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Die sprachliche Realisierung des Auftragscharakters in EU-Richtlinien: Modalität und Sprechakte

 

Nadine Schreiber

19. Mai 2016

urn:nbn:de:hbz:38-67539

 


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Sprechakte in EU-Richtlinien

3. Die sprachliche Realisierung des Auftrags- / Verpflichtungscharakters

3.1. Modalverben

3.2. Modale Infinitivkonstruktion sein-zu

3.3. Indikativ Präsens

3.4. Flexible / Vage Begriffe

4. Schlussbemerkungen

5. Bibliographische Angaben

6. Anhang

1. Einleitung

<1>

EU-Richtlinien bilden einen wesentlichen Bestandteil des EU-Sekundärrechts.

  • Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. (Art. 288 Abs. 3 AEUV).

Die Rechtsnatur der Richtlinie ermöglicht es, unionsweite Regelungen zur Harmonisierung von nationalen Regelungen zu erlassen und dabei den Staaten zugleich eine gewisse Handlungsfreiheit bei deren Umsetzung einzuräumen. Im Gegensatz zur Verordnung ist die Richtlinie nicht in allen ihren Teilen, sondern nur hinsichtlich des von der EU festgelegten Ziels verbindlich. Dabei wird den Mitgliedstaaten als Adressaten der Richtlinie eine Umsetzungspflicht bezüglich des vorgegebenen Ziels auferlegt, bei deren Umsetzung in das jeweilige nationale Recht ihnen aber ein gewisser Ermessensspielraum im Hinblick auf die Wahl der Form und Mittel eingeräumt wird. Diese sog. gestufte Verbindlichkeit 1 bildet die Herausforderung an die sprachliche Realisierung des Auftragscharakters von EU-Richtlinien, insbesondere auch im Hinblick auf die Abfassung äquivalenter Sprachfassungen einer Richtlinie.

<2>

Im Folgenden soll unter Bezugnahme auf die für die EU-Richtlinien relevanten Sprechakte ein Einblick in die Möglichkeiten der sprachlichen Realisierung des Auftragscharakters von EU-Richtlinien gegeben werden. Dabei wird auch vergleichend die sprachliche Realisierung in anderen Sprachfassungen in den Blick genommen, um abschließend auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Abfassung von EU-Richtlinien einzugehen.

 

2. Sprechakte in EU-Richtlinien

<3>

Die Grundannahme aller Sprechakttheorien ist, dass Sprechen mit dem Vollzug einer Handlung gleichgesetzt werden kann. 2 Beim Vollzug des Sprechaktes vollzieht der Sender mehrere Teilakte. Der erste Teilakt ist der reine Äußerungsakt. Hierzu zählt die sprachliche Realisierung von Worten, Morphemen und Sätzen. Der propositionale Akt, bestehend aus Referenz und Prädikation, schafft den Bezug der Äußerung zur außersprachlichen Wirklichkeit. Der dritte Teilakt ist der illokutionäre Akt, welcher die geäußerte Proposition zu einer Behauptung, Frage, Aufforderung, Befehl usw. werden lässt. Insofern modifiziert der illokutionäre Akt den propositionalen Gehalt einer Äußerung. Für die EU-Richtlinien, welche durch ihre Umsetzungsbedürftigkeit und die Einräumung eines gewissen Handlungsspielraums gekennzeichnet sind, ist die eindeutige Identifizierung des illokutionären Gehalts einer Äußerung von besonderer Bedeutung. Bei dem Prozess der Klassifikation wird der Empfänger, die Mitgliedstaaten als Adressaten der Richtlinie, durch die in der Richtlinie verwendeten sprachlichen Mittel unterstützt.

<4>

Für die rechtslinguistische Analyse von EU-Richtlinien spielen insbesondere die deklarativen Sprechakte eine entscheidende Rolle. Ihr illokutionärer Zweck besteht darin, dass die außersprachliche Wirklichkeit sich ihnen anpasst. Insofern besteht deren Präsentation vor der Existenz des tatsächlichen Sachverhalts in der Wirklichkeit. Folgt die Wirklichkeit der Präsentation, so erhält der nun existierende Sachverhalt in der außersprachlichen Wirklichkeit seine Legitimation durch die vorherige gültige Präsentation als Resultat eines deklarativen Sprechaktes. 3 Die Präsentation eines deklarativen Sprechaktes, welcher innerhalb eines rechtlichen Rahmens geäußert wird, legitimiert die Schaffung des rechtlichen Sachverhalts in der außersprachlichen Wirklichkeit.

