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Praktische Anmerkungen aus der Perspektive des Kabinetts einer Generalanwältin

Die Mehrsprachigkeit als Herausforderung und Chance bei der Auslegung des Unionsrechts

 

Christoph Sobotta

30. November 2015

urn:nbn:de:hbz:38-75283

 


Der Vortrag ist als MP3-Datei und als Open Access PDF Download from USB Journals, Zeitschrift für Europäische Rechtslinguistik verfügbar.



I. Einleitung

<1>

Ausgangspunkt jeder Beschäftigung mit der Mehrsprachigkeit des Unionsrechts ist die prinzipielle Gleichrangigkeit aller Fassungen der Verträge in den heute 24 anerkannten Sprachen der Union. Für die heute geltenden Verträge ergibt sich diese aus Art. 55 Abs. 1 EUV bzw. Art. 225 EAGV, wonach jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

<2>

Für das Sekundärrecht ist auf die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verweisen. 1 Art. 1 dieser Verordnung nennt heute 24 Amts- und Arbeitssprachen; nach Art. 4 werden Verordnungen sowie andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung in den Amtssprachen abgefasst. Allerdings gilt für das Irische mindestens bis in das Jahr 2018 noch ein eingeschränktes Übersetzungsregime. 2

<3>

Das Ziel des Sprachenregimes liegt darin, das Unionsrecht allen Unionsbürgern in ihrer Sprache zugänglich zu machen. Darin liegt seine wichtigste Chance: Die Unionsbürger haben die Möglichkeit, das Unionsrecht zur Kenntnis zu nehmen.

<4>

Die zentrale Herausforderung der Mehrsprachigkeit liegt darin, die Kohärenz der verschiedenen Sprachfassungen zu sichern. Zwar müssen die Rechts- und Sprachsachverständigen der Institutionen darauf abzielen, die perfekte Übereinstimmung aller Sprachfassungen aller Texte zu garantieren, 3 doch praktisch kann es kaum gelingen, dieses Ziel vollends zu erreichen. Dementsprechend werden in Rechtssachen vor dem Gerichtshof mehr oder weniger bedeutsame Divergenzen zwischen den Sprachfassungen der anwendbaren Bestimmungen identifiziert.

<5>

In diesen Fällen ist es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass keine einzelne Fassung isoliert angewandt werden kann, um zu vermeiden dass in verschiedenen Sprachräumen unterschiedliche Regelungen gelten. Um die einheitliche Wirkung des Unionsrechts nicht zu beeinträchtigen, 4 ist es notwendig, eine gemeinsame Auslegung aller Sprachfassungen einer Bestimmung zu entwickeln.

<6>

Dabei gilt, dass allen Sprachfassungen grundsätzlich der gleiche Wert beizumessen ist. 5 Es gibt daher keine privilegierte Sprache, die Vorrang genösse. Der Wert einer Sprachfassung schwankt auch nicht je nach Umfang der Bevölkerung der Mitgliedstaaten, die die betreffende Sprache gebraucht. 6 Genauso wenig kommt es darauf an, ob eine bestimmte Variante einer Regelung in der Mehrzahl der Sprachfassungen verwendet wird. All diese Methoden wären mit der Gleichrangigkeit der Sprachen unvereinbar.

<7>

Im Prinzip sollte das Gleiche auch für den Fall gelten, dass nur eine Sprachfassung von allen anderen abweicht. Der Gerichtshof hat allerdings in zumindest einem Fall, der Rechtssache Zurita Garcia, aus einer solchen Abweichung geschlossen, dass diese den wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht widergeben könne. 7 Dabei ging es darum, ob die fragliche Regelung die Mitgliedstaaten verpflichtete, Bürger von Drittstaaten ohne gültiges Visum auszuweisen, oder dies den Mitgliedstaaten nur anheimstellte. Die Verpflichtung war in der spanischen Fassung niedergelegt, die bloße Ermächtigung in allen anderen.

<8>

Die Schlussfolgerung aus einer singulären Abweichung auf den in den anderen Fassungen ausgedrückten wirklichen Willen des Gesetzgebers ist allerdings nicht zwingend. Dies zeigt sich schon daran, dass das Ergebnis im Fall Zurita Garcia noch auf eine weitere Erwägung gestützt wird, auf die später einzugehen ist. Vor allem aber ist es auch möglich, dass der Gerichtshof zu einem Ergebnis kommt, das nur in einer einzigen Sprachfassung zum Ausdruck kommt. Illustrativ dafür ist die Rechtssache Inter-Environnement Bruxelles, 8 die ebenfalls noch im Einzelnen anzusprechen ist.

<9>

Daher steckt der Wortlaut einer Regelung in den verschiedenen Sprachen den Rahmen ab, innerhalb dessen das Ergebnis der Auslegung mit den verbleibenden Auslegungsmethoden entwickelt werden muss. Dies sind insbesondere die Entstehung der Regelung, ihr systematischer Zusammenhang und ihre Ziele. 9

<10>

Dieser Beitrag wird sich dementsprechend an den Auslegungsmethoden orientieren. Zunächst wird der Umgang mit dem mehrsprachigen Wortlaut des Unionsrechts diskutiert, dann die Einbeziehung seiner Entstehung, seines systematischen Zusammenhangs und seiner Ziele in die Auslegung.

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Dabei wird sich zeigen, dass zwar Instrumente existieren, um vielleicht nicht sprachwissenschaftlich, 10 aber zumindest praktisch die Chancen zu nutzen und den Herausforderungen zu begegnen. Gleichwohl steht die Mehrsprachigkeit in einem Spannungsverhältnis zur Rechtssicherheit. Darüber hinaus erschwert der Umfang der nötigen Vergleiche es erheblich, die konkreten Chancen und Herausforderungen in den jeweiligen Fällen überhaupt praktisch zu identifizieren. Diese beiden Punkte stehen daher im Zentrum der abschließenden Schlussfolgerungen.

 

II. Der mehrsprachige Wortlaut

A. Echte und unechte Mehrsprachigkeit

<12>

Die Mehrsprachigkeit begegnet den Rechtsanwendern bei der Beschäftigung mit Europa fast überall, doch nicht immer handelt es sich um echte Mehrsprachigkeit, d. h. um Sprachfassungen, die verbindlich sind. So ist das Unionsrecht in der Regel in allen Vertrags-, Amts- und Arbeitssprachen nach Art. 55 Abs. 1 EUV und der Verordnung Nr. 1 verbindlich. Dagegen sind die in Art. 55 Abs. 2 EUV zugelassenen Übersetzungen der Verträge in andere Amtssprachen von Mitgliedstaaten rechtlich unverbindlich. 11

<13>

Weiterhin gibt es bestimmte Rechtsakte, die nur in einer Sprache rechtsverbindlich sind, etwa Entscheidungen, die nur an bestimmte Mitgliedstaaten oder Unternehmen gerichtet sind. Bei diesen Texten können Divergenzen zwischen der verbindlichen Fassung und Übersetzungen nur sehr begrenzte inhaltliche Bedeutung haben – etwa wenn die verbindliche Fassung erst bei Lektüre einer Übersetzung verständlich wird. Grundsätzlich kann ihre Auslegung jedoch nur auf die einzige verbindliche Sprachfassung gestützt werden. 12

<14>

Ähnliche Überlegungen gelten für die Urteile der Unionsgerichte. Sie sind formal nur in der Verfahrenssprache verbindlich. Wie sie zu verstehen sind, ergibt sich dagegen aus einer anderen Fassung, nämlich der Sprache der Beratung, d. h. des Französischen. 13 Dies ist die einzige Sprachfassung, die von allen verantwortlichen Richtern geprüft und autorisiert wurde. Nur sie kann daher verlässlich Aufschluss darüber geben, was der Gerichtshof entschieden hat. Divergenzen zwischen der französischen Fassung und allen anderen Fassungen beruhen dagegen auf Übersetzungsfehlern. Sie können den Inhalt des Urteils nicht in Frage stellen, sondern höchstens Anlass zu einer Korrektur der Übersetzung geben. Im Übrigen ist es auch wenig wahrscheinlich, dass die Unionsgerichte bei Bezugnahmen auf frühere Urteile den Inhalt anderer Urteilsfassungen als der französischen Fassung überhaupt zur Kenntnis nehmen. Dies wäre nur zu erwarten, wenn die Beteiligten oder die Schlussanträge explizit auf Divergenzen hinweisen.

