilingualer Korpora weniger geeignet, da eine Alignierung der Sprachfassungen nicht möglich ist.

Die beiden Programme sind trotz ihrer Schwachstellen empfehlenswert, da sie sich in ihren Funktionen gut ergänzen und so eine verhältnismäßig rasche Erfassung der relevanten Ausdrücke ermöglichen.

 

3.3 ‚Unverzüglich‘ in der französischen und italienischen Fassung der ausgewählten Verordnungen und Richtlinien

< 26 >

Mithilfe von Sketch Engine konnte unverzüglich in den zehn ausgewählten Verordnungen 192 Mal gezählt werden. In den Richtlinien ist das Adverb 212 Mal enthalten. Damit steht es in der von Sketch Engine erstellten Wortliste für acht von zehn Verordnungen bzw. Richtlinien auf dem 135. bzw. 164. Platz. Angesichts der Tatsache, dass auf den vorderen Plätzen dieser Liste Artikelwörter, das Wort Artikel und Verben wie können auftauchen, die naturgemäß häufig vorkommen, ist die Anzahl an Okkurrenzen beträchtlich. Da die separate Auswertung von Verordnungen und Richtlinien in Hinblick auf die Arbeitshypothesen keine Erkenntnis gebracht hat, werden die Ergebnisse im Folgenden zusammengefasst. Auf die detaillierte Aufschlüsselung in Anhang B sei verwiesen.[9]

< 27 >

In den französischen Fassungen der Rechtstexte gibt es 18 verschiedene Ausdrücke, die als Übersetzungsäquivalente von unverzüglich fungieren, die also an den Stellen auftauchen, an denen in der deutschen Fassung unverzüglich zu finden ist. Mit 157 (38,86 %) und 83 (20,54 %) Treffern machen das Adverb immédiatement[10] und das temporale Adverbial sans délai mehr als die Hälfte der Übersetzungsäquivalente aus. Deutlich seltener kommt sans retard als Entsprechung für unverzüglich vor. Die 39 Okkurrenzen des Adverbials entsprechen rund 9,7 Prozent aller für unverzüglich gefundenen Ausdrücke. Vergleichsweise häufig sind auch sans tarder und aussitôt mit 27 (6,68 %) bzw. 20 (4,95 %) Treffern. Zu nennen ist darüber hinaus das Adverb rapidement, welches 17 Mal und damit in gut 4 Prozent der Fälle als Übersetzungsäquivalent für unverzüglich zu finden ist, sowie das Adverbial sans retard inutile mit 14 Okkurrenzen (3,47 %). Die Ausdrücke immédiat, dans les meilleurs délais, rapide, sans retard excessif, d’urgence, sans attendre, sur le champ, prompte, sans retard indu und de toute urgence tauchen jeweils weniger als 15 Mal als Entsprechung für unverzüglich auf. In Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2001/89/EG fehlt ein entsprechender Ausdruck[11].

< 28 >

In den italienischen Sprachfassungen ist die Zahl der Übersetzungsäquivalente sogar noch höher – es wurden 22 verschiedene Ausdrücke eingesetzt. Wie in den französischen Fassungen lässt sich eine starke Tendenz zur Verwendung zweier Ausdrücke feststellen: Das Adverb immediatamente tritt mit 170 Okkurrenzen (42,08 %) am häufigsten auf, zweithäufigstes Übersetzungsäquivalent ist senza indugio, welches 116 Mal (28,71 %) in diesem Zusammenhang verwendet wird. Tempestivamente, senza indebito ritardo und immediato sind je in rund 4,5 Prozent der Fälle (18 Mal) als Entsprechung für unverzüglich zu finden, rapidamente erscheint 17 Mal (4,21 %). Zudem konnten die Ausdrücke senza ritardo, quanto prima, rapido, con la massima celerità, prontamente, senza indebiti ritardi, tempestivo, al più presto, non appena, con urgenza, senza ritardi, subito, con urgenza, d’urgenza, pronto und senza attendere als Übersetzungsäquivalente identifiziert werden. Wie auch in den französischen Fassungen fehlt an einer Stelle ein overter Ausdruck, der als Entsprechung für unverzüglich fungiert. Die Stelle befindet sich in der gleichen Richtlinie (2001/89/EG), allerdings nicht in Art. 10, sondern in Art. 30.[12]

< 29 >

Dass auch einige Adjektive als Übersetzungsäquivalente für unverzüglich identifiziert werden konnten, liegt einerseits daran, dass auch diejenigen Okkurrenzen mitgezählt wurden, bei denen der Ausdruck unverzüglich und seine Entsprechungen als Adjektive innerhalb von Nominalphrasen vorkommen. In diesen Fällen beziehen sich die Ausdrücke zumeist auf ein substantiviertes Verb und haben somit den gleichen Effekt der Modifikation eines Sachverhalts (in verbaler Form übernimmt dies ein Adverb, in nominalisierter Form ein Adjektiv). Auch gibt es Fälle, in denen unverzüglich in der deutschen Fassung als Adverb ein Verb modifiziert, in den anderen Sprachfassungen dagegen ein semantisch konvergentes Adjektiv ein Nomen. Insgesamt machen Adjektive in den französischen Fassungen knapp fünf Prozent der Entsprechungen für unverzüglich aus, in den italienischen sind es gut sechs Prozent.

Beispiele für diese Fälle finden sich in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe f erster Spiegelstrich der Richtlinie 2001/89/EG sowie in Anlage I des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011:

(1)

Artikel 10

Article 10

Articolo 10

[…] zur unverzüglichen Schlachtung;

[…] en vue de l'abattage immédiat,

[…] ai fini dell'immediata macellazione degli animali,

Anlage I    […]

[…]

[…]

Werden neue mit Großturbinen angetriebene Luftfahrzeuge mit mehr als 70 Sitzen entwickelt, so sind auf Antrag unverzüglich Konsultationen abzuhalten […]

Au cas où un avion gros porteur à turbine de plus de 70 sièges serait mis au point, des consultations immédiates auraient lieu sur demande […]

Nel caso in cui si dovesse sviluppare un nuovo aeromobile di grandi dimensioni a turbina con più di 70 posti, si terranno immediate consultazioni a richiesta […]

 

3.4 Wortwahl in nationalen Gesetzen

< 30 >

Vergleichend soll nun die Verwendung temporaler Ausdrücke in nationalen Gesetzbüchern betrachtet werden.[13] Ziel ist es, Erkenntnisse über deren Gebrauch in der französischen und italienischen Rechtssprache zu gewinnen, um eine Aussage darüber treffen zu können, inwiefern sich die Rechtssprache der Europäischen Union in diesem Aspekt von den nationalen Rechtssprachen unterscheidet. Luxemburgische und belgische Rechtstexte konnten im Rahmen dieser Arbeit nicht berücksichtigt werden. Bei der Analyse wurde explizit nach den in den Verordnungen und Richtlinien für unverzüglich auftauchenden Ausdrücken gesucht. Um einen authentischeren Vergleich zu ermöglichen, wurden die je zehn Verordnungen und Richtlinien erneut ausgewertet, wobei diesmal alle Okkurrenzen der als Entsprechung für unverzüglich identifizierten Ausdrücke gezählt wurden, unabhängig davon, ob sie an der jeweiligen Stelle tatsächlich als Entsprechung für unverzüglich fungieren. Beispielsweise wurde senza indugio auch dann gezählt, wenn an gleicher Stelle in der deutschen Fassung umgehend verwendet wurde.

< 31 >

In den französischen Gesetzestexten kommen 13 der für unverzüglich identifizierten Übersetzungsäquivalente vor. Sie sind insgesamt 1036 Mal enthalten. Dabei sind, wie auch in den EU-Verordnungen, sans délai und immédiatement die am häufigsten verwendeten Temporalausdrücke. Allerdings ist im nationalen Recht, anders als in den Verordnungen und Richtlinien, sans délai mit 387 (37,36 %) Okkurrenzen etwas häufiger als immédiatement. Letzterer Ausdruck ist 369 Mal (35,62 %) zu finden. Insgesamt 68 Mal (6,56 %) wurde das Adverb aussitôt verwendet, was prozentual dessen Gebrauch in den Verordnungen und Richtlinien übersteigt. In diesen wurde er insgesamt 22 Mal (3,69 %) gezählt. Das Adverbial dans les meilleurs délais macht rund sechs Prozent der ausgewerteten Ausdrücke aus und ist damit auf nationaler Ebene etwas häufiger vertreten als im EU-Recht, wo der Präpositionalphrase ein Anteil von 4,69 Prozent der untersuchten Ausdrücke zukommt. Ebenfalls vergleichsweise häufig, aber weitaus seltener als im EU-Recht, wurden die Adjektive immédiat und rapide sowie das Adverb rapidement eingesetzt. Während die Ausdrücke in den französischen Gesetzbüchern je nur einen Anteil von ca. drei Prozent der Temporalausdrücke ausmachen, kommt immédiat in den analysierten EU-Rechtsdokumenten fast doppelt so häufig vor (36; 6,03 %), rapide ist mit 75 Okkurrenzen (12,56 %) fast drei Mal so stark vertreten und auch der prozentuale Anteil des zugehörigen Adverbs ist mit gut acht Prozent deutlich höher. Zahlreicher ist dagegen im nationalen Recht das Adverbial sur le champ, das in den Verordnungen und Richtlinien insgesamt nur zwei Mal (0,34 %), in den nationalen Gesetzbüchern hingegen 26 Mal (2,51 %) zu finden ist. Hinsichtlich der Okkurrenz von dans les plus brefs délais bestehen zwischen französischem und europäischem Recht nur geringe Unterschiede (0,87 % bzw. 0,84 %). Anders verhält es sich mit der Präpositionalphrase sans retard, die auf EU-Ebene mit 39 Okkurrenzen (6,53 %) vergleichsweise häufig eingesetzt wird, in den ausgewerteten französischen Gesetzbüchern dagegen nur sieben Mal vorkommt, was lediglich 0,68 % Prozent der Ausdrücke entspricht. Auch sans tarder ist im Vergleich zu den untersuchten EU-Rechtstexten, wo es 4,69 Prozent der gefundenen Ausdrücke ausmacht, im nationalen Recht eher selten (5; 0,48 %). Sans retard excessif wurde im nationalen Korpus drei Mal gefunden (0,29 %), sans retard indu kommt einmal (0,1 %), sans retard inutile dagegen gar nicht vor. Diese Adverbiale sind zwar auch auf EU-Ebene nicht besonders oft vertreten, machen dort aber insgesamt immerhin gut vier Prozent aus. Folgende Ausdrücke wurden in den nationalen Gesetzbüchern ebenfalls nicht gefunden: prompte, sans attendre, de toute urgence und d’urgence.

< 32 >

In den ausgewählten italienischen Gesetzestexten kommen die im EU-Recht für unverzüglich gefundenen Ausdrücke, verglichen mit den Ergebnissen für die französischen Rechtstexte, eher selten vor. Insgesamt konnten 288 solcher Ausdrücke gezählt werden (in den französischen Gesetzesbüchern waren es 1036). Was das zahlenmäßige Verhältnis der Ausdrücke untereinander anbelangt, lassen sich zum Teil erhebliche Unterschiede zu den europäischen Rechtstexten feststellen. Zwar kommt immediatamente in beiden Korpora am häufigsten vor (ca. 30 %), der im EU-Recht zweithäufigste Temporalausdruck senza indugio ist jedoch im nationalen Recht weitaus seltener zu finden. Während der Ausdruck in den Verordnungen und Richtlinien gut 18 Prozent der untersuchten Ausdrücke ausmacht, kommt er in den nationalen Gesetzestexten nur 22 Mal vor, was 7,64 Prozent entspricht. Andersherum verhält es sich mit tempestivamente. Das Adverb konnte in den nationalen Gesetzbüchern 36 Mal gefunden werden, was 12,5 Prozent entspricht, in den EU-Rechtsdokumenten ist sein prozentualer Anteil weniger als halb so groß (5,93 %). Auch das dazugehörende Adjektiv tempestivo ist im nationalen Recht geläufiger (5,56 % zu 3,25 %). In den italienischen Gesetzbüchern wurde zudem verhältnismäßig viel mit dem Adjektiv immediato gearbeitet – die 69 Okkurrenzen entsprechen knapp 24 Prozent. Es kommt somit dreimal häufiger vor als in den analysierten EU-Rechtsakten (48; 7,11 %). Demgegenüber wird das Adjektiv rapido auf nationaler Ebene nur in knapp 0,7 % der Fälle und damit deutlich seltener als im EU-Recht gebraucht (52; 7,7 %). Der Ausdruck senza ritardo wiederum ist im nationalen Recht wesentlich häufiger. Während es in den italienischen Gesetzesbüchern sieben Prozent der untersuchten Ausdrücke ausmacht, sind es auf EU-Ebene nur 1,78 Prozent. Das Adverb rapidamente, das in den Verordnungen und Richtlinien mit 34 Okkurrenzen (5,04 %) vergleichsweise häufig auftaucht, ist in den nationalen Gesetzbüchern eher selten (5; 1,74 %). Neun Mal (3,13 %) und damit prozentual häufiger als in den EU-Rechtstexten (4; 0,59 %) wurde im nationalen Recht das Adverb subito gefunden, die Zahl an Satzkonstruktionen mit non appena ist dagegen auf nationaler Ebene geringer (3,47 zu 7,26 %). Einige der in den EU-Rechtstexten verwendeten Ausdrücke – quanto prima, senza ritardi, senza attendere, con la massima urgenza, senza indebito indugio – sind in den italienischen Gesetzestexten überhaupt nicht vertreten.

 

< 33 >

Da seit den 90er-Jahren und insbesondere nach der Osterweiterung der Europäischen Union ein immer größerer Anteil der europäischen Rechtsakte zunächst in englischer Sprache abgefasst und dann in einem zweiten Schritt in die anderen europäischen Amtssprachen übersetzt wird (vgl. CINATO 2013: 200), lohnt sich ein Blick in die englische Sprachfassung, um etwaige Übersetzungsrelationen ausfindig zu machen.

< 34 >
Auch die englischen Sprachfassungen der Verordnungen und Richtlinien weisen ein umfangreiches Paradigma an Temporaladverbien und anderen Temporalausdrücken auf, wobei sich hier jedoch ebenfalls eine Tendenz zu zweien dieser Ausdrücke feststellen lässt: without delay macht rund 41, immediately knapp 30 Prozent der gefunden Temporaladverbien und -ausdrücke aus. Im Folgenden sollen Übersetzungsrelationen insbesondere für die beiden häufigsten Ausdrücke analysiert werden, zudem werden promptly, forthwith und without undue delay berücksichtigt.