  • (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission begleitende Maßnahmen, […]. (Art. 37 Abs. 1 RL 2006/123/EG) 4

Erfolgt die faktische Umsetzung der rechtsgültigen Präsentation in (1), deren rechtlicher Rahmen durch eine Richtlinie statuiert wird, resultiert dadurch eine rechtsgültige Repräsentation. Unterlässt der Empfänger, in diesem Fall die Mitgliedstaaten, die in (1) geforderte Umsetzung, unterbleibt der tatsächliche Vollzug der Deklatation in Form eines imperativen Sprechaktes. Zum einen kann dies auf den tatsächlichen Unwillen des Mitgliedstaates zur Umsetzung zurückzuführen sein, zum anderen ist es aber auch möglich, dass dieser den Grad der Stärke des illokutionären Zweckes und damit die Verbindlichkeit der Umsetzung nicht eindeutig erkannt hat.
Um den Empfänger verbindlich an die faktische Umsetzung einer Präsentation zu binden und ihm diese Verbindlichkeit eindeutig zu kennzeichnen, ist die Verwendung spezieller sprachlicher Mittel erforderlich.
 

 

3. Die sprachliche Realisierung des Auftrags-/ Verpflichtungscharakters

3.1. Modalverben

<5>

In deklarativen Sprechakten, die die Schaffung von institutionellen Rechtstatsachen in der Realität zum Ziel haben, spielen die sog. klassischen Modalverben dürfen, können, müssen und sollen eine wesentliche Rolle. Dabei ist zu beachten, dass Modalverben nicht explizit einen Bindungscharakter gegenüber dem Adressaten (Empfänger) markieren. Stattdessen bestimmen Modalverben nur die Anzahl von Handlungsmöglichkeiten. Beispielsweise markiert das Modalverb müssen, dass es nur eine Handlungsmöglichkeit gibt. 5

  • (2) Dieser Mitgliedstaat muss darüber hinaus angeben, […]. (Art. 33 Abs. 2 Uabs. 2 RL 2006/123/EG)

Der Umstand, dass die Äußerung (2) als Verpflichtung aufgefasst wird, ist auf den rechtlichen Interaktionsrahmen zurückzuführen, in dem sie geäußert wird. Die lexikalische Einheit müssen zeigt in (2) einen Ausschluss alternativer Handlungs-möglichkeiten auf. Inwiefern sich der Aktant, der Mitgliedstaat, jedoch verpflichtet fühlt, die Handlung in der außersprachlichen Wirklichkeit zu vollziehen, ist abhängig von der Summe der semantischen Bedeutungen der einzelnen sprachlichen Einheiten einer Äußerung in Kombination mit dem Kontext. Insofern hat müssen weder die Bedeutung ‚gezwungen sein‘ noch ‚verpflichtet sein‘, jedoch ist müssen eine Indizfunktion für die Bedeutungserweiterung der Gesamtaussage beizumessen.

<6>

Grundsätzlich wird dem Empfänger durch die Verwendung eines Modalverbs signalisiert, dass mit der Proposition der Äußerung indirekt noch etwas anderes ausgedrückt wird.

  • (3) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannte Aufgabe den einheitlichen Ansprechpartnern oder jeder anderen Einrichtung, […], übertragen. (Art. 21 Abs. 2 RL 2006/123/EG)