<15>

Ein weiterer Sonderfall sind völkerrechtliche Übereinkommen der Union. Sie sind integraler Bestandteil des Unionsrechts. 14 und können daher auch unmittelbar und mit Vorrang gegenüber dem Sekundärrecht anwendbar sein. 15 Für sie gilt im Prinzip das Gleiche wie für Rechtsakte des mehrsprachigen Unionsrechts – bei ihrer Auslegung müssen grundsätzlich alle nach dem jeweiligen Übereinkommen verbindlichen Sprachfassungen berücksichtigt werden, sogar die Fassungen in Sprachen, die nicht zu den Amtssprachen der Union zählen. 16

<16>

Derartige Übereinkommen werden zwar häufig in alle Amtssprachen übersetzt und im Amtsblatt veröffentlicht, doch für ihren Inhalt, insbesondere soweit er unmittelbar anwendbar ist, können logischerweise nur die nach dem jeweiligen Abkommen authentischen Vertragssprachen maßgeblich sein. Denn wie Art. 33 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als Ausdruck des die Union bindenden Völkergewohnheitsrechts 17 festhält, gilt eine Vertragsfassung in einer anderen Sprache als einer der Sprachen, deren Text als authentisch festgelegt wurde, nur dann als authentischer Wortlaut, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Vertragsparteien dies vereinbaren. Dementsprechend ist etwa das Übereinkommen von Aarhus zum Umweltrecht in Englisch, Französisch und Russisch authentisch. Daher sind nur diese Sprachen, nicht aber die Übersetzungen in weitere Amtssprachen der Union, für seine Auslegung von Interesse. 18 Allerdings besteht die Versuchung, sich auf die Unionssprachen zu beschränken, in denen ein Abkommen authentisch ist. 19

 

B. Ideal und Praxis

<17>

Soweit eine Regelung tatsächlich in mehreren verbindlichen Sprachfassungen vorliegt, würde eine ideale Auslegung auf dem Vergleich aller authentischen Versionen beruhen. Nur dieser Vergleich ermöglicht es, die Grenzen der Auslegungsspielräume präzise auszuloten. In der Praxis sind jedoch statt dieses Ideals die im Titel des Beitrags angesprochenen Herausforderungen und Chancen ausschlaggebend.

 

1) Die Perspektive des Europäischen Gerichtshofes

<18>

Insbesondere beim Gerichtshof sollte die Untersuchung aller Sprachfassungen selbstverständlich sein. Er sichert die einheitliche Auslegung des Unionsrechts. Der Gerichtshof ist für einen Vergleich aller Sprachfassungen gut gerüstet. Seine Mitglieder und ihre Mitarbeiter decken alle Amtssprachen mit Muttersprachlern ab. Darüber hinaus verfügt er über einen wissenschaftlichen Dienst und einen Übersetzungsdienst, die ebenfalls mit Juristen aus allen Mitgliedstaaten besetzt sind. Gleichwohl relativiert selbst der Gerichtshof in einigen Urteilen die Verpflichtung zur Berücksichtigung anderer Sprachfassungen, indem er sie auf den Fall von Zweifeln beschränkt. 20 Und es ist kaum zu bestreiten, dass er in seiner täglichen Praxis nicht dem Ideal der umfassenden Berücksichtigung aller Sprachfassungen folgt. 21 Denn trotz der verfügbaren Mittel wäre dies extrem aufwendig.

<19>

Die Herausforderung ist sogar noch größer als man auf den ersten Blick denken könnte. Solange es nur um isolierte Begriffe oder Vorschriften geht, könnte man sicherlich viel erreichen. Typischerweise ist der Einfluss des Unionsrechts auf einen Fall jedoch nicht so stark eingegrenzt. Meist wirken verschiedene Rechtsnormen zusammen. Dabei kann eine entscheidende Divergenz zwischen den Sprachfassungen auch in der Peripherie der anwendbaren Regelungen zu finden sein.

<20>

Ein praktisches Beispiel dafür ist ein jüngerer Fall aus dem Bereich der Agrarsubventionen, die Rechtssache Confédération paysanne. 22 Dabei wurde der Gerichtshof aus Frankreich zur Identifizierung eines Vergleichszeitraums bei der Anwendung von Härtefallregeln für den Übergang zu einer neuen Form der Agrarförderung befragt. Bei den zentralen Regeln über diesen Zeitraum fielen keine relevanten Unterschiede zwischen den Sprachfassungen auf. Die Wurzel des Rechtsstreits lag allerdings in einer Bestimmung, die in der Fragestellung des nationalen Gerichts gar nicht ausdrücklich vorkam. In ihrer französischen Fassung verlangte die Vorschrift für die Auslösung der Härtefallregelung eine erhebliche Beeinträchtigung, während alle anderen Fassungen „einfache“ Beeinträchtigungen ausreichen ließen.

<21>

Diese Divergenz war für die Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens von entscheidender Bedeutung. Denn letztlich ging der Streit darauf zurück, dass die französischen Behörden nur erhebliche Beeinträchtigungen ausgleichen wollten, die Landwirte jedoch – im Ergebnis zu Recht – auch bei geringeren Beeinträchtigungen einen Ausgleich erwarteten.

<22>

Eine systematische Prüfung aller für einen Fall potenziell relevanten Normen auf derartige, eher periphere Divergenzen zu garantieren, ist schwer, wenn nicht sogar unmöglich. Der Gerichtshof bemüht sich daher nicht systematisch darum, dieses Ziel zu erreichen, sondern setzt sich mit der Mehrsprachigkeit der anwendbaren Normen in der Regel nur auseinander, wenn sie als Chance auf ein anderes Ergebnis erkannt wird.

<23>

Diese Erkenntnis kann bei allen beteiligten Akteuren eintreten: bei den Verfahrensbeteiligten eines Ausgangsverfahrens, bei einem vorlegenden Gericht, bei beteiligten Mitgliedstaaten oder Institutionen, aber auch bei den zuständigen Richtern und Generalanwälten bzw. ihren Mitarbeitern oder beim wissenschaftlichen Dienst bzw. dem Übersetzungsdienst des Gerichtshofes.

<24>

Typischerweise sind die Beteiligten, die ein bestimmtes subjektives Interesse verfolgen, besonders motiviert, in den Sprachfassungen Argumente für ihre Position zu finden. 23 Aber auch das Interesse an objektiv richtigen Entscheidungen kann zum Blick in andere Sprachfassungen führen, wenn nämlich die primär genutzte Version unklar ist oder zu Ergebnissen führt, die dem eigenen Vorverständnis widersprechen.

<25>

So war es in einem Verfahren zur strategischen Umweltprüfung, der bereits erwähnten Rechtssache Inter-Environnement Bruxelles, eine beteiligte NGO, die entdeckte, dass sich eine Sprachfassung, nämlich die italienische, von den anderen Fassungen in ihrem Sinne unterschied. Nach fast allen Sprachfassungen der Richtlinie 24 sollen Pläne geprüft werden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen. Gesetzlich geregelte Pläne, auf deren Erstellung verzichtet werden kann, wären davon nicht erfasst. Allein die italienische Fassung lässt sich anders verstehen. Dort werden Pläne genannt, die rechtlich „vorgesehen“ („previsti“) sind. 25 Darunter können auch Pläne gefasst werden, die zwar rechtlich geregelt sind, aber nicht zwingend erstellt werden müssen.

<26>

Im Unterschied zu dieser interessengeleiteten Suche nach Divergenzen werden beim Gerichtshof und den anderen europäischen Institutionen Sprachfassungen häufig schon deshalb unwillkürlich verglichen, weil nicht selten in mehreren Sprachen gearbeitet wird.

<27>

Auch hier hat der Gerichtshof wegen seines durchweg mit Juristen besetzten Übersetzungsdienstes eine herausgehobene Stellung. Selbst wenn Regelungen des Unionsrechts in den bestehenden Übersetzungen verwendet werden, vergleichen die „Rechts- und Sprachsachverständigen“ die Ausgangsfassung und die Zielfassung der Texte zumindest kursorisch. Die Übersetzungsabteilungen sind sich dieser Problematik bewusst und bemüht, auf Divergenzen zwischen den Sprachfassungen zu achten und diese mitzuteilen. Praktisch werden auf diesem Weg in der Regel allerdings oft nur die Divergenzen für den Gerichtshof bedeutsam, die bei einer Übersetzung in die französische Sprache erkannt und vom Übersetzer gekennzeichnet werden.

<28>

Eine wichtigere Quelle für die Entdeckung von Übersetzungsdivergenzen liegt daher wahrscheinlich darin, dass Bearbeiter teilweise mehrere Sprachen berücksichtigen, 26 etwa ihre Muttersprache, die Arbeitssprache, am Gerichtshof Französisch, und die Verfahrenssprache. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen multilingualen Arbeit ist bei einigen Generalanwälten besonders hoch. Sie verwenden nämlich teilweise nicht die Arbeitssprache des Gerichtshofes, sondern ihre Muttersprache. Dementsprechend fiel der entscheidende Unterschied der Sprachfassungen im erwähnten Fall Confédération paysanne 27 bei der Abfassung der Schlussanträge eher zufällig auf, da diese in deutscher Sprache geschrieben wurden, während die Verfahrensdokumente in französischer Sprache vorlagen.

