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Zur Diskursstruktur von Gesetzestexten: Satzübergreifende Bezüge als Problem der Gesetzesredaktion

 

Stefan Höfler

25. Oktober 2017

urn:nbn:de:hbz:38-78526

 


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Diskurshaftigkeit von Gesetzestexten

2.1. Die Rechtsordnung als Diskurs

2.2. Metadiskursive Elemente

3. Redaktionelle Strategien

3.1. Funktionale Ebene: Textfunktion sichtbar machen

3.1.1. Titel

3.1.2. Ingress

3.1.3. Zweckbestimmungen

3.2. Thematische Ebene: Regelungsgegenstände sichtbar machen

3.2.1. Gegenstandsbestimmungen

3.2.2. Gliederungsüberschriften

3.2.3. Satzstellung

3.3. Propositionale Ebene: Normstrukturen sichtbar machen

3.3.1. „Ein Satz – eine Aussage“

3.3.2. Artikelgliederung

3.3.3. Konnektive

3.4. Referenzielle Ebene: Verweisungen sichtbar machen

3.4.1. Synonyme

3.4.2. Implizite Wiederaufnahme

3.4.3. Präsuppositionen

4. Transparente Diskursstrukturen: ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit!

5. Bibliographie

 

1. Einleitung

< 1 >

Der Ruf nach verständlich(er)en Gesetzestexten ist zwar nicht neu, bleibt aber aktuell. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Frage, ob und wie Gesetzestexte verständlicher formuliert werden können, regelmäßig zu politischen und wissenschaftlichen Diskussionen Anlass gibt (vgl. LERCH 2004; EICHHOFF-CYRUS / ANTOS 2008; GRIFFEL 2014; LÖTSCHER 2016). Nichtsdestoweniger sind die Erkenntnisse und Beschreibungsmodelle der textlinguistischen Verständlichkeitsforschung noch kaum auf die konkreten Fragen angewendet worden, die sich bei der Redaktion von Gesetzen stellen. Ratgeber zur Gesetzesredaktion beschränken sich nach wie vor allzu häufig auf die Auflistung simplistischer Faustregeln („Kein Passiv verwenden!“, „Kurze Sätze bilden!“), die einer seriösen sprachwissenschaftlichen, insbesondere textlinguistischen Grundlage entbehren (vgl. NUSSBAUMER 2000; HÖFLER 2012b; 2016).

< 2 >

Die textlinguistische Verständlichkeitsforschung hat namentlich gezeigt, dass das Verstehen der Sätze eines Textes mehrere Sprachebenen betrifft (siehe LENERZ 2014; vgl. POLENZ 2008; CHRISTMANN 2008; BUSSE 2015). Dazu gehört erstens die Aussageebene: Die Sätze eines Textes beschreiben bestimmte Situationen, indem sie über einem oder mehreren Bezugsobjekten prädizieren. Zweitens gehört dazu die Handlungsebene: Die Sätze eines Textes haben eine bestimmte Modalität, sie drücken z.B. aus, ob die beschriebene Situation als tatsächlich gegeben anzusehen ist oder ob sie einen zukünftigen oder gar nur wünschbaren Zustand darstellt. Und drittens gehört dazu die Diskursebene: Sätze knüpfen an vorher bzw. anderswo Gesagtes an und fügen diesem neue Information hinzu.

< 3 >

Wird über die Verständlichkeit von Gesetzestexten gesprochen, so stehen meist die ersten zwei Ebenen im Vordergrund: die Erkennbarkeit des Aussagegehalts einzelner Rechtssätze (z.B. Tatbestand und Rechtsfolge) und ihres Handlungsgehalts (z.B. Gebot, Verbot, Erlaubnis, Freistellung). Die dritte Ebene, die Einbettung der Rechtssätze in den Diskurs, findet dagegen weniger Beachtung oder wird ganz ignoriert. Diese Fokussierung ist Ausdruck einer weit verbreiteten Auffassung von Gesetzen als „Sammlungen von normativen Sätzen, die aus sich selbst heraus verständlich sein müssen, möglichst ohne Bezug auf ihren Kontext“ (WERLEN 1994: 76). Sie kann zurückgeführt werden auf die Art und Weise, wie Juristinnen und Juristen mit Gesetzestexten arbeiten, indem sie nämlich einzelne Gesetzesbestimmungen „herauspicken“, die für einen zu bearbeitenden Fall relevant sind, und in ihrer juristischen Argumentation auf diese einzelnen Bestimmungen verweisen.

< 4 >

Der Auffassung von Gesetzen als Sammlungen quasi-atomarer Rechtssätze steht allerdings die Tatsache entgegen, dass auch Rechtssätze nolens volens immer in einen Diskurs eingebettet sind und im Kontext dieses Diskurses gelesen und interpretiert werden müssen. Einen Rechtssatz zu „verstehen“, schließt somit notwendigerweise mit ein, dass erfasst wird, wie dieser Rechtssatz an den Diskurs anknüpft: „Die Bedeutung der einzelnen Texteinheit (z.B. Satz) wird immer im Zusammenhang mit dem Ko-Text (mindestens dem vorangehenden, u.U. auch dem nachfolgenden Text) rekonstruiert“ (LÖTSCHER 2011: Rn. 10). Der oben genannten Auffassung von Gesetzen ist demnach eine zweite Auffassung entgegenzustellen, nämlich eine, die Gesetze „als kohärente Texte, die innere und äußere Bezüge haben und diese auch ausdrücken“ begreift (WERLEN 1994: 76).

< 5 >

Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, was dies für die Gesetzesredaktion bedeutet: Wie kann und soll die Einbettung eines Rechtssatzes in den Diskurs bei der Redaktion von Gesetzestexten sprachlich zum Ausdruck gebracht werden? Mit welchen sprachlichen Mitteln können die Leserinnen und Leser von Gesetzen dabei unterstützt werden, die Diskursstruktur dieser Texte zu erfassen?

< 6 >

Zur Beantwortung dieser Fragen werden textlinguistische Analysemodelle auf die Eigenheiten von Gesetzestexten angewendet. Zunächst wird erörtert, inwiefern Gesetzestexte aus textlinguistischer Sicht überhaupt als Diskurse betrachtet werden können (Kapitel 2). Anschließend wird analysiert, auf welche Weise die Diskursstruktur von Gesetzestexten transparent gemacht werden kann und welche Verstehenshindernisse entstehen können, wenn dies nur ungenügend geschieht (Kapitel 3). Die angestellten Überlegungen werden anhand von Beispielen aus der Bundesgesetzgebung der Schweiz und aus der Praxis der Redaktionskommission der schweizerischen Bundesverwaltung 1 veranschaulicht.

 

2. Diskurshaftigkeit von Gesetzestexten

< 7 >

Kaum ein Begriff wird in so vielen verschiedenen Bedeutungen – und man ist versucht zu sagen: ähnlich inflationär – verwendet wie jener des Diskurses (vgl. BUSSE / TEUBERT 1994; MILLS 2007; BUßMANN 2008: 140 f.; KUSSE 2012: 104 ff.). Hier bedarf es also zunächst einer Klärung. Im vorliegenden Beitrag (und implizit auch bei LENERZ 2014) wird der Begriff „Diskurs“ in der vor allem im englischen Sprachraum verbreiteten linguistischen (genauer: pragmatischen) Bedeutung verwendet: Er steht für mehrere inhaltlich aufeinander bezogene (d.h. thematisch zusammenhängende) sprachliche Äußerungen (vgl. BROWN / YULE 1983). Entscheidend ist dabei, dass ein Diskurs ein gewisses Maß an Kohärenz aufweist, dass also die Aussagen, aus denen er besteht, durch einen übergeordneten Sinnzusammenhang (explizit oder implizit) miteinander verbunden sind. Ein Diskurs kann schriftlich (Text) oder mündlich (Gespräch) geführt werden. Er kann auf einen einzelnen Text oder ein einzelnes Gespräch beschränkt sein (intratextueller Diskurs) oder er kann sich über mehrere Texte oder Gespräche erstrecken (intertextueller Diskurs).

< 8 >

Im Folgenden wird nun gefragt, inwiefern Gesetzestexte Diskurse darstellen,inwiefern sie also nicht lediglich Ansammlungen von Einzelsätzen sind, sondern einen satzübergreifenden Sinnzusammenhang aufweisen. Die Frage wird am Beispiel der schweizerischen Rechtsordnung erörtert.