In (3) nimmt der Mitgliedstaat wie zuvor die Rolle des Empfängers ein, er ist der Adressat der Richtlinie. 6 Die Sender sind in diesem Fall das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union, die die betreffende Richtlinie erlassen haben. Sie ermächtigen die Mitgliedstaaten als Einzelsubjekte zur Übertragung der genannten Aufgabe. Die Mitgliedstaaten sind sich diesem hierarchischen Verhältnis bewusst und können gestützt auf Art. 288 Abs. 1 und 3 AEUV den indirekten Sprechakt und die damit verbundene Erlaubnis deuten. Die Bestimmung des Art. 288 Abs. 1 AEUV, wonach die Organe der EU u.a. Richtlinien erlassen sollen, stellt eine Kompetenznorm dar. Kompetenznormen bilden die Grundlage von Rechtshandlungen, indem sie festlegen, dass bestimmte Präsentationen, geäußert unter bestimmten Umständen, Rechtsgültigkeit erlangen. 7 Der in Art. 288 Abs. 1 AEUV geäußerte imperative Sprechakt befähigt die EU-Organe dazu, selbst durch bestimmte Äußerungen innerhalb einer Richtlinie Kompetenznormen, die das Handeln der Mitgliedstaaten legitimieren, zu erlassen. Daraus ergibt sich eine Handlungskette von Rechtshandlungen, die in unterschiedlichen Sprechakten zum Ausdruck gebracht wird. Ob eine Äußerung wie (3) als eine Erlaubnishandlung zu verstehen ist, hängt damit letztlich nicht von dem Modalverb können, sondern vom jeweiligen Interaktionsrahmen und den daraus hervorgehenden Bedingungen und Verhältnissen ab, welche den außersprachlichen Kontext der Äußerung bilden. Insofern kann können – wie auch alle anderen klassischen Modalverben – nicht als ausschließlicher Indikator für die Illokution angesehen werden. 8

<7>

Im direkten Vergleich mit nationalen Vorschriften zeigt sich, dass insbesondere im deutschen Verwaltungsrecht die Modalverben für Juristen eine Art Indizfunktion haben. Durch ihre Verwendung in verwaltungsrechtlichen Vorschriften wird der Entscheidungs- und Handlungsspielraum der Behörden begrenzt oder erweitert. Modalverben wie können oder müssen gelten als gesetzliche Umschreibungen für Ermessen. 9

  • (4) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt sein. (§ 21 Abs. 2 S. 1 BauPrüfVO NRW)
    (5) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, […]. (§ 176 Abs. 1 1. HS BauGB)

Vorschriften wie (4) lassen der Verwaltung keinen Entscheidungsspielraum. Das bedeutet, dass es für die Behörde keine alternative Handlungsmöglichkeit als die vom Gesetz vorgesehene gibt. Im Gegensatz zu dem Fall der gebundenen Verwaltung in (4) liegt bei einer Vorschrift, die als eine lexikalische Einheit das Modalverb können hat, ein Fall der Ermessensverwaltung vor. Der Behörde wird in solchen Fällen die Wahl zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten eingeräumt.

<8>

Vorschriften wie (4) und (5) werden auch als sog. Muss-Vorschriften bzw. Kann- Vorschriften bezeichnet. 10 Der Gebrauch der Modalverben in derartigen Vorschriften definiert den Umfang der Handlungsmöglichkeiten. Inwiefern sich aus diesen Vorschriften aber eine Verpflichtung auf der Rechtsfolgenseite ergibt, ist hingegen u.a. von außersprachlichen Faktoren abhängig. Im deutschen Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz: Keine behördliche Eingriffshandlung ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Hinter diesem Grundsatz steht das hierarchische Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Legislative und den Behörden. Erst dieses außersprachliche Wissen ermöglicht es, eine Muss- oder Kann-Vorschrift als deklarativen Sprechakt aufzufassen und den damit verbundenen Auftragscharakter zu erschließen. Insofern sind aus linguistischer Sicht die Bezeichnungen Muss- bzw. Kann-Vorschrift teilweise irreführend. 11 Durch diese Komposita wird die jeweilige gesamte Äußerung auf eine lexikalische Einheit, muss bzw. kann, reduziert. Dadurch entsteht der Eindruck, dass die semantische Bedeutung der Modalverben nicht in der Gewichtung der Handlungsmöglichkeiten besteht, sondern das verwendete Modalverb der einzige Illokutionsindikator für die Proposition der Vorschrift ist.

<9>

Eine vergleichende Analyse mit anderen Sprachfassungen von EU-Richtlinien zeigt, dass die Annahme, dass das Modalverb der einzige Illokutionsindikator für die Proposition einer Aussage ist, nicht zutreffend ist. Zwar finden sich Aussagen wie (2), in denen in allen betrachteten Sprachfassungen ein “äquivalentes” Modalverb der jeweiligen Sprache verwendet wird. Jedoch zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass unter den Sprachfassungen grundsätzlich keine Homogenität bei der Verwendung von Modalverben besteht (vgl. (7)).

