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Rezension zu „Richterrecht der Arbeit – empirisch untersucht. Möglichkeiten und Grenzen computergestützter Textanalyse am Beispiel des Arbeitnehmerbegriffs“

von Friedemann Vogel, Stephan Pötters und Ralph Christensen. Berlin, Duncker & Humblot 2015.

 

Vincent Brenner

16. Dezember 2015

urn:nbn:de:hbz:38-64960

 


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Die interdisziplinäre Untersuchung des Medien- und Rechtslinguisten Vogel und der Juristen Pötters und Christensen unternimmt den Versuch, den Nutzen der Sprachwissenschaft für die Rechtswissenschaft und die Rechtsanwendung am Beispiel eines der wichtigsten Begriffe des Arbeitsrechts zu belegen, nämlich dem des Arbeitnehmers. Das Thema der Zusammenarbeit ist dabei „die sprachliche Reichweite der Gesetzesbindung bei der Begriffsbildung im Arbeitsrecht“. Ihre Arbeitshypothese lautet: „Gesetzesbindung liegt nicht darin, dass sich gerichtliche Urteile aus dem Text ableiten lassen (das Gesetz ist kein Behälter), sondern darin, dass sie ihm zugerechnet werden. Lesarten des Gesetzes können dann nicht nur an der grammatischen Auslegung, sondern an allen sprachbezogenen Auslegungselementen scheitern. Eine umfassende sprachliche Analyse kann die pluralistischen Wertungen der Sprecher in die Diskussion einführen, sichtbar und verhandelbar machen.“ Zur Verifizierung dieser Hypothese bedienen sich die Autoren der Mittel der computergestützten Korpuslinguistik.

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Der Untersuchung vorangestellt ist zunächst eine instruktive Zusammenfassung der Entwicklung und der Dogmatik des Arbeitnehmerbegriffs (S. 17 – 49) und die rechtstheoretische Frage nach der grundsätzlichen Tragfähigkeit typologischer Begriffsbildung (S. 52 – 71). Nachdem die Autoren -v.a. für den nur juristisch vorgebildeten Leser dankenswert – die Instrumente der Korpuslinguistik kurz erläutert haben, erfolgt eine induktive, empirische Untersuchung des Arbeitnehmerbegriffes (S. 72 -137). Gestützt auf die dogmatischen und empirischen Erkenntnisse decken sie schließlich den Widerspruch zwischen Praxis und Theorie der Gesetzesbindung in der richterlichen Arbeit auf und analysieren das Verhältnis von Wortlautauslegung, Gesetzesbindung, Lücken im Recht und Richterrecht (S. 138 – 226).

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Der große Verdienst dieses Werkes ist es, mit der immer noch unter Juristen weit verbreiteten Vorstellung aufzuräumen, dass der Buchstabe des Gesetzes die „richtige“ Bedeutung bereits in sich trage und es nur Aufgabe des Rechtsanwenders (vornehmlich des Richters) sei, diesen mit den Instrumenten der juristischen Methodik „zu Tage“ zu fördern. Dies kann der Normtext für sich natürlich nicht leisten. Die Wortlautauslegung würde im Ernstfall „Tod oder richtige Bedeutung“ (S. 34) immer sein Leben verlieren. Jedoch wird sie dadurch nicht völlig wertlos. Im Gegenteil: Aufgabe einer rechtslinguistischen Analyse ist es, verschiedene Lesarten einer Norm zu liefern sowie die sprachlichen Kontexte sichtbar zu machen, in denen die auslegungsbedürftigen Begriffe verwendet werden. Dies stärkt die Bestimmbarkeit eines Begriffes und erhöht die Publizität der gefundenen Ergebnisse, was wiederum die Akzeptanz der Entscheidung erhöht.