 

2.1 Die Rechtsordnung als Diskurs

< 9 >

Nach rechtstheoretischem Verständnis stellt eine Rechtsordnung eine „Stufenfolge zunehmender Konkretisierung und Individualisierung“ von Rechtsnormen dar, die mit der Verfassung ihren Anfang nimmt und sich über die Gesetze und Verordnungen bis hinunter zu den einzelnen Verfügungen 2 fortsetzt (RÖHL / RÖHL 2008: 305 ff.; FORSTMOSER / VOGT 2008: 372 f.). In diesem Sinne stellt die Rechtsordnung einen Diskurs dar, der das in der staatlichen Gemeinschaft geltende Recht zum Thema hat und dieses Thema schrittweise entfaltet.

< 10 >

Theoretisch können die Rechtssätze einer Rechtsordnung demnach als direkte oder indirekte Elaborationen einer realen oder zu postulierenden Grundnorm verstanden werden. In der schweizerischen Rechtsordnung findet sich diese Grundnorm in Artikel 1 der Bundesverfassung: 3

(1)   Art. 1   Schweizerische Eidgenossenschaft

Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Artikel 1 der Bundesverfassung konstituiert die Schweizerische Eidgenossenschaft. 4 Die restlichen Bestimmungen der schweizerischen Rechtsordnung führen diese grundsätzlichste aller Normen direkt oder indirekt weiter aus. Sie konkretisieren, was die Schweizerische Eidgenossenschaft ist, wie sie funktioniert und welches Recht in ihr gilt.

< 11 >

Dieser Vorgang zunehmender Konkretisierung und Individualisierung findet zunächst intratextuell statt. So führt Artikel 2 der Bundesverfassung etwa aus, welchen Zweck die Schweizerische Eidgenossenschaft hat, Artikel 3 regelt das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen, und Artikel 4 benennt die Landessprachen:

(2)   Art. 2    Zweck

1Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3Sie sorgt für eine möglichst große Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

Art. 3 Kantone Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.

Art. 4 Landessprachen Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

< 12 >

Die Konkretisierung und Individualisierung dessen, was die Schweizerische Eidgenossenschaft ausmacht, setzt sich aber nicht nur innerhalb der Bundesverfassung fort, sondern auch intertextuell, nämlich in den Gesetzen, den Verordnungen und schließlich in den einzelnen Verfügungen. So wird z.B. Artikel 4 der Bundesverfassung zu den Landessprachen zunächst in Artikel 70 Absatz 2 der Verfassung weiter konkretisiert:  

(3) Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.

Dieser Artikel wird seinerseits dann aber in einem untergeordneten Text, nämlich in Artikel 22 Absatz 2 des Sprachengesetzes 5, weiter ausgeführt:

(4) Zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen Sprache kann der Bund Massnahmen zur Förderung der rätoromanischen Presse unterstützen.

Artikel 22 Absatz 2 des Sprachengesetzes wird wiederum in Artikel 21 der Sprachenverordnung 6 konkretisiert:

(5) Art. 21 Finanzhilfen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen Sprache in den Medien (Art. 22 Abs. 2 SpG)

1Finanzhilfen werden dem Kanton Graubünden gewährt für die Unterstützung von Nachrichtenagenturen.

2Die Nachrichtenagenturen müssen insbesondere:

a. täglich redaktionelle Leistungen in rätoromanischer Sprache mit Text und Bild erbringen; b. die rätoromanischen Idiome und Rumantsch Grischun berücksichtigen; c. die redaktionellen Leistungen den Medien in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

Schließlich wird auch die genannte Verordnungsbestimmung weiter konkretisiert und individualisiert, nämlich durch die einzelnen Verfügungen, mit denen die Finanzhilfen zugesprochen werden.

< 13 >

Auf diese Weise bilden die Texte der schweizerischen Rechtsordnung also einen Diskurs, der mit Artikel 1 der Bundesverfassung beginnt. Letztlich entfalten sie alle direkt oder indirekt das dort eingeführte übergeordnete Thema: die Schweizerische Eidgenossenschaft. 7

 

2.2 Metadiskursive Elemente

< 14 >

Im einzelnen Text ist der eigentliche Gesetzesdiskurs für gewöhnlich von verschiedenen metadiskursiven Elementen umrandet. So ist der schweizerischen Bundesverfassung z.B. die folgende Präambel vorangestellt (Hervorhebungen im Original):

(6)   Im Namen Gottes des Allmächtigen!

Das Schweizervolk und die Kantone,

in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,

im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,

im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,

im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,

gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,

geben sich folgende Verfassung:

Metadiskursive Elemente wie die Präambel der Verfassung sprechen nicht über den materiellen Gegenstand des entsprechenden Diskurses, sondern über den im Text enthaltenen Diskurs als Diskurs (bzw. über den Text als Text). So nennt die Präambel etwa die Werthaltungen, auf denen der Diskurs gründet (z.B. in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung), sie bettet ihn ein in Zeit und Raum (z.B. im Bestreben, den Bund zu erneuern), sie bringt zum Ausdruck, wer den Diskurs führt (das Schweizervolk und die Kantone), und sie bezeichnet die textuelle Form, in der er verstetigt ist, und die gesellschaftliche Funktion, die ihm dadurch zukommt (geben sich folgende Verfassung).

< 15 >

Die metadiskursiven Elemente eines Gesetzestextes – neben Präambeln und Ingressen gehören dazu auch Zweck-, Gegenstands-, Begriffs- und Inkrafttretensbestimmungen sowie Gliederungstitel und Marginalien – sind demnach nicht Teil des materiellen Diskurses einer Rechtsordnung. 8 Dennoch können sie eine wichtige Rolle dabei spielen, die Diskursstruktur von Gesetzestexten für die Leserinnen und Leser erkennbar zu machen. Dies wird sich im Folgenden noch zeigen.

 

3. Redaktionelle Strategien

< 16 >

Was bedeutet nun die These, dass Rechtssätze immer auch im Kontext des übergeordneten Diskurses gelesen und interpretiert werden müssen, für die Gesetzesredaktion? Die Gesetzesredaktion muss die Leserinnen und Leser dabei unterstützen, zu erkennen, wie die einzelnen Bestimmungen in diesen Diskurs eingebettet sind. Es ist also zu fragen, wie Gesetzestexte sichtbar machen, dass sie an einen übergeordneten Diskurs anknüpfen. Und es ist zu fragen, wie die Diskursstruktur und die satzübergreifenden Sinnzusammenhänge in Gesetzestexten sprachlich zum Ausdruck gebracht werden.

< 17 >

Diese Fragen können mithilfe eines ebenen-orientierten Ansatzes zur Analyse der Diskursstruktur untersucht werden, wie er in weiten Teilen der textlinguistischen Forschung vertreten wird (vgl. MOTSCH 1996b; STEDE 2007; BRINKER 2010). Ein solcher Ansatz geht davon aus, dass an der Konstitution eines kohärenten Diskurses mehrere Ebenen beteiligt sind:

  • 1. eine funktionale Ebene: Diskurse dienen einem bestimmten kommunikativen Zweck,
    2. eine thematische Ebene: Diskurse behandeln und entfalten einen bestimmten Gegenstand,
    3. eine propositionale Ebene: Diskurse enthalten Aussagen, die inhaltlich aufeinander bezogen sind,
    4. eine referenzielle Ebene: Diskurse verweisen wiederholt auf dieselben Gegenstände in der Welt.

Im Folgenden wird besprochen, wie diese Arten von satzübergreifenden Zusammenhängen in Gesetzestexten sichtbar gemacht werden bzw. sichtbar gemacht werden können.

 

3.1 Funktionale Ebene: Textfunktion sichtbar machen

< 18 >

Das erste Element, durch das die einzelnen Sätze eines Gesetzestextes inhaltlich miteinander verbunden sind, ist die Kommunikationsabsicht, die mit dem Text verfolgt wird, d.h. die Funktion, die der Text erfüllen soll. Dass sie von den Leserinnen und Lesern erkannt wird, ist Grundvoraussetzung dafür, dass auch die einzelnen Rechtssätze richtig verstanden werden. 9 Der Gesetzesredaktion kann die Textfunktion insbesondere mit dem Texttitel, mit dem Ingress und allenfalls mit einer Zweckbestimmung sichtbar machen. Alle drei Instrumente sind metadiskursiver Natur.