  • (6)
    DE: Die Mitgliedstaaten ergreifen mit Unterstützung der Kommission begleitende Maßnahmen, um […]. (Art. 34 Abs. 2 RL 2006/123/EG)
    EN: Member States shall, with the assistance of the Commission, take accompanying measures to facilitate […].
    FR: Les États membres prennent, avec l’assistance de la Commission, des mesures d’accopagnement visant à faciliter […].
    ES: Los Estados miembros, con la ayuda de la Comisión, adoptarán medidas complementarias para facilitar […].
    SV: Medlemsstaterna skall med kommissionens bistånd vidta stödåtgärder för att underlätta […].

  • (2)
    DE: Dieser Mitgliedstaat muss darüber hinaus angeben, […]. (Art. 33 Abs. 2 Uabs. 2 RL 2006/123/EG)
    EN: Moreover, that Member State shall specify the provisions of national law […].
    FR: En outre, l’État membre doit préciser les dispositions nationales […].
    ES: Además, deberá precisar las disposiciones nacionales […].
    SV: Dessutom skall medlemsstaten ange enligt vilka nationella bestämmelser […].

In (6) wird in der deutschen Sprachfassung der Indikativ Präsens innerhalb des imperativen Sprechaktes verwendet, hingegen in der englischen Fassung das Modalverb shall. Schon im Frühenglischen wurde shall von der englischen Sprachgemeinschaft mit der sprachlichen Realisierung einer Verpflichtung verbunden. Diese Funktion von shall wird bis heute primär in englischsprachigen Rechtstexten insbesondere von internationalen Organisationen verwendet. 12

  • (7)
    DE: Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden. (Art. 2 Abs. 1 RL 2006/123/EG)
    EN: This Directive shall apply to services supplied by providers established in a Member State.
    FR: La présente directive s’applique aux services fournis […].
    ES: La presente Directiva se aplicará a los servicios prestados […].
    SV: Detta direktiv skall tillämpas på tjänster […].

Neben dieser unterschiedlichen Verwendung von lexikalischen Einheiten unter den Sprachfassungen zeigt der Sprachvergleich, dass innerhalb einer Sprachfassung dasselbe Modalverb bei der sprachlichen Realisierung von unterschiedlichen Sprechakten verwendet werden kann. Sowohl in der englischen als auch der schwedischen Sprachfassungen wird die Modalität der Äußerung mittels desselben Modalverbs shall bzw. skall indiziert, und zwar in imperativen (6) und deklarativen (7) Sprechakten. Würde sich der Verpflichtungscharakter als illokutionärer Zweck der Aussage (6) ausschließlich auf das Modalverb shall zurückführen lassen, würde shall in Aussagen wie (7) seine rein deontische Modalität verlieren. Die daraus resultierende Ambiguität würde eine Gefahr für die notwendige Eindeutigkeit von Sprechakten in Richtlinien bedeuten.

<10>

Dass eine solche Ambiguität keine Auswirkungen auf die Eindeutigkeit einer Äußerung hätte, wird im direkten Vergleich mit der französischen Fassung von (6) bzw. (7) deutlich. In beiden Äußerungen wird der indicatif présent verwendet. Der indicatif présent wird in französischen Rechtstexten sowohl bei der impliziten Äußerung von Befehlen (6) als auch von Deklarationen (7) verwendet. 13
Jedoch könnte der indicatif présent in (6) auch durch devoir ersetzt werden, ohne dabei eine Änderung an der Qualität der Aufforderung vorzunehmen (vgl. (8)). 14

  • (8) *Les États membres doivent prendre avec l’assistance de la Commission, […].

Für die Illokution bedeutet dies, dass auf der pragmatischen Ebene zwar bestimmte lexikalische Einheiten vom Empfänger jeweils mit einem spezifischen Grad von Modalität verknüpft werden, jedoch eine abschließende Entscheidung über die illokutionäre Kraft einer Äußerung von weiteren Indikatoren, z.B. dem syntaktischen Umfeld, abhängt. Die pragmatische Verknüpfung stellt lediglich eine sprachkulturspezifische Eigenheit dar, die je nach Textsorte sogar variieren kann. Die Eindeutigkeit des Sprechaktes ist somit nicht ausschließlich von dem verwendeten Modalverb abhängig.