< 35 >

Der Präpositionalphrase without delay stehen in den französischen und italienischen Sprachfassungen überwiegend ebenfalls Präpositionalphrasen gegenüber. Für das Französische ist das in 46,41 Prozent der Fälle sans délai, 39 Mal (25,49 %) steht sans retard. Auch sans tarder wird mit 18 Okkurrenzen (11,76 %) verhältnismäßig häufig für without delay eingesetzt. In den italienischen Fassungen dient weit überwiegend senza indugio als Entsprechung für without delay (93; 60,78 %). Darüber hinaus ist jedoch auch immediatamente häufig vertreten, das Adverb erscheint an 27 der 153 Stellen, an denen in der englischen Fassung without delay steht, was einem Anteil von knapp 18 Prozent entspricht. Zu nennen sind überdies senza ritardo und tempestivamente mit 13 (8,5 %) und zehn (6,54 %) Okkurrenzen in diesen Kontexten. Insgesamt gibt es in den französischen Fassungen acht verschiedene Ausdrücke, die als Übersetzungsäquivalent für without delay stehen, in den italienischen sind es zehn. Demgegenüber sind die deutschen Sprachfassungen weniger variantenreich. Vier Ausdrücke konnten als Entsprechungen für without delay gefunden werden, wobei rund 93 Prozent auf das Adverb unverzüglich entfallen, die verbleibenden sieben Prozent teilen sich die Ausdrücke umgehend (7; 4,58 %), ohne Verzug (2; 1,31 %) und schnell (1; 0,65 %).

 

< 36 >

Das Adverb immediately kommt in den ausgewerteten Verordnungen und Richtlinien 150 Mal vor. Was die Entsprechungen in den anderen Fassungen anbelangt, so lässt sich für das Französische und Italienische eine starke Tendenz zu den kognaten (d.h. aus einem gemeinsamen Ursprungswort) Adverbien immédiatement bzw. immediatamente feststellen. Sie dienen in knapp 85 Prozent der Fälle als Übersetzungsäquivalent für immediately. In den französischen Fassungen konnten darüber hinaus die Ausdrücke sans délai, aussitôt, juste, immédiat, sur le champ und dès que als Entsprechungen identifiziert werden, wobei lediglich sans délai und aussitôt, welche vier und sieben Prozent der Äquivalente ausmachen, nennenswerte Okkurrenz aufweisen. An einer Textstelle fehlt ein entsprechender Ausdruck für immediately.[14] In den 23 Fällen, in denen in den italienischen Fassungen für immediately nicht immediatamente eingesetzt wurde, fungieren immediato, subito, senza indugio und non appena als Übersetzungsäquivalente. Ersterer Ausdruck macht mit sechs Prozent den größten Anteil aus, gefolgt von senza indugio mit knapp fünf Prozent. Non appena konnte vier Mal (2,67 %), subito drei Mal (2 %) gezählt werden. Anders als bei den Entsprechungen für without delay stehen die deutschen Fassungen in Bezug auf das Variantenreichtum bei den Äquivalenten für immediately den französischen und italienischen in nichts nach. Sieben unterschiedliche Ausdrücke konnten als Übersetzungsäquivalente identifiziert werden. Auch hier kommt das Adverb unverzüglich jedoch mit Abstand – 82,67 Prozent – am häufigsten vor. Elf Mal (7,33 %) tritt umgehend als Entsprechung für immediately auf, acht Mal unmittelbar (5,33 %), sofort erscheint vier Mal (2,67 %). Jeweils einmal konnten sofortig, sobald und fristlos gefunden werden (je 0,67 %).

< 37>

Kurz sollen außerdem die Entsprechungen der weniger häufigen Adverbien promptly, forthwith und des Temporalausdrucks without undue delay betrachtet werden. Auch für promptly enthalten die französischen und italienischen Fassungen eine beträchtliche Anzahl an Übersetzungsäquivalenten. Sieben verschiedene Ausdrücke wurden verwendet. Während für das Französische die Wahl in 17 der insgesamt 32 Fälle auf rapidement gefallen ist (53,13 %), „konkurrieren“ in den italienischen Sprachfassungen die Adverbien rapidamente und tempestivamente. Beide machen gut ein Drittel der Entsprechungen aus. In den deutschen Paralleltexten überwiegt abermals unverzüglich mit 22 Okkurrenzen (68,75 %), eher selten kommen die Adverbien rasch (4; 12,5 %) und umgehend (6; 18,75%) als Übersetzungsäquivalente vor.

< 38 >

Das häufigste Äquivalent von forthwith ist sowohl für das Französische als auch für das Italienische immédiatement (21; 95,45 %) bzw. immediatamente (20; 90,91 %). In den deutschen Fassungen ist auch hier wieder unverzüglich die meistgewählte Entsprechung (20; 90,91 %). Jeweils einmal kommen – allerdings nur in den Richtlinien – in den französischen Fassungen sans délai, in den italienischen successivamente und in den deutschen umgehend vor. In Art. 30 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/89/EG fehlt in der italienischen Fassung ein overter Ausdruck als Übersetzungsäquivalent für forthwith. In Art. 27 der Richtlinie 2007/64/EG ist dies in der deutschen Fassung der Fall.[15]

< 39 >

Schließlich ist unverzüglich in 35 von 37 Fällen auch Übersetzungsäquivalent für without undue delay. In den anderen Sprachfassungen werden dagegen verschiedene mehrgliedrige Präpositionalphrasen eingesetzt. In den französischen Texten fiel die Wahl überwiegend auf sans retard inutile (45,95 %), sans retard kommt jedoch auch einmal mit dem Adjektiv indu (2,7 %) und sieben Mal in der Phrase sans retard excessif vor (18,92 %). Neun Mal (24,32 %) dient auch sans tarder als Entsprechung für without undue delay, sans délai dagegen nur drei Mal (8,11 %). In den italienischen Sprachfassungen lässt sich mit 22 Okkurrenzen (59,46 %) eine Tendenz zu senza indebito ritardo feststellen, die Pluralvariante dieses Ausdrucks senza indebiti ritardi ist dagegen vergleichsweise selten (2; 5,41 %). Der Temporalausdruck senza indugio taucht zwölf Mal (32,43 %) als Äquivalent für without undue delay auf, zudem kommt einmal senza indebito indugio vor (2,7 %). An zwei Stellen wurde auch in den deutschen Fassungen eine mehrgliedrige Präpositionalphrase gewählt, beide Male handelt es sich dabei um ohne unnötige Verzögerung (5,41 %).

< 40 >

Die große Varianz der Übersetzungspaare entsteht nicht allein dadurch, dass in einer Verordnung oder Richtlinie bevorzugt der eine Ausdruck, in einer anderen dagegen vorwiegend ein anderer gebraucht wurde. Auch innerhalb eines Rechtsaktes kommen dieselben Ausdrücke z.T. in verschiedenen Übersetzungskonstellationen vor, wie im Folgenden beispielhaft an zwei Verordnungen gezeigt werden soll. In der Verordnung (EG) Nr. 762/2004 kommt das Adverb immédiatement beispielsweise in 50 Prozent der Fälle als Übersetzungsäquivalent von forthwith vor, in 40 Prozent der Fälle bildet es aber ein Übersetzungspaar mit immediately und in zehn Prozent mit promptly.

CELEX-Nr.

32004R0726

32006R1013

Ausdruck i. d. frz. Fassung

immédiatement

50 % forthwith

10 % promptly

40 % immediately

45 % without delay

55 % immediately

sans délai

50 % without delay

25 % promptly

25 % forthwith

67 % without delay

33 % immediately

aussitôt

77 % promptly

23 % forthwith

67 % without delay

33 % immediately

rapide

100 % promptly

 

sans retard

100% without delay

 

rapidement

 

100 % promptly

Tabelle 3: Varianz der Übersetzungskonstellationen innerhalb eines Rechtstextes am Beispiel zweier Verordnungen

 

3.6 Auswertung des unmittelbaren Kontextes

< 41 >

Die Vielzahl an Übersetzungskonstellationen, die sowohl inter- als auch intratextuell aufgefallen sind, verstärkt das Interesse zu klären, weshalb in den französischen und italienischen Fassungen an der einen Stelle der eine Ausdruck, ein paar Zeilen weiter aber ein anderer verwendet wird, während in der deutschen, abgesehen von wenigen Ausnahmen, unverzüglich gebraucht wird. Um der Klärung einen Schritt näher zu kommen, soll auch der unmittelbare Kontext der Ausdrücke nicht unberücksichtigt bleiben.

< 42 >

Bei unverzüglich und seinen Entsprechungen handelt es sich weitestgehend um Adverbien oder adverbiale Bestimmungen, zum Teil sind es auch Adjektive. Ihre Funktion liegt also zumeist in der näheren Bestimmung eines Verbs. Nun könnte die Wahl eines bestimmten Ausdrucks möglicherweise von dem Verb abhängig sein, das er näher bestimmt.

Mithilfe der „Frequency“-Funktion von Sketch Engine können Listen mit den im unmittelbaren Umfeld der Ausdrücke auftauchenden Wörtern erstellt werden. Die Auswertung der Verordnungen und Richtlinien zeigt, dass praktisch alle untersuchten Adverbien und adverbialen Ausdrücke ganz überwiegend Verben bestimmen, die eine Informationsübertragung beschreiben. Bei immédiatement, sans délai, sans retard und aussitôt sind dies insbesondere informer, transmettre, publier, aviser, communiquer und notifier. Bei dans les meilleurs délais stehen échanger und répondre weit oben auf der Liste. Gleiches gilt für die italienischen Adverbien: Sie alle dienen in den meisten Fällen der Bestimmung der Verben informare, notificare, trasmettere, trasferire, segnalare u.ä. Insgesamt lässt sich aber – über die Beobachtung eines gehäuften Auftretens der untersuchten Ausdrücke in Verbindung mit Verben der Kommunikation hinaus ­– keine Konkordanz zwischen bestimmten Verben und Adverbien feststellen.

< 43 >

Was den rechtsseitigen Kontext anbelangt, so scheint insbesondere die Ergänzung der adverbialen Bestimmung um et/mais au plus tard … im Französischen bzw. um ed entro …/e non oltre …/al più tardi… im Italienischen interessant, durch die eine in Tagen bemessene Frist aufgestellt wird. So etwa in Art. 19 Abs. 9 Satz 2 der Richtlinie 2013/30/EU:

(2)       (Art. 19 Abs. 9 Satz 2 der Richtlinie 2013/30/EU, Hervorh. von M.S.)

(9) […] Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn solche Maßnahmen getroffen werden, der Betreiber oder der Eigentümer die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens nach 24 Stunden, entsprechend unterrichtet.

9. […] Lorsque ces mesures sont prises, les États membres veillent à ce que l’exploitant ou le propriétaire en informe l’autorité compétente sans retard, et au plus tard dans les vingt-quatre heures après avoir pris ces mesures.

9. […] Gli Stati membri provvedono affinché, qualora siano adottate tali misure, l’operatore o il proprietario lo comunichi all’autorità competente senza indugio e comunque entro 24 ore dall’adozione di tali misure.

In den französischen Fassungen werden sans retard, sans tarder, dans les meilleurs délais, le plus rapidement possible, dès que possible, le plus tôt possible, aussitôt und immédiatement, bis auf sans délai, also alle der für unverzüglich am häufigsten auftauchenden Adverbiale, durch eine solche exakte Frist ergänzt. Am häufigsten wurden le plus rapidement possible (8; 32 %) und aussitôt (7; 27 %) auf diese Weise spezifiziert. Im Italienischen lässt sich diese Präzisierung insbesondere bei rapidamente und quanto prima (je 7; 27 %), aber auch bei immediatamente, il più rapidamente possibile und senza indugio beobachten.

4. Diskussion der Ergebnisse der quantitativen Auswertung

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Aus den Ergebnissen der quantitativen Auswertung geht klar hervor, dass in den deutschen Fassungen der Verordnungen und Richtlinien zur Festlegung einer nicht in Stunden, Tagen oder Monaten bemessenen Handlungsfrist in den meisten Fällen das Adverb unverzüglich verwendet wird. Der Vergleich mit der englischen Fassung hat gezeigt, dass den englischen Ausdrücken in mehr als 60-90 Prozent ihrer jeweiligen Okkurrenzen in der deutschen Fassung mit unverzüglich entsprochen wurde, während Ausdrücke wie umgehend, rasch oder schnell verhältnismäßig selten als Äquivalent auftauchen. Zudem konnte gezeigt werden, dass die Anzahl an Temporalausdrücken in den französischen und italienischen Fassungen größer ist und diese in einem ausgewogeneren Verhältnis vorkommen. Zwar ließ sich auch hier eine Tendenz zu jeweils drei der Ausdrücke feststellen – für das Französische zu sans délai, immédiatement und sans retard, für das Italienische zu senza indugio, tempestivamente und immediatamente –, diese fiel aber weniger klar aus als für das deutsche unverzüglich. Daraus resultiert, dass unverzüglich in einer Vielzahl unterschiedlicher Übersetzungspaare vorkommt. Diese Beobachtungen konnten sowohl für Verordnungen als auch für Richtlinien gemacht werden. Hypothese 1, der zu Folge dem deutschen unverzüglich in den französischen und italienischen Fassungen nicht immer der gleiche Ausdruck gegenübersteht, trifft somit zu.