 
3.1.1 Titel

< 19 >

Dem Titel eines Textes kommt meist eine Reihe verschiedener Rollen zu (vgl. HELLWIG 1984). Er fungiert insbesondere als:

  • 1. Abgrenzungshinweis: Wo beginnt der Text?
    2. Textsortenhinweis: Um was für eine Art von Text handelt es sich?
    3. Themahinweis: Worum geht es in diesem Text?
    4. Instrument der Namensgebung: Wie kann über diesen Text gesprochen und wie auf ihn verwiesen werden? 10

< 20 >

In Bezug auf das Sichtbarmachen der Kommunikationsabsicht ist die zweite dieser Rollen entscheidend: Titel können die Leserinnen und Leser auf die Funktion des Textes aufmerksam machen, wenn man sie so formuliert, dass sie einen Textsortenhinweis enthalten. Aus der Textsorte ergibt sich üblicherweise auch die Textfunktion (vgl. BRINKER 2010: 136). Die Titel der meisten Schweizer Gesetzestexte erfüllen diese Anforderung im Allgemeinen: Sie nennen die Textsorte (den sog. Erlasstyp, z.B. Gesetz, Verordnung, Reglement) explizit (vgl. SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI 2013, Rn. 3). Das folgende Beispiel illustriert dies:

(7)   Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess

        vom 4. Dezember 1947 11

Bei einigen Texten fehlt im Titel aber die Angabe des Erlasstyps, so z.B. beim folgenden Gesetz:

(8)   Militärstrafprozess

        vom 23. März 1979 12

Titel wie dieser sind insofern intransparent, als sie dem Leser oder der Leserin keinen Hinweis darauf geben, was für eine Art Text er oder sie vor sich hat. So geht es beim Militärstrafprozess vom 23. März 1979 etwa nicht, wie ein Leser, der mit der Materie nicht vertraut ist, vermuten könnte, um einen bestimmten Militärstrafprozess, der am genannten Datum stattgefunden hat, sondern um eine generell-abstrakte Regelung von Militärstrafprozessen insgesamt. Was vorliegt, ist kein Prozessprotokoll, sondern ein Gesetz über dieses Thema. Der Titel des Textes bringt dies zu wenig deutlich zum Ausdruck.

< 21 >

Weniger üblich ist dagegen, dass der Titel auch den spezifischen Zweck nennt, der mit einem Gesetzestext verfolgt wird, wie es im folgenden Beispiel der Fall ist: 13

(9)   Verordnung

zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

vom 18. Mai 2005 14

Mit der Formulierung Verordnung zur Reduktion von Risiken ... nennt dieser Verordnungstitel den Zweck, der mit dem Erlass der Verordnung verfolgt wird. Im Allgemeinen wird im Titel eines Gesetzestextes aber nicht der Zweck, sondern der Regelungsgegenstand genannt (vgl. 3.2). Im obigen Beispiel wäre das durch die Formulierung Verordnung über den Umgang mit ... erreicht worden. Der Zweck hätte stattdessen in einer besonderen Zweckbestimmung explizit gemacht werden können (vgl. 3.1.3):

(10)   Art. 1   Zweck

Mit dieser Verordnung sollen die Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen reduziert werden.

Dass der Verordnungsgeber im vorliegenden Fall dennoch einen „zwecklastigen“ Titel gewählt hat, ist wohl politischen Überlegungen geschuldet: Durch einen solchen Titel werden die Beweggründe, die zum Erlass neuer Regelungen geführt haben, unmittelbarer ersichtlich. Es ist zu erwarten, dass dadurch die Regulierungstätigkeit des Verordnungsgebers besser akzeptiert wird. Das kann ebenfalls als eine Form von Transparenz angesehen werden.

 

3.1.2 Ingress

< 22 >

Die Textfunktion kommt auch im Ingress 15 zum Ausdruck. Der Ingress stellt ein metakommunikatives Element dar, das in quasi-performativer Form 16 angibt, welche Behörde den vorliegenden Gesetzestext erlässt und auf welche Rechtsgrundlage sie sich dabei stützt. Zur Illustration seien Titel und Ingress des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes 17 angeführt:

(11)   Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

          vom 21. März 1997

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 1996, beschliesst:

Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung, auf den in diesem Ingress verwiesen wird, lautet wie folgt:

   (12)   Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.

< 23 >

Bemerkenswert ist hierbei, dass die im Ingress angegebenen Rechtsgrundlagen als Funktions-, nicht aber als Themahinweis fungieren: Sie verweisen nicht auf Bestimmungen, an die der vorliegende Text thematisch anknüpft (im vorliegenden Fall wären das die Artikel 174–187 der Bundesverfassung zum Bundesrat und zur Bundesverwaltung), sondern sie begründen, warum die genannte Behörde überhaupt Bestimmungen zum gegebenen Thema erlassen darf bzw. soll. Die gesetzestechnischen Richtlinien der Schweizerischen Bundeskanzlei führen diese Regel wie folgt aus:

Als Rechtsgrundlage werden die Bestimmungen des übergeordneten Erlasses angegeben, die zur Rechtsetzung ermächtigen (kompetenzbegründende Bestimmungen). Zur Rechtsgrundlage gehören nicht die materiellen Bestimmungen des Erlasses oberer Stufe, die konkretisiert werden.

(SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI 2013, Rn. 23)

< 24 >

Auch die angegebenen Materialien (hier: die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 1996) verweisen unter anderem auf den Zweck des Gesetzes: In ihnen erläutert der Bundesrat, „was er vorschlägt, welche politischen Ziele er damit verfolgt und welche Probleme gelöst werden sollen“ (SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI 2012: 7). Der Verweis auf diesen kommentierenden Text trägt also zusätzlich dazu bei, die Textsorte transparent zu machen: Wer in der Botschaft nachschaut, kann unschwer erkennen, dass es sich bei dem dort besprochenen Text um ein Gesetz handelt.

 

3.1.3 Zweckbestimmungen

< 25 >

Die spezifische Funktion eines Gesetzestextes kann auch mithilfe einer Zweckbestimmung explizit gemacht werden. Zweckbestimmungen dienen der Angabe der sog. ratio legis: Sie nennen das Ziel, das mit dem Erlass des Gesetzes erreichen werden soll. Zweckbestimmungen sind zwar nicht unmittelbar normativ, können aber als Interpretationshilfen für die im Text enthaltenen Rechtsnormen dienen und liefern Hinweise dazu, wie diese Rechtsnormen zu konkretisieren sind (vgl. LÖTSCHER 1996; MÜLLER / UHLMANN 2013: Rn. 351 ff.). Eine Zweckbestimmung enthält z.B. das Bundesgesetz über Geoinformation: 18

(13)   Art. 1   Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.

Die Zweckbestimmung verdeutlicht, was für Ziele mit dem Erlass des vorliegenden Gesetzes verfolgt werden. Sie unterstützt damit nicht zuletzt auch die Interessenabwägungen, die bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Textes vorgenommen werden müssen, und macht klar, auf welche Art und Weise das Gesetz in allfälligen Verordnungen konkretisiert werden darf.

< 26 >

Intransparenz entsteht dort, wo eine Bestimmung zwar als Zweckbestimmung gekennzeichnet ist, von ihrem Inhalt her aber gar keine solche darstellt. Das ist z.B. der Fall bei Artikel 1 der Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen: 19

(14)   Art. 1   Zweck

Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen an die Geschäftsräume fest, über die ein Inhaber oder eine Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung verfügen muss.

Diese Bestimmung gibt entgegen ihrer Überschrift nicht den Zweck der Verordnung an, sondern ihren Gegenstand. Welches Ziel mit der Verordnung verfolgt wird, lässt sich dagegen unschwer an den Überschriften der restlichen Artikel ablesen: Einbruchsicherung (Art. 2), Diebstahlsicherung (Art. 3) und Überfallschutz (Art. 4). Es soll mit dieser Verordnung also offensichtlich darauf hingewirkt werden, dass Waffen, die bei Waffenhändlern gelagert sind, nicht in falsche Hände gelangen können.

< 27 >

Daraus folgt: Zweckbestimmungen können zwar dazu beitragen, die Diskursstruktur – namentlich die Funktion eines Textes – transparent zu machen. Das gelingt aber nur, wenn sie auch tatsächlich den Zweck wiedergeben und nicht einfach eine Leerformel sind. Wo eine Zweckbestimmung lediglich den Regelungsgegenstand nennt, entsteht der Eindruck einer Gesetzgebung zum Selbstzweck: „Zweck der Festlegung von Mindestanforderungen an die Geschäftsräume von Waffenhändlern ist die Festlegung von Mindestanforderungen an die Geschäftsräume von Waffenhändlern.“

 

3.2 Thematische Ebene: Regelungsgegenstände sichtbar machen

< 28 >

Dieses Thema wird oft seinerseits wieder in Unterthemen aufgeteilt, es werden neue Aspekte in den Diskurs eingeführt und das Thema dadurch weiterentwickelt (sog. Themenentfaltung 20). Dabei kann die Art und Weise, wie ein Thema entfaltet wird, in einem Text sprachlich mehr oder weniger deutlich zum Ausdruck kommen. In Gesetzestexten können die Leserinnen und Leser insbesondere durch den gezielten Einsatz von (a) Gegenstandsbestimmungen, (b) Gliederungsüberschriften und (c) der Satzstellung dabei unterstützt werden, den Verlauf der Themenentfaltung zu erfassen. Verstehenshindernisse entstehen insbesondere dann, wenn dabei zu wenig deutlich wird, welche Gegenstände in den einzelnen Textsegmenten geregelt werden.

