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Rezension zu "Gute Gesetzessprache als Herausforderung für die Rechtsetzung"

16. Jahrestagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre

von Felix Uhlmann und Stefan Höfler (eds.). Zürich & St. Gallen, Dike Verlag 2018.

 

Andreas Lötscher

8. Januar 2019

urn:nbn:de:hbz:38-92165

 


Open Access PDF Download from USB Journals, Zeitschrift für Europäische Rechtslinguistik


 

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Es sind alte und immer wieder neue Fragen der Gesetzgebung, mit denen sich der hier zu rezensierende Sammelband befasst: Was ist gute Gesetzessprache? Und wie erreichen wir die Qualitätsanforderungen. Denn, wie der Titel sagt; „Gute Gesetzessprache ... ist eine Heraus­forderung für die Rechtsetzung“. Das Werk versammelt Aufsätze zu diesem Thema aus ver­schiedenen Perspektiven: Rechtswissenschaft, Sprachwissenschaft, Gerichtspraxis, Praxis der Gesetzesredaktion.

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Aus dem Blickwinkel der Rechtswissenschaft erörtern Felix Uhlmann, Ordinarius für Rechts­wissenschaft an der Universität Zürich, und sein Assistent Adrian Boxler die Problematik. Als wichtige qualitative Anforderungen an eine gute Gesetzessprache werden Normativität, Kohärenz, Klarheit, Prägnanz, Adressatengerechtheit genannt, als spezielle Problemzonen erscheinen Redundanz, Vagheit und Ambiguität. Ebenso werden auf den ersten Blick fraglos sinnvolle Forderungen wie Adressatengerechtheit und Klarheit problematisiert: „Der Begriff der Klarheit [ist] keineswegs so klar ...“. Diese Probleme werden an einzelnen Beispielen verdeutlicht, allgemeinere sprachliche Problemhintergründe werden jedoch eher kurz ange­deutet.

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Thomas Müller-Graf, Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, diskutiert Probleme der Gesetzessprache aus der Sicht der richterlichen Anwendung. Ein Schwerpunkt des Beitrags liegt auf der Frage nach dem Umgang mit Bestimmtheit und Unbestimmtheit von Gesetzesbestimmungen. Einer der Standardtopoi der Rechtstheorie lautet bekanntlich, dass Alltagssprache generell unbestimmt ist. Bestimmtheit und Unbestimmtheit sind, wie Müller-Graf bemerkt, allerdings „relative“ Kriterien. Dieser für die Rechtsetzung und Aus­legung interessante Gedanke wird jedoch nicht näher ausgeführt. Nach Müller-Graf gibt es für die Konkretisierung unbestimmter Bestimmungen im rechtsstaatlichen System austarier­te Kompetenzverteilungen zwischen Exekutive, Verwaltung und Gericht. Ferner sind unbe­stimmte Rechtsbegriffe im engeren Sinne darauf angelegt, dem Gericht angemessene Ent­scheidungsspielräume unter Abwägung aller in Frage kommenden, auch nicht in der Norm selbst thematisierten Gründe zu eröffnen. Kritik übt Müller-Graf jedoch an einer zu offenen Legiferierung, die zu einer Verschiebung der Kompetenzen von der Verwaltung zu den Ge­richten führt. Dieselbe Konsequenz hat „symbolische Gesetzgebung“, die mit unbestimmten Rechtsbegriffen und offenen Zielnormen operiert. Zum Schluss formuliert Müller-Graf drei Forderungen an den Gesetzgeber: Gesetze sollen steuern, statt „Zeichen setzen“, neue Ge­setze sollen sich in den bestehenden rechtlichen Traditionszusammenhang einfügen („Ein­heit der Rechtsordnung“), die Erarbeitungen sollen transparent sein und in den Materialien gut dokumentiert werden.