<29>

Darüber hinaus bewirkt die Übersetzung der Schlussanträge, dass sich die Übersetzer des Gerichtshofes erneut mit den jeweiligen Bestimmungen auseinandersetzen. Dabei ist nicht auszuschließen, dass diese Übersetzung mit größerer Sorgfalt durchgeführt wird als die Übersetzung von Verfahrensdokumenten, da die Schlussanträge in allen Sprachen veröffentlicht werden. Auch kontrollieren die Kabinette der Generalanwälte die Übersetzungen ihrer Schlussanträge zumindest teilweise, insbesondere die französische, häufig auch die englische Fassung. All dies erhöht die Chance, dass sprachliche Divergenzen auffallen, in den Schlussanträgen Berücksichtigung finden und auf diese Weise dem Gerichtshof bewusst werden.

<30>

Eine ähnliche Kontrolle gibt es auch bei den Urteilen. Dort wird in der Regel die Übersetzung in die Verfahrenssprache von dem Kabinett überprüft, dessen Mitgliedstaat für die Verfahrenssprache maßgeblich war. Es ist allerdings wenig wahrscheinlich, dass zu diesem Zeitpunkt noch Divergenzen zwischen der Verfahrenssprache und dem Französischen auftreten, da die maßgeblichen Bestimmungen zuvor bereits mehrfach Gegenstand von Übersetzungen zwischen diesen beiden Sprachen waren. Und selbst wenn noch Divergenzen erkannt werden, müsste diesen ein besonders erhebliches Gewicht zukommen, um eine Wiedereröffnung der Beratungen zu rechtfertigen.

 

2) Die Perspektive des einfachen Rechtsanwenders in den Mitgliedstaaten

<31>

Wenn die umfassende Berücksichtigung der Mehrsprachigkeit schon beim Gerichtshof und den anderen europäischen Institutionen an Grenzen stößt, ist diese Herausforderung für die Rechtsanwender in den Mitgliedstaaten offensichtlich viel größer. Für sie können allerdings die in der Mehrsprachigkeit liegenden Chancen gewichtige Anreize begründen. Wenn sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden sind, zu dem ihre Sprachfassung führt, liegt es nahe, andere Fassungen zu konsultieren. Für die rechtswissenschaftliche Beschäftigung mit dem Unionsrecht ist eine möglichst umfassende Auseinandersetzung mit den Sprachfassungen sogar zwingend, wenn es darum geht, die jeweiligen Bestimmungen wirklich zu verstehen.

<32>

Offensichtlich wird man sich dabei zunächst mit den Sprachen beschäftigen, zu denen man persönlich besonders guten Zugang hat, etwa mit der englischen oder der französischen Fassung. Aber heutzutage ist man nicht gezwungen, für weitere Sprachvergleiche sofort Experten zu Rate zu ziehen. Erste Ergebnisse sollten sich bereits mit Hilfe von Internetressourcen erzielen lassen – etwa mit Wörterbüchern oder maschinellen Übersetzungsdiensten. So hätte man das in der französischen Fassung ergänzte „erheblich“ des erwähnten Agrarfalls vermutlich relativ leicht entdecken können. Und sollte man Mitglied entsprechender Netzwerke sein, dürfte es einfach sein, einen Anfangsverdacht über entsprechende Kontakte zu Muttersprachlern zu erhärten.

<33>

Theoretisch könnte der Rechtsanwender sich dafür sogar mit einer kostenfreien Anfrage an EU Institutionen, insbesondere an die Kommission wenden. Unionsbürger haben nämlich nach Art. 24 Abs. 4 AEUV und Art. 41 Abs. 4 der Charta der Grundrechte das Recht, sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an EU Organe zu wenden und eine Antwort in dieser Sprache zu erhalten. Die Kommission hat sich verpflichtet, eine solche Antwort innerhalb von drei Wochen zu erteilen oder innerhalb dieser Frist zumindest mitzuteilen, wann sie voraussichtlich antworten kann. 28 Daraus folgt zwar kein Anspruch darauf, dass die Kommission – oder eine andere Institution – Unionsbürgern sprachliche Divergenzen im Unionsrecht bestätigt oder erläutert, doch wenn eine solche Auskunft ohne übermäßigen Aufwand möglich ist, sollte sie erfolgen. Weiter gehende Verpflichtungen der Institutionen ergeben sich aus dem Prinzip der loyalen Zusammenarbeit, insbesondere im Verhältnis zu innerstaatlichen Gerichten. 29 Verwaltungsstellen der Mitgliedstaaten sollten insofern ebenfalls privilegiert sein. Fragen staatlicher Stellen zu sprachlichen Divergenzen müssten die Institutionen daher in jedem Fall zügig inhaltlich beantworten.

<34>

Die Antwort auf eine solche Anfrage kann zwar eine Divergenz nicht auflösen; das könnten nur der Gesetzgeber – ggf. in Form einer Berichtigung – oder der Gerichtshof durch eine verbindliche Auslegung des Unionsrechts. Die anderen Organe können jedoch sprachliche Divergenzen bestätigen oder klarstellen, warum ihrer Meinung nach verschiedene Fassungen doch kohärent sind.

 

III. Die Entstehung der Normen

<35>

Nachdem man unter Rekurs auf den mehrsprachigen Wortlaut einen mehr oder weniger weiten Auslegungsrahmen für die maßgeblichen Bestimmungen identifiziert hat, stellt sich die Frage, wie man diesen wieder soweit reduziert, dass man diese Regelungen anwenden kann. Wichtige Anhaltspunkte können sich dabei aus der Entstehungsgeschichte ergeben.

 

A. Zur Bedeutung der Entstehungsgeschichte

<36>

Die Unionsgerichte stellen bei der Auslegung traditionell vor allem auf den systematischen Zusammenhang und die Ziele der jeweiligen Regelung ab. Daher wird die Bedeutung der Entstehungsgeschichte eher unterschätzt. 30 Doch die jüngere Praxis der Rechtsprechung bezieht sich zunehmend auf die Genese des Unionsrechts, auch und gerade bei der Beurteilung von Divergenzen zwischen den Sprachfassungen.

<37>

Der Grund für diesen Wandel ist politischer und praktischer Natur: lange Zeit waren nur wenige Informationen über die Entstehung von europäischen Vorschriften öffentlich und diese Informationen waren darüber hinaus relativ unzugänglich. Nur wenige Bibliotheken boten Zugang zum Amtsblatt. Noch weniger Stellen verfügten über KOM-Dokumente oder über andere nicht im Amtsblatt veröffentlichte Dokumente. Zwar war der Gerichtshof auch insofern gegenüber den meisten europäischen Rechtsanwendern privilegiert, doch die Arbeit des Rates war auch für ihn weitgehend intransparent. Daher war die Wahrscheinlichkeit gering, dass Verfahrensbeteiligte oder die Literatur sich intensiv mit der Entstehungsgeschichte einer Regelung auseinandersetzten und entsprechende Argumente dem Gerichtshof vorgetragen wurden.

<38>

Die Hinwendung der Union zur Transparenz 31 und das Internet haben die Lage jedoch in den letzten 20 Jahren grundlegend geändert. Heute kann eine Vielzahl von Materialien aus den Rechtsetzungsverfahren der Institutionen über ihre Internetauftritte konsultiert werden. Die Entstehung des Primärrechts wird insbesondere durch die Konventsmethode, 32 aber auch unabhängig davon 33 transparenter und somit für die Auslegung maßgeblicher. Und das Recht auf Zugang zu Dokumenten 34 kann dazu beitragen, verbleibende Lücken zu schließen. In Bezug auf die Gesetzgebungsverfahren ist dieses Recht besonders umfassend. 35 Auch sollte die Beschäftigung mit der Entstehung einer Unionsregelung als öffentliches Interesse anerkannt werden, das geeignet sein kann, gegenüber etwaigen Geheimhaltungsgründen zu überwiegen. Und es sollte zusätzliches Gewicht gewinnen, wenn der Zugang die Klärung von Divergenzen zwischen verschiedenen Sprachfassungen bezweckt. Innerstaatliche Gerichte und Verwaltungsstellen sollten insoweit aufgrund des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit sogar noch weiter reichende Informationsrechte genießen.

 

B. Relevante Quellen

<39>

Wenn man sich mit der Entstehung von Rechtsakten beschäftigt, wird man schnell eine Vielzahl von Quellen entdecken. Jede kann Anhaltspunkte dafür enthalten, wie sprachliche Divergenzen aufzulösen sind. Grob lassen sich drei Etappen identifizieren: Der Ursprung einer Regelungsinitiative, ihre Beratung und die abschließende Annahme des Rechtsakts.