 

3.2.1 Gegenstandsbestimmungen

< 29 >

Der Regelungsgenstand eines Gesetzestextes kommt zunächst in seinem Titel zum Ausdruck (vgl. 3.1.1); darüber hinaus kann er auch durch eine Gegenstandsbestimmung genauer umrissen werden. Zur Illustration seien der Titel und Artikel 1 der Fahrlehrerverordnung 21 angeführt:

(15)  Verordnung
         über die Zulassung von Fahrlehrern und
         Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung
         (Fahrlehrerverordnung)
         ...
         Art. 1   Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung.

Das Beispiel zeigt, wie der Kurztitel, der Titel und die Gegenstandsbestimmung den Regelungsgegenstand des Erlasses sukzessive präzisieren: Fahrlehrer → die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung → die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung. In einer Gegenstandsbestimmung kann das Thema eines Gesetzestextes also präziser und umfassender benannt werden, als dies im Titel möglich ist. 22

< 30 >

Ausserdem können Gegenstandsbestimmungen dazu verwendet werden, in die thematische Strukturierung eines Erlasses einzuführen. Sie sind dann das, was die Verständlichkeitsforschung als „Advance Organizer“ bezeichnet: Textelemente, die einem Text vorangestellt sind und den Leser oder die Leserin auf den Inhalt und den Aufbau des Textes vorbereiten (vgl. AUSUBEL 1960; SCHNOTZ 1994: 280–282; CHRISTMANN 2000: 120). Die oben genannte Gegenstandsbestimmung führt z.B. in die Gliederungsstruktur des Textes ein, indem sie die drei materiell zentralen Abschnitte der Verordnung auflistet (Zulassung, Berufsausübung, Weiterbildung):

(16) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt: Fahrlehrerbewilligung

3. Abschnitt: Berufsausübung

4. Abschnitt: Weiterbildung

5. Abschnitt: Aufsicht, Massnahmen und Strafbestimmungen

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Etwas unschön ist dabei allerdings, dass der in der Gegenstandsbestimmung verwendete Begriff der Zulassung in der Gliederungsüberschrift des 2. Abschnitts durch jenen der Fahrlehrerbewilligung ersetzt wurde. Begriffliche Konsistenz wäre hier der Leserführung sicher förderlicher gewesen.

< 31 >

Gegenstandsbestimmungen können schliesslich auch dazu dienen, den thematischen Bezug zum übergeordneten Recht herzustellen, das in einem Text konkretisiert wird. Dieses übergeordnete Recht kann etwa ein einzelner Verfassungsartikel sein, der weiter ausgeführt wird. Das ist z.B. beim Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet 23 der Fall:

(17)   Art. 1   Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Artikel 84 Absatz 3 der Bundesverfassung über die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet.

Diese Gegenstandsbestimmung stellt klar, dass im vorliegenden Text die folgende Verfassungsbestimmung (Art. 84 Abs. 3 der Bundesverfassung) konkretisiert wird:

(18)  Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.

Ein Gesetzestext kann aber auch einen übergeordneten Text als Ganzes weiter ausführen. Das ist z.B. bei der Verordnung des Bundesamts für Strassen zur bundesrätlichen Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) 24 der Fall:

(19)   Art. 1   Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur SKV.

Im Unterschied zum Ingress verweisen Gegenstandsbestimmungen also nicht auf die kompetenzbegründende Norm, sondern auf diejenigen übergeordneten Normen, die im Text thematisch entfaltet werden.

< 32 >

Die thematische Anbindung an den intertextuellen Diskurs kann dabei in mehr oder weniger expliziter Form geschehen. Im Sinne Werlens (1994) kann zwischen kontextualisierten und dekontextualisierten Gegenstandsbestimmungen unterschieden werden. Dies soll anhand des folgenden Beispiels aus der Verordnung über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit 25 gezeigt werden:

(20)   Art. 1   Gegenstand

Diese Verordnung regelt die finanziellen Leistungen an die Kantone und die Städte Bern und Zürich1 gestützt auf Artikel 28 BWIS.

1Siehe Art. 6 Abs. 2 BWIS

Diese Gegenstandsbestimmung knüpft an Artikel 28 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) 26 an:

(21)   Art. 28   Finanzielle Leistungen an die Kantone

1Der Bund gilt den Kantonen die in seinem Auftrag nach dem dritten Abschnitt erbrachten Leistungen ab. Der Bundesrat legt die Abgeltung aufgrund der Zahl der überwiegend für die Bundesaufgaben tätigen Personen pauschal fest.

2Der Bund leistet an Kantone, die in grossem Ausmass Schutzaufgaben nach dem fünften Abschnitt erfüllen müssen, sowie bei ausserordentlichen Ereignissen eine angemessene Abgeltung.

3Der Bund gewährt dem Schweizerischen Polizeiinstitut Neuenburg Finanzhilfen für die im Interesse des Bundes erbrachten Leistungen.

In einer Fußnote knüpft die Gegenstandsbestimmung zudem – in einer für Gesetzestexte eigentlich unüblichen Weise 27 – an Artikel 6 Absatz 2 BWIS an:

(22) Hat ein Kanton sicherheitspolizeiliche Aufgaben bestimmten Gemeinden übertragen, so arbeiten diese wie ein Kanton direkt mit den Bundesbehörden zusammen.

< 33 >

In einer stark kontextualisierten Umformulierung sähe die Gegenstandsbestimmung demnach z.B. so aus:

(23)   Art. 1   Gegenstand

Diese Verordnung konkretisiert Artikel 28 BWIS.

In dieser Formulierung wird zwar die Art der Anknüpfung an das übergeordnete Recht transparent, der Regelungsgegenstand ist aber nicht unmittelbar ersichtlich.

Der umgekehrte Fall läge bei einer stark dekontextualisierten Formulierung vor:

(24)   Art. 1    Gegenstand

Diese Verordnung regelt die finanziellen Leistungen, die der Bund den Kantonen sowie Gemeinden, denen vom Kanton sicherheitspolizeiliche Aufgaben übertragen wurden, für Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erbringt.

Diese dekontextualisierte Formulierung macht zwar deutlich, was der Regelungsgegenstand des vorliegenden Textes ist, unterschlägt aber, dass der Text an eine übergeordnete Bestimmung anknüpft und deshalb auch im Kontext dieser Bestimmung zu lesen ist.

< 34 >

Wollte man sowohl den Inhalt des Textes als auch die Art und Weise der Anknüpfung an das übergeordnete Recht explizit machen, erhielte die Gegenstandsbestimmung z.B. die folgende Gestalt:

(25)   Art. 1   Gegenstand

Diese Verordnung regelt die finanziellen Leistungen, die der Bund den Kantonen sowie Gemeinden, denen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 BWIS vom Kanton sicherheitspolizeiliche Aufgaben übertragen wurden, gestützt auf Artikel 28 BWIS für Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erbringt.

Diese Formulierung macht zwar alle Zusammenhänge transparent, sie ist aber aufgrund ihrer Informationsdichte schwer lesbar. In der Praxis muss deshalb immer wieder eine Zwischenlösung zwischen Explizitheit und Kompaktheit gefunden werden. Für die vorliegende Gegenstandsbestimmung hätte eine solche Zwischenlösung etwa wie folgt lauten können:

(26)   Art. 1   Gegenstand

Diese Verordnung regelt die in Artikel 28 BWIS genannten finanziellen Leistungen des Bundes an:

a. die Kantone;

b. Gemeinden, denen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 BWIS sicherheitspolizeiliche Aufgaben übertragen wurden.

Unschön ist an dieser Zwischenlösung allenfalls, dass sie aufgrund der Aufzählung suggeriert, dass die Verordnung in zwei Teile geteilt ist: einen zu den Kantonen und einen zu den Gemeinden. Deshalb würde es sich hier wohl trotz leicht erschwerter Lesbarkeit empfehlen, auf eine Aufzählung zu verzichten – zumal der Satz auch in dieser Form Schritt für Schritt verarbeitet werden kann (vgl. NUSSBAUER 2017: 359 f.):

(27)   Art. 1   Gegenstand

Diese Verordnung regelt die in Artikel 28 BWIS genannten finanziellen Leistungen des Bundes an die Kantone sowie an Gemeinden, denen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 BWIS sicherheitspolizeiliche Aufgaben übertragen wurden.