< 45 >

Der Vergleich mit dem nationalen Recht hat gezeigt, dass der Variantenreichtum der Temporalausdrücke keine Eigenheit der EU-Rechtssprache ist, sondern dass in nationalen Gesetzen ähnlich große Paradigmen solcher Ausdrücke zu finden sind. Allerdings konnten zum Teil signifikante Unterschiede in Bezug auf die Häufigkeit der einzelnen Ausdrücke festgestellt werden. Dass sans retard und senza indugio sowie sans retard inutile/indu/excessif bzw. senza indebito ritardo in den ausgewählten nationalen Gesetzbüchern nur selten bis gar nicht vorkommen, legt die Vermutung nahe, dass diese Ausdrücke in der nationalen Rechtssprache eher unüblich sind. Die Betrachtung der englischen Übersetzungsäquivalente dieser Ausdrücke lässt die Annahme zu, dass das im Vergleich zum nationalen Recht häufige Vorkommen dieser Temporaladverbiale auf den Einfluss der englischen Fassung zurückzuführen ist. Denn in den französischen und italienischen Fassungen der betrachteten Rechtstexte tauchen grundsätzlich eher Temporalausdrücke auf, die in ihrer Form – sei es aufgrund der Phrasenstruktur oder des gemeinsamen Ursprungs der Lexeme (Kognate) – den englischen Entsprechungen sehr ähnlich sind, so etwa die folgenden Tria:

(3)        a.         immédiatement – immediatamente – immediately
             b.         sans délai/sans retard – senza indugio/senza ritardo – without delay
            
c.         sans retard excessif/indu/inutile – senza indebito ritardo/indugio / senza indebiti ritardi –  without undue delay

Dazu passt, dass das italienische Adverb tempestivamente, das im nationalen Recht vergleichsweise häufig vorkommt, in den EU-Rechtstexten seltener vertreten ist. Denn das englische Adverb timely, dem tempestivamente übersetzungstechnisch am nächsten ist, findet sich im EU-Recht nur an wenigen Stellen. Das Gleiche lässt sich für das italienische Adjektiv immediato sagen, das im nationalen Recht sehr frequent (23,96 %), auf EU-Ebene dagegen, wie die englische Entsprechung immediate, eher selten ist, und auch das italienische subito und die französischen Temporalausdrücke aussitôt und sur le champ scheinen in EU-Rechtstexten zu Gunsten anderer, dem Englischen näherer Ausdrücke etwas seltener eingesetzt zu werden. Hypothese 2 scheint damit bestätigt. Entgegen der festgestellten Tendenz gibt es aber auch Fälle, in denen in der englischen Fassung ein Ausdruck steht, dem man im Französischen und Italienischen mit einem Kognat hätte entsprechen können, in der französischen und italienischen Fassung aber ein nicht kognater Ausdruck gewählt wurde, so z.B. immediately – aussitôt (u.a. in Art. 56 Verordnung (EG) Nr. 178/2002) oder promptly tempestivamente (u.a. in Art. 22 Abs. 4 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 53/2010). Hier wären die Adverbien immédiatement und prontamente naheliegender gewesen. Solche Konstellationen lassen sich möglicherweise dadurch erklären, dass die französische Sprachfassung in diesen Fällen als drafting text fungierte und für die englische Fassung kein kognater Ausdruck zur Verfügung stand. Da allerdings nicht mehr nachvollziehbar ist, bei welchen Verordnungen und Richtlinien das Englische und in welchen das Französische drafting language war, lässt sich hinsichtlich des Einflusses der englischen Fassung auf die Paralleltexte keine gesicherte Aussage treffen. Die ermittelten Übersetzungsäquivalente in Zusammenhang mit den herausgestellten Unterschieden zwischen europäischen und nationalen Rechtstexten in Bezug auf die Wortwahl sind allerdings ein starkes Indiz dafür, dass ein solcher durchaus besteht. Hypothese 2 kann somit unter Vorbehalt bejaht werden.

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Ein Einfluss der englischen Fassungen auf die Wortwahl in den deutschen Paralleltexten lässt sich demgegenüber eher nicht annehmen. Zum Teil erklärt sich das durch die Tatsache, dass die deutschen Ausdrücke, anders als einige der französischen, italienischen und englischen Ent­sprechungen, keinen gemeinsamen Wortursprung haben. Romanische Sprachen haben auf­grund ihrer gemeinsamen lateinischen Wurzel naturgemäß Kognate, in den englischen Wort­schatz sind, neben lateinischen Entlehnungen, vor allem während der normannischen Herr­schaft viele französische Wörter eingegangen (vgl. SMITH 2012: 33 f., 45). Während das lateinische Adjektiv immediatus auf diese Weise im aktiven Wortschatz der italienischen, französischen und englischen Sprache fortgesetzt wurde (vgl. Académie française 91992; Garzanti Linguistica 2020; Oxford English Dictionary 2020), ist das lateinische Lehnwort immediat im Deutschen veraltet und wird nur noch selten im Schweizerdeutschen verwendet (vgl. Duden 2017). Im Deutschen gibt es also kein kognates Übersetzungsäquivalent, wie das für das Französische und Italienische der Fall ist, weswegen zwangsläufig ein anderer Ausdruck verwendet werden musste. Bei einigen englischen Ausdrücken ist aber eine syntaktisch parallelisierte Übersetzung möglich. Dies zeigt die Tatsache, dass für without undue delay in der deutschen Fassung in zwei Fällen ohne unnötige Verzögerung und für without delay an zwei Stellen ohne Verzug steht. Trotzdem bleibt unverzüglich für die Redaktoren der deutschen Fassung das bevorzugte Übersetzungsäquivalent.

< 47 >

Mit Hypothese 3 wurde postuliert, es bestünden Bedeutungsunterschiede zwischen den französischen und italienischen Temporaladverbien und -ausdrücken. Diesbezüglich lässt insbesondere die im Rahmen der quantitativen Auswertung festgestellte intratextuelle Inkonsistenz der Übersetzungskonstellationen die Annahme zu, dass zumindest einige der Temporalausdrücke von den ÜbersetzerInnen synonym verwendet werden. Für sie besteht offenbar zwischen diesen Ausdrücken kein signifikanter Bedeutungsunterschied. Auch die Tatsache, dass beinahe alle infragestehenden Ausdrücke durch eine in Tagen, Wochen oder Monaten bemessene Frist spezifiziert werden, unterstützt die Vermutung einer synonymen Verwendung. Zumindest schließt die Ergänzung um eine genaue, mehrere Tage oder Monate umfassende Frist das Erfordernis sofortigen Handelns, d.h. einer unmittelbaren Reaktion ohne Bedenkzeit, aus. Allerdings kann aus der synonymen Verwendung der Ausdrücke nicht automatisch auf einen identischen rechtlichen Gehalt geschlossen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass rechtskundige ÜbersetzerInnen sich bei der Wahl der Temporaladverbien an deren gemeinsprachlichem Gebrauch oder Stiltraditionen ihrer Muttersprache orientieren und keine etwai­ge selbstständige rechtliche Bedeutung sehen. Daher reicht zur Überprüfung der dritten Hypothese die rein quantitative Analyse des tatsächlichen Gebrauchs der Ausdrücke in Rechtstexten nicht aus. Vielmehr muss ein Blick auf die gemeinsprachliche sowie auf die rechtliche Bedeutung der Ausdrücke geworfen werden.

 

5. Qualitative Erwägungen unter Berücksichtigung gemeinsprachlicher und rechtlicher Definitionen

5.1 Gemeinsprachliche Definitionen und Stiltraditionen

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Da eine Auswertung gemeinsprachlicher Korpora im Rahmen dieser Arbeit zu weit führen und den inhaltlichen Schwerpunkt verschieben würde, werden zur Bestimmung der gemeinsprachlichen Bedeutung von unverzüglich und seinen Entsprechungen Definitionen aus gemeinsprachlichen Wörterbüchern herangezogen. Diese können selbstverständlich nur eine indikative Funktion haben.

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Der Duden definiert unverzüglich mit „umgehend und ohne Zeitverzug [erfolgend]“ (Duden 2017). Demnach sind unverzüglich und das ebenfalls in den EU-Rechtsakten vorkommende Adverb umgehend in der Gemeinsprache Synonyme. Der Zusatz „ohne Zeitverzug“ lässt darauf schließen, dass zumindest im allgemeinen Sprachgebrauch kein zeitlicher Spielraum für die Ausführung der unverzüglich zu erfolgenden Handlung besteht. Als weitere Synonyme nennt der Duden u.a. sofort[ig], sogleich und schnellstens. Ein Blick auf die Definition von schnellstens lässt seine Klassifikation als Synonym von unverzüglich in der im Duden genannten Bedeutung allerdings verwunderlich erscheinen. Das Adverb bedeute „so schnell wie möglich“ (Duden 2017), was m.E. sehr wohl die Möglichkeit einer Verzögerung des Tätigwerdens einräumt, sofern Gründe bestehen, die die Handlung zu einem früheren Zeitpunkt unmöglich machen.

< 50 >

Synonymiebeziehungen ergeben sich auch aus den Definitionen der französischen Temporalausdrücke. So definiert das französische Wörterbuch Larousse immédiatement mit „à l’instant même, sans délai, sur-le-champ“ und umschreibt die Bedeutung mit „sans intervalle dans l’espace ou dans le temps“ (Larousse 2020). Handlungen, die immédiatement, sans délai oder sur le champ erfolgen sollen, müssen demnach im gleichen Moment oder direkt im Anschluss an die Begründung der Handlungspflicht erledigt werden. Der Ausdruck sans délai wiederum wird vom gleichen Wörterbuch mit „sans retard, immédiatement“ umschrieben, die Acadé­mie française definiert ihn mit „immédiatement, sans attendre“ (Académie française 91992). Ausgehend von der Definition des Adverbs immédiatement in Larousse (2020), wonach immédiatement keinen zeitlichen Spielraum lässt, müssten auch die in der Synonymkette auftauchenden Ausdrücke sans délai, sur le champ, sans retard und sans attendre sofortiges Handeln erfordern. Allerdings bringt die Definition von sans retard, wie sie im Wörterbuch der Académie française zu finden ist, diese Schlussfolgerung ins Wanken, da hier wie beim deutschen Adverb schnellstens mit der Umschreibung „le plus vite possible“ Umstände anerkannt werden, die eine gewisse zeitliche Verzögerung rechtfertigen können (Académie française 91992). Das Adverb aussitôt ist der Académie française zufolge synonym zu sans tarder. Es bedeute so viel wie „au moment même“ (Académie française 91992), was jegliches Zuwarten ausschließt. Die Definition ähnelt somit der von immédiatement, und tatsächlich beschreibt Larousse eine Äquivalenzbeziehung zwischen den beiden Ausdrücken (Larousse 2020). Das Adverb promptement sei gleich­bedeutend mit rapidement und sans tarder, wobei mit rapide „qui est fait en peu de temps, qui agit, pense, comprend avec promptitude“ gemeint sei (Larousse 2020). Somit lässt der Ausdruck sans tarder einerseits der Académie française zufolge als Synonym von aussitôt keinerlei zeitlichen Spielraum zu, als Synonym von rapidement wird jedoch laut Larousse ein kleines Zeit­fenster eröffnet. Insgesamt ergibt sich ein Netz an Synonymen, das nur bedingt zur Klärung der Begriffe beitragen kann. Immédiatement, sans délai, aussitôt, sur le champ und sans attendre schließen wohl ein Zuwarten eher aus, rapidement erfordert dagegen ein zügiges, aber nicht zwingend sofortiges Handeln. Bei sans tarder und sans retard bleibt die Bedeutung allerdings uneindeutig.

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Anhand der Definitionen aus ZINGARELLI/CANNELLA (122009) lässt sich für die italienischen Übersetzungsäquivalente von unverzüglich ein ähnliches Bild zeichnen. Der Ausdruck senza indugio habe die gleiche Bedeutung wie subito, wobei letzterer Ausdruck seinerseits mit „immediatamente, prontamente, senza indugiare“ (ZINGARELLI/CANNELLA 122009: 891, 1818) definiert wird. Dem Adverb immediatamente wird u.a. die Bedeutung „senza ritardo o indugio“ zugeordnet, dementsprechend enthält die Definition von senza ritardo ihrerseits den Ausdruck senza indugio (ZINGARELLI/CANNELLA 122009: 851, 1558). „Che non indugia, che agisce o si manifesta con rapidità“ [‚wer nicht zögert, wer mit Schnelligkeit handelt oder auftritt‘] lautet die Definition für pronto (ZINGARELLI/CANNELLA 122009: 1473, Übersetzung von M.S), von dem das Adverb prontamente abgeleitet ist. Das in der Definition enthaltene Nomen rapidità hängt mit dem Adjektiv rapido zusammen, mit dem Vorgänge oder Handlungen beschrieben werden „che si compi[ono], avv[engono] in breve tempo“ [die in kurzer Zeit voll­zogen werden, geschehen] (ZINGARELLI/CANNELLA 122009: 1473, Übersetzung von M.S.). All diese Ausdrücke scheinen also in der Gemeinsprache als Synonyme verwendet zu werden. Was die Frist angeht, innerhalb derer gehandelt werden muss, lässt sich aus den Definitionen von prontamente und rapido ableiten, dass eine kurze Zeitspanne zur Verfügung steht. Im Gegensatz zu den soeben definierten Ausdrücken enthalten quanto prima und tempestivamente in ihren Definitionen keine der anderen als Entsprechung für unverzüglich identifizierten Adverbien oder Phrasen. Ersterer Ausdruck wird mit „fra non molto, il più presto possibile“ [‚in Kürze, so bald wie möglich‘] (ZINGARELLI/CANNELLA 122009: 1403, Übersetzung von M.S.) umschrieben, Letzterem werden die Bedeutungen „che giunge opportuno, si compie nel momento adatto, conveniente“ [‚wer zum passenden Zeitpunkt eintrifft, was zum passenden, günstigen Zeitpunkt erledigt wird‘] und „detto di chi interviene nel momento migliore“ [‚Eigenschaft einer Person, die im besten Moment tätig wird‘] zugesprochen (ZINGARELLI/CANNELLA 122009:1862, Übersetzung von M.S.), die mit dem deutschen Adjektiv bzw. Adverb rechtzeitig zusammengefasst werden können. Es fällt auch bei den italienischen Ausdrücken schwer, anhand der gemeinsprachlichen Paraphrasen auf das Vorhanden­sein bzw. Nichtvorhandensein eines zeitlichen Handlungsspielraums zu schließen, da sie zumeist nur aus synonymen Ausdrücken bestehen. Lediglich aus den Paraphrasen von quanto prima, prontamente und rapido geht ein solcher hervor, bei quanto prima allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ein schnelleres Handeln nicht möglich ist. Senza indugio, was wörtlich übersetzt in etwa ‚ohne Zögern‘ heißt, dürfte wohl einen zeitlichen Spielraum im Sinne einer Bedenkzeit ausschließen. Dies ergibt sich aus der Bedeutung der Präpositionalphrase, denn indugio bzw. indugiare beschreibt ein Zuwarten aus Unsicherheit oder Scham (Gabrielli 2015), also aufgrund eines Abwägens der Vor- und Nachteile der auszuführenden Handlung. Eine solche Bedenkzeit wird durch die Präposition senza ausgeschlossen.