<11>

Jedoch lässt sich mittels Modalverben linguistisch eine graduelle Abstufung realisieren, um zumindest eine Unterscheidung der Gewichtung der Handlungsmöglichkeiten in der juristischen Proposition eines deklarativen Sprechaktes vorzunehmen.

  • (9) Die Kommission kann nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren auf
    Gemeinschaftsebene einheitliche Formblätter einführen. (Art. 5 Abs. 2 RL 2006/123/EG)
    (10) Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme und die Ausübung einer
    Dienstleistungstätigkeit nur dann Genehmigungsregelungen unterwerfen, wenn […]. (Art. 9 Abs.1 RL 2006/123/EG)

Beide Modalverben kennzeichnen etwas als Handlungsalternative, jedoch ist deren Gewichtung unterschiedlich. In Äußerungen mit dürfen wird eine Handlungsmöglichkeit gekennzeichnet, die vorher erlaubt bzw. verboten war. Unter der Annahme, dass die in Äußerung (10) genannte Anwendung von Genehmigungsregeln verboten war, erhält die nun gestattete Handlungsmöglichkeit eine größere Gewichtung gegenüber anderen Handlungsalternativen. Mit der in (10) initiierten Erlaubnis erwartet der Sender, dass die nun legitimierte Handlungsalternative vom Empfänger eher verwirklicht wird als eine andere mögliche Alternative. Mit der erteilten Erlaubnis wird vom Sender ein Ziel verknüpft, demnach erfolgt eine Äußerung wie (10) wesentlich zielgerichteter als (9). 15, 16

 

3.2. Modale Infinitivkonstruktion sein-zu

<12>

Der Sprachvergleich bzgl. der Verwendung von Modalverben und ihren Äquivalenten in den jeweiligen Sprachen zeigt, dass sprachkulturspezifische Ausprägungen der nationalen Rechtssprachen erheblichen Einfluss auf die Formulierungsweise von EU-Rechtsakten nehmen. Die Äußerung (11) wird in der deutschen Fassung mittels eines sein-zu-Gefüges sprachlich realisiert. Eine solche Formulierung ist typisch für die deutsche Rechtssprache. Hingegen wird im Schwedischen in der in (11) implizierten Aufforderung ebenso das Modalverb skall verwendet wie bei der sprachlichen Realisierung des rein deklarativen Sprechaktes in (7).

  • (11)
    DE: Die Informationen sind in einfacher und verständlicher Sprache zu erteilen. (Art. 7 Abs. 2 RL 2006/123/EG)
    EN: The information shall be provided in plain and intelligible language.
    FR: Les informations sont exprimées de manière claire et intelligible.
    ES: La información se facilitará de manera clara e inteligible.
    SV: Informationen skall uttryckas på ett klart och begripligt språk.

In der Äußerung (11) kann nicht allein mittels der lexikalischen Einheit sein-zu auf den Bindungscharakter der Handlungsmöglichkeit in Form der Erteilung der betreffenden Informationen geschlossen werden. Darüber hinaus ist im Fall von (11) bereits anhand des sein-zu-Gefüges keine eindeutige Gewichtung der genannten Handlungsmöglichkeit festzustellen. Aus semantischer Sicht kann sein-zu in (11) sowohl eine andere Handlungsalternativen ausschließende Handlungsmöglichkeit (12) als auch eine vom Sender bevorzugte Handlungsmöglichkeit (13) kennzeichnen. Im Gegensatz zu der schwedischen Fassung ist es im Deutschen in (11) nicht möglich, mit der Verwendung eines Modalverbs auf sprachlicher Ebene eine Gewichtung der Proposition vorzunehmen.

  • (12) *Die Informationen müssen in einfacher und verständlicher Sprache erteilt werden.
    (13) *Die Informationen sollen in einfacher und verständlicher Sprache erteilt werden.

Daher stellt die Verwendung von sein-zu-Gefügen höhere Ansprüche an die kognitiven Fähigkeiten des Empfändergs, um den illokutionären Zweck der Aussage zu erfassen. Dabei spielen sowohl die syntaktische Umgebung als auch das institutionelle Gefüge zwischen Sender und Empfänger eine entscheidende Rolle.

 

3.3. Indikativ Präsens

<13>

Neben den bisher genannten sprachlichen Mitteln wird in deutschen Fassungen von EU-Richtlinien der Indikativ Präsens verwendet, um eine Anordnung bzw. eine Verpflichtung auf sprachlicher Ebene auszudrücken, und um in einigen Fällen sogar einen Rechtszustand im Moment des Äußerungsaktes zu schaffen.