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Stefan Höfler, Leiter des Forschungsbereichs Rechtslinguistik am Zentrum für Rechtset­zungslehre der Universität Zürich, fragt nach den Kriterien einer guten Gesetzessprache aus der Perspektive der linguistischen Verstehens- und Verständlichkeitsforschung. Von Bedeu­tung ist dabei, dass die Verstehensproblematik verschiedene Ebenen der Textrezeption um­fasst: nicht nur die Rezeption des Einzelsatzes mit Wortschatz und Satzbau, sondern auch Zusammenhänge auf Textebene, die über den einzelnen Satz hinausgehen, sowie die prag­matische Ebene, Absichten und Motivationen hinter einer Mitteilung. Wie Verstehens- und Verständlichkeitsprobleme auf diesen verschiedenen Ebenen sprachlich gelöst werden kön­nen, wird an zahlreichen konkreten Beispielen veranschaulicht. Der Aufsatz überzeugt so in seiner Verbindung von Theorie und Praxis.

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Die Probleme der Verständlichkeit erörtert Sascha Wolfer, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für deutsche Sprache in Mannheim, aus psycholinguistischer Sicht. Angewandt wer­den psycholinguistische Testmethoden, welche das Leseverhalten und die Verstehensge­schwindigkeit anhand von Augenbewegungen untersucht. Testmaterial sind Sätze aus Urtei­len des Bundesverfassungsgerichts, im Fokus stehen Verarbeitungsprobleme bei Nominali­sierungen, Einschachtelungen und anderen komplexen Satzstrukturen. Nicht überraschend brauchen Leserinnen und Leser länger, solche Strukturen zu verarbeiten, als parallele Struk­turen ohne derartige Komplikationen. Vorgeschlagen wird demgemäß, zur Verbesserung der Verständlichkeit derartige Strukturen durch Formulierungen zu ersetzen, welche die je­weiligen Komplexitäten umgehen. Damit, dass die Textgrundlage aus der Begründung zu einem Gerichtsurteil stammt, also nicht aus einem Gesetzestext, und die Verarbeitungsge­schwindigkeit einzelner Sätze (außerhalb eines größeren Kontextes) gemessen wird, ist aller­dings nur eine beschränkte Relevanz der Ergebnisse für die Gesetzesredaktion gegeben.

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Einzelfragen, die immer wieder in der Gesetzesredaktion zu Diskussionen Anlass geben, werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Redaktionsstab Rechtssprache beim deutschen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV, Berlin) sowie der Schweizerischen Bundeskanzlei und des Bundesamtes für Justiz (Bern) erörtert:

Gudrun Raff (Berlin) behandelt Anforderungen und Missgriffe bei Legaldefinitionen. Häufig ist beispielsweise, dass Legaldefinitionen innerhalb eines Gesetzes völlig überflüssig sind, dass darin normative Regelungen versteckt werden oder durch Verweise zirkulär werden. Verständlichkeit und Präzision hat hier auch mit logischer Stringenz zu tun. Daneben spielt die Einbettung von Definitionen in den allgemeinen Sprachgebrauch eine Rolle, diese wie­derum mit der definitionstheoretischen Anforderung, Unbekanntes mit Bekanntem zu defi­nieren.

Mehr mit der Struktur und Systematik von Gesetzen als mit einzelnen Formulierungen zu tun hat die Problematik von Anhängen, die von Lisbeth Sidler (Bern) diskutiert wird. Aber auch hier können mit dem sorgfältigem von Vor- und Nachteilen der Ausgliederung von Er­lassinhalten in Anhänge durchaus Verständlichkeitsverbesserungen erreicht werden.