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Die weitgehende Synonymie der untersuchten Ausdrücke in der Gemeinsprache sowie die Uneindeutigkeit hinsichtlich des zeitlichen Aktionszeitraums, den sie eröffnen, könnten ein Grund dafür sein, warum ihr jeweiliges Vorkommen in den Rechtstexten zumindest von außen betrachtet keine Regelmäßigkeit aufweist.

< 53 >

Die auffällig große Anzahl an Temporalausdrücken in den französischen und italienischen Fassungen könnte darüber hinaus auch mit dem grundsätzlich eher variationstoleranten Stil der romanischen Rechtssprachen zusammenhängen, der sich durch die Verwendung (vermeintlicher) Synonyme und die Vermeidung von Wiederholungen ein und desselben Wortes auszeichnet (vgl. KORZEN/LUNDQUIST zit. in ROALD/WHITTAKER 2010: 104). Allerdings konnte in Abschnitt 3.5 gezeigt werden, dass die englische Fassung hinsichtlich des Variantenreichtums der hier untersuchten Ausdrücke den französischen und italienischen in nichts nachsteht, und das, obwohl in der Tradition der germanischen Rechtssprachen lexikalische Wiederholung gegenüber Variation bevorzugt wird (vgl. KORZEN/LUNDQUIST 2005 zit. in ROALD/WHITTAKER 2010: 104). Das hier zu beobachtende Phänomen der Variation scheint also vor allem auf dem synonymen Gebrauch von Ausdrücken in der Gemeinsprache und nicht auf einzelsprachlichen Stiltraditionen zu beruhen.

Fraglich ist jedoch, ob den Ausdrücken über ihre gemeinsprachliche Bedeutung hinaus eine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommt, die eine synonyme Verwendung der Ausdrücke verbietet, und inwieweit diese in den einzelnen Sprachfassungen berücksichtigt wird oder werden sollte. Dieser Frage soll im nächsten Abschnitt nachgegangen werden.

 

5.2 Rechtliche Definitionen der untersuchten Ausdrücke

< 54 >

Die Rechtssprache zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass gemeinsprachliche Ausdrücke durch recht­liche Definitionen mit einer neuen oder präziseren Bedeutung versehen werden, wo­durch sog. Rechtsbegriffe entstehen (s. auch 2.1). Wie in Abschnitt 2.2 bereits angesprochen wurde, sind Begriffe aus den nationalen Rechtssprachen jedoch nicht zwingend mit den europarechtlichen Begriffen identisch. MÖLLERS (2006), der sich mit dem Begriff ‚unverzüglich‘ im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) auseinandersetzt, erklärt: „Ein europäischer Begriff ist grundsätzlich autonom, also unabhängig vom Vorverständnis des nationalen Rechtsanwenders auszulegen“ (MÖLLERS 2006: 482). Es ist folglich in erster Linie ausschlaggebend, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den Ausdruck in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgelegt hat. Dennoch wäre es m.E. der falsche Ansatz, das nationale Verständnis von unverzüglich und seinen Entsprechungen sowie Überlegungen, die auf Völkerrechtsebene diesbezüglich angestellt wurden, gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Schließlich ist das Unionsrecht sowohl Werk als auch Werkzeug von Menschen, die durch die Rechtsordnung ihrer Heimatstaaten geprägt, bewusst oder unbewusst nationale Rechtsbegriffe in die Genese und Anwendung des Unionsrechts und des Völkerrechts einbringen (s. auch 2.2). Jeder Hinweis auf die Bedeutung der Ausdrücke kann somit zur Klärung ihrer Funktion auf EU-Ebene beitragen, sofern die Autonomie der Unionsrechtsordnung bei der Einordnung der Hinweise berücksichtigt wird.

 

5.2.1 Rechtliche Begriffsbestimmung von unverzüglich

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Im deutschen Recht wurde von allen der in Abschnitt 2.1 beschriebenen Begriffsbestimmungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht, um der rechtlichen Bedeutung des Ausdrucks unverzüglich Kontur zu verleihen: von der Legaldefinition, der deskriptiven Definition durch die Rechtsdoktrin und der Begriffsbestimmung durch die Rechtsprechung. Zunächst wurde der Ausdruck durch den Gesetzgeber in § 121 Abs. 1 Satz 1 des BGB für die Anfechtungsfrist in Form einer reinen Legaldefinition festgelegt. Dort heißt es:

„Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.“ (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Damit wurde der Ausdruck unverzüglich als ‚ohne schuldhaftes Zögern‘ definiert. Seitdem haben eine Reihe von Gerichtsentscheidungen näher umrissen, was unter schuldhaftem Zögern und dementsprechend unter unverzüglich zu verstehen ist. In seinem Beschluss vom 15.03.2005 macht der Bundesgerichtshof (BGH) unter Verweis auf den Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Palandt deutlich, dass mit dem Adverb keine Pflicht zu sofortigem Handeln ausgedrückt wird, sondern vielmehr ein Tätigwerden „ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepaßten Prüfungs- und Überlegungsfrist“ verlangt wird (BGH, NJW 2005: 1869 – VI ZB 74/04). In Bezug auf die Anfechtung bedeutet dies, so die rechtswissenschaftliche Lehre, dass die Erklärung abgegeben werden muss, sobald es dem oder der Anfechtenden möglich und zumutbar ist, wobei jedoch auch die Interessen der Gegenseite gebührend berücksichtigt werden müssen (vgl. AHRENS, Prütting § 121 Rn. 5). Jedenfalls steht es den potenziell Anfechtenden zu, zunächst das Pro und Contra einer Anfechtung abzuwägen und sich gegebenenfalls an Rechtskundige zu wenden. Schuldhaft ist das Zögern hingegen nur dann, wenn die Umstände des Einzelfalls ein Zuwarten nicht rechtfertigen können (vgl. MÖLLERS 2006: 476). ‚Unverzüglich‘ bleibt somit trotz der Legaldefinition ein unbestimmter Rechtsbegriff, denn eine konkrete Frist wird in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht festgelegt (vgl. ARMBRÜSTER, Säcker et al. § 121 BGB Rn. 7). Dass ein Zuwarten unter Umständen erlaubt ist, geht jedoch aus den genannten Rechtsquellen klar hervor.

< 56 >

Die Legaldefinition von unverzüglich beschränkt sich heute nicht auf das BGB, sondern wird auf das gesamte Privatrecht und öffentliche Recht übertragen (vgl. ELLENBERGER, Palandt, § 121 BGB Rn. 3). Für einige Rechtsgebiete haben Urteile eine zeitliche Grenze etabliert, ab der ein Zögern als schuldhaft angesehen wird. Bei der Anfechtung eines Beherbergungsvertrags liegt diese beispielsweise bei zwei Wochen (vgl. BGH, NJW 12, S. 1725 Tz 12 zit. in AHRENS, Prütting, § 121 BGB Rn. 5). Zurückweisung von Kündigungserklärungen seien dagegen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 08.12.2011, „nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich“ (BAG, BB 2012 – 6 AZR 354/10). Bei der Anfechtung von Arbeitsverhältnissen nach § 119 BGB wird der unbestimmte Rechtsbegriff durch die zweiwöchige Frist des § 626 BGB ausgefüllt (vgl. BAG, NJW 80, S. 1303 zit. in AHRENS, Prütting § 121 BGB Rn. 5). Im deutschen Recht lässt unverzüglich somit durchaus einen gewissen zeitlichen Spielraum zu, dessen Länge von den Umständen des Einzelfalls und dem betreffenden Rechtsgebiet abhängt.

< 57 >

Die deutsche Rechtsordnung ist allerdings nicht die einzige, die sich der deutschen Sprache bedient, in Verbindung mit dem EU-Recht steht und deshalb aufschlussreich in Bezug auf die rechtliche Bedeutung von unverzüglich sein kann – auch die österreichische Rechtssprache muss bei Überlegungen zur nationalen Bedeutung von unverzüglich Berücksichtigung finden. In GERHARTLs Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) wird explizit auf die Definition aus § 121 Abs. 1 Satz 1 des deutschen BGB Bezug genommen (vgl. GERHARTL 2008, § 50 AlVG Rn. 4). In einem Beschluss des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH, MR 2018: 14 – 6 Ob 204/17v) vom 21.12.2017 zum Thema E-postings heißt es zudem: „Vom Gesetzgeber wird der Begriff ‚unverzüglich‘ im Sinne von ‚ohne schuldhaftes Zögern‘ verstanden (vgl. ErläutRV 817 BlgNR 21. GP 36)“, womit auf Erläuterungen zu einer Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz verwiesen wird, das u.a. den sog. E-Commerce zum Gegenstand hat (vgl. Republik Österreich 2001: 36). Es ist demnach davon auszugehen, dass österreichische und deutsche RechtsanwenderInnen in ihrem Verständnis von unverzüglich übereinstimmen.

< 58 >

Es bleibt zu prüfen, ob der Ausdruck auf EU-Ebene in gleicher Weise ausgelegt wird. Der EuGH hat sich in zwei Schlussanträgen explizit der Frage gewidmet, wie unverzüglich zu verstehen ist. Im Jahr 1973 verfasste Generalanwalt Mayras seine Schlussanträge in der Rechtssache 70/72, in der es um die an Deutschland gerichtete Aufforderung zur Einstellung der unterschiedslosen Gewährung von Investitionsprämien ging. Streitgegenstand war u.a. die von der Kommission gemäß Art. 93 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgestellte Frist, innerhalb derer sich die Bundesrepublik zu den gewährten Beihilfen äußern sollte. Die Kommission wählte für die Fristsetzung das Adverb unverzüglich. Mayras schrieb, unverzüglich „bedeutet nicht mehr, als daß der Staat, an den die Entscheidung gerichtet ist, alle Eile aufbieten muß, um diese in die Tat umzusetzen“ (Schlussanträge MAYRAS v. 19.06.1973, Rs. 70/72, ECLI:EU:C:1973:64, S. 824). Auch wenn die Erläuterung des Generalanwalts nicht explizit auf die Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist, kann man ihr m.E. durchaus entnehmen, dass Verzögerungen, die eintreten, obwohl sich der jeweilige Staat bei der Umsetzung der Entscheidung beeilt, durchaus erlaubt sind, und somit keine sofortige Umsetzung verlangt ist. Der EuGH wies die Klage der Kommission schließlich ab und begründete seine Entscheidung u.a. mit der Vagheit des von der Kommission verwendeten Ausdrucks unverzüglich, der nach Auffassung des Gerichtshofs nicht geeignet sei, um eine Frist für die Einstellung der Investitionsprämien zu setzen.

„In dieser Hinsicht ergibt sich aus dem Tenor der Entscheidung vom 17. Februar 1971, daß die Kommission die Bundesrepublik Deutschland aufgefor­dert hat, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die „unterschieds­lose" Gewährung von Investitionsprämien in den Steinkohlebergbaugebieten des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen, ohne daß dafür Fristen gesetzt oder irgendwelche Kriterien genannt wurden, die der Beklagten als Anhalts­punkte bei der Aufhebung oder Umgestaltung der beanstandeten Beihilfen hätten dienen können.“ (Rs. 70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 21[16])

In aktuelleren Schlussanträgen vom 28. Oktober 2015 behandelte Generalanwältin Kokott die Bedeutung von unverzüglich in Art. 218 Abs. 10 AEUV, in dem geregelt ist, dass das Parlament in allen Phasen des Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften zwischen der Europäischen Union und Drittländern bzw. Internationalen Organisationen „unverzüglich und umfassend unterrichtet wird“. In der konkreten Rechtssache warf das Europäische Parlament dem Rat vor, diese Pflicht im Rahmen der Verhandlungen und dem Abschluss einer Übereinkunft mit Tansania verletzt zu haben, die die Bekämpfung der Piraterie vor der somalischen Küste zum Ziel hatte. Kokott schrieb:

„Wie insbesondere ein Blick auf andere Sprachfassungen zeigt (Französisch: ‚immédiatement‘, Englisch: ‚immediately‘), zielt diese Formulierung auf eine sofortige, zumindest aber auf eine schnellstmögliche Unterrichtung des Parlaments ab.“            
(Schlussanträge KOKOTT v. 28.10.2015, Rs. C-263/14, ECLI:EU:C:2015:729, Rn. 100)

In der dazugehörigen Fußnote verweist sie explizit auf die Legaldefinition aus dem BGB: „Im deutschen Recht wird angenommen, dass die Formulierung ‚unverzüglich‘ ein Handeln ‚ohne schuldhaftes Zögern‘ erfordert (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ (Schlussanträge KOKOTT, v. 28.10.2015, Rs. C-263/14, ECLI:EU:C:2015:729, Fn. 50). Die Generalanwältin legt präzise dar, was ihrer Auffassung nach noch als unverzüglich anzusehen ist. So habe der Rat das Parlament „noch am selben Tag [...], an dem er die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Tansania erteilt hatte“, informiert und damit seine Pflicht erfüllt. Die Unterrichtung über den Abschluss der Übereinkunft sei allerdings erst nach mehr als einer Woche und somit nicht unverzüglich erfolgt (Schlussanträge KOKOTT, v. 28.10.2015, Rs. C-263/14, ECLI:EU:C:2015:729, Rn. 101 f.). Der EuGH geht in den Urteilen zu den in den Schlussanträgen von Mayras und Kokott behandelten Rechtssachen nicht mehr explizit auf die Bedeutung von unverzüglich ein, bestätigt aber mit seiner Entscheidung in der Rechtssache C-263/14, dass der Ausdruck, sofern die Umstände es rechtfertigen, einen zeitlichen Spielraum lässt (vgl. Rs. C-263/14, ECLI:EU:C:2016:435, Rn. 82[17]).

Auch wenn die bisherige Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf unverzüglich nicht ausreicht, um eine gefestigte Aussage über die Bedeutung des Ausdruck in der EU-Rechtssprache treffen zu können, deuten die genannten Schlussanträge doch tendenziell auf die Übertragung des bundesdeutschen und österreichischen Rechtsbegriffs auf die EU-Ebene hin.

 

​​​​​​5.2.2 Rechtliche Begriffsbestimmung der französischen Entsprechungen

< 59 >

Eine Legaldefinition für die französischen Ausdrücke sans délai, immédiatement, sans retard etc. lässt sich weder im französischen noch im belgischen oder luxemburgischen Recht finden. Es müssen daher andere Quellen herangezogen werden, um die Bedeutung dieser Ausdrücke zu bestimmen.