< 35 >

Als „Advance Organizer“ können Gegenstandsbestimmungen die Leserinnen und Leser also dabei unterstützen, die thematische Struktur eines Gesetzestextes und seine Anbindung an den übergeordneten Diskurs zu erfassen. Intransparenz entsteht dann, wenn diese metadiskursive Funktion nicht genügend einfach zu erkennen ist und der Leser oder die Leserin davon ausgehen muss, in einer Gegenstandsbestimmung würde Materielles geregelt oder, schlimmer noch, wenn eine Gegenstandsbestimmung tatsächlich dafür „missbraucht“ wird, materielle Regelungen zu treffen. 28

 

3.2.2 Gliederungsüberschriften

< 36 >

Das offensichtlichste Instrument, um die thematische Struktur von Gesetzestexten transparent zu machen, sind Gliederungsüberschriften. Sie sollen aufzeigen:1. welcher Gegenstand in einem Textsegment geregelt wird, und

1. welcher Gegenstand in einem Textsegment geregelt wird, und

2. wie das Textsegment thematisch in den über- und nebengeordneten Diskurs eingebettet ist.

< 37 >

Im folgenden Beispiel aus einem Entwurf zur Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten 29 war dies noch nicht richtig gelungen:

(28) 2. Abschnitt: Kontrollen bei der Ein- und Durchfuhr

Art. 36  Umfang der Kontrollen
Die grenztierärztliche Kontrolle umfasst für jede Sendung: [...]

Art. 37  Durchfuhrsendungen
Die grenztierärztliche Kontrolle umfasst für jede Sendung: [...]

Diese Gliederungsüberschriften machen vergleichsweise wenig deutlich, was die einzelnen Textsegmente thematisch verbindet und was sie unterscheidet:

1. Die Abschnittsüberschrift enthält eine unnötige Einschränkung (bei der Ein- und Durchfuhr), die fälschlicherweise vermuten lässt, dass es auch noch andere Kontrollen gibt, nämlich solche bei der Ausfuhr. (Tatsächlich war aber bereits weiter vorne im Text festgelegt worden, dass es nur bei der Ein- und der Durchfuhr, nicht aber bei der Ausfuhr grenztierärztliche Kontrollen gibt.)
2. Die Abschnittsüberschrift bringt aber umgekehrt nicht zum Ausdruck, dass es in dem Abschnitt nicht um die Kontrollen insgesamt, sondern nur um deren Umfang geht.
3. Die Überschriften der beiden Artikel machen zudem nicht klar, dass es sich um zwei inhaltlich parallele Bestimmungen handelt, die sich lediglich darin unterscheiden, dass der eine Artikel den Umfang der Kontrollen bei der Einfuhr, der andere jene bei der Durchfuhr beschreibt.

In der folgenden Umformulierung sind diese drei Mängel behoben; die thematische Struktur der Textpassage ist dadurch deutlicher erkennbar:

(29)   2. Abschnitt: Umfang der Kontrollen

Art. 36  Einfuhren

Die grenztierärztliche Kontrolle umfasst für jede Sendung: [...]

Art. 37  Durchfuhren
Die grenztierärztliche Kontrolle umfasst für jede Sendung: [...]

< 38 >

Diskursstrukturelle Transparenz bedeutet aber auch, dass Diskurs und Metadiskurs auseinandergehalten werden. Gliederungsüberschriften dienen der Leserführung; sie sollen keine materiellen Elemente enthalten. In den Formulierungen in (28) und (29) ist der Geltungsbereich der Artikel 36 und 37 nun aber einzig durch die Überschriften definiert. Die Überschriften sind hier also nicht nur metadiskursiv, sondern sie bilden einen Teil des eigentlichen Diskurses. In der folgenden, von der verwaltungsinternen Redaktionskommission beantragten Umformulierung ist dies korrigiert (Hervorhebungen hinzugefügt):

(30)   2. Abschnitt: Umfang der Kontrollen

Art. 36  Einfuhren
Bei der Einfuhr umfasst die grenztierärztliche Kontrolle für jede Sendung: [...]

Art. 37  Durchfuhren
Bei der Durchfuhr umfasst die grenztierärztliche Kontrolle für jede Sendung: [...]

In dieser Umformulierung werden die Geltungsbereiche der Normen auch im Text selber zum Ausdruck gebracht. Die Artikelüberschriften enthalten keine materiellen Elemente mehr und dienen tatsächlich nur noch der Leserführung.

< 39 >

In der Gesetzesredaktion dürfen Gliederungsüberschriften also nie nur isoliert betrachtet werden. Es muss immer auch ihr Bezug zu den Überschriften über- und nebengeordneter Textsegmente und zum eigentlichen Normtext berücksichtigt werden, und es muss relevante von irrelevanter Information unterschieden werden. Nur so gelingt es, mithilfe von Überschriften die Diskursstruktur zu verdeutlichen.

 

3.2.3 Satzstellung

< 40 >

Der Regelungsgegenstand des Gesamttextes kann mit dem Titel und einer allfälligen Gegenstandsbestimmung transparent gemacht werden, der Regelungsgegenstand eines Textsegments mit einer Gliederungsüberschrift, und der Regelungsgegenstand einer einzelnen Norm mit der Satzstellung.

< 41 >

Im Deutschen (wie auch in anderen Sprachen) besteht eine natürliche Tendenz, zunächst den Satzgegenstand (das Thema) zu nennen und erst anschließend die Satzaussage (das sog. Rhema) anzuführen (vgl. LENERZ 1977; 2014: Rn. 9 ff.; LÖTSCHER 1983). Wird dieses Prinzip durchbrochen, kann eine intransparente Rechtsnorm entstehen, weil dann unter Umständen unklar ist, was die Norm eigentlich regelt. Dies war im folgenden Beispiel aus einem Entwurf zur Auslandschweizerverordnung 30 der Fall (vgl. HÖFLER 2016: 244 f.):

(31)   Art. 5   Anmeldung für die Ausübung der politischen Rechte

(Art. 19 Abs. 1 erster Satz ASG)

1Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden dies entweder schriftlich oder durch persönliche Vorsprache der zuständigen Vertretung.

Diese Bestimmung suggeriert, dass geregelt wird, wie Auslandschweizerinnen und -schweizer ihre politischen Rechte ausüben können (Thema), nämlich indem sie sich dafür entweder schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei der zuständigen Vertretung anmelden (Rhema). Konsultiert man aber die übergeordnete Gesetzesnorm, auf die in der Artikelüberschrift verwiesen wird (Art. 19 Abs. 1 erster Satz des Auslandschweizergesetzes 31), so stellt man fest, dass bereits dort geregelt ist, dass sich Auslandschweizerinnen und -schweizer zur Ausübung ihrer politischen Rechte bei der zuständigen Vertretung anmelden müssen:

  (32)  Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden dies ihrer Stimmgemeinde über die zuständige Vertretung.

Artikel 5 Absatz 1 der Auslandschweizerverordnung regelt lediglich noch die Form, in der die Anmeldung bei der zuständigen Vertretung zu erfolgen hat, nämlich „entweder schriftlich oder durch persönliche Vorsprache“. Auf Antrag der verwaltungsinternen Redaktionskommission wurde dieser Tatsache in der Satzstellung der Bestimmung Rechnung getragen, indem der eigentliche Regelungsgehalt (das Rhema) ans Satzende verschoben wurde (Hervorhebung hinzugefügt):

(33)   Art. 5   Anmeldung für die Ausübung der politischen Rechte

(Art. 19 Abs. 1 erster Satz ASG)

1Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden dies der zuständigen Vertretung entweder schriftlich oder durch persönliche Vorsprache.

< 42 >

Wenn sie richtig eingesetzt werden, können Titel, Gegenstandsbestimmungen, Gliederungsüberschriften und die Satzstellung also dazu beitragen, sichtbar zu machen, was in einem Gesetzestext, einem bestimmten Textsegment oder in einem einzelnen Rechtssatz geregelt wird, und so die Leserinnen und Leser dabei unterstützen, die thematischen Zusammenhänge des zugrundeliegenden Diskurses zu verstehen. Werden diese redaktionellen Elemente dagegen „blind“, d.h. ohne Rücksicht auf ihre leserführende Funktion eingesetzt, so stiften sie mehr Verwirrung, als dass sie nützen. Im ungünstigsten Fall führen sie zu Rechtsunsicherheit.