 

Überschrift III.B.1

1) Ursprung einer Regelungsinitiative

<40>

Zunächst sollte man den Ursprung der jeweiligen Regelungsinitiative untersuchen, der teilweise schon lange vor Beginn des eigentlichen Rechtsetzungsverfahrens liegen kann. Manche Rechtsakte gehen auf Initiativen zurück, die Jahrzehnte zuvor erstmals diskutiert wurden und zwischenzeitlich mehr oder weniger häufig erneut in den Fokus rechtspolitischer Diskurse rückten. Es ist auch nicht auszuschließen, dass in der Vergangenheit Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wurden, die jedoch scheiterten.

<41>

Typischer für die Entstehung einer Regelung ist jedoch eine politische Initiative, die auf der Basis informeller und in der Regel intransparenter Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingeleitet wird. Sie kann in eine Stellungnahme des Europäischen Rats münden, die bereits einen Auftrag an die Kommission enthält, das formelle Gesetzgebungsverfahren mit einem Vorschlag einzuleiten.

<42>

Ausgangspunkt einer solchen Initiative können innerstaatliche Regelungen sein, die auf die europäische Ebene gehoben werden sollen. Daher liegt es auf dieser Stufe der Analyse nicht fern, sich rechtsvergleichend mit solchen innerstaatlichen Regelungen zu beschäftigen. Dabei ist allerdings große Vorsicht geboten. Auch bei Parallelen zwischen innerstaatlichen Bestimmungen und dem Unionsrecht kann es sich um „falsche Freunde“ handeln, also um Begriffe oder Konzepte, die zwar vertraut wirken, aber tatsächlich einen anderen Inhalt haben. Das typische Beispiel dafür ist der Begriff des Ermessens, der in der deutschen Rechtswissenschaft dogmatisch stark aufgeladen ist und im Unionsrecht häufig, aber nicht immer nur für einen Spielraum steht.

<43>

Mit zunehmender Reife der Unionsrechtsordnung tritt neben originäre Initiativen zunehmend die Überarbeitung existierender Rechtstexte, die häufig bereits in Berichtspflichten der Kommission zur Anwendung des Rechtsakts angelegt ist. Soweit diese nur in eine Ergänzung des Ursprungstexts mündet, sollte der Ursprung einer problematischen Norm leicht erkennbar sein. Teilweise werden jedoch auch neue Texte erlassen, deren Regelungen zum Teil mehr oder weniger genau aus älteren Texten übernommen wurden. Der Fall Zurita Garcia, in dem es darum ging, ob die Mitgliedstaaten Drittstaatler unter bestimmten Bedingungen ausweisen müssen oder dies nur können, war insofern besonders bemerkenswert. Die zu untersuchende Bestimmung wurde nämlich in fast allen Sprachfassungen wortlautidentisch aus einem älteren Rechtsakt übernommen – nur die abweichende spanische Fassung wurde neu geschrieben. Dementsprechend stützte der Gerichtshof seine Andeutung eines Übersetzungsfehlers in diesem Fall auch auf diesen Aspekt der Entstehungsgeschichte. 36

<44>

Schließlich ist auf eine weitere Quelle von Regelungsinitiaven hinzuweisen, nämlich internationale Abkommen der Union. Soweit diese durch Rechtsakte der Union umgesetzt werden, sind die Abkommen Teil der Materialien, die die Entstehung des Unionsrechts illustrieren.

<45>

Unabhängig davon, ob es sich um eine originäre Regelungsinitiative handelt, um eine Initiative zur Überarbeitung bestehender Regelungen oder um die Umsetzung internationaler Verpflichtungen, wird sie typischerweise in die legislative Programmplanung aufgenommen, wenn sie ausreichend weit gediehen ist. Insofern ist etwa an die mehrjährigen Umweltaktionsprogramme der Kommission oder ihre jährlichen Arbeitsprogramme zu denken.

<46>

Diese Programme sehen ihrerseits als weitere Schritte der Vorbereitung von Rechtsetzungsvorhaben oft Konsultationen vor. In diesen Fällen existieren Konsultationsdokumente, etwa Grün- 37 oder Weißbücher 38, sowie Stellungnahmen von Interessengruppen, mitgliedstaatlichen Stellen oder Einzelnen. Neuerdings erstellt die Kommission in diesem Zusammenhang oft ein sogenanntes impact assessment, das die Ergebnisse von Konsultationen zusammenfasst. 39 Diese Dokumente liegen häufig nur in wenigen Sprachen vor, teilweise sogar nur in einer einzigen – etwa die Eingaben bei Konsultationen. Sollten bestimmte Regelungen bereits in solchen Dokumenten angelegt sein, könnte man der entsprechenden Sprachfassung ein besonderes Gewicht beimessen.

<47>

Auf der Grundlage einer solchen Vorbereitung erarbeiten die Dienststellen der Kommission den Regelungsvorschlag. Er wird vom Kollegium der Kommissare angenommen und üblicherweise in allen Amtssprachen an das Parlament und den Rat übermittelt sowie im Amtsblatt veröffentlicht. Schon hier können sprachliche Divergenzen entstehen.

 

2) Formelle Beratung

<48>

Mit dem Vorschlag beginnt das formelle Gesetzgebungsverfahren, d. h. die Beratungen von Parlament und Rat. Viele Dokumente aus diesen Arbeiten kann man relativ unkompliziert im Internet auffinden, insbesondere über das Legislative Observatory (Observatoire législatif) des Parlaments, 40 das Dokumentenregister des Rats, 41 sowie die Sektion über Rechtsetzungsverfahren der Datenbank des EU-Rechts, EUR-Lex, 42 das die Informationen der früheren Datenbank Pre-Lex der Kommission übernommen und weitere Verweise integriert hat. 43 Wer noch tiefer schürfen möchte, kann darüber hinaus versuchen, mit dem Recht auf Zugang zu Dokumenten weitere Materialien zu erschließen.

<49>

Zwar soll der Rat nur über Dokumente beraten und entscheiden, die in den Amtssprachen vorliegen, 44 doch Beratungsdokumente in den Ratsarbeitsgruppen liegen oft nur in einer Hauptarbeitssprache vor. 45 Dies ist heute meist Englisch, teilweise aber auch noch Französisch. 46 Dagegen sollen alle Schriftstücke des Parlaments in den Amtssprachen abgefasst werden, 47 obwohl auch dort dem Vernehmen nach praktisch häufig auf eine Hauptarbeitssprache zurückgegriffen wird.

<50>

Insbesondere im Rat werden in der Regel nur noch die Dokumente umfassend übersetzt, die für eine Veröffentlichung im Amtsblatt bestimmt sind oder in anderer Form alle Unionsbürger erreichen sollen. 48 Während eines Rechtsetzungsverfahrens gilt dies in der Regel nur für den Gemeinsamen Standpunkt des Rats, also den Zwischenstand der Ratsberatungen vor der Auseinandersetzung mit dem Parlament, aber nicht notwendigerweise für Dokumente aus den Ratsarbeitsgruppen. Soweit bestimmte Formulierungen aus diesen Arbeitsgruppen Eingang in den angenommenen Rechtsakt finden, kommt der Fassung in der Beratungssprache folglich ein besonderes Gewicht zu.

<51>

Von der Situation beim Gerichtshof, wo letztlich nur die Fassung in der Beratungssprache verlässlich ist, unterscheidet sich die interinstitutionelle Rechtsetzung allerdings dadurch, dass die Willensbildung zumindest teilweise auch auf anderen Sprachfassungen als der konkreten Hauptarbeitssprache beruht. Soweit die Regierungen der Mitgliedsstaaten sich intern koordinieren und vielleicht sogar die innerstaatlichen Parlamente mitwirken, werden in aller Regel Entwürfe in den jeweiligen innerstaatlichen Amtssprachen herangezogen. Und auch im Europäischen Parlament ist nicht auszuschließen, dass Änderungsanträge zunächst in anderen Sprachen erarbeitet werden.

<52>

Insbesondere können daher bestimmte Begriffe auf Beiträgen der Mitgliedstaaten in den Ratsarbeitsgruppen beruhen, die diese naturgemäß zunächst in ihrer eigenen Sprache einreichen. Ein solcher Beitrag erlaubte dem Gerichtshof, im Verfahren S.P.C.M. zur REACH-Verordnung 49 eine sprachliche Unklarheit auszuräumen. Diese Verordnung verwendet nämlich in der englischen Fassung in Art. 3 Nr. 5 den Begriff „monomer units“ und in Art. 6 Abs. 3 den Begriff „monomeric units“. Die französische Fassung verwendet entsprechend die Begriffe „unités monomères“ und „unités monomériques“. Es zeigte sich jedoch, dass diese unterschiedlichen Begriffe nicht eingeführt wurden, um unterschiedliche Regelungen zu treffen. Vielmehr hatte Schweden vorgeschlagen, an der zweiten Stelle den gleichen Begriff einzufügen, der an der ersten Stelle bereits verwendet wurde. 50 Die Unterschiede in der englischen und der französischen Fassung beruhen daher vermutlich darauf, dass bei der Übersetzung dieser Ergänzung des Entwurfs die erstmalige Verwendung des Begriffs nicht berücksichtigt wurde.