  • (14)
    DE: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dienstleistungserbringer folgende Verfahren und Formalitäten über einheitliche Ansprechpartner abwickeln können: […]. (Art. 6 Abs. 1 RL 2006/123/EG)
    EN: Member States shall ensure that […].
    FR: Les États membres veillent à ce que les prestataires puissent accomplir, […].
    ES: Los Estados miembros garantizarán que […].
    SV: Medlemsstaterna skall se till att […].

Wie die Verwendung des sein-zu-Gefüges erfordert die Verwendung des Indikativ Präsens zur sprachlichen Realisierung von Aufforderungen vom Empfänger einen hohen kognitiven Aufwand, um die illokutionäre Kraft der Äußerung zu erschließen. Die Äußerung (14) kann ohne Interpretation seitens des Empfängers weder als deklarativ-direktiver noch als imperativer Sprechakt klassifiziert werden. Es ist nicht möglich, allein mittels des Prädikats sicherstellen eine Gewichtung der genannten Handlung zu erkennen. In der Äußerung (14) lässt eine semantische Analyse von sicherstellen keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Sender die Handlungsfreiheit des Empfängers i.S.v. erlauben bzw. können weit auffasst, oder ob er eine Einschränkung dieser Freiheit i.S.v. müssen bzw. mittels eines Befehls vornehmen will.

<14>

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit den in (14) implizit ausgedrückten Befehlscharakter mittels des performativen Verbes befehlen explizit sprachlich zu realisieren (15). Die Verwendung von explizit-performativen Verben wie z.B. verfügen oder befehlen ist jedoch eher untypisch für Rechtstexte.

  • (15) *Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union befehlen den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass […].

Ebenso lässt sich auch an dieser Stelle nicht mittels eines Sprachvergleichs eine eindeutige Aussage über die illokutionäre Kraft von (14) treffen, wenn man ausschließlich auf die lexikalische Einheit sicherstellen und dessen “Äquivalenten” in den anderen Sprachfassungen abstellt. Beispielsweise wird in der schwedischen Fassung von (13) skall verwendet. Wie bereits (7) und (11) zeigen, ist skall kein ausschließlicher Indikationsfaktor für die illokutionäre Kraft einer Aussage, da skall in (7) und (11) in zwei unterschiedlichen Klassen von Sprechakten verwendet wird.

<15>

Insofern muss sich der Empfänger bei der Verwendung des Indikativ Präsens in EU-Richtlinien dem Über-Unterordnungs-Verhältnis zwischen Sender und Empfänger bewusst sein, um zu erkennen, dass eine Aufforderung wie (14) eine verbindliche Umsetzung vom Empfänger verlangt. In Kenntnis dieses außersprachlichen Wissens folgt, dass die Aussage (14) ein imperativer Sprechakt ist. Hierbei ist anzumerken, dass bei etwaigen anderen Aussagen in EU-Richtlinien, in welchen implizit eine Aufforderung ausgedrückt wird, in der Regel neben diesem außersprachlichen Wissen es der Kombination der in der Äußerung verwendeten sprachlichen Mittel bedarf, um die Qualität der Aufforderung und somit auch den Sprechakt zu klassifizieren.

 

3.4. Flexible / Vage Begriffe

<16>

Die Markierung von Handlungsmöglichkeiten ist nicht nur mittels modaler Ausdrücke, sondern auch durch die Verwendung sog. flexibler oder vager Begriffe auf der sprachlichen Ebene realisierbar. Diese drücken einen Ermessensspielraum im Bezug auf rechtlich legitimierte Handlungsmöglichkeiten aus. 17
Die vagen Begriffe kennzeichnen sowohl im nationalen Recht als auch im Unionsrecht eine Handlungsfreiheit. Die Handlungsfreiheit erlangt ihre Gewichtung aber erst unter Berücksichtigung der Kennzeichnung einer Handlungsmöglichkeit. Demnach sind sog. vage Begriffe ebenso wie Modalverben kontextabhängig zu verstehen. Beispielsweise wird in (16) mittels müssen die genannte Handlungsmöglichkeit gewichtet. Dadurch wird dem Empfänger eine ausschließliche Handlungsmöglichkeit präsentiert, bei deren Ergreifung er aber mittels hinreichend eine Handlungsfreiheit im Bezug auf die Handlungsmöglichkeit eingeräumt bekommt. Ohne die gewichtete Handlungsmöglichkeit gäbe es die Handlungsfreiheit gar nicht. Insofern besteht ein starkes Abhängigkeitsverhältnis der vagen Begriffe zum Kontext.