Alfred Zangger (Bern) beschäftigt sich mit der Guten Praxis der Verweissetzung. Verweise sind ein besonders anschauliches Beispiel für die konträre Verbindung von Einfachheit, Präzision und (Un-)verständlichkeit. Nach Zangger ist nicht jeder Verweis notwendig und zweck­mäßig. Bei unbegrenzter Verwendung resultieren „Verweisketten“, bei denen der tatsäch­liche Normgehalt kaum mehr erkennbar wird. Unterschiedliche sprachliche Formen der Ver­weisung können je nach Kontext den Text unterschiedlich verständlich und klar machen, hier gibt es Spielräume der Technik, um ein optimales Gleichgewicht zwischen Präzision und Verständlichkeit zu erreichen.

Andreas Hartmann und Zsuzsa Parádi (Berlin) thematisieren das Stichwort „Kürze“, eine der ste­reotypen Qualitätsanforderungen an Gesetzesformulierungen. Das Postulat der Kürze kann unterschiedlich motiviert werden: normative Relevanz (nur, was für die Norm relevant ist, versprachlichen), Wahrung der Normidentität (nicht die gleiche Norm an verschiedenen Orten mehrmals formulieren), Verständlichkeit (möglichst einfache Sprachform im Interesse des schnellen Verstehens). Kürze kann jedoch kein absolutes Qualitätskriterium sein und birgt als pauschal und unreflektiert angewandte Strategie auch Gefahren: Implizite norma­tive Voraussetzungen werden möglicherweise nicht ausgesprochen, verschiedene Normin­halte werden dadurch vermengt, dass Unterschiedliches zusammengepackt wird, in Verwei­sen als Mittel der Ökonomie werden die tatsächlichen, möglicherweise umfangreichen Normgehalte nur versteckt. Das Bestreben nach Kürze muss in Einklang gebracht werden mit jenem nach Präzision und angemessener Sichtbarkeit des tatsächlichen normativen Ge­halts einer Formu­lierung.

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Zwei Beiträge beschäftigen sich mit institutionellen Rahmenbedingungen für die Kontrolle der redaktionellen Qualität von Erlassen. Hans Altherr beleuchtet die Probleme aus der Sicht des Parlamentariers, der auch in der Redaktionskommission des schweizerischen Parlaments tätig war. Diese Redaktionskommission überprüft die redaktionelle Qualität von Bundesge­setzen nach deren Beratung und vor der Verabschiedung. Für Parlamentarier im schweize­rischen Parlamentssystem steht aus verschiedenen Gründen die Arbeit an der Sprache in einem Gesetz eher im Hintergrund. Wenn ein Erlass in der Redaktionskommission behandelt wird, sind allerdings die meisten Entscheide gefällt und sprachliche Änderungen sind nur beschränkt möglich.

Faktisch von größerer Bedeutung für die Gesetzesredaktion ist in der Schweiz die Arbeit der verwaltungsinternen Redaktionskommission, die von Stefan Höfler dargestellt wird. Diese Kommission, zusammengesetzt aus Sprachwissenschaftlern und Juristen, überprüft alle Er­lasse, die innerhalb der Bundesverwaltung erarbeitet werden, und kann an die Fachämter Änderungsvorschläge einbringen und mit diesen gegebenenfalls auch diskutieren. Bei Un­klarheiten, Widersprüche oder Lücken in den Entwürfen sind auch Anfragen und Bemer­kungen zu materiellen Problemen möglich und werden erfahrungsgemäß bei der Berei­nigung auch regelmäßig berücksichtigt.

Der Beitrag von Stefan Höfler zeigt, wie für die Pflege einer guten Gesetzessprache auch geeignete institutionelle Rahmenbedingungen von Bedeutung sind. Es müssen Institutionen für eine professionelle rechtslinguistische Spracharbeit geschaffen werden, Fachämter und Juristen müssen aber auch offen sein für Vorschläge aus Blickwinkeln außerhalb von juris­tischen und fachlichen Insider-Zirkeln, was eine bestimmte Kultur der interdisziplinären Sprachpflege impliziert.