In welchem Kontext und mit welchen Argumenten über die Bedeutung der Ausdrücke gestritten werden kann, zeigen Urteile des Internationalen Gerichtshofs (IGH). Er beschäftigte sich in zwei Entscheidungen zu Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 des „Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen“[18] (nachfolgend Wiener Übereinkommen) mit der Bedeutung des Ausdrucks sans retard. Die betreffende Stelle des Übereinkommens lautet in der französischen Fassung wie folgt:

“1. Afin que l’exercice des fonctions consulaires relatives aux ressortissants de l’Etat d’envoi soit facilité :  […]

b) Si l’intéressé en fait la demande, les autorités compétentes de l’Etat de résidence doivent avertir sans retard le poste consulaire de l’Etat d’envoi lorsque, dans sa circonscription consulaire, un ressortissant de cet Etat est arrêté, incarcéré ou mis en état de détention préventive ou toute autre forme de déten­tion.”

(Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 des „Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen“, Hervorh. von M.S.)

Im Urteil vom 31.03.2004[19] in der „Affaire Avena et autres ressortissants mexicains“ entschied der IGH über einen Streit zwischen Mexiko und den Vereinigten Staaten von Amerika um die Gefangennahme und Verurteilung von 52 mexikanischen StaatsbürgerInnen durch die USA (vgl. IGH, C.I.J. Recueil, 2004: 12). Mexiko war der Ansicht, die USA hätten es versäumt, gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 „sans retard“ (in der deutschen Fassung steht an gleicher Stelle unverzüglich) den mexikanischen Konsul über die Gefangennahme zu informieren, und somit Mexiko um sein Recht gebracht, den eigenen StaatsbürgerInnen konsularische Hilfe zukommen zu lassen (vgl. IGH, C.I.J. Recueil, 2004: 26). Mexiko vertrat die Ansicht, der Ausdruck sans retard müsse im Sinne von ‚immédiatement‘ und in jedem Fall als ‚vor der Vernehmung‘ verstanden werden und unterstützte diese These mit einem Verweis auf die Vorbereitungsarbeiten zum Wiener Übereinkommen, während derer der vorgeschlagene Ausdruck sans retard injustifié vom Vereinigten Königreich abgelehnt worden sei, da er suggeriere, „[eine gewisse Verzögerung sei akzeptabel]“[20] (IGH, C.I.J. Recueil, 2004: 47, Übersetzung von M.S.). Stattdessen wäre für die Streichung des Adjektivs injustifié plädiert worden, und alle Beteiligten seien sich einig gewesen, dass der letztlich gewählte Ausdruck sans retard eine „information ‚immédiate‘“ (IGH, C.I.J. Recueil, 2004: 34, 47) erfordere. Die USA bestritten dieses Verständnis von sans retard. Der Ausdruck bedeute vielmehr, dass sich eine absichtliche Verzögerung verbiete, das Ergreifen der Maßnahme aber lediglich so bald wie möglich unter Berücksichtigung der Umstände verlangt würde (vgl. IGH, C.I.J. Recueil, 2004: 34, 47f.). 

Der IGH entschied schließlich zu Gunsten der USA. Weder systematisch noch teleologisch sei dem Übereinkommen das Erfordernis des sofortigen Inkenntnissetzens des Konsuls noch vor der Vernehmung zu entnehmen. Zudem wäre in den Vorbereitungsarbeiten durchaus zum Ausdruck gekommen, dass der Wortlaut des Art. 36 Abs. 1 Buchst. b besonderen Umständen, die eine sofortige Benachrichtigung des Konsuls unmöglich machen, Rechnung tragen müsse. Im Übrigen habe der Ausdruck immédiatement nie zur Debatte gestanden (vgl. IGH, C.I.J. Recueil, 2004: 48 f.). Im Jahr 2019 bestätigte der IGH diese Auffassung in einem Urteil in einer vergleichbaren Rechtssache.[21]

< 60 >

Trotz der offensichtlichen rechtlichen Relevanz der Definition und Abgrenzung der Ausdrücke auf Völkerrechtsebene konnten selbst bei intensiver Recherche für das nationale Recht aus der französischen, belgischen und luxemburgischen Rechtsprechung diesbezüglich nur wenige Erkenntnisse gewonnen werden. Lediglich in einem Urteil der französischen „Cour de Cassation“ vom 25. März 2009 wird das Thema kurz angeschnitten. Darin findet sich die Formulierung „sans délai, c‘est-à-dire immédiatement“ (Cass., 1ière civ., 25 mars 2009, 07-12.075 07-12.644, publié au bulletin), was auf Synonymie der beiden Ausdrücke hindeutet.[22]

< 61 >

Auch wenn den Ausdrücken in der Rechtsprechung bislang offenbar wenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde, scheint sich die öffentliche Hand bewusst zu sein, dass solche Ausdrücke einer Erklärung bedürfen. Das zeigen offizielle französische und belgische Dokumente, in denen mit Klarheit dargelegt wird, was unter sans délai und sans retard indu zu verstehen ist.

Der „Guide pratique de la question prioritaire de constitutionnalité (QPC)“, der auf der Internetseite des „Conseil Constitutionnel“ zur Verfügung gestellt wird und sich mit dem französischen Verfahren zur verfassungsrechtlichen Normenkontrolle befasst, enthält eine Definition des Temporalausdrucks sans délai: „Lorsque le juge de première instance ou le juge d’appel reçoit une QPC, il doit se prononcer sur la QPC ‘sans délai’, c’est-à-dire rapidement“ (Conseil Constitutionnel o.J.), wobei rapidement vermutlich in seiner gemeinsprachlichen Bedeutung im Sinne von ‚schnell‘ zu verstehen ist.

Im „Circulaire relative au droit d’accès à un avocat“ erklärt das belgische „Ministère public“, dass jeder und jedem Verdächtigen vor der ersten Anhörung „sans retard indu“ (Ministère Public 2017: 91) eine schriftliche Rechtsbelehrung übermittelt werden müsse. „Les termes ‘sans retard indu’ donnent la possibilité de tenir compte des circonstances concrètes sur le terrain et d’appliquer cette disposition avec une certaine souplesse“ (Ministère Public 2017: 91). Der Ausdruck eröffnet demnach im belgischen Recht, wie unverzüglich im deutschen, einen zeitlichen Spielraum, dessen Länge von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig ist.

< 62 >

Auf EU-Ebene lohnt sich zunächst ein Blick in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Interessant ist hierbei insbesondere Art. 314 AEUV, in dem das Verfahren zur Festlegung des EU-Haushalts geregelt ist. Darin heißt es unter Nr. 4:

„Si, dans un délai de quarante-deux jours après cette transmission, le Parlement européen: | a) | approuve la position du Conseil, le budget est adopté; | b) | n'a pas statué, le budget est réputé adopté; | c) | adopte, à la majorité des membres qui le composent, des amendements, le projet ainsi amendé est transmis au Conseil et à la Commission. Le président du Parlement européen, en accord avec le président du Con­seil, convoque sans délai le comité de conciliation.” (Art. 314 Abs. 4 AEUV, Hervorhebung M.S.)

In Teil E des Anhangs der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2013/C 373/01) haben die am Haushaltsverfahren beteiligten EU-Organe festgelegt, was unter sans délai in Art. 314 Abs. 4 AEUV verstanden werden soll:

“La lettre de convocation du comité de conciliation est envoyée au plus tard le premier jour ouvrable de la semaine suivant la fin de la période de session parlementaire au cours de laquelle a eu lieu le vote en séance plénière et la période de conciliation commence le jour suivant.” (EUROPÄISCHES PARLAMENT/RAT/EUROPÄISCHE KOMMISSION 2013)

Der Vermittlungsausschuss ist demzufolge spätestens am ersten Werktag der Woche, die auf das Ende der Tagung des Parlaments folgt, einzuberufen, d.h. spätestens 4-5 Tage, nachdem das Plenum abgestimmt hat. Dieser zeitliche Spielraum hat wohl eher praktische Gründe und ist nicht als Zugeständnis einer Bedenkzeit zu deuten. Dennoch scheint sans délai zumindest in diesem konkreten Zusammenhang keine sofortige Reaktion zu erfordern.[23]

Ferner bietet Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2011/83/EU[24] (sog. Verbraucherrechterichtlinie) Anhaltspunkte in Bezug auf die Bedeutung des Adverbs immédiatement. In Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie wird der „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Vertrag“ (frz. „contrat hors établissement) definiert. In der französischen Fassung heißt es:

“8) | «contrat hors établissement», tout contrat entre le professionnel et le consommateur: | a) | conclu en la présence physique simultanée du professionnel et du consommateur, dans un lieu qui n’est pas l’établissement commercial du professionnel; ou | b) | ayant fait l’objet d’une offre du consommateur dans les mêmes circonstances, comme indiqué au point a); ou | c) | conclu dans l’établissement commercial du professionnel ou au moyen d’une technique de communication à distance immédiatement après que le consommateur a été sollicité personnellement et individuellement dans un lieu qui n’est pas l’établissement commercial du professionnel, en la présence physique simultanée du professionnel et du consommateur; ou | d) | conclu pendant une excursion organisée par le professionnel ayant pour but ou pour effet de promouvoir et de vendre des biens ou des services au consommateur;” (Art. 2 Abs. 8 Richtlinie 2011/83/EU, Hervorh. von M.S.)

In Erwägungsgrund 21 wird genauer dargelegt, was unter einem solchen Vertrag zu verstehen ist, insb. was mit immédiatement après gemeint ist.

“21) […] La définition du contrat hors établissement ne devrait pas couvrir les situations dans lesquelles le professionnel vient tout d’abord au domicile du consommateur, uniquement pour prendre des mesures ou donner une estimation sans engagement de la part du consommateur, le contrat n’étant conclu que plus tard, dans l’établissement commercial du professionnel ou au moyen de la communication à distance, sur la base de l’estimation du professionnel. Dans ce cas, le contrat n’est pas considéré comme ayant été conclu immédiatement après que le professionnel a sollicité le consommateur si le consommateur a eu le temps de réfléchir à l’estimation du professionnel avant de conclure le contrat. »

Demnach zählen nur solche Verträge zu den „contrats hors établissement“, bei denen es direkt nach der außerhalb von Geschäftsräumen stattgefundenen Kontaktaufnahme zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zum Vertragsabschluss kommt. Entscheidet der Verbraucher nach einer auf die Kontaktaufnahme folgenden Bedenkzeit, den Unternehmer in seinen Geschäftsräumen aufzusuchen, um dort einen Vertrag abzuschließen, wird er nicht durch die besonderen Regelungen zum „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag“ geschützt. Immédiatement soll hier also auf die Voraussetzung sofortigen Handelns ohne Bedenkzeit hinweisen.

Die Auffassung des EuGH hinsichtlich der Bedeutung dieser Ausdrücke kann z.T. aus den Schlussanträgen der Generalanwälte Mayras und Mischo (vgl. Schlussanträge MAYRAS v. 19.06.1973, Rs. 70/72, ECLI:EU:C:1973:64; Schlussanträge MISCHO v. 20.06.1999, Rs. C-151/98 P, ECLI:EU:C:1999:262) abgeleitet werden. Wie bereits in Abschnitt 5.2.1 angesprochen wurde, ging es in der Rechtssache 70/72 um die Aufforderung der Kommission, Deutschland solle die unterschiedslose Gewährung von Investitionsprämien unverzüglich einstellen. Mayras erklärte in seinen Ausführungen zur französischen Übersetzung des Kommissionsschreibens, unverzüglich ließe sich besser mit sans retard anstatt mit sans délai übersetzen, da dieser Ausdruck, wie unverzüglich, lediglich bedeute, dass der Staat alle Eile aufbieten müsse (Schlussanträge MAYRAS v. 19.06.1973, Rs. 70/72, ECLI:EU:C:1973:64, 824). Demzufolge versteht er sans délai im Sinne einer Handlungspflicht, die kein Abwarten zulässt, während sans retard nur möglichst schnelles Handeln erfordert.

Generalanwalt Mischo beurteilte in seinen Schlussanträgen vom 20. Juni 1999 einen Rechtsstreit zwischen der auf Biotechnologie spezialisierten Gesellschaft Pharos SA und der Europäischen Kommission. Darin ging es um die Aufnahme des Stoffes Somatosalm in den von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vorgesehenen Anhang II, in den pharmakologisch wirksame Stoffe aufgenommen werden sollten, die in Tierarzneimitteln verwendet wurden und für die keine Höchstmenge von Rückständen galt. Pharos warf der Kommission vor, im Rahmen des Aufnahmeverfahrens dieses Stoffes dem Rat erst elf Monate nach Stellungnahme des Regelungsausschusses, und damit nicht rechtzeitig, einen Vorschlag für eine Verordnung unterbreitet zu haben, durch die der Stoff in den Anhang aufgenommen worden wäre (vgl. Schlussanträge MISCHO v. 20.06.1999, Rs. C-151/98 P, ECLI:EU:C:1999:262, S. 8161 f.). Dies hätte gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 „sans tarder“ erfolgen müssen. Während Pharos der Auffassung war, sans tarder sei ein Synonym von sans délai und ließe der Kommission für die Vorlage des Vorschlags keinen zeitlichen Spielraum, argumentierte die Kommission, dass, wenn eine solche Auslegung des Art. 8 Abs. 3 intendiert gewesen wäre, wohl eher der Ausdruck aussitôt verwendet worden wäre (vgl. Schlussanträge MISCHO v. 20.06.1999, Rs. C-151/98 P, ECLI:EU:C:1999:262, S. 8165 ff.). Mischo schließt sich dieser Auffassung an:

„Man kann darin nicht den Wunsch des Verordnungsgebers der Gemeinschaft erkennen, daß die Kommission dem Rat sofort, das heißt unmittelbar nach der Feststellung, daß eine zustimmende Stellungnahme des Regelungsausschusses nicht vorliegt, einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen übermitteln muß. Wenn dies, wie Pharos behauptet, die Absicht des Verordnungsgebers gewesen wäre, so hätte er meiner Auffassung nach – in der französischen Sprachfassung – die Ausdrücke ‚immédiatement‘ oder, wie die Kommission vorschlägt, ‚aussitôt‘ verwendet.“ (Schlussanträge MISCHO v. 20.06.1999, Rs. C-151/98 P, ECLI:EU:C:1999:262, S. 8168)

Aus dieser Argumentation geht hervor, dass sans tarder durchaus einen gewissen Zeitrahmen zur Durchführung einer Handlung eröffnet, während aussitôt und immédiatement ein sofortiges Tätigwerden erfordern. Das Gericht ging am 18. November 1999 in seinem Urteil in dieser Rechtssache wie Mischo davon aus, dass sans tarder zwar als Gebot, zügig zu handeln, verstanden werden müsse, jedoch durchaus einen gewissen zeitlichen Spielraum beinhalte (vgl. Rs. C-151/98 P, ECLI:EU:C:1999:563, Rn. 25[25]).