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Für die Ermittlung der Lesarten und vor allem der Kontexte des Begriffes „Arbeitnehmers“ haben die Autoren ein im Vorfeld zusammengestelltes und aufbereitetes Korpus aus insgesamt 9.085 Texten (mit insgesamt 22,22 Mio. fortlaufenden Wortformen) ausgewertet. Der Korpus setzt sich aus ober- und unterinstanzlichen Gerichtsentscheidungen aus dem Zeitraum von 1954 – 2012 zusammen. Dieser Korpus wurde seinerseits nach Zeitabschnitten in drei Subkorpora unterteilt. Die Auswertung erfolgte in drei sich mehrfach wiederholenden Schritten: 1. Induktive Ermittlung von ko(n)textuellen Mustern zu einem oder mehreren Ausdrücken 2. Hermeneutische Interpretation und konzeptuelle Gruppierung der erhobenen Belege 3. Bildung von Hypothesen und deduktive Prüfung.

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Ziel dieser Vorgehensweise war die Ko(n)textexploration zum Wortfeld „Arbeitnehmer“. Für die induktive Erschließung wurden insbesondere Clusteranalysen und Kookurrenzanalysen eingesetzt. Besonders interessant ist, dass Vogel, der die Analyse bewusst ohne inhaltlichen Austausch mit den Koautoren im Vorfeld durchführte, die gefundenen Ergebnis mit einer Analyse der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeiter“ kontrastiert (S. 135 ff.). Dazu bediente er sich der Hilfe des Deutschen Referenzkorpus sowie der Korpus-Analyseplattform Cosmas II und der Kookurrenzdatenbank des Instituts für Deutsche Sprache in Mannheim. Das Ergebnis dieses Vergleichs ist die Bestätigung des intuitiv vermuteten Ergebnisses: der für das Arbeitsrecht zentrale Begriff des „Arbeitnehmers“ spielt im Gemeingebrauch im Vergleich zum „Arbeiter“ eine untergeordnete Rolle. Zudem hat der gemeinsprachliche Gebrauch regelmäßig nichts mit dem juristischen Sprachgebrauch zu tun, sondern referiert vor allem auf die weltlichen Lebensumstände „lohnabhängiger Personengruppen“. Wenn vereinzelt die juristische Fachsemantik durchschimmert dann, weil juristische Akteure zitiert werden, jedoch ohne die juristisch institutionalisierte Bedeutung des Begriffes darzulegen.

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Ein anderes bemerkenswertes Ergebnis ist, dass juristische Texte im Vergleich zu gemeinsprachlichen Texten bzw. Medientexten formelhafter sind. Dieses statistisch durch die Bildung und den Vergleich von sog. „5-Gram-Types“ in juristischer Fach- und Gemeinsprache belegte Erkenntnis veranlasst die Autoren zu der interessanten These, dass diese Musterbildung im Recht „Symptom von Geltungsansprüchen qua Ausdrucksäquivalenz“ sei (S. 92). Die vorhergehende und in der Regel übergeordnete Rechtsprechung würde respektiert und in die eigene Entscheidung integriert. Die juristische Sprachmusterbildung sei damit ein elementarer Beitrag für die institutionelle Konstitution von Normativität im Rechtssystem.

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Mit der Beobachtung einer ausgeprägten Musterbildung in der juristischen Sprache decken die Autoren auch die immense Bedeutung des Präjudizes für die arbeitsgerichtliche Entscheidungspraxis auf. So können sie z.B. durch die Auswertung ihres Textkorpus nachweisen, dass der Bezug auf die eigene Spruchpraxis eines Gerichts sich als das häufigste Argument in den untersuchten Entscheidungen herausstellt. Das BAG hat bspw. in 3033 Entscheidungen 25.513-mal auf die eigene Spruchpraxis Bezug genommen. Dieser Befund sowie auch die Bedeutung wissenschaftlicher Kommentare für die Arbeit der Richter zeigt, dass das Gesetz nicht mehr direkt gelesen wird, sondern dass die Auslegung einer Norm immer auch durch eine Systematik zweiter Ordnung, nämlich durch die „Beobachtung der Beobachter des Gesetzes“ (S. 178), bestimmt wird.