 

3.3 Propositionale Ebene: Normstrukturen sichtbar machen

< 43 >

Diskurse werden auch dadurch zusammengehalten, dass die einzelnen Aussagen, aus denen sie bestehen, in ganz bestimmten semantischen Beziehungen zu einander stehen (sog. Konnexion; vgl. FABRICIUS-HANSEN 2000). In Gesetzestexten gehören dazu insbesondere Elaborationen, Ausnahmen, Vorbehalte, Begriffspräzisierungen, Regelbeispiele sowie Sonderfall- und Auffangregeln (vgl. HÖFLER 2012a: 317–323). Unerwünscht sind dagegen Erklärungen, Begründungen, Rechtfertigungen und dergleichen (vgl. MÜLLER / UHLMANN 2013: Rn. 337). Letztere haben keine rechtsetzende Funktion und verletzen somit das für Gesetzestexte geltende Erfordernis der Normativität (vgl. LÖTSCHER 1995: 117 f.), das eine gesetzestextspezifische Ausprägung der Griceschen Konversationsmaximen darstellt (vgl. GRICE 1967).

< 44 >

Die semantischen Beziehungen zwischen den einzelnen Aussagen verleihen einem Diskurs eine hierarchische Struktur. So können z.B. Ausnahmen nur Bestand haben, wenn auch eine dazugehörige Grundregel vorhanden ist: Zwischen einer Regel und ihrer Ausnahme besteht also ein Verhältnis der Unterordnung. Die Rechtstheorie beschreibt Ausnahmen und ähnliche Bestimmungen entsprechend als „unvollständige Rechtssätze“ (LARENZ 1975: 239 ff.; SCHLUEP 2006: 123 ff.; vgl. LÖTSCHER 2011; HÖFLER 2012a).

< 45 >

Diese propositionale Struktur eines Diskurses kann bei der Redaktion von Gesetzen vor allem dadurch verdeutlicht werden, dass (a) pro Satz nur eine Aussage gemacht wird, (b) die inhaltliche Hierarchie in der Gliederung der Artikel abgebildet wird und (c) die semantischen Beziehungen zwischen den einzelnen Aussagen wo nötig durch Konnektive sprachlich explizit gemacht werden.

 

3.3.1 „Ein Satz – eine Aussage“

< 46 >

Die gesetzesredaktionelle Faustregel, dass ein Satz nicht mehr als eine Aussage enthalten soll, stellt eine erste Strategie dar, um die propositionale Struktur von Gesetzestexten transparent zu machen (vgl. HÖFLER 2011). Zur Illustration kann Artikel 113 Absatz 3 der Bundesverfassung herangezogen werden:

(34)  Die berufliche Vorsorge wird durch Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.

Diese Formulierung ist insofern intransparent, als sie zwei Normaussagen enthält: (a) die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert und (b) die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. Eine Aufteilung in zwei Sätze wäre hier allein schon deshalb angezeigt gewesen, weil sich die beiden Normaussagen an zwei verschiedene Adressaten richten: Die erste stellt einen allgemeinen Grundsatz auf, die zweite verpflichtet spezifisch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

In der folgenden Umformulierung kommt die propositionale Struktur der Bestimmungen besser zum Ausdruck:

(35) 1Die berufliche Vorsorge wird durch Beiträge der Versicherten finanziert.

2Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bezahlen mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

< 47 >

Auf diese Weise wird eine Entsprechung hergestellt zwischen der inhaltlichen Einheit der Aussage und der formalen Einheit des Satzes. Die Redaktion folgt hier dem Prinzip der Ikonizität: Sprachliche Äusserungen werden besser verstanden, wenn zwischen ihrer inhaltlichen und ihrer formalen Struktur eine Ähnlichkeitsbeziehung besteht (vgl. LÖTSCHER 1995: 125 f.).

 

3.3.2 Artikelgliederung

< 48 >

Das Prinzip der Ikonizität lässt sich auch auf satzübergreifende Textsegmente anwenden. So kann z.B. die Verständlichkeit eines Gesetzesartikels verbessert werden, indem die äußere Gliederung des Artikels seiner inhaltlichen Struktur angepasst wird.

< 49 >

Als Beispiel kann Artikel 6 des Bundesgerichtsgesetzes 32 dienen, der festlegt, welche Tätigkeiten mit dem Amt eines Bundesrichters oder einer Bundesrichterin unvereinbar sind (vgl. HÖFLER 2012a: 332):

(36)   Art. 6   Unvereinbarkeit

1Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

2Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor dem Bundesgericht vertreten.

3Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.

4Die ordentlichen Richter und Richterinnen dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.

Der Artikel enthält Unvereinbarkeitsregeln, die für sämtliche Richterinnen und Richter gelten (Absätze 1–3), und solche, denen nur die ordentlichen Richterinnen und Richter unterstellt sind (Absatz 4). Diese inhaltliche Struktur kommt aber in der Gliederungsstruktur des Artikels nicht zum Ausdruck. Eine ikonischere Formulierung könnte z.B. so aussehen:

(37)   Art. 6   Unvereinbarkeit

1Die Richter und Richterinnen dürfen nicht:

a. der Bundesversammlung oder dem Bundesrat angehören oder in einem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen;
b. eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, oder berufsmässig Dritte vor dem Bundesgericht vertreten;
c. eine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben oder Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.

2Die ordentlichen Richter und Richterinnen dürfen zudem nicht:

a. ein Amt eines Kantons bekleiden oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
b. als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.

Diese Formulierung macht die Konnexionsbeziehungen, die zwischen den einzelnen Textsegmenten bestehen auch in der Gliederungsstruktur explizit: Die Sätze der ursprünglichen Absätze 1–3 und des ursprünglichen Absatzes 4 stellen je parallele Regelungen dar; sie sind darum in Aufzählungen zusammengefasst. Der neue Absatz 2 beschreibt eine Zusatzregel zum neuen Absatz 1. Diese Beziehung ist mit einem Konnektiv, dem Satzadverb zudem, explizit markiert. Die Verwendung von Konnektiven in Gesetzestexten verdient, noch etwas genauer betrachtet zu werden.

 

3.3.3 Konnektive

< 50 >

Grundsätzlich können die semantischen Beziehungen zwischen zwei Sätzen implizit bleiben, oder sie können, wie im obigen Beispiel, mit einem Konnektiv explizit gemacht werden. Letzteres ist in Gesetzestexten aber deutlich weniger verbreitet als Ersteres. Implizite semantische Beziehungen zwischen zwei Aussagen „kommen ausschließlich durch Inferenz vonseiten der Leser zustande und werden ausgelöst [...] durch das Bedürfnis, einen sinnvollen Zusammenhang (Kohärenz) zwischen den beiden Sätzen herzustellen“ (FABRICIUS-HANSEN 2000: 340).

< 51 >

Dabei können aber auch Rechtsunsicherheiten entstehen, nämlich dann, wenn sich die zwischen zwei Aussagen bestehende semantische Beziehung nicht eindeutig aus dem Kontext ableiten lässt. Das gilt z.B. für Artikel 22 der Bundesverfassung, in dem die semantische Beziehung zwischen Absatz 1 und Absatz 2 nicht explizit zum Ausdruck gebracht wird:

(38)   Art. 22   Versammlungsfreiheit

1Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.

2Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.

Das Fehlen eines Hinweises darauf, in welcher Beziehung der zweite Absatz zum ersten steht, lässt hier zwei Lesarten zu: Entweder definiert Absatz 2 abschließend, was unter dem Begriff der Versammlungsfreiheit zu verstehen ist. In diesem Fall wäre der zweite Satz eine Reformulierung des ersten. Oder aber der zweite Satz nennt lediglich den Kern dessen, was die Versammlungsfreiheit ausmacht.

< 52 >

Die zweite Lesart hätte mit dem Satzadverb insbesondere explizit gemacht werden können, wie dies im analog formulierten Artikel 27 der Bundesverfassung der Fall ist:

(39)   Art. 27   Wirtschaftsfreiheit

1Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Die erste Lesart explizit zu machen, ist dagegen schwieriger. Konnektive, die Rechtssätze als Reformulierungen kennzeichnen, sind zumindest in moderneren Gesetzestexten unüblich. In älteren Gesetzestexten sind solche Konnektive jedoch gelegentlich anzutreffen. In Artikel 11 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 33 wird z.B. durch das Satzadverb demgemäß zum Ausdruck gebracht, dass Absatz 2 eine Reformulierung von Absatz 1 darstellt:

(40)   Art. 11   Rechtsfähigkeit

1Rechtsfähig ist jedermann.

2Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.