Schließlich seien die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott erneut aufgegriffen (vgl. Schlussanträge KOKOTT, v. 28.10.2015, Rs. C-263/14, ECLI:EU:C:2015:729). Dass sie nach einem Blick in die französische und englische Fassung des Art. 218 Abs. 10 – in denen immédiatement und immediately verwendet wurden – und dem Rückgriff auf die Legaldefinition aus § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB schlussfolgert, dass unverzüglich „auf eine sofortige, zumindest aber auf eine schnellstmögliche Unterrichtung des Parlaments ab[ziele]“ (Schlussanträge KOKOTT, v. 28.10.2015, Rs. C-263/14, ECLI:EU:C:2015:729, Rn. 100), macht deutlich, dass sie das französische Adverb immédiatement im Sinne von ‚sofort‘, d.h. ohne zeitlichen Spielraum, versteht. Denn aus der deutschen Legaldefinition lässt sich keine Pflicht zu sofortigem Handeln ableiten.

< 63 >

Die Ausführungen von Gerichten und anderen öffentlichen Stellen hinsichtlich der Bedeutung von immédiatement, sans délai etc. sind zum Teil widersprüchlich. Einigkeit scheint jedoch darüber zu bestehen, dass immédiatement und aussitôt keinerlei zeitlichen Spielraum lassen, also ein sofortiges Handeln erfordern.[26] Demgegenüber werden sans retard und sans tarder dahingehend verstanden, dass eine gewisse Verzögerung durchaus erlaubt ist. Gleiches scheint für sans retard indu zu gelten. Proble­matisch sind die Aussagen über den Temporalausdruck sans délai, der von der Cour de Cassation als Synonym von immédiatement beschrieben und auch von Mayras im Sinne von ‚sofort‘ verstanden wurde, aber laut der Interinstitutionellen Vereinbarung 2013/C 373/01 und dem QPC wohl einen zeitlichen Spiel­raum lässt. Dass Generalanwalt Mischo als Vorschläge für Ausdrücke, die der Gesetzgeber gewählt hätte, wenn er eine Pflicht zu sofortigem Handeln hätte aufstellen wollen, nur aussitôt und immédiatement nennt, nicht aber den von Pharos in die Diskussion eingebrachten Ausdruck sans délai, kann Zufall sein, könnte aber auch darauf hindeuten, dass er sans délai, wie der QPC, so versteht, dass zwar schnelles, nicht aber sofortiges Handeln gefordert ist.

 

5.2.3 Rechtliche Begriffsbestimmung der italienischen Entsprechungen

< 64 >

Auch in Italien wurde nicht von Legaldefinitionen Gebrauch gemacht, um Klarheit über die Bedeutung der nicht ganz eindeutigen Temporaladverbien und -ausdrücke zu schaffen. Im Gegensatz zu den französischen Ausdrücken sind für die italienischen Entsprechungen allerdings einige relevante Urteile der nationalen „Corte di Cassazione“ zu finden.

Im Urteil der Corte di Cassazione vom 08.06.2017 (Cass., Civ. Sez. II, 08.06.2017, n. 33895) ging es um die in Art. 2482 bis des Codice Civile statuierte Pflicht von GeschäftsführerInnen, bei einem Kapitalverlust von mehr als einem Drittel „senza indugio“ die Gesellschafterversammlung einzuberufen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Das Gericht urteilte, senza indugio müsse im Lichte des Art. 2631 Codice Civile ausgelegt werden (vgl. Cass., Civ. Sez. II, 08.06.2017, n. 33895, S. 3), welcher besagt:

“Ove la legge o lo statuto non prevedano espressamente un termine, entro il quale effettuare la convocazione, questa si considera omessa allorché siano trascorsi trenta giorni dal momento in cui amministratori e sindaci sono venuti a conoscenza del presupposto che obbliga la convocazione dell'assemblea dei soci.”

‚Sehen das Gesetz oder das Statut nicht explizit eine Frist vor, innerhalb derer die Einberufung erfolgen muss, gilt diese als unterlassen, wenn seit dem Moment, in dem die Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder von dem Umstand, der die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfordert, Kenntnis erlangt haben, dreißig Tage vergangen sind.‘  (Art. 2631 Codice Civile, Übersetzung von M.S.)

Senza indugio eröffnet demnach in diesem Bereich des Gesellschaftsrechts grundsätzlich einen zeitlichen Spielraum von maximal 30 Tagen. Die Corte di Cassazione schränkt in ihrem Urteil allerdings ein, dieser Zeitraum gelte nicht für GeschäftsführerInnen, die noch innerhalb der 30 Tage ihr Amt niederlegen, um ihrer Pflicht zu entgehen, und auch diejenigen, die über den Zeitraum hinaus im Amt blieben, seien dazu angehalten „prontamente“ die Versammlung einzuberufen (vgl. Cass., Civ. Sez. II, 08.06.2017, n. 33895, S. 4). Eine Verzögerung ist demnach erlaubt, die maximale Länge des Zuwartens wird aber, ähnlich wie dies auch auf manchen Rechtsgebieten für unverzüglich erfolgt ist, durch die Bezugnahme auf eine Frist aus einer anderen Norm, hier auf die 30-Tage-Frist des Art. 2631 Codice Civile, begrenzt. Schuldhaftes Zögern, um in den Worten von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB zu sprechen, scheint allerdings nicht von senza indugio gedeckt.

In die gleiche Richtung geht das Urteil vom 03.06.2015 (Cass., Civ. Sez. II, 03.06.2015, n. 11451). Das Gericht urteilte hier, dass mit senza indugio in Art. 153 der Legge Notarile keine starre feste Frist für den Antrag auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gesetzt werde (vgl. Cass., Civ. Sez. II, 03.06.2015, n. 11451, S. 6 f.). Der Kläger hatte dem „Consiglio Notarile Provinciale di Verona“ vorgeworfen, dieser hätte den Antrag auf ein Disziplinarverfahren nicht „senza indugio“ im Sinne des Art. 153 Abs. 2 der Legge Notarile gestellt. Mit dem Urteil wurde schließlich dem Beklagten recht gegeben, der zu seiner Verteidigung vorgetragen hatte, die 21 Monate, die bis zum Antrag vergangen waren, seien aufgrund der Komplexität und Brisanz der Angelegenheit und der Schwierigkeiten, mit denen er bei den Ermittlungen konfrontiert war, gerechtfertigt gewesen (vgl. Cass., Civ. Sez. II, 03.06.2015, n. 11451, S. 1). Auch aus diesem Urteil geht eindeutig hervor, dass senza indugio eine Verzögerung zulässt, sofern diese durch die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist.

Dem entspricht die Auslegung von senza indugio im Urteil vom 24.10.2017 (Cass., Civ. Sez. L, 24.10.2017, n. 25150), in dem das Gericht erklärte, der klagende Arbeitnehmer habe seinem Arbeitgeber nicht „senza indugio“ mitgeteilt, dass er wegen seiner Untersuchungshaft nicht zur Arbeit würde kommen können. Ersterer hatte seinen Arbeitgeber erst nach über einem Monat über seine Abwesenheit in Kenntnis gesetzt, wofür, so das Gericht, keine triftigen Gründe erkennbar gewesen seien (vgl. Cass., Civ. Sez. L, 24.10.2017, n. 25150, S. 4 f.).

< 65 >

In Bezug auf immediatamente bringt das Urteil vom 14.02.2018 (Cass., Civ. Sez. II, 14.02.2018, n. 3577) neue Erkenntnisse. Das Gericht entschied, das Unternehmen Saipem habe in einer Angelegenheit, in der es um die Veröffentlichung wichtiger Daten ging, das „Organo collegiale di amministrazione“ (dt.: Verwaltungsrat) zu spät einberufen:

“sarebbe stato imprescindibile attendere alla convocazione dell'organo collegiale di amministrazione immediatamente ovvero, al più, con uno stacco temporale – dal 14.1.2013 – davvero minimo, significativamente inferiore ad otto giorni lavorativi.”

‚es wäre unerlässlich gewesen, sich [„immediatamente“] oder höchstens mit einem, ausgehend vom 14.01.2013, wirklich geringen, deutlich weniger als acht Werktage betragenden zeitlichen Abstand um die Einberufung des Verwaltungsrats zu kümmern.‘  (Cass., Civ. Sez. II, 14.02.2018, n. 3577, S. 16, Übersetzung von M.S.)

Immediatamente wird hier als Alternative zu con uno stacco temporale davvero minimo [‚mit wirklich geringem zeitlichem Abstand‘, Übersetzung von M.S.] dargestellt, woraus in diesem Zusammenhang geschlussfolgert werden kann, dass immediatamente keinen zeitlichen Spielraum für die Durchführung einer Handlung lässt.

Zu senza ritardo ließ sich kein Urteil finden. In einem Schreiben über Mitteilungen des Verdachts einer strafbaren Handlung, das die „Procura della Repubblica distrettuale di Bologna“ an diverse Polizeipräsidenten richtete, heißt es allerdings:

“la notitia criminis va trasmessa „senza ritardo“, cioè appena possibile, senza ingiustificate inerzie, ma anche senza un’inutile frettolosità.”

‚die notitia criminis ist „senza ritardo“ zu übermitteln, d.h. sobald wie möglich, ohne ungerechtfertigte Untätigkeit, aber auch ohne unnötige Hast‘ (Procura della Repubblica distrettuale di Bologna 2016: 2, Hervorh. i. O., Übersetzung von M.S.)

Diese Definition von senza ritardo ähnelt der Legaldefinition von unverzüglich insofern, als eine Verzögerung, solange sie gerechtfertigt ist, erlaubt ist. Allerdings soll durch den Temporalausdruck zumindest im Polizeirecht nicht zu hastigem und überstürztem Handeln angehalten werden.

< 66 >

Was das europarechtliche Verständnis der infragestehenden Ausdrücke betrifft, kann erneut Art. 314 Abs. 4 AEUV und die Interinstitutionelle Vereinbarung 2013/C 373/01 herangezogen werden. In der italienischen Fassung von Art. 314 Abs. 4 AEUV steht der Ausdruck senza indugio. Der damit intendierte zeitliche Spielraum wird in der Interinstitutionellen Vereinbarung, wie in Abschnitt 5.2.2 geschildert, auf vier bis fünf Tage begrenzt, ist aber vorhanden (vgl. EUROPÄISCHES PARLAMENT/RAT/EUROPÄISCHE KOMMISSION 2013).

Der EuGH scheint sich bislang nicht mit den italienischen Entsprechungen von unverzüglich auseinandergesetzt zu haben. Zumindest konnten keine Schlussanträge oder Urteile gefunden werden, die sich tatsächlich mit den italienischen Ausdrücken beschäftigen. Schlussanträge, die ins Italienische übersetzt wurden, sich in der Originalfassung aber nicht mit den italienischen Ausdrücken, sondern mit einem ihrer Übersetzungsäquivalente aus einer anderen Sprache befassen, können nicht als aussagekräftige Quelle dienen, da hier die gleiche Übersetzungsproblematik besteht wie in den Rechtsakten. Offenbar ist aus den Unklarheiten über die Bedeutung der italienischen Ausdrücke bisher kein Rechtsstreit entstanden. Dies dürfte allerdings nur eine Frage der Zeit sein.

 

5.3 Synthese der quantitativen und qualitativen Erkenntnisse

< 67 >

Urteile und andere offizielle Dokumente sowohl auf nationaler als auch, zumindest für das Deutsche und Französische, auf europäischer Ebene haben gezeigt, dass unverzüglich und seinen Entsprechungen eine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommt, die sich nicht in allen Fällen mit der gemeinsprachlichen Definition deckt. Die weitgehende Synonymie der Ausdrücke, wie sie aus den gemeinsprachlichen Wörterbüchern hervorgeht, lässt sich nicht auf die Rechtssprache übertragen. Unverzüglich ist mit seiner bundesdeutschen bzw. österreichischen Bedeutung in die europäische Rechtssprache eingegangen und eröffnet einen zeitlichen Spielraum, solange die Verzögerung gerechtfertigt ist. Da auch sans retard, sans retard indu und sans tarder im Französischen und senza ritardo und senza indugio im Italienischen ein Zuwarten, das unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt ist, zulassen, scheinen diese Ausdrücke geeignete Übersetzungsäquivalente zu unverzüglich zu sein. Immédiatement, aussitôt und immediatamente dagegen verbieten jegliche Verzögerung und machen ein sofortiges Handeln erforderlich. Übersetzungspaare aus diesen Ausdrücken und unverzüglich sind daher problematisch, da sich bei ausschließlicher Betrachtung der deutschen Fassung ein zeitlicher Spielraum ergibt, den die französischen und italienischen Paralleltexte nicht gewähren. Über die Bedeutung von sans délai und seine Eignung als Übersetzungsäquivalent für unverzüglich lässt sich keine Aussage treffen. Sowohl die gemeinsprachlichen als auch die rechtlichen Definitionen waren hier uneindeutig. Grundsätzlich kann nun aber vor dem Hintergrund der ermittelten rechtlichen Bedeutung der Ausdrücke Hypothese 3 zumindest teilweise bestätigt werden: Es scheint (mindestens) zwei Gruppen von Ausdrücken zu geben, die zwar intern synonym zueinander sind, sich aber in ihrer Bedeutung von der jeweils anderen Gruppe unterscheiden.

< 68 >

Nicht alle RedakteurInnen und ÜbersetzerInnen von EU-Rechtstexten scheinen diese gedankliche Einteilung in Gruppen vorzunehmen. Zumindest deutet die Verwendung zweier aus unterschiedlichen Gruppen stammender Ausdrücke für ein und denselben englischen Ausdruck sowie die fast ausschließliche Verwendung von unverzüglich in der deutschen Fassung bei einer Vielzahl von Ausdrücken an gleicher Stelle in den anderen Fassungen darauf hin, dass die Abgrenzung in der Praxis nicht ganz klar ist. Insbesondere dürfte bei dieser Einteilung der Ausdrücke unverzüglich nicht an den gleichen Stellen wie immédiatement, immediatamente und aussitôt verwendet werden.