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Die Forderungen, welche im Zentrum dieses Sammelbandes stehen, sind, wie eingangs er­wähnt, uralt. Merksätze wie „Rechtsetzende Erlasse sollen präzise, knapp und verständlich formuliert sein“ (Einleitung) oder „Kein Wort zu wenig, keins zu viel, das ist der beste Stil“ (Merksatz im Regierungsgebäude von Herisau, Appenzell-Ausserrhoden, zitiert von Hans Altherr) formulieren seit der Zeit der Römer bekannte Maximen. Uralte Forderungen, die aber offenkundig immer aktuell bleiben – weil sie nie zufriedenstellend erfüllt werden? Die Gründe für die Persistenz dieser Klagen sind vielschichtig. „Präzis, knapp, verständlich“ sind zunächst allgemein gehaltene Postulate, bei denen im Einzelfall nicht evident ist, wie sie zu erreichen sind. Zwischen Ideal und Realisierung bleibt der Abgrund zwischen Abstrakt­heit und Konkretheit, Theorie und Praxis. Die Rechtstheorie der Juristen bleibt zumeist bei den allgemeinen Forderungen. Manche Feststellungen aus der Feder von Juristen in diesem Sammelband sind durchaus relevant für die Pflege einer guten Gesetzessprache, von der auch die normative Qualität abhängt, werden aber nicht weiterverfolgt, so etwa die Forde­rung, dass neue Gesetze in das bestehende Rechtssystem einzubetten sind, oder die Fest­stellung, dass Eigenschaften wie Klarheit und Unbestimmtheit weniger bestimmt sind, als es scheint. Generell werden die verschiedenen Qualitätsanforderungen an die Gesetzessprache in der Rechtstheorie kaum je präzise genug und sprachtheoretisch und textlinguistisch solide ausgearbeitet. Dies wäre aber notwendig, um zu einer kohärenten Praxis zu gelangen. Be­kanntlich stehen ferner die Ziele der Präzision, Knappheit und Verständlichkeit oft mitein­ander in Konflikt. Wie sie in ein Gleichgewicht gebracht werden können, muss in einer detai­llierten Analyse der Vor- und Nachteile konkreter Strategien erörtert werden. In jeder Einlei­tung zur Rechtswissenschaft und auch in der Einleitung zum vorliegenden Band findet sich der Standardsatz, dass Rechtsetzung Arbeit an der Sprache ist; manche konkreten Formu­lierungen zeigen aber einen Mangel an Sprachreflexion und logischer Konsistenz auch bei Personen, deren Kerngeschäft das Verfassen von Texten ist. Kurz: Die Theorie und Praxis einer guten Gesetzessprache bedarf sowohl einer fundierten Rechtslinguistik, welche eine so­lide Sprach- und Texttheorie in die Rechtstheorie integriert, wie der Reflexion über das Handwerk des Formulierens. Vor allem der Beitrag von Stefan Höfler aus der Rechtslinguis­tik und die Beiträge aus den Redaktionsdiensten zu Einzelfragen lassen erkennen, wo hier weiter­führende Wege möglich sind: Die allgemeinen, vortheoretisch gefassten Postulate sind rechts­linguistisch-theoretisch zu fundieren und auf ihre logischen, gesetzgebungstheore­tischen, textlinguistischen und grammatischen Grundlagen zurückzuführen. Das Handwerk, die Methoden der Bewältigung konkreter Formulierungsprobleme im gegebenen sprach­lichen Rahmen, ist zu systematisieren, aber auch am konkreten Material zu erproben und vorzu­führen. Der vorliegende Sammelband bietet dazu manche wertvollen Anregungen und zu Einzelfragen nützliche konkrete Erkenntnisse.


Felix Uhlmann und Stefan Höfler (eds.).

Gute Gesetzessprache als Herausforderung für die Rechtsetzung.

16. Jahrestagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre.

Zentrum für Rechtsetzungslehre (ZfR), Band 8.


Zürich / St. Gallen, Dike Verlag 2018. ISBN: 978-3-03891-031-2.