< 53 >

Auch wenn sie dem Impuls, Rechtssätze möglichst dekontextualisiert zu formulieren, entgegenlaufen, können Konnektive im Einzelfall der Verständlichkeit also durchaus zuträglich – und aus Gründen der Rechtssicherheit sogar erforderlich – sein. 34

 

3.4 Referenzielle Ebene: Verweisungen sichtbar machen

< 54 >

Die referenzielle Ebene bezeichnet die vielleicht grundlegendste Art, an einen Diskurs anzuknüpfen, nämlich die, auf einen Gegenstand zu verweisen, der bereits in diesen Diskurs eingeführt worden ist. So werden im folgenden Beispiel aus Artikel 175 der Bundesverfassung die in Absatz 1 in den Diskurs eingeführten Mitglieder des Bundesrates in Absatz 2 wieder aufgegriffen, indem abermals auf sie Bezug genommen wird:

(41)  1Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

< 55 >

Bei dieser Art der Anknüpfung an den Diskurs können dreierlei Verstehenshindernisse auftreten, nämlich (a) wenn anstatt einer Wiederholung ein Synonym verwendet wird, (b) wenn ein Begriff lediglich implizit wiederaufgenommen wird und (c) wenn Präsuppositionen ein Anknüpfen an den Diskurs „vorgaukeln“, wo gar nicht an bereits Bekanntes angeknüpft wird.

 

3.4.1 Synonyme

< 56 >

Ein erstes Verstehenshindernis kann entstehen, wenn auf einen bereits in den Diskurs eingeführten Gegenstand nicht mit demselben Ausdruck, sondern mit einem (vermeintlichen) Synonym verwiesen wird (z.B. die Mitglieder des Bundesrates – die Angehörigen des Bundesrates). Was beim Aufsatzschreiben in der Grundschule empfohlen wird, schafft in der Gesetzesredaktion im besten Fall Verwirrung, im schlechtesten Fall Rechtsunsicherheit: Die Verwendung eines Synonyms kann beim Leser oder der Leserin Unklarheit darüber hervorrufen, ob tatsächlich auf denselben Gegenstand verwiesen wird oder ob durch die Variation des Ausdrucks eben gerade signalisiert werden soll, dass es sich um ein anderes Konzept handelt. Aus diesem Grund empfehlen die meisten Gesetzgebungsleitfäden, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich benannt werden soll (vgl. BUNDESAMT FÜR JUSTIZ 2007: Rn. 943).

< 57 >

Weniger problematisch ist meist die Verwendung eines Hyperonyms, insbesondere wenn dabei die Grundkonstituente eines Kompositums wiederaufgenommen wird (z.B. die Bundesrichter – die Richter). Artikel 1 Absätze 3–5 des Bundesgerichtsgesetzes illustrieren dies:

(42) 3[Das Bundesgericht] besteht aus 35–45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.

4Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.

5Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.

 

3.4.2 Implizite Wiederaufnahme

< 58 >

Ein weiteres Verstehenshindernis kann entstehen, wenn ein Gegenstand lediglich implizit wiederaufgenommen wird (z.B. der Richter – die Wahl [des Richters]). Im Gegensatz zu einer expliziten Wiederaufnahme besteht bei einer impliziten Wiederaufnahme keine Referenzidentität: Der wiederaufgenommene und der wiederaufnehmende Ausdruck verweisen nicht auf denselben Gegenstand, weisen aber eine gewisse semantische Nähe auf. Die Verbindung zwischen dem wiederaufgenommenen und dem wiederaufnehmenden Ausdruck muss also vom Leser oder der Leserin aufgrund des Kontexts und vor allem aufgrund von Weltwissen hergestellt werden.

< 59 >

Fehlt dieses Weltwissen, kann es sein, dass die Anknüpfung an den Diskurs scheitert. Das folgende Beispiel aus dem Entwurf zu einer Änderung des Elektrizitätsgesetzes 35

(43)   Art. 18

Das Bundesamt für Energie kann auf Antrag der Unternehmungen für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Starkstromanlagen freizuhalten.

Art. 18a

Kommen Eigentumsbeschränkungen nach Artikel 18 einer Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen.

Die Bestimmung im obigen Artikel 18a knüpft mit dem Ausdruck der Eigentumsbeschränkungen nach Artikel 18 an den vorangehenden Artikel an. In diesem Artikel kommt der Begriff der Eigentumsbeschränkung allerdings nicht vor. Um den Bezug zwischen den beiden Artikeln herzustellen, muss der Leser oder die Leserin wissen, dass das Festlegen von Projektierungszonen zu einer Eigentumsbeschränkung führen kann. Juristinnen und Juristen werden diesen Zusammenhang zwar wahrscheinlich problemlos erkennen, trotzdem könnte man ihn auch ohne Not direkter formulieren und so allfällige Unsicherheiten von vornherein ausschließen.

< 60 >

Die Redaktionskommission der schweizerischen Bundesverwaltung hat in der obigen Formulierung jedenfalls ein unnötiges Verstehenshindernis erkannt und beantragt, Artikel 18a wie folgt umzuformulieren:

(44)   Art. 18a

Führt die Festlegung von Projektierungszonen zu einer Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommen, so ist diese voll zu entschädigen.

Die Umformulierung nimmt die Festlegung von Projektierungszonen als Bezugsobjekt explizit auf. Auf diese Weise ist die Leserin oder der Leser nicht mehr gezwungen, auf Weltwissen zurückzugreifen, um zu verstehen, wie die Bestimmung an den Diskurs anknüpft. Aufgrund der expliziten Wiederaufnahme kann zudem auf die Verwendung eines Verweises (nach Artikel 18) verzichtet werden: Der Bezug ist auch ohne Verweis eindeutig genug.

 

3.4.3 Präsuppositionen

< 61 >

Ein unnötiges Verstehenshindernis wird schließlich auch dann geschaffen, wenn ein Ausdruck zwar signalisiert, dass er an den Diskurs anknüpft, tatsächlich aber mittels Präsupposition einen neuen Gegenstand einführt. Dies ist etwa beim folgenden Beispiel aus dem Entwurf zu einer Revision des Eisenbahngesetzes 36 der Fall:

(45)   Die Weiterentwicklung der Bahninfrastruktur erfolgt im Rahmen des Entwicklungsprogrammes des Bundes und gemäss den folgenden Zielen: [...].

Bei der Redaktion dieser Bestimmung hat sich herausgestellt, dass das Entwicklungsprogramm des Bundes, auf das die Bestimmung vermeintlich verweist, nirgends sonst erwähnt wird, weder im vorliegenden Gesetzestext noch in irgendeinem anderen. Seine Existenz wird zwar sprachlich als gegeben markiert (präsupponiert), tatsächlich wird es aber erst mit der Nennung in dieser Bestimmung in den Diskurs eingeführt und dadurch indirekt eine Pflicht zur Erstellung eines solchen Entwicklungsprogramms konstituiert (vgl. HÖFLER 2014: 634 ff.).

< 62 >

Die Redaktionskommission der Bundesverwaltung hat entsprechend beanstandet, dass dies auch aus rechtlicher Perspektive zu wenig transparent ist, und folgende Umformulierung angeregt, die das, was in der ursprünglichen Formulierung lediglich implizit mitgemeint ist, explizit zum Ausdruck bringt:

(46) 1Die Weiterentwicklung der Bahninfrastruktur hat folgende Ziele: […].

2Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung in regelmässigen Abständen Programme zur Weiterentwicklung der Bahninfrastruktur (Entwicklungsprogramme).

3In den Entwicklungsprogrammen zeigt er auf, wie er die Ziele erreichen will.

< 63 >

Im Sinne einer besseren Verständlichkeit sollte die Gesetzesredaktion also nicht nur darum bemüht sein, transparent zu machen, wo eine Bestimmung an den Diskurs anschließt, sondern auch, wo dies eben gerade nicht der Fall ist und stattdessen neue Information in den Diskurs eingeführt wird.

 

 4. Transparente Diskursstrukturen: ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit!

 < 64 >

Die Arbeit an der Verständlichkeit von Gesetzestexten steht zuallererst im Dienste der Rechtsstaatlichkeit. Sie trägt zur Schaffung adäquater gesetzlicher Grundlagen für staatliches Handeln bei: „Staatliches Handeln muss gesetzmässig sein, und das kann es nur, wenn die Gesetze hinlänglich klar und bestimmt sind“ (NUSSBAUMER 2008: 305; vgl. HÖFLER 2017). Zu dieser im Rechtsstaat geforderten Klarheit des Gesetzes gehört auch, dass die Leserinnen und Leser erkennen können, auf welche Art und Weise die einzelnen Rechtssätze in den grösseren inhaltlichen Zusammenhang eingebettet sind. Nur so kann der normative Gehalt eines Rechtssatzes wirklich erfasst und der Gesetzestext „verstanden“ werden. Die Gesetzesredaktion kann – und muss! – diesen Vorgang dadurch unterstützen, dass sie die Diskursstruktur von Gesetzestexten auf der sprachlichen Ebene transparent macht. Transparente Diskursstrukturen fördern die Erkennbarkeit des Rechts, und diese ist ihrerseits Voraussetzung für eine rechtsgleiche und willkürfreie Rechtsanwendung.