< 69 >

Stilistische Gründe vermögen die Unterschiede in Bezug auf die Anzahl und Varianz der verwendeten Temporalausdrücke, wie gezeigt, nicht zu erklären. Der augenscheinlich unbedachte Einsatz der Temporaladverbien und -ausdrücke hängt wohl eher mit der geringen Zahl an Urteilen und dem Fehlen von Legaldefinitionen zusammen. Dass die Ausdrücke in der Gemeinsprache tatsächlich weitgehend gegeneinander austauschbar sind, ist einer klaren Unterscheidung der Ausdrücke in ihrer rechtssprachlichen Bedeutung ebenfalls nicht zuträglich. Demgegenüber könnte der schwerpunktmäßige Gebrauch von unverzüglich in den deutschen Sprachfassungen daran liegen, dass der Ausdruck durch seine Legaldefinition in der deutschen Rechtsordnung als Rechtsterminus besonders präsent ist.

 

6. Conclusio und Ausblick

< 70 >

Mit der vorliegenden Arbeit sollte Klarheit über die Verwendung von unverzüglich und seinen Entsprechungen in EU-Rechtsdokumenten erlangt werden. Zunächst sollte Hypothese 1 überprüft werden, der zufolge dem deutschen Adverb unverzüglich in den französischen und italienischen Fassungen nicht immer der gleiche Ausdruck als Entsprechung gegenübersteht. Tatsächlich konnte dieser bei einer Stichprobenanalyse der Verordnung (EU) 2018/1139 gewonnene Eindruck durch die quantitative Auswertung von je zehn Verordnungen und Richtlinien bestätigt werden. Verordnungen und Richtlinien zusammengenommen, wurden in den französischen Fassungen 18, in den italienischen Fassungen sogar 22 verschiedene Entsprechungen gefunden.

< 71 >

Zur Beantwortung der Frage, ob die Wortwahl in den französischen und italienischen Fassungen von der englischen Fassung beeinflusst wird (H2), wurden zusätzlich zu den Ergebnissen der Auswertung der deutschen, französischen und italienischen Fassungen der ausgewählten Verordnungen und Richtlinien nationale Gesetzbücher sowie die englische Fassung der EU-Rechtstexte zum Vergleich herangezogen. Zwar ließen sich Hinweise auf einen solchen Einfluss feststellen, da es aber für Externe unmöglich ist, herauszufinden, welche Sprache bei einem Rechtsakt drafting language und damit „Ausgangstext“ für die Übersetzung in die anderen Sprachen war, sind die Indizien nicht stichhaltig. Es wären weitere Erhebungen unter Einbeziehung an der Redaktion der Rechtstexte beteiligter Personen erforderlich, um die Annahme zu untermauern.

< 72 >

Schließlich sollte geklärt werden, ob zwischen den verschiedenen als Entsprechung für unverzüglich identifizierten Ausdrücken Bedeutungsunterschiede bestehen (H3). Die Ergebnisse der quantitativen Auswertung, aus denen sich eine synonyme Verwendung ablesen ließ, waren nicht ausreichend, um die Hypothese in angemessener Weise zu überprüfen. Ein Blick in gemeinsprachliche Wörterbücher und in rechtliche Versuche der Begriffsbestimmung war erforderlich. Durch das Gesamtbild, das sich aus der tatsächlichen Wortwahl in den Rechtstexten, der gemeinsprachlichen Bedeutung der Ausdrücke sowie aus den rechtlichen Definitionen ergab, konnte die Hypothese aber letztlich insofern bestätigt werden, als zwei Gruppen von Ausdrücken identifiziert werden konnten, wobei die Ausdrücke der einen Gruppe einen zeitlichen Spielraum gewähren, während die Ausdrücke der anderen sofortiges Handeln erfordern. Allerdings konnten nur wenige Urteile und Dokumente gefunden werden, in denen sich mit den infragestehenden Ausdrücken auseinandergesetzt wurde, sodass nicht von einer ständigen Rechtsprechung oder gar einer klaren Definition gesprochen werden kann. Hier macht sich die in Abschnitt 2.2 angesprochene kurze Geschichte des Unionsrechts bemerkbar. Die herausgestellten Bedeutungsunterschiede sollten daher zunächst als Indizien betrachtet werden. Zu einigen Ausdrücken fehlt bislang eine rechtliche Einordnung.

< 73 >

Um noch präzisere Aussagen über die Bedeutung der Ausdrücke sowie die Angemessenheit von Übersetzungspaaren treffen zu können, sollten im Rahmen einer weiterführenden Forschung die englischen Temporalausdrücke näher beleuchtet werden, da sie in den meisten Fällen am Anfang der Problematik stehen. Eine konsistente Verwendung der Temporalausdrücke bereits im drafting text würde sich sicherlich auch auf die anderen Fassungen auswirken. Auch wäre es sicherlich interessant, die subjektive Einschätzung der ÜbersetzerInnen zu erfragen.

< 74 >

Insgesamt hat diese Arbeit vor Augen geführt, dass Ausdrücke wie unverzüglich und seine Entsprechungen Streitgegenstände in Gerichtsverfahren werden können, weswegen ihnen eine nicht zu unterschätzende rechtliche Relevanz beizumessen ist. Da sich die Ausdrücke wohl zumindest teilweise hinsichtlich der Zeit, die sie dem Adressaten für die auszuführende Handlung lassen, unterscheiden, müssen sie mit Bedacht eingesetzt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die fragliche Norm tatsächlich die intendierten Tatbestandvoraussetzungen kodiert und auf Unionsebene keine Unterschiede zwischen den Sprachfassungen entstehen. Im Moment scheint der Gebrauch solcher Ausdrücke noch recht arbiträr, was, wie in Abschnitt 2.1 dargelegt wurde, vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit problematisch ist. Zwar soll die Länge des Zeitraums, den eine Gruppe der Ausdrücke gewährt, von den Umständen des Einzelfalls abhängig und die Temporalausdrücke insoweit unbestimmt bleiben. Eine Fixierung des Auslegungsspielraums nach dem Vorbild von § 121 BGB würde dem jedoch nicht entgegenstehen (s. auch 2.1) und gleichzeitig die Abgrenzung zur zweiten Gruppe erleichtern. Es erscheint daher sinnvoll, für jede Sprache aus jeder der beiden identifizierten Gruppen einen Ausdruck auszuwählen, diesen verbindlich zu definieren und in Einklang mit dem „Gemeinsamen Leitfaden“ unter Verzicht synonymer Ausdrücke konsistent in europäischen Rechtstexten zu verwenden. Sollte dies weder gerichtlich noch gesetzlich möglich sein, könnten Vereinbarungen in interinstitutionellen Terminologiegruppen Abhilfe schaffen und den ÜbersetzerInnen als Orientierung dienen.

 

7. Abkürzungsverzeichnis

Abs.                            Absatz
AEUV                          Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AlVG                           Arbeitslosenversicherungsgesetz
Art.                             Artikel
BAG                            Bundesarbeitsgericht
BB                               Betriebs-Berater
BFH                             Bundesfinanzhof
BGB                            Bürgerliches Gesetzbuch
BGH                            Bundesgerichtshof
BlgNR                         Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates
BMJV                           Bundesministerium für Justiz und Verbraucher
Buchst.                       Buchstabe
ErläutRV                     Erläuterungen zu einer Regierungsvorlage
EU                               Europäische Union
EuGH                          Europäischer Gerichtshof
EUV                             Vertrag über die Europäische Union
EWG                            Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Hervorh.                     Hervorhebung
Hrsg.                           Herausgeber
i.a.W.                          in anderen Worten
i.O.                              im Original
m.E.                            meines Erachtens
MR                              Medien und Recht
M.S.                            Miriam Stahlhacke
NJW                            Neue Juristische Wochenzeitschrift
o.J.                               ohne Jahr
OGH                           Oberster Gerichtshof
RG                               Reichsgericht
RGZ                             Entscheidungssammlung des Reichsgerichts in Zivilsachen
s.                                 siehe
S.                                 Seite
sog.                             so genannte/-r/-s
Urt.                             Urteil
v.                                 vom
WpHG                        Wertpapierhandelsgesetz

 

8. Literaturverzeichnis

Académie française / ATILF - CNRS / Université de Lorraine (1992): Outil de consultation du Dictionnaire de l’Académie Française. 9e édition. Nancy. https://academie.atilf.fr [Stand 09.01.2020].

Ahrens, Martin (142019): §§ 116 – 144 BGB. In: PRÜTTING, Hanns / WEGEN, Gerhard / WEINREICH, Gerd (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar. Köln: Luchterhand. 99-172.

Anthony, Laurence (2019): AntConc (Version 3.5.8) [Computer Software]. Tokyo: Waseda University. https://www.laurenceanthony.net/software.

Armbrüster, Christian (82019): §§116-124, §§134-138 BGB. In: SÄCKER, Franz Jürgen / RIXECKER, Roland / OETKER, Hartmut (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch [Band 2]. München: C.H. Beck. 1305ff.

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ZINGARELLI, Nicola / CANNELLA, Mario (122009): Lo Zingarelli. Vocabulario della Lingua Italiana. Stuttgart: Klett & Bologna: Zanichelli.

 

9. Anhang

Anhang A: Die verwendeten Verordnungen und Richtlinien

(1) Verordnungen

VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

VERORDNUNG (EG) Nr. 1831/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung

VERORDNUNG (EG) Nr. 726/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur

VERORDNUNG (EG) Nr. 1013/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen

VERORDNUNG (EG) Nr. 767/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)

VERORDNUNG (EG) Nr. 987/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

VERORDNUNG (EU) Nr. 53/2010 DES RATES vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009[27]

VERORDNUNG (EU) Nr. 1233/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. November 2011über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates

VERORDNUNG (EU) Nr. 909/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1122 DER KOMMISSION vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters

(2) Richtlinien

RICHTLINIE 2001/89/EG DES RATES vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

RICHTLINIE 2004/39/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates

RICHTLINIE 2006/88/EG DES RATES vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten

RICHTLINIE 2007/64/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG

RICHTLINIE 2008/57/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung)

RICHTLINIE 2009/138/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25.November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung)

RICHTLINIE 2011/61/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

RICHTLINIE 2013/30/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

RICHTLINIE (EU) 2017/1852 DES RATES vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

RICHTLINIE (EU) 2019/882 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

 

Anhang B: Ergebnisse der quantitativen Auswertung in Zahlen

1)         Übersetzungsäquivalente von unverzüglich in den französischen und italienischen Fassungen

Französisch

Gesamt

Verordnungen

Richtlinien

immédiatement

157

38,86 %

69

35,94 %  

88

41,51 %

sans délai

83

20,54 %

62

32,29 %  

21

9,91 %

sans retard

39

9,65 %

8

4,17 %

31

14,62 %

sans tarder

27

6,68 %

5

2,6 %

22

10,38 %

aussitôt

20

4,95 %

14

7,29 %

6

2,83 %

rapidement

17

4,21 %

17

8,85 %

0

0 %

sans retard inutile

14

3,47 %

0

0 %

14

6,6 %

immédiat

13

3,22 %

2

1,04 %

11

5,19 %

dans les meilleurs délais

9

2,23 %

5

2,60 %

4

1,89 %

rapide

6

1,49 %

2

1,04 %

4

1,89 %

sans retard excessif

5

1,24 %

5

2,6 %

0

0 %

d’urgence

4

0,99 %

0

0 %

4

1,89 %

sans attendre

2

0,5 %

1

0,52 %

1

0,47 %

dans les plus brefs délais

2

0,5 %

0

0 %

2

0,94 %

sur le champ

2

0,5%

0

0 %

2

0,94 %

prompte

1

0,25 %

1

0,52 %

0

0 %

sans retard indu

1

0,25 %

1

0,52 %

0

0 %

de toute urgence

1

0,25 %

0

0 %

1

0,47 %

nichts

1

0,25 %

0

0%

1

0,47 %

Italienisch

Gesamt

Verordnungen

Richtlinien

immediatamente

170

42,08 %

81

42,19 %

89

41,98 %

senza indugio

116

28,71 %

55

28,65 %

61

28,77 %

tempestivamente

18

4,46 %

14

7,29 %

4

1,89 %

senza indebito ritardo

18

4,46 %

7

3,65 %

11

5,19 %

immediato

18

4,46 %

4

2,08 %

14

6,6 %

rapidamente

17

4,21 %

17

8,85 %

0

0 %

senza ritardo

12

2,97 %

1

0,52 %

11

5,19 %

quanto prima

7

1,73 %

3

1,56 %

4

1,89 %

rapido

5

1,24 %

2

1,04 %

3

1,42 %

con la massima celerità

4

0,99 %

0

0 %

4

1,89 %

prontamente

3

0,74 %

2

1,04 %

1

0,47 %

senza indebiti ritardi

2

0,5 %

1

0,52 %

1

0,47 %

tempestivo

2

0,5 %

2

1,04 %

0

0 %

al più presto            

2

0,5 %

0

0 %

2

0,94 %

non appena

2

0,5 %

0

0 %

2

0,94 %

con urgenza

1

0,25 %

1

0,52 %

0

0 %

senza ritardi

1

0,25 %

1

0,52 %

0

0 %

subito

1

0,25 %

1

0,52 %

0

0 %

con urgenza

1

0,25 %

0

0 %

1

0,47 %

d‘urgenza

1

0,25 %

0

0%

1

0,47 %

pronto

1

0,25 %

0

0 %

1

0,47 %

senza attendere

1

0,25 %

0

0 %

1

0,47%

nichts

1

0,25 %

0

0 %

1

0,47 %

 