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Für den Normtext, der zugleich Grenze der Auslegung und somit Garant der Gesetzesbindung ist, bedeutet dies, dass diesem nicht in eine „Eins-zu-Eins-Beziehung zwischen Zeichen und wörtlicher Bedeutung, bzw. Gesetzestext und Lesart“ (S. 178) unterstellt werden kann. Vielmehr ist die in der Sprachtheorie gesicherte Erkenntnis zu beachten, dass man „mit einer Textinterpretation nicht etwa die reine Bedeutung an die Stelle des Zeichens setzt, sondern nur eine Zeichenkette an die Stelle einer anderen“. Die vom Gesetzgeber verwendeten Worte einer Norm bilden zugleich den Ausgangspunkt für den zwischen den Parteien in einem gerichtlichen Verfahren geführten Kampf um die „richtige“ Lesart des Gesetzes. Die Norm liefert die „key words“ für die Heranziehung des Kontextes, der durch Gesetzesmaterialien, Systematik, Präjudizen, etc. bestimmt wird. Dieser Stelle ist dann auch der Ansatzpunkt für die rechtslinguistische Kookurrenzanalyse. Sie liefert eine Gebrauchskontextanalyse und bildet so eine verlässlichere Grundlage für die Bewertung der Sprachverwendung. Ein weiterer Vorteil, den die Autoren für die Anwendung computergestützter Korpuslinguistik ausmachen, ist, dass die vor allem früher ausgeübte Introspektion der Juristen für die Ermittlung einer Wortbedeutung sowie die Neigung der Juristen bei der Beschreibung von Begriffen zu sehr am Einzelfall verhaftet zu sein, abgemildert werden kann. Durch den empirisch ermittelten Kontext der Wortbedeutung können Zusammenhänge deutlicher werden. Dies ersetzt jedoch nicht – wie die Autoren zu Recht betonen – die eigentliche juristische Arbeit sowie die sich anschließende Entscheidung.

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Die Korpuslinguistik hat zudem auch weitere Vorteile. Sie kann beispielsweise helfen eine nur behauptete „herrschende Meinung“ zu entlarven oder verhindern, dass Gerichten eine Meinung unterstellt wird, die sie (so) gar nicht vertreten. Doch nicht nur für die Gerichte kann die Korpuslinguistik den Diskussionsstand transparenter machen. Auch für die Rechtspolitik könnte die Analyse anhand eines umfassenden Juristischen Referenzkorpus eine Chance sein, die Dimension von Problemen in der Rechtspraxis zu ermitteln oder die Auswirkung einer Reform statistisch zu belegen. Den solchen neuen Herangehensweisen gegenüber aufgeschlossenen Rechtsanwendern sowie dem Autor Vogel ist zu wünschen, dass ihm die Errichtung eines solchen Korpus (vgl. „Juristischer Referenzkorpus des deutschsprachigen Rechts“ unter www.jureko.de) bald gelingen möge. Die vorgelegte Untersuchung zeigt jedoch bereits jetzt auf beeindruckende Weise, die Potentiale rechtslinguistischer Methoden und ihren Nutzen für Beantwortung der Grundfragen juristischer Arbeit. Daher ist das Buch nicht nur Studenten als Lektüre zu Vertiefung und Erweiterung ihrer Rechtsgrundlagenkenntnisse zu empfehlen, sondern auch denjenigen, die täglich das Recht mitgestalten. Für diese kann es Anlass sein, eigene Positionen und ihr methodisches Repertoire zu reflektieren.

 


Friedemann Vogel, Stephan Pötters und Ralph Christensen.
Richterrecht der Arbeit – empirisch untersucht. Möglichkeiten und Grenzen computergestützter Textanalyse am Beispiel des Arbeitnehmerbegriffs.
Berlin: Duncker & Humblot 2015. ISBN: 978-3428146369.