<53>

Solche Erkenntnisse sind allerdings eher selten. Ertragreicher als bestimmte Formulierungen in der Beratung können die inhaltlichen Aspekte der Debatten sein, die zum Erlass eines Rechtsakts führen. So war es in dem bereits angesprochenen Fall Inter-Environnement Bruxelles, in dem es darum ging, ob nur obligatorische Pläne einer Umweltprüfung unterliegen oder auch fakultative Pläne, die gesetzlich geregelt sind. Hier zeigte sich in den Dokumenten aus den Ratsberatungen sehr deutlich, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten die Umweltprüfung nicht für fakultative Pläne vorsehen wollte. Weiter reichende Vorschläge der Kommission setzten sich nicht durch. Und in der Begründung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates machte dieser deutlich, dass nur obligatorische Pläne erfasst werden sollten. Dies gilt sogar für die italienische Version dieser Begründung, während – wie gesagt – die italienische Version des Rechtsakts weiter gefasst ist. 51 Ich muss allerdings bereits darauf hinweisen, dass diese Erkenntnisse aus der Entstehungsgeschichte den Gerichtshof offensichtlich nicht überzeugten, da er zu einem anderen Ergebnis kam und dabei auf die Entstehungsgeschichte nicht einging.

<54>

Auch im Fall Zurita Garcia zur Ausweisung von Drittstaatlern gab es weitere Hinweise aus der Entstehungsgeschichte. Den Dokumenten des Rats ist zu entnehmen, dass Spanien tatsächlich eine Ausweisungspflicht vorgeschlagen hatte. Dieser Vorschlag drang jedoch nicht durch. 52 Der Gerichtshof hat diesen Hinweis nicht aufgegriffen, obwohl er das Ergebnis ebenfalls gestützt hätte.

<55>

Auch wenn die genannten Beispiele aus den Ratsberatungen stammen, sollte man die vom Parlament erstellten Dokumente, d. h. die Berichte des Berichterstatters und die Stellungnahmen der Ausschüsse und des Plenums, nicht aus den Augen verlieren. Auch dort können Hinweise für die Auslegung von Bestimmungen gefunden werden. 53 Allerdings sind die Verhandlungen innerhalb des Parlaments weniger transparent als mittlerweile viele Beratungen der Ratsarbeitsgruppen.

 

3) Annahme des Rechtsakts

<56>

Münden die Beratungen eines Vorschlags in eine Einigung, so werden die verschiedenen Sprachfassungen der Regelung im Hinblick auf ihre Annahme finalisiert. Dies geschieht unter Beteiligung spezialisierter Rechts- und Sprachsachverständiger sowie mitgliedstaatlicher Beamter, die an den Verhandlungen im Rat teilnahmen. 54 Diese Vorgehensweise verspricht eine hohe Kohärenz der Sprachfassungen sowohl untereinander als auch im Hinblick auf die Beratungsergebnisse im Rat. Das Parlament ist zwar durch Rechts- und Sprachsachverständige vertreten, aber naturgemäß in der Regel nicht durch Muttersprachler, die an den Beratungen beteiligt waren.

<57>

Falls ein Rechtsakt bestehende Regelungen ändert, folgt im Anschluss an seine Annahme und Veröffentlichung ein weiterer Schritt, der die Aufdeckung von Übersetzungsdivergenzen fördern und zu ihrer Korrektur beitragen kann. Das Amt für amtliche Veröffentlichungen erstellt nämlich unverbindliche konsolidierte Fassungen der Rechtsakte, die ebenfalls über die Datenbank EUR-Lex zugänglich sind. Bei dieser Konsolidierung können Übersetzungsprobleme entdeckt und im Idealfall zeitnah durch veröffentlichte Korrekturen behoben werden.

<58>

Bei der Übersetzung existierender Vorschriften aus Anlass des Beitritts neuer Mitgliedstaaten entfallen beide Schritte. Obwohl auch diese Übersetzungen sicherlich mit größter Sorgfalt erstellt werden, ist zu bezweifeln, dass sie eine vergleichbare Qualität haben, schon weil daran keine Beamten der neuen Mitgliedstaaten teilnehmen können, die die Beratungen im Rat erlebten. Daher ist es nachvollziehbar, wenn der Gerichtshof gelegentlich bei der Untersuchung der verschiedenen Sprachfassungen diejenigen hervorhebt, in denen eine Bestimmung ursprünglich erlassen wurde. 55

<59>

Trotzdem sind die späteren Übersetzungen nach den typischen Beitrittsregelungen unter den gleichen Bedingungen verbindlich wie die Wortlaute in den zuvor anerkannten Sprachen. 56

<60>

Dementsprechend hat der Gerichtshof im Verfahren Profisa 57 einen offensichtlichen Übersetzungsfehler in der litauischen Fassung einer Richtlinie von 1992, nämlich das Fehlen einer bestimmten steuerbefreiten Verwendung von Alkohol, nur unter Zuhilfenahme der üblichen Auslegungsmethoden korrigiert. 58 Soweit der Gerichtshof jedoch bereits vor einem Beitritt Bestimmungen ausgelegt hat, erscheint es ausgeschlossen, dass spätere Übersetzungen diese Auslegung in Frage stellen können.

 

4) Zwischenergebnis

<61>

Wir sehen, dass die Entstehungsgeschichte tatsächliche eine große Fülle an Materialien für die Analyse von Bestimmungen liefern kann. Sie können insbesondere dann hilfreich sein, wenn die verschiedenen Sprachfassungen nicht völlig übereinstimmen.

<62>

Allerdings liegt in dieser Fülle bereits eine zusätzliche Herausforderung, denn es ist nicht gewährleistet, dass Hinweise aus der Entstehungsgeschichte für die Auslegung hilfreich sind. Sie können einander auch widersprechen, zusätzlich zu möglichen sprachlichen Divergenzen weitere Probleme aufwerfen oder die von den verschiedenen Sprachfassungen aufgeworfenen Schwierigkeiten einfach nicht ansprechen.

<63>

Hinzu kommt, dass das Gewicht der jeweiligen Materialien für die Auslegung eines Rechtsakts nicht immer einfach zu bestimmen ist. Dass der Gerichtshof einen Vorschlag eines Mitgliedstaats in der Ratsarbeitsgruppe maßgeblich bei der Auslegung einer Regelung berücksichtigt, ist nicht selbstverständlich, insbesondere, da der Rechtsakt in der Regel von Parlament und Rat gemeinsam angenommen wird.

<64>

Und schließlich ist es wegen der großen Menge möglicher Materialien schwierig, sicher zu stellen, dass man tatsächlich alle relevanten Materialien gesehen und berücksichtigt hat.

<65>

Daher sollte es nicht überraschen, dass der Gerichtshof nicht systematisch Überlegungen zur Entstehungsgeschichte dokumentiert, sondern sich in der Regel darauf beschränkt, solche Hinweise anzuführen, wenn sie für das Ergebnis von Bedeutung sind.

 

IV. Das System

<66>

Bei der Auslegung einer Regelung anhand des allgemeinen Systems, in das sie sich einfügt, bewegt man sich auf vertrauterem Gebiet als bei ihrer Entstehungsgeschichte. Der Blick sollte sich zunächst auf den unmittelbaren Zusammenhang der Regelung in dem jeweiligen Rechtsakt richten. Man sollte sich fragen, wie sie auszulegen ist, um im Zusammenspiel mit den anderen Bestimmungen ihrer Umgebung überhaupt zu funktionieren.

<67>

Anhaltspunkte können sich weiterhin aus dem Gesamtzusammenhang des Regelungsgebiets ergeben. Im Prinzip sollte das Unionsrecht innerhalb des jeweiligen Rechtsgebiets auf eine gewisse Kohärenz abzielen. Allerdings ist bei der Übertragung von Begriffen zwischen Rechtsakten auch innerhalb des gleichen Gebiets Vorsicht geboten, da sie nicht immer die gleichen Ziele verfolgen. So hat der Gerichtshof es zu Recht abgelehnt, 59 den Begriff der Abfallbeseitigung im Rahmen der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung 60 so auszulegen wie in der Abfallrichtlinie. 61 Denn die Abfallrichtlinie unterscheidet zwischen Abfallbeseitigung und Abfallverwertung, um eine sinnvolle Verwendung von Abfällen zu fördern, während es für die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Umweltauswirkungen einer Tätigkeit ankommt. Diese Auswirkungen müssen bei einer Verwertung von Abfällen nicht geringer sein als bei ihrer Beseitigung. Ganz im Gegenteil.