  • (16) Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 müssen hinreichend begründet sein, […]. (Art. 33 Abs. 1 Uabs. 2 RL 2006/123 EG)

Bei der Analyse der RL 2006/123/EG zeigt sich, dass in allen untersuchten Sprachfassungen diese vagen Begriffe stets an denselben Stellen verwendet werden, um dem Empfänger bei der Umsetzung der genannten Handlungsmöglichkeit möglichst viel Handlungsfreiheit, insbesondere in Bezug auf die Wahl der Mittel zur außersprachlichen Realisierung der Handlungsmöglichkeit, zu lassen (vgl. (17)).

  • (17)
    DE: Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens ab dem 28. Dezember 2009 nachzukommen. (Art. 44 Abs. 1 RL 2006/123/EG) 18
    EN: Member States shall bring into force the laws, regulations and administrative provisions necessary to comply with this Directive […].
    FR: Les États membres mettent en vigueur les dispositions législatives,
    réglementaires et administratives nécessaires pour se conformer à la présente directive […].
    ES: Los Estados miembros pondrán en vigor las disposiciones legales, reglamentarias y administrativas necesarias para dar cumplimiento […].
    SV: Medlemsstaterna skall sätta i kraft de bestämmelser i lagar och andra författningar som är nödvändiga för att följa detta direktiv […].

 

4. Schlussbemerkungen

<17>

Die in Art. 288 Abs. 3 AEUV definierte Rechtsnatur von EU-Richtlinien erfordert bereits auf der sprachlichen Ebene eine komplexe, aber trotzdem eindeutige Kommunikation zwischen den Akteuren. Nur so kann gewährleistet werden, dass ein Mitgliedstaat erkennt, dass die Richtlinie eine an ihn gerichtete verbindliche Aufforderung zur Umsetzung einer gekennzeichneten Handlungsmöglichkeit enthält und ihm dabei zugleich eine gewisse Handlungsfreiheit einräumt. Grundsätzlich ist die Identifizierung einer Äußerung nicht von einer lexikalischen Einheit wie einem Modalverb abhängig, sondern ergibt sich aus der Kombination mehrerer sprachlicher Einheiten einer Äußerung, des Kontextes sowie des außersprachlichen Wissens des rechtlichen Interaktionsrahmens. Dieser Komplexität zur Erfassung der illokutionären Kraft einer Äußerung muss sich neben dem Empfänger auch der Sender bewusst sein, um bereits im Moment der sprachlichen Realisierung einer Äußerung die Identifizierung dieser zu steuern. Nichtsdestotrotz ist die Wahl von sprachlichen Mitteln sowohl an sprachspezifische als auch nationalrechtliche Konventionen gebunden. Diese Konventionen müssen vor allem bei der Abfassung äquivalenter Sprachfassungen berücksichtigt werden.

 

5. Bibliographische Angaben

BOCQUET, Claude (2008). La traduction juridique. Fondement et méthode. Brüssel, De Boeck.

BRÜNNER, Gisela / REDDER, Angelika (1983). Studien zur Verwendung der Modalverben. Mit einem Beitrag von Dieter WUNDERLICH. [Studien zur deutschen Grammatik, Bd. 19]. Tübingen, Gunter Narr Verlag.

DETTERBECK, Steffen (112013). Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht. München, Verlag C. H. Beck.

ESSERT, Christoph (2010). Ergänzende Harmonisierung des Rechts privater Sicherheitsdienste gem. Art. 38 lit. b) der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie. (Dissertation) [Recht der Sicherheit, Bd. 42]. Köln, Carl Heymanns Verlag.

GARZONE, Giuliana (2013). „Variation in the use of modality in legislative texts: Focus on shall “, in: Journal of Pragmatics 57. www.sciencedirect.com [Stand: 18.02.2016].

MAURER, Hartmut (182011). Allgemeines Verwaltungsrecht. München, C.H. Beck.