< 65 >

Die vorliegende Untersuchung hat aufgezeigt, welche Hilfestellung die Textlinguistik in dieser Hinsicht leisten kann. Textlinguistische Modelle können dazu genutzt werden, die Diskursstruktur von Gesetzestexten zu analysieren und ihre sprachliche Realisierung mit Blick auf die Verständlichkeit zu reflektieren. In der Gesetzesredaktion hat sich auf jeder der besprochenen Textebenen eine breite Palette von Ausdrucksmitteln herausgebildet, mit denen satzübergreifende Bezüge transparent gemacht werden können. Diese Mittel müssen aber gezielt und vor allem bewusst eingesetzt werden. Sie dürfen nicht zu „Leerformeln“ werden, in denen der Gesetzesredaktor oder die Gesetzesredaktorin blind den Äusserlichkeiten einer Konvention folgt, ohne sich deren Sinn und Zweck in Bezug zu vergegenwärtigen und sie entsprechend auf die konkret vorliegende Textsituation anzuwenden. Wenn sie richtig eingesetzt werden, leisten die besprochenen sprachlichen Mittel einen wichtigen Beitrag zur Verständlichkeit von Gesetzestexten und damit letztlich zur Verwirklichung des Rechtsstaats.

 

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Fußnoten

 1 Zur Redaktionskommission der schweizerischen Bundesverwaltung siehe NUSSBAUMER (2008) sowie HÖFLER (2015a).

2 Als „Verfügungen“ bezeichnet man in der Schweiz die individuell-konkreten Anordnungen („Bescheide“) der Verwaltungsbehörden.

3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

4 Allerdings ist auch diese Grundnorm der schweizerischen Rechtsordnung nicht völlig voraussetzungslos. Das Schweizervolk und die Kantone gehen der Verfassung voraus und nicht erst durch diese konstituiert: Sie werden darum nicht explizit in den Diskurs eingeführt, sondern auch sprachlich als bereits gegeben vorausgesetzt. Ebenfalls als bereits gegeben vorausgesetzt werden sog. „faktische“ Verfassungselemente, z.B. die Berggebiete (Art. 50 Abs. 3 BV), sowie das Völkerrecht (Art. 5 Abs. 4 BV). Zur allgemeinen Rolle von Präsuppositionen in Gesetzestexten siehe HÖFLER (2014).

5 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SR 441.1).

6 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SR 441.11).

7 Historisch gesehen ist die „Linearität“ des Diskurses, wie sie sich hier intra- und intertextuell darstellt, natürlich eine Fiktion: Zahlreiche Teile der schweizerischen Rechtsordnung, etwa das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210), sind wesentlich älter als der Verfassungstext, an dessen Diskurs sie sprachlich anknüpfen. Dieser Umstand ist für die Leserinnen und Leser insofern erkennbar, als ein Text Übergangbestimmungen enthalten kann, in denen seine Historizität zum Ausdruck kommt. – Unter Verwendung eines weiteren, nun eher kulturwissenschaftlich orientierten Diskursbegriffes lässt sich zudem auch das Rechtswesen als Ganzes wiederum als Diskurs auffassen, der dann nicht nur Texte umfasst, die Recht setzen, sondern insbesondere auch solche, die Recht fordern (z.B. Einsprachen, Klagen), Recht behaupten (z.B. Gutachten) oder Recht kommentieren (z.B. rechtswissenschaftliche Abhandlungen, juristische Lehrbücher), sowie Texte, die rechtserhebliche Tatsachen bezeugen (z.B. Verhörprotokolle, Urkunden) (zu den Textsorten des Rechtswesens siehe BUSSE 2000 und NUSSBAUMER 2009: 2133 ff.; zu diesem weiter gefassten Begriff eines „Rechtsdiskurses“ vgl. KUSSE 2012: 171 ff.).

8 Zur Stellung metadiskursiver Elemente in der Illokutionsstruktur von Texten im Allgemeinen siehe DRESCHER (1996); KOTSCHI (1996); MOTSCH (1996a: 22).

9 Zur Erkennbarkeit der Kommunikationsabsicht als Aspekt der Textverständlichkeit vgl. WÜEST (2011: 83).

10 Die genannten Rollen müssen nicht notwendigerweise alle vom Titel erfüllt werden. In britischen Gesetzestexten dient z.B. das königliche Wappen als Abgrenzungshinweis und die Namensgebung wird in einer Schlussbestimmung explizit gemacht: This Act shall be known as ... (vgl. XANATHAKI 2014: 190 f.).

11Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (SR 273).

12 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (SR 322.1).

13 Weitere Beispiele sind das Bundesgesetz vom 17. Juni 2015 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SR 822.41) und die Verordnung vom 20. November 2013 gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (SR 221.331).

14 Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (SR 841.81).

15 In Deutschland wird der Ingress auch als „Eingangsformel“ bezeichnet (vgl. BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ 2008: Rn. 350 ff.).

16 Schweizerische Ingresse sind „performativer“ formuliert als z.B. bundesdeutsche Ingresse: Die Schweizerische Bundesversammlung beschliesst: ... (BUNDESAMT FÜR JUSTIZ 2007: Rn. 22) vs. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: .... (BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ 2008: Rn. 354).

17 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010).

18 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (SR 510.62).

19 Verordnung vom 21. September 1998 über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen (SR 514.544.2).

20 In der juristischen Literatur und in Gesetzgebungsleitfäden wird dieser Aspekt der Diskursstruktur meist unter dem Begriff der „Systematik“ diskutiert (vgl. MÜLLER / UHLMANN 2013: 135 ff.; BUNDESAMT FÜR JUSTIZ 2007: Rn. 869 ff.).

21 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (SR 741.522).

22 Keinen Sinn macht die Verwendung einer Gegenstandsbestimmung allerdings dann, wenn diese keine über den Titel hinausgehende Information enthält. Man muss sich aber auch fragen, was der Nutzen ausführlicher Titel ist, wenn die Texte anschliessend doch in erster Linie mit ihrem Kurztitel zitiert werden und für die ausführlichere Angabe des Inhalts das Instrument der Gegenstandsbestimmung zur Verfügung steht. In britischen Gesetzestexten ist der ehemalige „long title“ denn auch mit der Gegenstandsbestimmung verschmolzen; als Titel im eigentlichen Sinn fungiert nur noch der ursprüngliche „short title“ (XANTHAKI 2014, 134, 139 f.).

23 Bundesgesetz vom 17. Juni 1994 über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (SR 725.14).

24 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013.1).

25 Verordnung vom 1. Dezember 1999 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120.6).

26 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120).

27 In der Fußnote soll wohl ausgedrückt werden, dass die Städte Zürich und Bern Gemeinden sind, denen vom Kanton im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 BWIS sicherheitspolizeiliche Aufgaben übertragen worden sind. Die Verordnung formuliert damit aber individuell-konkret statt generell-abstrakt, wie es für einen rechtsetzenden Text angezeigt wäre. Mit der Fußnote fügt sie zudem ein Element ein, das rein informativen, d.h. erklärenden Charakter hat. Auch dies ist in rechtsetzenden Texten eigentlich unüblich und zu vermeiden.

28 In britischen Gesetzestexten ist die Gegenstandsbestimmung (der „long title“; vgl. Fn. 22) als metadiskursives Element auch optisch deutlich vom Textkörper abgehoben (vgl. XANTHAKI 2014: 139 f.). Die Verlockung, materielle Regelungen in der Gegenstandsbestimmung zu „verstecken“ ist damit wesentlich geringer. Man darf sich durchaus die Frage stellen, ob etwas Ähnliches nicht auch bei schweizerischen Gesetzestexten sinnvoll wäre.

29 Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (SR 916.443.10). – Das Beispiel wurde für den vorliegenden Beitrag leicht vereinfacht.

30 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, SR 195.11).

31 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, SR 195.1).

32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (SR 173.110).

33 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 120).

34 Zum Verhältnis zwischen sprachlichem Ausdruck und Rechtssicherheit vgl. HÖFLER (2017).

35 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, SR 734.0).

36 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101).