2)         Vergleich mit nationalen Gesetzen

Französisch

Nationale Gesetze

EU-Rechtsdokumente insgesamt

Verordnungen

Richtlinien

sans délai

387

37,36 %

94

15,75 %

66

21,78 %

28

9,49 %

immédiatement

369

35,62 %

186

31,16 %

84

27,72 %

102

34,58 %

aussitôt

68

6,56 %

22

3,69 %

14

4,62 %

8

2,71 %

dans les meilleurs délais

62

5,98 %

28

4,69 %

18

5,94 %

10

3,39 %

immédiat

35

3,38 %

36

6,03 %

17

5,61 %

20

6,78 %

rapide

34

3,28 %

75

12,56 %

41

13,53 %

34

11,53 %

rapidement

30

2,9 %

49

8,21 %

39

12,87 %

10

3,39 %

sur le champ

26

2,51 %

2

0,34 %

0

0 %

2

0,68 %

dans les plus brefs délais

9

0,87 %

5

0,84 %

0

0 %

5

1,69 %

sans retard

7

0,68 %

39

6,53 %

8

2,64 %

31

10,51 %

sans tarder

5

0,48 %

28

4,69 %

6

1,98 %

22

7,46 %

sans retard excessif

3

0,29 %

7

1,17 %

7

2,31 %

0

0 %

sans retard indu

1

0,1 %

1

0,17 %

1

0,33 %

0

0 %

sans retard inutile

0

0 %

17

2,85 %

0

0 %

17

5,76 %

d’urgence

0

0 %

4

0,67 %

0

0 %

4

1,36 %

sans attendre

0

0 %

2

0,34 %

1

0,33 %

1

0,34 %

prompte

0

0 %

1

0,17 %

1

0,33 %

0

0 %

de toute urgence

0

0 %

1

0,17 %

0

0 %

1

0,34 %

Italienisch

Nationale Gesetze

EU-Rechtsdokumente insgesamt

Verordnungen

Richtlinien

immediatamente

79

27,43 %

211

31,26%

106

31,09 %

105

31,44 %

immediato

69

23,96 %

48

7,11 %

21

6,16 %

27

8,08 %

tempestivamente

36

12,5 %

40

5,93 %

28

8,21 %

12

3,59 %

senza indugio

22

7,64 %

122

18,07 %

56

16,42 %

66

19,76 %

senza ritardo

20

6,94 %

12

1,78 %

1

0,29 %

11

3,29 %

tempestivo

16

5,56 %

22

3,25 %

13

3,81 %

9

2,69 %

non appena

10

3,47 %

49

7,26 %

26

7,62 %

23

6,89 %

subito

9

3,13 %

4

0,59 %

2

0,59 %

2

0,6 %

pronto

6

2,08 %

2

0,30 %

0

0 %

2

0,6 %

rapidamente

5

1,74 %

34

5,04 %

27

7,92 %

7

2,1 %

senza indebito ritardo

4

1,39 %

22

3,26 %

9

2,64 %

13

3,89 %

d’urgenza

4

1,39 %

1

0,15 %

0

0 %

1

0,3 %

rapido

2

0,69 %

52

7,7 %

26

7,62 %

26

7,78 %

al più presto

2

0,69 %

7

1,04 %

4

1,17 %

3

0,9 %

con urgenza

2

0,69 %

4

0,59 %

3

0,88 %

1

0,3 %

prontamente

1

0,35 %

6

0,89%

3

0,88 %

3

0,9 %

senza indebiti ritardi

1

0,35 %

2

0,3%

1

0,29 %

1

0,3 %

quanto prima

0

0 %

30

4,44 %

14

4,11 %

16

4,79 %

con la massima celerità

0

0 %

4

0,59 %

0

0 %

4

1,20 %

senza ritardi

0

0 %

1

0,15 %

1

0,29 %

0

0 %

senza indebito indugio

0

0 %

1

0,15 %

0

0 %

1

0,3 %

senza attendere

0

0 %

1

0,15 %

0

0 %

1

0,3 %

 

3)         Variation in den englischen Fassungen

without delay

81

40,7 %

immediately

58

29,15 %

promptly

27

13,57 %

forthwith

4

2,01 %

without undue delay

10

5,03 %

timely

5

2,51 %

as a matter of urgency           

1

0,5 %

immediate

13

6,53 %

 

4)         Übersetzungspaare Französisch-Englisch, Italienisch-Englisch, Deutsch-Englisch (ausgehend vom Englischen zu lesen)

Französisch

without delay

immediately

promptly

forthwith

without undue delay

dans les meilleurs délais

8

5,23 %

0

0 %

2

6,25 %

0

0 %

0

0 %

sans délai

71

46,41%

6

4 %

7

21,88%

1

4,55%

3

8,11 %

immédiatement

13

8,5 %

127

84,67 %

2

6,25 %

21

95,45%

0

0 %

sans retard

39

25,49 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

sans retard excessif

0

0 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

7

18,92 %

sans retard indu

0

0 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

1

2,7 %

sans retard inutile

0

0 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

17

45,95 %

sans tarder

18

11,76 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

9

24,32 %

aussitôt

2

1,31 %

10

6,67 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

juste

0

0 %

1

0,67 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

sans attendre

1

0,65 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

rapide

1

0,65 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

sur le champ

0

0 %

2

1,33 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

immédiat

0

0 %

1

0,67 %

2

6,25 %

0

0 %

0

0 %

dès que

0

0 %

2

1,33 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

de façon prompte

0

0 %

0

0 %

1

3,13 %

0

0 %

0

0 %

diligemment

0

0 %

0

0 %

1

3,13 %

0

0 %

0

0 %

rapidement

0

0 %

0

0 %

17

53,13%

0

0 %

0

0 %

nichts

0

0 %

1

0,67 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

Italienisch

without delay

immediately

promptly

forthwith

without undue delay

senza indugio

93

60,78 %

7

4,67 %

3

9,38 %

0

0 %

12

32,43 %

quanto prima

4

2,61 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

subito

0

0 %

3

2 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

non appena

0

0 %

4

2,67 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

immediatamente

27

17,65 %

127

84,67 %

2

6,25 %

20

90,91 %

0

0 %

tempestivamente

10

6,54 %

0

0 %

10

31,25 %

0

0 %

0

0 %

prontamente

1

0,65 %

0

0 %

3

9,38 %

0

0 %

0

0 %

senza ritardo

13

8,5 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

senza ritardi

1

0,65 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

senza indebito ritardo

0

0 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

22

59,46 %

senza indebiti ritardi

0

0 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

2

5,41 %

senza attendere

1

0,65 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

immediato

2

1,31 %

9

6 %

2

6,25 %

0

0 %

0

0 %

rapidamente

1

0,65 %

0

0 %

11

34,38 %

0

0 %

0

0 %

tempestivo

0

0 %

0

0 %

1

3,13 %

0

0 %

0

0 %

successivamente

0

0 %

0

0 %

0

0 %

1

4,55 %

0

0 %

senza indebito indugio

0

0%

0

0 %

0

0 %

0

0 %

1

2,7 %

nichts

0

0 %

0

0 %

0

0 %

1

4,55 %

0

0 %

Deutsch

without delay

immediately

promptly

forthwith

without undue delay

unverzüglich

143

93,46%

124

82,67%

22

68,75 %

20

90,91 %

35

94,59 %

ohne Verzug

2

1,31 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

umgehend

7

4,58 %

11

7,33 %

6

18,75 %

1

4,55 %

0

0 %

schnell

1

0,65 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

sofort

0

0 %

4

2,67 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

unmittelbar

0

0 %

8

5,33 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

sofortig

0

0 %

1

0,67 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

sobald

0

0 %

1

0,67 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

fristlos

0

0 %

1

0,67 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

rasch

0

0 %

0

0 %

4

12,5 %

0

0 %

0

0 %

ohne unnötige Verzögerung

0

0 %

0

0 %

0

0 %

0

0 %

2

5,41 %

nichts

0

0 %

0

0 %

0

0 %

1

4,55 %

0

0 %

5)         Ausdrücke mit Ergänzung durch eine konkrete Frist

a) Französische Fassungen

dans les meilleurs délais

4

16 %

aussitôt

7

28 %

immédiatement

1

4 %

le plus tôt possible

2

8 %

le plus rapidement possible

8

32 %

sans tarder

1

4 %

dès que possible

1

4 %

sans retard

1

4 %

b) Italienische Fassungen

rapidamente

7

28 %

immediatamente

1

4 %

quanto prima

7

28 %

il più rapidamente possibile

5

20 %

senza indugio

4

16 %

il prima possibile

1

4 %

 

Fußnoten

[1]  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung ge­meinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates.

[2]  Der Ausdruck Übersetzungsäquivalente wird in dieser Arbeit verwendet, um das sprachwissenschaftliche Konzept einer wechselseitigen und richtungslosen Beziehung zwischen aus unterschiedlichen Sprachen stammenden Ausdrücken zu benennen. Es wird damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei einem Ausdruck um das Original handelt.

[3]  Näheres hierzu in „Interinstitutionelle Regeln für Veröffentlichungen“ der EUROPÄISCHEN UNION (2011: 120).

[4]  Urt. v. 03.06.1964, Costa/E.N.E.L Rs. C-6/64, ECLI:EU:C:1964:66.

[5]  Verfügbar unter https://ec.europa.eu/jrc/en/language-technologies/jrc-acquis#Download%20the%20JRC-Acquis%20corpus.

[6]  Allerdings enthält das Korpus bislang nur Texte in 22 der 24 Amtssprachen. Irische und kroatische Texte fehlen.

[7]  Bei den Verordnungen und Richtlinien wurden jeweils die ursprünglichen Fassungen ohne Berücksichtigung etwaiger späterer Berichtigungen oder Änderungen analysiert. Die stichprobenartige Überprüfung einiger Berichtigungen und Änderung hat gezeigt, dass die Textpassagen, in denen unverzüglich vorkommt, in der Regel unverändert sind. Sollten doch Textpassagen mit unverzüglich von Änderungen betroffen sein, böte dies Anlass zu weiterführenden Analysen. Die vollständigen Titel der Rechtsakte, aus denen auch ihr Gegenstand hervorgeht, sind auf der ersten Seite des Anhangs zu finden.

[8]  Die nachfolgenden Informationen zu Sketch Engine sind der Website https://www.sketchengine.eu/ [Stand. 19.12.2019] entnommen.

[9]  Allerdings kam die Präpositionalphrase sans délai in den Richtlinien interessanterweise deutlich seltener vor als in den Verordnungen, während die Präpositionalphrasen sans retard und sans tarder wesentlich häufiger waren (Details s. Anhang B). Diese Auffälligkeit bietet Anlass zu weiterführenden Erhebungen.

[10] Bei der quantitativen Auswertung wurden nur die Fälle berücksichtigt, in denen die polysemen Adverbien immédiatement, immediatamente, immediately und unmittelbar in ihrer temporalen Bedeutung auftreten. Die Stellen, an denen die Adverbien im Sinne von ‚direkt‘, ‚ohne Zwischenschritt‘ vorkommen, wurden nicht mitgezählt.

[11] Obwohl in der französischen Fassung ein overter Ausdruck als Äquivalent für unverzüglich fehlt, ist die dadurch entstehende Divergenz nicht gravierend, da der betreffende Satz in der deutschen und französischen Fassung (zusätzlich) durch sobald bzw. dès eingeleitet wird, wodurch ebenfalls ein zeitiges Handeln nach Eintreten eines Ereignisses enkodiert wird.

[12] Interessanterweise handelt es sich dabei um eine Standardformulierung bezüglich der Umsetzung von Richtlinien. Diese lautet gemäß dem „Manuale comune per la presentazione e la redazione degli atti adottati secondo la procedura legislativa ordinaria“ (EUROPÄISCHES PARLAMENT/RAT/EUROPÄISCHE KOMMISSION 2020: 52) auf Italienisch: „Gli Stati membri adottano e pubblicano anteriormente al ... le disposizioni necessarie per conformarsi alla presente direttiva. Essi ne informano immediatamente la Commissione.“ Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie 2001/89/EG existierte dieses Gemeinsame Handbuch allerdings noch nicht, und auch die englische Passage in dieser Richtlinie weicht von der jetzt gültigen Standardformulierung ab (forthwith statt wie heute vorgesehen immediately). Ob im Jahr 2001 andere Standardvorgaben galten, ist mir nicht bekannt. Dass in der italienischen Fassung aber überhaupt kein vergleichbarer Ausdruck vorkommt, deutet auf ein Versehen hin und kann wohl nicht auf vormals anders lautende Standardformulierungen zurückgeführt werden.

[13] Da die Korpora aus nationalen Gesetzbüchern in Hinblick auf die Zahl der Tokens umfangreicher sind als die Korpora aus je zehn Verordnungen und Richtlinien, ist beim Vergleich der errechnete Prozentsatz der Ausdrücke ausschlaggebend.

[14] Es handelt sich hierbei um die weiter oben genannte Stelle in Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2001/89/EG, in der das Fehlen eines äquivalenten Ausdrucks, wie gezeigt, nicht zu einer gravierenden Divergenz führt.

[15] Da das Adverb forthwith an diesen Stellen auch nicht durch andere sprachliche Mittel realisiert wird, liegen in Art. 30 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/89/EG und Art. 27 der Richtlinie 2007/64/EG ernstzunehmende Divergenzen vor.

[16] Urt. v. 12.07.1973, Rs. 70/72, ECLI:EU:C:1973:87.

[17] Urt. v. 14.06.2016, Rs. C-263/14, ECLI:EU:C:2016:435.

[18] „Convention de Vienne sur les relations consulaires“ v. 24.04.1963, Nations Unies, Recueil des Traités, Band 596, S. 261.

[19] Affaire Avena et autres ressortissants mexicains, (Mexico c. United States of America), arrêt C.I.J. Recueil 2004: 12.

[20] „certain retard serait acceptable“ (IGH, Affaire Avena et autres ressortissants mexicains, (Mexico c. United States of America), C.I.J. Recueil 2004: 47).

[21] Jadhav (Inde c. Pakistan), arrêt, C.I.J. Recueil 2019: 418, verfügbar unter: https://www.icj-cij.org/fr/affaire/168/arrets.

[22] Diese Arbeit erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Suche nach nationalen Urteilen, die sich mit den infragestehenden Ausdrücken beschäftigen, gestaltete sich schwierig, und es ist durchaus möglich, dass Urteile übersehen wurden.

[23] In der deutschen Fassung des Art. 314 Abs. 4 AEUV wird umgehend verwendet.

[24] Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

[25] Urt. v. 18.11.1999, Rs. C-151/98 P, ECLI:EU:C:1999:563.

[26] Bei einer anonymen Begutachtung der vorliegenden Arbeit wurde angemerkt, dass die durch immédiatement modifizierten Verben z.T. bereits unabhängig von dem im Einzelfall verwendeten Adverb einen gewissen zeitlichen Spielraum implizieren. Als Beispiel wurde Art. 114 Abs. 7 AEUV angeführt, wo es heißt „la Commission examine immédiatement s'il est opportun de proposer une adaptation de cette mesure.“ Dieser Einwand ist durchaus berechtigt, jedoch kann man ebenso gut argumentieren, dass zumindest sofort, d.h. ohne Zuwarten, mit der infragestehenden Handlung begonnen werden muss.