<68>

Wichtiger sind die internationalen Verpflichtungen der Union innerhalb des jeweiligen Rechtsgebiets. In der Regel handelt es sich um Übereinkommen, die die Union geschlossen hat. Sie binden nach Art. 216 Abs. 2 AEUV die Organe und die Mitgliedstaaten, genießen also Vorrang vor dem abgeleiteten Unionsrecht, das von den Organen erlassen wird. 62 Dementsprechend ist das Sekundärrecht bereits ganz unabhängig von sprachlichen Divergenzen mit dem Ziel auszulegen, dass die völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert werden. 63 Im Fall von sprachlichen Divergenzen gilt dies umso mehr.

<69>

Und schließlich kann auch das Primärrecht Vorgaben enthalten, die spätestens in der systematischen Auslegung zu beachten sind. Wenn eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts mehr als eine Auslegung zulässt, ist nämlich die Auslegung, bei der die Bestimmung mit den Verträgen vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit führt. 64 So sollte ein Rechtsakt im Zweifel so ausgelegt werden, dass er von seiner Rechtsgrundlage noch gedeckt ist. Genauso sollte die Auslegung bemüht sein, andere Konflikte zwischen dem Sekundärrecht und den Normen des Primärrechts zu vermeiden, etwa mit Grundrechten. Daneben enthält das Primärrecht z. B. im Bereich des Umweltrechts eine ganze Reihe von Zielen und Prinzipien, die bei der Auslegung des Sekundärrechts zu berücksichtigen sind. Soweit es sich um Ziele handelt, berühren sie allerdings schon die nächste Auslegungsmethode, nämlich die teleologische Auslegung.

 

V. Die Ziele des Rechtsakts

<70>

Auch bei den Zielen einer Regelung kann man zunächst einen engen Fokus auf die jeweilige Bestimmung und den betreffenden Rechtsakt legen. Neben den Zielen, die sich unmittelbar aus der Regelung selbst ableiten lassen, sind regelmäßig die Erwägungsgründe hilfreich. Außerdem enthalten viele Rechtsakte einleitend allgemeine Bestimmungen zu ihren Zielen.

<71>

Spätestens auf dieser Stufe sollte auch erkennbar sein, ob eine Regelung darauf abzielt, völkerrechtliche Verpflichtungen der Union umzusetzen. In diesem Fall kann es sich anbieten, insoweit erneut oder erstmals die Entstehungsgeschichte und den systematischen Zusammenhang in den Blick zu nehmen. Zeigt sich darüber hinaus, dass der Wortlaut der fraglichen Bestimmung gleichlautend aus einem internationalen Übereinkommen übernommen wurde, um dieses umzusetzen, so bietet es sich an, den Sprachenvergleich auf die Sprachen des Übereinkommens zu reduzieren. Soweit andere Sprachfassungen davon abweichen, verfehlen sie das Ziel der Umsetzung und sind daher in der Regel unbeachtlich. Und schließlich können sich die Ziele einer Regelung auch aus dem Primärrecht ableiten lassen oder durch dieses unterstützen und verstärken lassen.

<72>

So strebt die Union nach den Verträgen ein hohes Maß an Umweltschutz an sowie eine Verbesserung der Umweltqualität (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 EUV, Art. 191 Abs. 2 AEUV und Art. 37 der Charta der Grundrechte). Diese primärrechtliche Orientierung stärkt natürlich eine entsprechende Zielsetzung, die der Gesetzgeber in einem Rechtsakt zum Ausdruck bringt.

<73>

Ein Beispiel dafür ist die bereits mehrfach erwähnte Rechtssache Inter-Environnement Bruxelles zur strategischen Umweltprüfung. Fast alle Sprachfassungen und die Entstehungsgeschichte sprachen dafür, diese Umweltprüfung auf Pläne zu beschränken, deren Erlass obligatorisch war. Gleichwohl erstreckte der Gerichtshof die Prüfung auch auf Pläne, die nur gesetzlich geregelt waren. Denn auch diese Pläne bedürfen einer Umweltprüfung, wenn sie die Umwelt erheblich beeinträchtigen können. Mit dieser Auslegung strebt der Gerichthof ein hohes Umweltschutzniveau an. 65

<74>

Zugleich betont der Gerichtshof in diesem Fall den teilweisen Verlust der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie, ihres „effet utile“. Das Ziel der praktischen Wirksamkeit ist Ausdruck eines ungeschriebenen primärrechtlichen Auslegungsprinzips. Es bringt die Vermutung zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber der Union keine symbolischen Regelungen erlässt, sondern Regelungen, denen eine solche praktische Wirksamkeit zukommen soll. Im Zweifel wird der Gerichtshof daher eine Auslegung wählen, die diese praktische Wirksamkeit stärker fördert. Offensichtlich kann dieser Gesichtspunkt auch für die Auslegung divergierender Sprachfassungen von Bedeutung sein.

 

VI. Schluss

<75>

Dieser Beitrag zielte darauf ab, die praktischen Chancen und Herausforderungen zu verdeutlichen, die in der Mehrsprachigkeit des Unionsrechts liegen. Der Umstand, dass es mehrere Sprachfassungen gibt, eröffnet Chancen für die Auslegung, da die Wortlautgrenze gegenüber einer einzigen Sprachfassung erweitert sein kann. Zugleich wird aber die Bestimmung dieser Grenze zur ersten und vielleicht größten praktischen Herausforderung, denn sie verlangt heute idealerweise die Analyse von 23, teilweise sogar von 24 verschiedenen Sprachfassungen. Die Zahl der relevanten Sprachen ist daher deutlich größer als zu Zeiten des Cilfit-Urteils, das 1982 von den innerstaatlichen Höchstgerichten eine Berücksichtigung der Sprachfassungen verlangte. 66 Doch das Internet hat in der Zwischenzeit zumindest die Durchführung eines oberflächlichen Sprachenvergleichs deutlich erleichtert. Alle Sprachfassungen sind ohne größeren Aufwand zugänglich und maschinelle Übersetzungsdienste können zumindest eine gewisse Hilfestellung geben. Gleichwohl ist ein umfassender Sprachenvergleich immer noch sehr aufwendig.

<76>

Hier ist eine Verbesserung der gegenwärtigen Situation vorstellbar, die auf dem Gedanken des crowdsourcing beruht. In der täglichen europäischen Rechtspraxis werden mit Sicherheit viele Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen entdeckt, die allerdings wieder verloren gehen, weil niemand sie dokumentiert. Daher wäre es bedenkenswert, eine Dokumentationsplattform im Internet zu schaffen, in der Erkenntnisse über divergierende Sprachfassungen gesammelt werden. Eine Option wäre etwa die Einrichtung einer über das Internet erreichbaren Stelle bei den Institutionen, die solche Hinweise entgegennimmt, prüft und ggf. ins Internet stellt. Alternativ könnte man die Rechtsanwender solche Unterschiede auch direkt eintragen lassen, wie es z. B. bei Wikipedia geschieht. Vorstellbar wäre auch, die so gewonnen Erkenntnisse mit EUR-Lex, der Datenbank des Unionsrechts, zu verbinden. Dann könnten andere Rechtsanwender diese Erkenntnisse bei ihrer Arbeit berücksichtigen. Die politischen Institutionen der Union könnten auf dieser Grundlage Übersetzungsfehler korrigieren, mitgliedstaatliche Gerichte könnten diese Hinweise einbeziehen, wenn sie über eine Vorlage an den Gerichtshof nachdenken, und der Gerichtshof könnte so entdeckte Divergenzen bei der Rechtsprechung berücksichtigen.

<77>

Die Auslegungschancen auseinanderlaufender Sprachfassungen sind jedoch nicht uneingeschränkt positiv. Für viele Rechtsanwender sowie für das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit und für die Gewaltenteilung sind sie vorrangig eine Herausforderung.

<78>

Für die Rechtsanwender und die Rechtssicherheit liegt diese in der Schwierigkeit, den Inhalt einer Regelung präzise zu bestimmen. Die vorliegenden Ausführungen zeigen, dass es bei sprachlichen Divergenzen eine große Zahl von möglicherweise ausschlaggebenden Faktoren geben kann. In solchen Fällen lässt sich die Entscheidung des Gerichtshofes oft nur sehr schwer vorhersehen. Daher wird sogar vertreten, dass die aus der Mehrsprachigkeit folgende Unschärfe des Unionsrechts im Hinblick auf die Menschenrechte problematisch ist. 67 Eingriffe in Menschenrechte bedürfen nämlich in der Regel einer ausreichend klaren gesetzlichen Grundlage. Wenn gleichberechtige Sprachfassungen einer Regelung unterschiedliche Inhalte haben, kann man an dieser Klarheit zweifeln.

<79>

Zumindest gefährden unterschiedliche Sprachfassungen praktisch die einheitliche Anwendung des Unionsrechts. Wenn sie keinen Verdacht schöpfen, vertrauen die Rechtsanwender nämlich normalweise ihrer eigenen Sprachfassung und wenden sie an. Dann führen Unterschiede in den Sprachfassungen zu unterschiedlicher Anwendung des Unionsrechts.