NEHLS, Dietrich (1986). Semantik und Syntax des englischen Verbs. Die Modalverben. Eine kontrastive Analyse der Modalverben im Englischen und Deutschen, Teil II. Heidelberg, Julius Groos Verlag.

ÖHLSCHLÄGER, Günther (1989). Zur Syntax und Semantik der Modalverben des Deutschen. [Linguistische Arbeiten, 144]. Tübingen, Max Niemeyer Verlag.

RUITER, Dick W. P. (1995). Institutionelle Rechtstatsachen. Rechtliche Ermächtigungen und ihre Wirkungen. [Studien zur Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, Bd.7]. Baden Baden, Nomos Verlagsgesellschaft.

SCHMITT, Holger (2000). Zur Illokutionsanalyse monologischer Texte. Ein Konzept mit Beispielen aus dem Deutschen und Englischen. [Europäische Hochschulschriften, 21, Linguistik, Bd. 225]. Frankfurt a. M [et al], Peter Lang.

STREINZ, Rudolf (92012). Europarecht. München, C.F. Müller.

YANKOVA, Diana (2009). „On Some Aspects of Prescriptive Legal Texts In Continental, Common Law and Supranational Jurisdictions”, in: GODDARD, Christopher / KREMER, Ludger / SOČANAC, Lelija (eds.): Curriculum, Multilingualism and the Law. Zagreb, Nakladni zavod Globus, 483-495.

 

6. Anhang

Übersicht zur Modalität

Modalverb Bedeutung Grad der Gewichtung
müssen Kennzeichnung von etw. als ausschließliche Handlungsmöglichkeit hoch (ausschließend)
können Kennzeichnung von etw. als eine mögliche Handlungsalternative gering
dürfen Kennzeichnung von etw. als eine mögliche Handlungsalternative hoch (Markierung von können)
sollen Kennzeichnung von etw. als eine mögliche Handlungsalternative hoch (zielgerichtet)

 

Fußnoten

1 Vgl. STREINZ 2012: 165.
2 Vgl. SCHMITT 2000: 11.; Anmerkung: Zu Vertiefung der Sprechakttheorien bittet sich folgende Werke an: AUSTIN, John L. (2010). Zur Theorie der Sprechakte. (How to do things with Words); Stuttgart: Philipp Reclam Verlag; SEARLE, John R. (1975). „Indirect Speech Acts“, in: COLE, P. and MORGAN J.L. (eds.): Syntax and Semantics 3: Speech Acts; London: Academic Press, S. 59-82 sowie CHARNOCK, Ross (2009). „Overruling as a speech act: Performativity and normative discourse“, in: Journal of Pragmatics 41. www.science-direct.com [Stand: 19.02.2016].
3 Vgl. RUITER 1995: 71.
4 Anmerkung: Die besagten Maßnahmen wurden zum Zeitpunkt der erstmaligen Äußerung der Präsentation noch nicht ergriffen.
5 Vgl. BRÜNNER / REDDER 1983: 43.
6 Vgl. Art. 46 RL 2006/123/EG.
7 Vgl. RUITER 1995: 93.
8 Vgl. ÖHLSCHLÄGER 1989: 151.
9 Vgl. DETTERBECK 2013: 102; MAURER 2011: 144 ff.
10 Vgl. DETTERBECK 2013: 102.
11 Vgl. ELSNER 2011: 57.
12 Vgl. NEHLS 1986: 49; GARZONE 2013: 69; dazu vertiefend FELICI, Anarita (2012), Shall ambiguities in EU legislative texts. Comparative Legilinguistics. International Journal of Legal Communication. 10: 51-66.
13 Vgl. BOCQUET 2008: 24 ff.
14 Vgl. BOCQUET 2008: 25.
15 Vgl. BRÜNNER / REDDER 1983: 43.
16 Im Anhang befindet sich eine tabellarische Übersicht der semantischen Bedeutung von deutschen Modalverben und ihrer Gewichtung.
17 Vgl. YANKOVA 2009: 492; Anmerkung: In der Rechtswissenschaft ist der Ausdruck auch unter unbestimmter Rechtsbegriff bekannt; s. hierzu u.a. DETTERBECK 2013: 110 ff.
18 In der deutschen Fassung der RL 2006/123/EG liegt ein redaktioneller Fehler vor. Der Relativsatz „die erforderlich sind“ ist redundant.