<80>

Die Lösung für diese Herausforderungen liegt formal in der Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofes. Textliche Unschärfen des mehrsprachigen Unionsrechts eröffnen für ihn die Chance, im Wege der Auslegung Rechtsklarheit herzustellen und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts zu ermöglichen. Die Wahrnehmung dieser Chance hängt jedoch vor allem davon ab, dass die innerstaatlichen Gerichte ihrer Vorlageverantwortung gerecht werden. Die darin liegende Stärkung der Justiz, insbesondere des Gerichtshofes, 68 ist jedoch zugleich eine Herausforderung für die Gewaltenteilung. Selbst wenn der Gerichtshof sich intensiv darum bemüht, den „wahren Willen“ des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu erforschen, insbesondere durch die Untersuchung der Entstehungsgeschichte eines Rechtsetzungsakts, so wird die Steuerungskraft der Gesetzgebung doch entsprechend gemindert.

<81>

Diesen Herausforderungen könnte die Union begegnen, indem sie die Zahl der verbindlichen Sprachen reduzieren oder sogar einer Sprachfassung entscheidendes Gewicht einräumen würde. 69 Die letztere Lösung wurde bei der Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst gewählt, wo bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Texte der französische Text maßgebend ist (Art. 37 Abs. 1 Buchst. c).

<82>

Eine solche Vorgehensweise ist in der Union jedoch bereits politisch nur sehr schwer vorstellbar. 70 Darüber hinaus bestehen auch rechtliche Hindernisse. Die Mehrsprachigkeit beruht nämlich auf der Erwägung, dass von den Unionsbürgern in der Regel 71 nicht verlangt werden kann, zwingende Bestimmungen zu beachten, die in einer für sie fremden Sprache niedergelegt sind. 72 Auch dies ist eine Ausprägung des Prinzips der Rechtssicherheit. In die gleiche Richtung weist das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, denn eine Reduzierung der verbindlichen Sprachfassungen würde die Unionsbürger zumindest mittelbar benachteiligen, für die diese Sprachen Fremdsprachen sind. 73 Dementsprechend verbietet Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte mittlerweile sogar ausdrücklich jede Diskriminierung aufgrund der Sprache. Teilweise wird die Mehrsprachigkeit sogar als Verfassungsprinzip der Union angesehen, 74 wofür insbesondere Art. 22 der Charta heranzuziehen ist, der die Achtung der mitgliedstaatlichen Sprachen fordert.

<83>

In jedem Fall verpflichten die Herausforderungen im Hinblick auf die Rechtssicherheit, die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und die Gewaltenteilung den Gesetzgeber der Union dazu, sprachliche Divergenzen nach Möglichkeit zu minimieren. Darin liegt vor allem eine weitere Herausforderung, denn diese Aufgabe ist keinesfalls trivial. Im Ansatz besteht jedoch zugleich eine Chance, denn die Bemühungen um Kohärenz der Sprachfassungen können dazu beitragen, die Qualität von Regelungen zu verbessern. Je klarer eine Regelung gefasst ist, desto leichter kann sie übersetzt werden. Die ständigen Bemühungen der Union um eine bessere Rechtsetzung 75 erklären sich auch und gerade vor diesem Hintergrund.

<84>

Diese Bemühungen sind ein weiteres Argument gegen eine Einsprachenlösung in Kombination mit unverbindlichen Übersetzungen. Denn für die Qualität unverbindlicher Übersetzungen würde sich die Union trotz allerbester Vorsätze weniger stark engagieren als für die Kohärenz des mehrsprachigen Unionsrechts. Man müsste daher mit deutlich mehr Übersetzungsfehlern rechnen und mit den damit einhergehenden Schwierigkeiten für die einheitliche Anwendung des Unionsrechts.

<85>

Angesichts der vielen trotzdem auftretenden Divergenzen stellt sich jedoch die Frage, ob die Union nicht noch mehr tun könnte. Ein Lösungsansatz wäre der Einsatz der Informatik – nicht als Ersatz für die menschliche Übersetzung, sondern als Hilfsmittel der Qualitätskontrolle. Angesichts der mittlerweile erreichten Qualität maschineller Übersetzungen sollte es möglich sein, ein Programm zu entwickeln, das Regelungen automatisch übersetzt, diese Übersetzungen mit den Texten der Übersetzungsdienste vergleicht und auf mögliche grobe Fehler hinweist, die Menschen im Anschluss verifizieren könnten.

<86>

So sollte es doch möglich sein, zusätzliche oder fehlende Worte, z. B. das bereits erwähnte „erheblich“, oder fehlende Satzteile zu entdecken. Eine ähnliche Qualität haben falsche Daten: so zeigte sich bei der Bearbeitung eines Falls zur Verordnung über biologische Produkte, dass die französische Fassung für das Inkrafttreten bestimmter Änderungen ein anderes Jahr nannte als die anderen Sprachfassungen. 76

<87>

Ein wichtiges Einsatzfeld für ein solches Programm wäre sicherlich die Finalisierung der Sprachfassungen vor der Annahme eines Rechtsakts. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass man dort bereits mit ähnlichen Instrumenten arbeitet, da die Informatik schon heute bei der Übersetzungsarbeit der Institutionen intensiv genutzt wird. 77 Daneben könnte ein solches Programm aber auch bei der Identifizierung von Divergenzen in existierenden Regelungen helfen, also bei der Arbeit der Rechtsanwender mit dem mehrsprachigen Unionsrecht. Auch das bereits vorgeschlagene crowdsourcing könnte so ergänzt werden.

<88>

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Herausforderungen und Chancen der Mehrsprachigkeit des Unionsrechts für die Praxis von größter Bedeutung sind. Rechtsanwender, die sie ignorieren, riskieren schmerzhafte Konsequenzen. Wer sich jedoch auf die Mehrsprachigkeit einlässt, kann zumindest damit rechnen, dass die juristische Beschäftigung mit dieser Materie interessanter wird.  


 

Fußnoten

1 Verordnung (EWG) Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17, 385/58), in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158, 1).

2 Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft sowie zur Einführung befristeter Ausnahmeregelungen zu diesen Verordnungen (ABl. 2005 L 156, 3) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Verlängerung der durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 eingeführten befristeten Ausnahmeregelungen zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und zu der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (ABl. 2012 L 343, 5).

3 So Guggeis, Multilingual Legislation and the Legal-linguistic Revision in the Council of the European Union, in: Pozzo/Jacometti, Multilingualism and the Harmonisation of European Law, 2006, S. 109.

4 Urteile Stauder (29/69, EU:C:1969:57, Rn. 3), Moksel Import und Export (55/87, EU:C:1988:377, Rn. 49) und Junk (C‑188/03, EU:C:2005:59, Rn. 33).

5 Urteile Cilfit u.a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 18), EMU Tabac u.a. (C‑296/95, EU:C:1998:152, Rn. 36), Givane u.a. (C‑257/00, EU:C:2003:8, Rn. 36) sowie Kyocera (C‑152/01, EU:C:2003:623, Rn. 32).

6 Urteile EMU Tabac u.a. (C‑296/95, EU:C:1998:152, Rn. 36), Givane u.a. (C‑257/00, EU:C:2003:8, Rn. 36) sowie Kyocera (C‑152/01, EU:C:2003:623, Rn. 32).

7 Urteil Zurita García und Choque Cabrera (C-261/08 und C‑348/08, EU:C:2009:648, Rn. 56). Vgl. auch Pescatore u.a., Interprétation des lois et conventions plurilingues dans la Communauté européenne, Les Cahiers du Droit 25 (1984), 989 (997 f.).

8 Vgl. das Urteil Inter-Environnement Bruxelles u.a. (C‑567/10, EU:C:2012:159, Rn. 28 ff.), die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott (C‑567/10, EU:C:2011:755, Rn. 15 f.) sowie die Kritik des Supreme Court des Vereinigten Königreichs im Urteil R (on the application of HS2 Action Alliance Limited and others) v The Secretary of State for Transport and another [2014] UKSC 3, Rn. 175 ff.

9 Siehe etwa die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Confédération paysanne (C‑298/12, EU:C:2013:319, Rn. 25, mwN.).

10 Vgl. etwa die Anforderungen bei Braselmann, Übernationales Recht und Mehrsprachigkeit, EuR 1992, 55.

11 Grabitz/Hilf/Nettesheim-Dörr, Art. 55 EUV, Rn. 12; Blanke/Mangiameli-Burr, Art. 55 TEU, Rn. 14.

12 Urteil Kik/HABM (C‑361/01 P, EU:C:2003:434, Rn. 87).

13 Vgl. Gaudissart, Le régime et la pratique linguistiques de la Cour de Justice, in: Hanf u. a., Langues et construction européenne, 2010, S. 137 (149 f.).

14 Siehe etwa die Urteile The International Association of Independent Tanker Owners u.a. (C‑308/06, EU:C:2008:312, Rn. 53) und Sintax Trading (C‑583/12, EU:C:2014:244, Rn. 48).

15 Siehe etwa die Urteile The International Association of Independent Tanker Owners u.a. (C‑308/06, EU:C:2008:312, Rn. 42) und Air Transport Association of America u.a. (C‑366/10, EU:C:2011:864, Rn. 50).

16 Urteil Jany u.a. (C‑268/99, EU:C:2001:616, Rn. 46 und 47). Vgl. auch das Urteil Birden (C‑1/97, EU:C:1998:568, Rn. 47).

17 Urteil Brita (C‑386/08, EU:C:2010:91, Rn. 42).

18 Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen The International Association of Independent Tanker Owners u.a. (C‑308/06, EU:C:2007:689, Fn. 8) und Edwards (C‑260/11, EU:C:2012:645, Rn. 28), sowie das Urteil Prodotti Alimentari Folci (824/79 und 825/79, EU:C:1980:240).

19 Siehe etwa die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Ecologistas en Acción-CODA (C‑142/07, EU:C:2008:254, Rn. 22).

20 Siehe etwa die Urteile van der Vecht (19/67, EU:C:1967:49, S. 473), EMU Tabac u.a. (C‑296/95, EU:C:1998:152Rn. 36), Handelsgesellschaft Heinrich Heine (C‑511/08, EU:C:2010:189, Rn. 51), Homawoo (C‑412/10, EU:C:2011:747, Rn. 28) sowie van Buggenhout und van de Mierop (faillite Grontimmo) (C‑251/12, EU:C:2013:566, Rn. 27) und die Diskussion bei Derlén, Multilingual Interpretation of European Union Law, 2009, S. 32 - 36.

21 Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Wiener SI (C‑338/95, EU:C:1997:352, Rn. 65), Schilling, Beyond Multilingualism: On Different Approaches to the Handling of Diverging Language Versions of a Community Law, European Law Journal 2010, 47 (59 f.).

22 Urteil Confédération paysanne (C‑298/12, EU:C:2013:630).

23 Vgl. die Zahlen bei Derlén (Fn. 20, S. 344).

24 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, 30).

25 Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Inter-Environnement Bruxelles u.a. (C‑567/10, EU:C:2011:755, Rn. 15 f.).

26 Vgl. Pescatore u.a. (Fn. 7, S. 995 f.).

27 Urteil Confédération paysanne (C‑298/12, EU:C:2013:630).

28 Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit (ABl. 2000 L 267, 63).

29 Beschluss Zwartveld u.a. (C‑2/88 IMM, EU:C:1990:440, Rn. 18) und Urteil X BV (C‑429/07, EU:C:2009:359, Rn. 21).

30 Illustrativ Stotz, Die Rechtsprechung des EuGH, in: Riesenhuber, Europäische Methodenlehre, 2010, S. 659 f., Rn. 14 f.

31 Vgl. für einen Zwischenstand Sobotta, Transparenz in den Rechtsetzungsverfahren der Europäischen Union, 2001; siehe auch Grabitz/Hilf/Nettesheim-Mayer, Art. 19 EUV, Rn. 66.

32 Siehe etwa das Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u.a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 59 und 70).

33 Urteil Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 58).

34 Siehe Art. 15 AEUV, Art. 42 der Charta der Grundrechte und die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, 43).

35 Urteile Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C‑52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 67) sowie Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C‑139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 60).

36 Urteil Zurita García und Choque Cabrera (C-261/08 und C‑348/08, EU:C:2009:648, Rn. 57).

37 Vgl. die Urteile Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C‑203/12, EU:C:2013:664, Rn. 37) sowie Wouters u.a. (C‑309/99, EU:C:200 2:98, Rn. 106).

38 Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen ERG u.a. (C-379/08 und C‑380/08, EU:C:2009:653, Fn. 21, 25 und 38).

39 Vgl. die „Impact Assessment Guidelines“ der Kommission vom 15. Januar 2009, Kommissionsdokument SEC(2009) 92.

40 http://www.europarl.europa.eu/oeil/home/home.do; dieses existiert allerdings nur auf Englisch und Französisch.

41 http://register.consilium.europa.eu/.

42 http://eur-lex.europa.eu/homepage.html.

43 http://eur-lex.europa.eu/collection/legislative-procedures.html?locale=de

44 Art. 14 der Geschäftsordnung des Rats.

45 Das indiziert bereits Art. 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rats, der ein Widerspruchsrecht der Ratsmitglieder vorsieht, wenn Änderungsvorschläge nicht in der Sprache ihrer Wahl vorliegen.

46 Guggeis (Fn. 3, S. 114).

47 Heute Art. 158 Abs. 1 der Geschäftsordnung.

48 Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Der Sprachendienst des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union, Mehrsprachigkeit in der Praxis, Februar 2012, S. 15; Guggeis (Fn. 3, S. 113).

49 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, …, (ABl. L 396, 1).

50 Urteil S.P.C.M. u.a. (C‑558/07, EU:C:2009:430, Rn. 26).

51 Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Inter-Environnement Bruxelles u.a. (C‑567/10, EU:C:2011:755, Rn. 18 f.).

52 Vgl. die Schlussanträge Zurita García (C-261/08 und C‑348/08, EU:C:2009:322, Rn. 53).

53 Vgl. z. B. die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Commune de Mesquer (C‑188/07, EU:C:2008:174, Fn. 56), Lahti Energia (C‑317/07, EU:C:2008:499, Fn. 22) sowie Football Association Premier League u.a. (C-403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:43, Rn. 131).

54 Guggeis (Fn. 3, S. 115 f.).

55 Urteil Givane u.a. (C‑257/00, EU:C:2003:8, Rn. 35)

56 Vgl. Art. 58 der Akte zu den Beitritten im Jahr 2003 (ABl. 2003 L 236, S. 33) und Art. 52 der Beitrittsakte Kroations (ABl. 2012 L 112, 21).

57 Urteil Profisa (C‑63/06, EU:C:2007:233).

58 Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21).

59 Urteil Kommission/Italien (C‑486/04, EU:C:2006:732, Rn. 40 ff. [Massafra]).

60 Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in ihrer durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung.

61 Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in ihrer durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) und den Beschluss 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABl. L 135, S. 32) geänderten Fassung.

62 Urteile Kommission/Deutschland (C‑61/94, EU:C:1996:313, Rn. 52), Bellio F.lli (C‑286/02, EU:C:2004:212, Rn. 33) und IATA und ELFAA (C‑344/04, EU:C:2006:10, Rn. 35).

63 Urteile Kommission/Deutschland (C‑61/94, EU:C:1996:313, Rn. 52), Bellio F.lli (C‑286/02, EU:C:2004:212, Rn. 33) und Lesoochranárske zoskupenie (C‑240/09, EU:C:2011:125, Rn. 50).

64 Urteil Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a. (C‑305/05, EU:C:2007:383, Rn. 28).

65 Urteil Inter-Environnement Bruxelles u.a. (C‑567/10, EU:C:2012:159, Rn. 29 und 30). Siehe auch die Kritik des Supreme Court des Vereinigten Königreichs im Urteil R (on the application of HS2 Action Alliance Limited and others) v The Secretary of State for Transport and another [2014] UKSC 3, Rn. 175 ff.

66 Urteil Cilfit u.a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 18).

67 Schilling (Fn. 21, European Law Journal 2010, 47 [66]).

68 Vgl. Paunio, The Tower of Babel and the Interpretation of EU Law – Implications for Equality of Languages and Legal Certainty, in: Wilhelmson u. a., Private Law and the Many Cultures of Europe, 2007, S. 401 f.

69 So etwa Schilling (Fn. 21, European Law Journal 2010, 47 [65 f.])., siehe auch Braselmann (Fn. 10, EuR 1992, 55 [73 f.]).

70 Vgl. Van Calster, The EU’s Tower of Babel – The Interpretation by the European Court of Justice of Equally Authentic Texts Drafted in more than one Official Language, Yearbook of European, 17 (1997), 363, Paunio (Fn. 68, S. 385).

71 Siehe aber das Urteil Kik/HABM (C‑361/01 P, EU:C:2003:434, Rn. 88) zu professionellen Wirtschaftsteilnehmern, die die Möglichkeiten der Gemeinschaftsmarke ausnutzen.

72 Urteile Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita (C‑108/01, EU:C:2003:296, Rn. 98 f.) und Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 92).

73 Urteil Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 74).

74 Mayer, Europäisches Sprachenverfassungsrecht, Der Staat 2005, 367 (392 ff.), siehe auch Pescatore u.a. (Fn. 7, S. 1008).

75 Siehe insbesondere die Interinstitutionelle Vereinbarungen vom 22. Dezember 1998, Gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (ABl. C 73, 1), und „Bessere Rechtsetzung“ (ABl. 2003 C 321, 1).

76 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Spanien (C‑135/03, EU:C:2005:175, Fn. 6). 77.